HG HE 2018/2019 · Hessen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) Vom 2. Februar 2018

Ausfertigungsdatum:
02.02.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 7
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 156)

Haushaltsplan 2019 - Teil I - Haushaltsübersicht

Haushaltsplan 2019
Teil I - Haushaltsübersicht

A.

Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Einzel-
plan

Bezeichnung

Steuern und
steuerähnliche
Abgaben

Eigene
Einnahmen

Übertragungs-
einnahmen

Vermögens-
wirks. und bes.
Finanzierungs-
einnahmen

Gesamt-
einnahmen

Personal-
ausgaben

Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben,
Schuldendienst

Übertragungs-
ausgaben

Bau-
maßnahmen

Sonstige
Investitions-
ausgaben

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben

Überschuss (+)
Zuschuss (-)

 

 

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

01

Hessischer Landtag

-

1.859.500

-

765.200

2.624.700

50.807.400

9.309.200

11.744.600

-

910.700

2.629.000

75.400.900

-72.776.200

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

02

Hessischer Ministerpräsident

-

2.188.500

240.200

18.446.500

20.875.200

51.650.900

41.156.900

13.300.100

-

25.048.900

5.047.300

136.204.100

-115.328.900

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

03

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

-

121.376.600

19.215.500

687.958.500

828.550.600

1.278.920.200

705.323.100

89.073.000

5.680.400

130.881.500

545.830.800

2.755.709.000

-1.927.158.400

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

04

Hessisches Kultusministerium

-

5.894.900

5.990.100

200.893.700

212.778.700

3.439.500.400

122.733.200

475.081.800

-

177.200

1.417.076.600

5.454.569.200

-5.241.790.500

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

05

Hessisches Ministerium der Justiz

-

475.681.900

13.104.800

99.410.700

588.197.400

656.503.800

476.985.400

21.581.400

1.900.000

8.390.600

269.495.400

1.434.956.600

-846.759.200

 

 

 

 

 

 

 

 

100.000

 

 

 

 

 

 

06

Hessisches Ministerium der Finanzen

-

15.300.800

16.095.200

91.441.900

122.837.900

499.214.100

225.547.500

37.358.900

-

10.205.700

203.582.500

975.908.700

-853.070.800

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

07

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

-

42.009.700

778.480.900

313.454.300

1.133.944.900

236.573.800

182.347.500

846.704.100

281.127.800

264.709.400

98.355.700

1.909.818.300

-775.873.400

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

08

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

-

4.030.000

119.257.200

76.072.900

199.360.100

28.410.300

23.452.200

1.099.461.500

-

29.097.000

732.661.400

1.913.082.400

-1.713.722.300

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

09

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

25.147.700

15.854.500

52.651.800

58.041.000

151.695.000

55.341.500

88.692.000

267.669.600

32.000

93.688.400

149.279.600

654.703.100

-503.008.100

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

10

Staatsgerichtshof

-

-

-

-

-

524.500

286.300

-

-

-

146.300

957.100

-957.100

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

11

Hessischer Rechnungshof

-

2.100

-

21.600

23.700

15.580.900

4.958.900

2.000

-

102.500

3.912.000

24.556.300

-24.532.600

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

15

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

-

33.904.600

408.249.900

171.790.500

613.945.000

148.278.400

92.346.300

2.472.248.000

10.000

263.867.800

12.057.500

2.988.808.000

-2.374.863.000


17


Allgemeine Finanzverwaltung

24.072.200.000

344.525.300

2.123.725.000

6.067.182.400

32.607.632.700

3.816.300.000

2.092.000

8.439.070.000

-

968.661.600

613.205.800

17.891.132.200

+14.716.500.500

 

 

 

 

 

 

 

 

4.051.802.800

 

 

 

 

 

 

18

Staatliche Hochbaumaßnahmen

-

-

-

49.552.900

49.552.900

-

71.329.600

-

244.096.400

786.900

-

316.212.900

-266.660.000

 

 

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

24.097.347.700

1.062.628.400

3.537.010.600

7.835.032.100

36.532.018.800

10.277.606.200

2.046.560.100

13.773.295.000

532.846.600

1.796.528.200

4.053.279.900

36.532.018.800

-

 

 

 

 

 

 

 

 

4.051.902.800

 

 

 

 

 

 

B.

Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme

Epl.

