Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen im Land Hessen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hessische Landesfamilienkassenverordnung - HLFamKV) Vom 21. Juni 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2011
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 327
Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen im Land Hessen zur Wahrnehmung der ...
V aufgeh. durch Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 220)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2014 (GVBl. S. 77) |
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1(1) Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für alle Beschäftigten und Versorgungsempfänger des Landes die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahr, soweit in Abs. 6 und 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie kann die Aufgaben der Familienkassen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts wahrnehmen. (2) Die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel kann für kommunale Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Kassel nach dem Stand vom 30. Juni 1974 als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.(3) Die Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt kann für kommunale Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Darmstadt nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.(4) Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden kann für kommunale Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Wiesbaden nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.(5) Die in Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungskassen nehmen als Landesfamilienkassen Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Versorgungsempfänger ihrer hessischen Mitglieder wahr. (6) Die Universität Kassel als Bezügestelle für die hessischen Hochschulen und die Forschungsanstalt Geisenheim ist Landesfamilienkasse für die Beschäftigen des Landes Hessen an den hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim. Sie ist auch Landesfamilienkasse für die Beschäftigten des Landes, die der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH nach § 25a Abs. 5 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten von der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wahrgenommen werden. Sie kann für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.(7) Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist Landesfamilienkasse für seine Beschäftigten und die Beschäftigten der Universität, die dem Universitätsklinikum nach § 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), in Verbindung mit § 6 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859) verordnet der Minister der Finanzen:
§ 1(1) Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für alle Beschäftigten des Landes Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahr, soweit in Abs. 6 und 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie kann die Aufgaben der Familienkassen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts wahrnehmen. (2) Die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel kann für kommunale Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Kassel nach dem Stand vom 30. Juni 1974 als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.(3) Die Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt kann für kommunale Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Darmstadt nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.(4) Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden kann für kommunale Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Wiesbaden nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.(5) Die in Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungskassen nehmen als Landesfamilienkassen Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Versorgungsempfänger ihrer hessischen Mitglieder wahr. (6) Die Universität Kassel als Bezügestelle für die hessischen Hochschulen und die Forschungsanstalt Geisenheim ist Landesfamilienkasse für die Beschäftigen des Landes Hessen an den hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim. Sie ist auch Landesfamilienkasse für die Beschäftigten des Landes, die der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH nach § 25a Abs. 5 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten von der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wahrgenommen werden. Sie kann für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.(7) Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist Landesfamilienkasse für seine Beschäftigten und die Beschäftigten der Universität, die dem Universitätsklinikum nach § 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden.
§ 2(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 Satz 3 erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. (2) Im Falle des Abs. 1 tritt die jeweilige Landesfamilienkasse nach Maßgabe der Vereinbarung in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein. (3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dem Hessischen Ministerium der Finanzen an.
§ 3Die Hessische Landesfamilienkassenverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1049)1) wird aufgehoben.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.