HombSLGrafSBenGebO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
26.09.1977
Fundstelle:
StAnz. 1977, 2098
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Bezug:

Erlaß vom 19. 12. 1968, zuletzt geändert durch Erlaß vom 8. 5. 1974 - V C 3 - 723/10-56- (n. v.)

Durch Erlaß der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 22. 1. 1976 sowie der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministers vom 25. 3. 1977 wurden die Gebührenregelungen der Benutzungs- und Gebührenordnung für den Landgrafensaal im Homburger Schloß i. d. F. vom 8. 5. 1974 aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Der Landgrafensaal im Hirschgangflügel des Homburger Schlosses kann auf Antrag von Vereinen, Gesellschaften usw. für wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen benutzt werden.

(2) Der Antrag ist bei der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten in Bad Homburg v. d. Höhe, Schloß, zu stellen, die über die Benutzung entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Saales besteht nicht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gebühren und Auslagen

Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 22. 1. 1976 (GVBl. I S. 33) und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministers vom 25. 3. 1977 (GVBl. I S. 138) in den jeweils geltenden Fassungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Gebührenfreiheit und -erlaß

Gebührenfreiheit bzw. -ermäßigung und Pauschalierung richten sich nach §§ 2, 3, 4 und 10 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. 7. 1972 (GVBl. I S. 235).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Der Benutzer sorgt selbst:

a)

für die Bedienung der Garderobe

b)

für die Gestellung einer Brandwache, soweit solche je nach Art der Veranstaltung erforderlich ist.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

(1) Der Benutzer hat den Saal und die sonstigen ihm überlassenen Gegenstände schonend zu benutzen und die Gebühren im voraus an die zuständige Staatskasse zu entrichten. Die Quittung über die gezahlten Gebühren ist dem Aufsichtsdienst der Schloßverwaltung spätestens vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.

(2) Der Benutzer hat für sämtliche Personen- und Sachschäden aufzukommen, die Dritten, insbesondere auch den Besuchern seiner Veranstaltungen, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie der Verwaltung (Land Hessen) und deren Bediensteten bei der Benutzung des Saales und seinen Zugangswegen entstehen, es sei denn, daß die Schäden auf das Verschulden der Verwaltung zurückzuführen sind. Der Benutzer hat auch das Land oder einen seiner Bediensteten von allen Ansprüchen freizustellen, die aus diesem Anlaß gegen sie geltend gemacht werden.

(3) Bei allen Veranstaltungen, insbesondere bei Filmvorführungen, müssen die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Es dürfen nicht mehr Besucher zu den Veranstaltungen eingelassen werden, als Sitzplätze vorhanden sind. Für die aus der Nichteinhaltung der Vorschriften sich ergebenden Vorkommnisse haftet der Benutzer.

Der Erlaß ist bereits in meinem Amtsblatt 1977 auf Seite 533 veröffentlicht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.