Bezeichnung

Verpflichtungs-
ermächtigung

von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden

 

 

 

 

 

 

2019
EUR

2020
EUR

2021
EUR

2022
EUR

spätere Jahre
EUR

1

2

3

4

5

6

7

01

Hessischer Landtag

250.000

250.000

-

-

-

02

Hessischer Ministerpräsident

156.711.000

43.519.000

60.250.500

20.269.000

32.672.500

03

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

213.330.000

93.345.000

67.265.000

32.720.000

20.000.000

04

Hessisches Kultusministerium

500.000

500.000

-

-

-

05

Hessisches Ministerium der Justiz

892.000

532.000

-

180.000

180.000

06

Hessisches Ministerium der Finanzen

940.956.300

25.033.400

32.009.900

240.772.700

643.140.300

07

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

367.812.400

166.914.800

108.797.500

56.990.300

35.109.800

08

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

124.934.200

53.219.200

37.545.000

18.727.500

15.442.500

09

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

320.749.300

46.345.500

71.933.900

57.464.000

145.005.900

10

Staatsgerichtshof

-

-

-

-

-

11

Hessischer Rechnungshof

2.758.400

1.367.200

1.391.200

-

-

15

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

199.557.300

101.124.300

62.193.400

19.518.500

16.721.100

17

Allgemeine Finanzverwaltung

482.800.000

94.300.000

87.600.000

98.200.000

202.700.000

18

Staatliche Hochbaumaßnahmen

277.727.600

149.728.000

73.951.000

43.690.000

10.358.600

 

Insgesamt

3.088.978.500

776.178.400

602.937.400

588.532.000

1.121.330.700

Gesamtplan 2018/2019 - Teil II Finanzierungsübersicht

Gesamtplan 2018/2019
Teil II Finanzierungsübersicht

 

 

 

(Mio. EUR)

(Mio. EUR)

 

 

 

2018

2019

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)

28.465,4

29.441,0

 

2.

Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)

28.571,1

29.584,9

 

3.

Finanzierungssaldo

105,7

143,9

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

- 0,2

- 102,5

 

 

1.1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

3.940,8

2.935,3

 

 

1.2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

3.941,0

3.037,8

 

2.

Abwicklung der Vorjahre

--

--

 

 

2.1.

Einnahmen aus Überschüssen

--

--

 

 

2.2.

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

--

--

 

3.

Rücklagenbewegung

- 105,5

- 41,4

 

 

3.1.

Entnahmen aus Rücklagen

219,5

248,5

 

 

3.2.

Zuführungen an Rücklagen

324,9

289,9

 

4.

Haushaltstechnische Verrechnungen

--

--

 

 

4.1.

Einnahmenseite

3.748,5

3.763,4

 

 

4.2.

Ausgabenseite

3.748,5

3.763,4

 

5.

Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.)

- 105,7

- 143,9

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird in Einnahme und Ausgabe auf36 479 874 500 Euro für das Haushaltsjahr 2018 und36 532 018 800 Euro für das Haushaltsjahr 2019festgestellt.

§ 12

Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur verbilligten Beschaffung von Bauland gestatten, dass landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen.(3) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164b oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt.(4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht.(5) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden.(6) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen.(7) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.(8) Abweichend von § 52 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bedienstete des Landes ihre privaten Elektrofahrzeuge an betrieblichen Ladevorrichtungen des Landes längstens bis zum 31. Dezember 2020 kostenfrei aufladen können. Näheres regelt das Ministerium der Finanzen. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

§ 15

Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

§ 15 Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft(1) Das Ministerium der Finanzen kann zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von jährlich 1 500 000 000 Euro zulasten des Landes übernehmen.(2) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altengerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2018 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro bewilligen und übernehmen. Es kann außerdem Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.(2a) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altersgerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen im Haushaltsjahr 2019 bis zu einem Betrag von 120 000 000 Euro bewilligen. Es kann außerdem Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren bis einschließlich 31. Dezember 2018 für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen.(3) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), zuschussberechtigt sind, Bürgschaften bis zum Betrag von jährlich 2 500 000 Euro übernehmen.(4) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 bis zur Höhe von jährlich 5 880 000 Euro Garantien übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), als notwendig erweisen.(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.(6) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von jährlich 250 000 000 Euro übernehmen.(7) Das Universitätsklinikum Frankfurt kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Gesellschafterdarlehen an die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH in Höhe von bis zu 85 000 000 Euro gewähren.

§ 2

Produkthaushalt

§ 2 Produkthaushalt(1) Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend.(3) Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen darüber hinaus Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts zulassen, wenn diese Überschreitungen innerhalb des jeweiligen Buchungskreises ausgeglichen werde können. Satz 1 und 2 gelten nicht für Fördermittelbuchungskreise.(4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt und die Liquidität je Produkt verbindlich. Zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In den in Satz 2 genannten Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöhen sich die Gesamtkosten des Produkts entsprechend, das Ministerium der Finanzen kann insoweit zusätzliche Produktabgeltung gewähren.(5) Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.(6) Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden.(7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird.(8) Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.(9) Verluste aus Maßnahmen, denen das Ministerium der Finanzen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zugestimmt hat, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. Andere Verluste sind vorzutragen. Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden.(10) In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.(11) Zum Ausgleich von Mehrbedarfen bei den Personalkosten, die nicht innerhalb der Buchungskreise ausgeglichen werden können, kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren.

§ 3

Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

§ 3 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne umgesetzt werden.(2) Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig.(3) Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. Verpflichtungsermächtigungen können innerhalb eines Förderproduktes nach Maßgabe von Satz 1, im Übrigen nach den jeweiligen Bewirtschaftungsregelungen in Anspruch genommen werden.(4) Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.(5) Die Staatskanzlei, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen1. Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie2. die von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2015 Nr. L 259 S. 40, 2016 Nr. L 130 S. 1, 2016 Nr. L 130 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. EU Nr. L 129 S. 1), betroffenen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungenin den Einzelplänen 02, 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms „Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen.(6) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt.(7) Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 5

Energieeinsparung, Informationstechnik

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.(2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre in Abstimmung mit der Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung aufheben.(3) Mittel, die nach den Erläuterungen im Haushaltsplan zur Umsetzung der Strategie Digitales Hessen zusätzlich veranschlagt sind, können nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und der Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung in Anspruch genommen werden. In begründeten Einzelfällen ist die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage zulässig. Bildung und Inanspruchnahme dieser Rücklage bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

§ 7

Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Beschäftigte können mit anteiliger Arbeitszeit auf mehreren Planstellen oder Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft.(2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten mit einer anderen Amtsbezeichnung derselben Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.(3) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln.(4) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 422 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

Anlage HG

Anlage

Haushaltsplan 2018 - Teil I - Haushaltsübersicht

Haushaltsplan 2018
Teil I - Haushaltsübersicht

A.

Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Einzel-
plan

Bezeichnung

Steuern und
steuerähnliche
Abgaben

Eigene
Einnahmen

Übertragungs-
einnahmen

Vermögens-
wirks. und bes.
Finanzierungs-
einnahmen

Gesamt-
einnahmen

Personal-
ausgaben

Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben,
Schuldendienst

Übertragungs-
ausgaben

Bau-
maßnahmen

Sonstige
Investitions-
ausgaben

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben

Überschuss (+)
Zuschuss(-)

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

01

Hessischer Landtag

-

1.865.200

-

298.000

2.163.200

40.016.100

9.771.300
-

9.800.400

-

579.400

3.136.000

63.303.200

-61.140.000

02

Hessischer Ministerpräsident

-

2.188.500

240.200

474.000

2.902.700

45.106.000

23.628.400
-

8.076.000

-

5.157.700

5.041.700

87.009.800

-84.107.100

03

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

-

119.726.600

16.670.500

706.660.300

843.057.400

1.242.513.600

728.577.600
-

70.798.300

6.515.400

107.215.200

540.566.000

2.696.186.100

-1.853.128.700

04

Hessisches Kultusministerium

-

5.894.900

5.926.900

199.645.400

211.467.200

3.372.902.000

121.800.600
-

459.676.500

-

177.200

1.415.754.900

5.370.311.200

-5.158.844.000

05

Hessisches Ministerium der Justiz

-

475.701.900

13.084.800

99.018.900

587.805.600

646.970.400

479.683.500
100.000

21.410.800

1.900.000

11.343.000

267.919.100

1.429.326.800

-841.521.200

06

Hessisches Ministerium der Finanzen

-

27.622.900

15.902.600

109.686.800

153.212.300

487.114.800

210.928.300
-

61.700.500

-

9.319.700

201.554.800

970.618.100

-817.405.800

07

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

-

40.161.400

729.639.400

149.957.100

919.757.900

232.027.300

179.624.600
-

724.915.900

267.821.600

104.860.500

64.251.100

1.573.501.000

-653.743.100

08

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

-

4.055.000

90.084.600

84.049.900

178.189.500

27.824.700

21.453.700
-

888.435.300

-

35.130.400

659.454.600

1.632.298.700

-1.454.109.200

09

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

25.571.900

17.802.200

86.125.000

245.068.600

374.567.700

55.152.600

89.110.900
-

311.505.200

32.000

247.126.200

206.412.400

909.339.300

-534.771.600

10

Staatsgerichtshof

-

-

-

-

-

524.500

286.300
-

-

-

-

146.300

957.100

-957.100

11

Hessischer Rechnungshof

-

2.100

3.000

28.800

33.900

14.984.700

5.067.800
-

2.000

-

100.500

3.911.500

24.066.500

-24.032.600

15

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

-

33.913.600

414.036.300

179.299.000

627.248.900

145.357.100

91.245.000
-

2.423.404.100

10.000

347.776.100

11.988.100

3.019.780.400

-2.392.531.500

17

Allgemeine Finanzverwaltung

23.177.000.000

323.231.700

2.091.632.200

6.924.726.500

32.516.590.400

3.521.300.000

2.094.500
4.978.304.900

8.306.838.000

-

874.903.700

693.287.400

18.376.728.500

+14.139.861.900

18

Staatliche Hochbaumaßnahmen

-

-

-

62.877.800

62.877.800

-

79.432.400
-

-

238.203.900

8.811.500

-

326.447.800

-263.570.000

 

Insgesamt:

23.202.571.900

1.052.166.000

3.463.345.500

8.761.791.100

36.479.874.500

9.831.793.800

2.042.704.900
4.978.404.900

13.286.563.000

514.482.900

1.752.501.100

4.073.423.900

36.479.874.500

-

B.

Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme

Epl.

Bezeichnung

Verpflichtungs-
ermächtigung

von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden

 

 

2018
EUR

2019
EUR

2020
EUR

2021
EUR

spätere Jahre
EUR

1

2

3

4

5

6

7

01

Hessischer Landtag

-

-

-

-

-

02

Hessischer Ministerpräsident

885.500

551.000

175.000

115.000

44.500

03

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

173.840.000

75.295.000

58.265.000

22.030.000

18.250.000

04

Hessisches Kultusministerium

6.000.000

5.000.000

1.000.000

-

-

05

Hessisches Ministerium der Justiz

1.494.000

487.000

647.000

-

360.000

06

Hessisches Ministerium der Finanzen

418.400.000

16.000.000

14.300.000

16.000.000

372.100.000

07

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

253.021.000

139.947.000

66.294.000

30.160.000

16.620.000

08

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

77.547.500

42.137.500

18.992.500

13.667.500

2.750.000

09

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

211.730.300

74.292.600

60.401.000

43.368.800

33.667.900

10

Staatsgerichtshof

-

-

-

-

-

11

Hessischer Rechnungshof

2.758.400

1.367.200

1.391.200

-

-

15

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

502.105.400

195.969.300

123.964.800

87.610.100

94.561.200

17

Allgemeine Finanzverwaltung

449.400.000

71.300.000

94.300.000

119.900.000

163.900.000

18

Staatliche Hochbaumaßnahmen

354.016.500

218.774.500

91.376.000

32.866.000

11.000.000

 

Insgesamt

2.451.198.600

841.121.100

531.106.500

365.717.400

713.253.600

Haushaltsplan 2019 - Teil I - Haushaltsübersicht

Haushaltsplan 2019
Teil I - Haushaltsübersicht

A.

Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Einzel-
plan

Bezeichnung

Steuern und
steuerähnliche
Abgaben

Eigene
Einnahmen

Übertragungs-
einnahmen

Vermögens-
wirks. und bes.
Finanzierungs-
einnahmen

Gesamt-
einnahmen

Personal-
ausgaben

Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben,
Schuldendienst

Übertragungs-
ausgaben

Bau-
maßnahmen

Sonstige
Investitions-
ausgaben

Besondere
Finanzierungs-
ausgaben

Gesamt-
ausgaben

Überschuss (+)
Zuschuss(-)

 

 

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

EUR

01

Hessischer Landtag

-

1.859.500

-

298.000

2.157.500

43.308.400

7.184.500
-

9.747.400

-

328.200

2.629.000

63.197.500

-61.040.000

02

Hessischer Ministerpräsident

-

2.188.500

240.200

461.500

2.890.200

46.729.400

23.107.600
-

7.826.000

-

140.000

5.047.300

82.850.300

-79.960.100

03

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

-

120.376.600

19.215.500

695.333.500

834.925.600

1.277.749.800

723.472.900
-

76.916.500

5.680.400

130.881.500

539.267.600

2.753.968.700

-1.919.043.100

04

Hessisches Kultusministerium

-

5.894.900

5.990.100

200.893.700

212.778.700

3.439.475.400

122.733.200
-

475.081.800

-

177.200

1.417.076.600

5.454.544.200

-5.241.765.500

05

Hessisches Ministerium der Justiz

-

475.681.900

13.104.800

99.410.700

588.197.400

656.603.800

476.994.000
100.000

21.422.800

1.900.000

8.390.600

269.495.400

1.434.906.600

-846.709.200

06

Hessisches Ministerium der Finanzen

-

27.467.300

16.095.200

90.361.900

133.924.400

498.901.600

215.367.500
-

36.937.900

-

10.205.700

203.582.500

964.995.200

-831.070.800

07

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

-

40.209.100

740.980.900

120.988.200

902.178.200

235.702.600

180.738.300
-

767.485.700

271.193.600

99.113.600

63.495.900

1.617.729.700

-715.551.500

08

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

-

4.030.000

88.820.700

76.072.900

168.923.600

28.288.200

21.691.300
-

784.130.200

-

26.197.000

715.399.600

1.575.706.300

-1.406.782.700

09

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

25.147.700

17.655.100

87.119.600

189.923.900

319.846.300

55.953.600

91.910.100
-

316.852.700

32.000

227.809.500

179.507.800

872.065.700

-552.219.400

10

Staatsgerichtshof

-

-

-

-

-

524.500

286.300
-

-

-

-

146.300

957.100

-957.100

11

Hessischer Rechnungshof

-

2.100

-

21.600

23.700

15.080.900

4.958.900
-

2.000

-

102.500

3.912.000

24.056.300

-24.032.600

15

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

-

33.904.600

403.941.400

171.790.500

609.636.500

148.153.400

92.346.300
-

2.461.697.300

10.000

269.642.200

12.057.500

2.983.906.700

-2.374.270.200

17

Allgemeine Finanzverwaltung

24.043.000.000

322.355.700

2.183.725.000

6.013.582.400

32.562.663.100

3.756.300.000

2.092.000
4.102.333.000

8.899.701.000

-

915.061.600

567.113.300

18.242.600.900

+14.320.062.200

18

Staatliche Hochbaumaßnahmen

-

-

-

46.948.300

46.948.300

-

71.329.600
-

-

241.491.800

786.900

-

313.608.300

-266.660.000

 

Insgesamt:

24.068.147.700

1.051.625.300

3.559.233.400

7.706.087.100

36.385.093.500

10.202.771.600

2.034.212.500
4.102.433.000

13.857.801.300

520.307.800

1.688.836.500

3.978.730.800

36.385.093.500

-

B.

Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne und deren Inanspruchnahme

Epl.

Bezeichnung

Verpflichtungs-
ermächtigung

von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden

 

 

2019
EUR

2020
EUR

2021
EUR

2022
EUR

spätere Jahre
EUR

1

2

3

4

5

6

7

01

Hessischer Landtag

250.000

250.000

-

-

-

02

Hessischer Ministerpräsident

885.500

551.000

175.000

115.000

44.500

03

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

178.330.000

78.345.000

57.265.000

22.720.000

20.000.000

04

Hessisches Kultusministerium

500.000

500.000

-

-

-

05

Hessisches Ministerium der Justiz

840.000

480.000

-

180.000

180.000

06

Hessisches Ministerium der Finanzen

52.100.000

11.100.000

9.000.000

9.000.000

23.000.000

07

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

280.718.500

148.190.500

84.748.000

29.160.000

18.620.000

08

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

43.797.500

23.710.000

10.337.500

7.700.000

2.050.000

09

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

379.933.400

67.821.300

93.380.900

76.272.200

142.459.000

10

Staatsgerichtshof

-

-

-

-

-

11

Hessischer Rechnungshof

2.758.400

1.367.200

1.391.200

-

-

15

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

184.557.300

96.124.300

57.193.400

14.518.500

16.721.100

17

Allgemeine Finanzverwaltung

389.300.000

68.300.000

65.100.000

68.200.000

187.700.000

18

Staatliche Hochbaumaßnahmen

228.227.600

100.228.000

73.951.000

43.690.000

10.358.600

 

Insgesamt

1.742.198.200

596.967.300

452.542.000

271.555.700

421.133.200

Gesamtplan 2018/2019 - Teil II Finanzierungsübersicht

Gesamtplan 2018/2019
Teil II Finanzierungsübersicht

 

 

(Mio. EUR)

(Mio. EUR)

 

 

2018

2019

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

Ausgaben

28.465,4

29.368,6

 

 

(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, haushaltstechnische Verrechnungen)

 

 

 

2.

Einnahmen

28.571,1

29.445,8

 

 

(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen, haushaltstechnische Verrechnungen)

 

 

 

3.

Finanzierungssaldo

105,7

77,2

II.

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

- 0,2

- 102,5

 

 

1.1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

3.940,8

2.935,3

 

 

1.2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

3.941,0

3.037,8

 

2.

Abwicklung der Vorjahre

--

--

 

 

2.1.

Einnahmen aus Überschüssen

--

--

 

 

2.2.

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

--

--

 

3.

Rücklagenbewegung

- 105,5

25,3

 

 

3.1

Entnahmen aus Rücklagen

219,5

231,9

 

 

3.2.

Zuführungen an Rücklagen

324,9

206,6

 

4.

Haushaltstechnische Verrechnungen

--

--

 

 

4.1.

Einnahmenseite

3.748,5

3.772,1

 

 

4.2.

Ausgabenseite

3.748,5

3.772,1

 

5.

Finanzierungssaldo (Saldo 1. bis 4.)

- 105,7

- 77,2

Gesamtplan 2018/2019 - Teil III Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan 2018/2019
Teil III Kreditfinanzierungsplan

 

 

 

(Mio. EUR)

(Mio. EUR)

 

 

 

2018

2019

A.

Kredite am Kreditmarkt

 

I.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

3.940,8

2.935,3

 

II.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

3.941,0

3.037,8

 

 

Anleihen, Landesschatzanweisungen, Obligationen, Schuldscheindarlehen

 

 

 

III.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

- 0,2

- 102,5

B.

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

 

I.

Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich

--

--

 

II.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

26,2

26,2

 

 

Darlehen des Bundes für den Wohnungsbau (Kap. 17 01 - 581 01)

 

 

 

III.

Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich

- 26,2

- 26,2

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

§ 1 Feststellung des HaushaltsplansDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 wird in Einnahme und Ausgabe auf 36 479 874 500 Euro für das Haushaltsjahr 2018 und 36 385 093 500 Euro für das Haushaltsjahr 2019 festgestellt.

§ 10

Leerstellen

§ 10 Leerstellen(1) Das zuständige Ministerium kann Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen für 1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden oder deren Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn vollständig erstattet werden,2. Bedienstete, die als Abgeordnete in den Deutschen Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,3. Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,4. Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen und Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,5. Beamtinnen und Beamte, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, und Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b Abs. 1 des Hessischen Richtergesetzes beurlaubt werden,6. Tarifbeschäftigte, die nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen beurlaubt werden,7. Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,8. die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,9. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht,10. Bedienstete, deren Dienstverhältnis nach § 40a Abs. 1 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung ruht. (2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste frei werdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen.

§ 11

Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen

§ 11 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Vorfinanzierungen(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich (Art. 143 der Verfassung des Landes Hessen), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen, Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gilt Entsprechendes, wenn die voraussichtlich kassenwirksam werdenden Jahresbeträge insgesamt einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreiten. (2) Mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen. Gleiches gilt für Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Hierdurch bedingte, nicht durch Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr gedeckte Mehrausgaben sind als Vorgriffe nach § 37 Abs. 6 der Hessischen Landeshaushaltsordnung nachzuweisen.(3) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

§ 12

Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen

§ 12 Veräußerung und Überlassung von Vermögensgegenständen(1) Abweichend von § 63 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen die Veräußerung zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigter Vermögensgegenstände zulassen, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. § 64 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.(2) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur verbilligten Beschaffung von Bauland gestatten, dass landeseigene Grundstücke an Gemeinden unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel fünf Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Der Einwilligung des Landtags nach § 64 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bedarf es in diesen Fällen nicht. Das Nähere bestimmen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen. Unterbleibt die Bebauung, ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land rückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat die Wiederverkäuferin oder der Wiederverkäufer zu tragen. (3) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Einzelfällen gestatten, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzungen für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 164b oder von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 165 bis 171 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder der Förderung der Maßnahme zum Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese verpflichtet, die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes bleiben Veränderungen des Wertes, die durch die Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufen werden, unberücksichtigt. (4) Abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. (5) Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit Zustimmung des Haushaltsausschusses zulassen, dass Schloss- und Burgruinen sowie nicht für betriebliche Zwecke benötigte Kulturdenkmäler auf Staatsdomänen unter Wahrung denkmalpflegerischer Belange an Fördervereine, deren Zweck die Trägerschaft und der Erhalt von Kulturdenkmälern ist, oder an Gemeinden unter dem vollen Wert bis zu einem Anerkennungsbetrag veräußert werden. (6) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können für die Durchführung von Wahlen Dienstgebäude des Landes Gemeinden und Landkreisen unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden, sofern diesen keine geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen. (7) Abweichend von § 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung können die der Verpflegung der Bediensteten dienenden Kantinenflächen und -einrichtungen den Kantinenbetreibern pachtfrei oder zu Anerkennungsbeträgen überlassen werden.

§ 13

Kreditaufnahme und -tilgung

§ 13 Kreditaufnahme und -tilgung(1) Das Ministerium der Finanzen kann die im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 vorgesehenen Kredite aufnehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig. (2) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. (3) Das Ministerium der Finanzen kann Kredite vorzeitig tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten leisten. Die Kreditermächtigung nach Abs. 1 erhöht sich entsprechend. Dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind und deren Tilgung nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen ist, im vorangegangenen oder im laufenden Haushaltsjahr aufgenommen und im laufenden Haushaltsjahr getilgt werden. (4) Das Ministerium der Finanzen kann im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Ministerium der Finanzen kann Sicherheiten in Form verzinster Barmittel stellen sowie entgegennehmen.

§ 14

Rücklagen

§ 14 Rücklagen(1) Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres kassenwirksam werden. (2) Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren kann das Ministerium der Finanzen Rücklagen bilden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung kann es Rücklagen auflösen.

§ 15

Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft

§ 15 Garantien und Bürgschaften, Gewährträgerschaft(1) Das Ministerium der Finanzen kann zur Durchführung dringender volkswirtschaftlich gerechtfertigter Aufgaben in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von jährlich 1 500 000 000 Euro zulasten des Landes übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen kann Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens, des studentischen und altengerechten Wohnungsbaus und zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 bis zu einem Betrag von jährlich 120 000 000 Euro bewilligen und übernehmen. Es kann außerdem Bürgschaften, die in früheren Haushaltsjahren für denselben Zweck im Rahmen des festgelegten Bürgschaftsrahmens bewilligt wurden, endgültig übernehmen. (3) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Förderung dringender Neu- und Umbaumaßnahmen von Ersatzschulen, die nach § 1 des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 454), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), zuschussberechtigt sind, Bürgschaften bis zum Betrag von jährlich 2 500 000 Euro übernehmen. (4) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 bis zur Höhe von jährlich 5 880 000 Euro Garantien übernehmen, die sich aus dem Umgang mit radioaktiven Stoffen nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), als notwendig erweisen. (5) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann zur Absicherung der den hessischen Landes- und Hochschulmuseen und -bibliotheken, den Landesausstellungen, der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen sowie dem Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde überlassenen Leihgaben, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden. (6) Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen zur Weiterentwicklung der in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser bis zu einem Betrag von jährlich 250 000 000 Euro übernehmen. (7) Das Universitätsklinikum Frankfurt kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Gesellschafterdarlehen an die Orthopädische Universitätsklinik Friedrichsheim gGmbH in Höhe von bis zu 65 000 000 Euro gewähren.

§ 16

Kassenkredite

§ 16 KassenkrediteDas Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von jeweils 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.

§ 17

Kommunaler Finanzausgleich

§ 17 Kommunaler FinanzausgleichDie Finanzausgleichsmasse nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), beträgt für das Haushaltsjahr 2018: 4 973 177 000 Euro und für das Haushaltsjahr 2019: 5 210 972 000 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich im Haushaltsvollzug, soweit die Summe der festgesetzten Solidaritätsumlagen auf abundante Steuer- und Umlagekraft nach den §§ 22, 28 und 34 des Finanzausgleichsgesetzes den im Haushaltsplan veranschlagten Wert über- oder unterschreitet. § 9 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes bleibt von Satz 2 unberührt.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

§ 2

Produkthaushalt

§ 2 Produkthaushalt(1) Der leistungsbezogene Haushaltsplan nach § 7a Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung ist nach Produkten, Projekten, zwischenbehördlichen und externen Leistungen gegliedert (Produkthaushalt). Die Produkte sind nach ihrem Zweck und nach Art und Umfang verbindlich. Die in diesem Gesetz für Produkte getroffenen Regelungen gelten für Projekte, zwischenbehördliche und externe Leistungen entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die für jedes Produkt im Leistungsplan ausgewiesenen Gesamtkosten sind verbindlich. Mehrerlöse erhöhen, Mindererlöse vermindern die veranschlagten Gesamtkosten, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abweichungen bei Kosten, Erlösen oder Kennzahlen im Haushaltsvollzug verändern die Produktabgeltung nicht. Werden veranschlagte Kosten eines Produkts gesperrt, reduziert sich die im Haushaltsplan dafür bewilligte Produktabgeltung entsprechend. (3) Die Gesamtkosten eines Produkts können um bis zu 5 Prozent überschritten werden, wenn ein Ausgleich innerhalb des Buchungskreises sichergestellt werden kann und im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Fördermittelbuchungskreise. (4) In Fördermittelbuchungskreisen sind auch die im Haushaltsplan ausgewiesenen Leistungen zum Produkt und die Liquidität je Produkt verbindlich. Zur Abfinanzierung von Verpflichtungen aus Vorjahren veranschlagte liquide Mittel dürfen für Neubewilligungen verwendet werden, wenn diese Verpflichtungen entfallen oder nicht entstanden sind. In den in Satz 2 genannten Fällen und bei Inanspruchnahme ungebundener Ausgabereste erhöhen sich die Gesamtkosten des Produkts entsprechend, das Ministerium der Finanzen kann insoweit zusätzliche Produktabgeltung gewähren. (5) Für Überschreitungen der Gesamtkosten eines Produkts und die Einrichtung neuer Produkte ist § 37 Abs. 1, 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für zusätzliche Leistungen zum Produkt in Fördermittelbuchungskreisen. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. Satz 1 und 3 gelten nicht für Mehrkosten, die erst bei Erstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen geführt haben; daraus entstehende Verluste sind vorzutragen, über ihren Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden. (6) Werden im Haushaltsplan für die Produkte eines Buchungskreises die Menge und der Preis je Mengeneinheit für verbindlich erklärt, reduziert sich bei Mengenunterschreitungen die Produktabgeltung entsprechend, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 5 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Mengenüberschreitungen oder neuen Produkten ist § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei sollen entstehende Mehrkosten durch Einsparungen in demselben Einzelplan ausgeglichen werden. Satz 3 und 4 gelten nicht für zwischenbehördliche Leistungen, wenn die Mehrkosten vollständig durch Erlöse gedeckt werden. (7) Im Rahmen seiner Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann das Ministerium der Finanzen zusätzliche Produktabgeltung gewähren, soweit diese an anderer Stelle finanziert wird. (8) Im Haushaltsvollzug bei den Produkten erwirtschaftete Überschüsse sind zunächst zur Deckung von Verlusten des Buchungskreises zu verwenden; verbleibende Überschüsse können zur Verstärkung des Finanzplans verwendet oder bis zu einem im Haushaltsplan festgelegten Anteil der Verwaltungsrücklage des Buchungskreises zugeführt werden. Die Verwendung dieser Rücklagen für Dauerverpflichtungen ist nicht zulässig. Bildung und Inanspruchnahme von Rücklagen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. (9) Verluste aus Maßnahmen, denen das Ministerium der Finanzen nach § 37 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zugestimmt hat, können zulasten des Finanzierungsbuchungskreises ausgeglichen werden. Näheres hierzu regelt das Ministerium der Finanzen. Andere Verluste sind vorzutragen. Über einen Ausgleich wird im nächsten Haushaltsplan entschieden. (10) In den Erläuterungen zum Finanzplan genannte Einzelinvestitionen sind verbindlich. Für veranschlagte, nicht getätigte Investitionen kann zur Finanzierung dieser Investitionen in den Folgejahren mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen eine Investitionsrücklage gebildet werden.

§ 3

Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen

§ 3 Deckungsfähigkeit, Umsetzungen, alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen(1) Personalausgabenansätze dürfen innerhalb der Einzelpläne umgesetzt werden. (2) Im Produkthaushalt sind die Titel der Hauptgruppen 4 bis 6 und 9 mit Ausnahme des Titels 529 gegenseitig deckungsfähig und einseitig deckungsfähig zugunsten der Titel der Hauptgruppen 7 und 8. Die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 sind gegenseitig deckungsfähig. (3) Abweichend von Abs. 2 sind in Fördermittelbuchungskreisen die Titel der Hauptgruppen 4 bis 9 gegenseitig deckungsfähig. Verpflichtungsermächtigungen können innerhalb eines Förderproduktes nach Maßgabe von Satz 1, im Übrigen nach den jeweiligen Bewirtschaftungsregelungen in Anspruch genommen werden. (4) Mindereinnahmen reduzieren, Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigung im Sinne der Abs. 2 und 3, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Außerhalb der laufenden Geschäfte anfallende Mehreinnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen verwendet werden. (5) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen 1. Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Bereichen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie2. die von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487, 2015 Nr. L 259 S. 40, 2016 Nr. L 130 S. 1, 2016 Nr. L 130 S. 30), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. EU Nr. L 129 S. 1), betroffenen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen in den Einzelplänen 07 und 09 für gegenseitig, andere Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten dieser Bereiche für einseitig deckungsfähig erklären. Sofern zur Umsetzung der Programme mit Förderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich werden, können diese mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen im notwendigen Umfange eingegangen werden. Darüber hinaus können mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen des Programms „Förderung der energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur in den Kommunen - Investitionspakt“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Im Rahmen seiner Zustimmung kann das Ministerium der Finanzen die erforderliche Produktabgeltung umsetzen. (6) Das Ministerium der Finanzen kann bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit im Haushalt veranschlagte Investitionsmaßnahmen durch alternative Beschaffungs- und Errichtungsformen (wie öffentlich-private Partnerschaften, Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzen und die erforderlichen Verträge schließen oder genehmigen. In diesen Fällen können die veranschlagten Mittel im laufenden Haushaltsjahr zur Absicherung und Leistung der vertraglichen Raten verwendet werden; verbleibende Haushaltsmittel sind gesperrt. (7) Die Landesregierung kann Produkte ganz oder teilweise umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.

§ 4

Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben

§ 4 Leistungen des Bundes, Übertragbarkeit von Ausgaben(1) Bei Maßnahmen, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.(2) Übertragbare Ausgaben im Sinne des § 19 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sind die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans für den Haushalt des Landes Hessen, die Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie die Ausgaben in Fördermittelbuchungskreisen. (3) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 5

Energieeinsparung, Informationstechnik

§ 5 Energieeinsparung, Informationstechnik(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können. (2) Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben. (3) Mittel, die nach den Erläuterungen im Haushaltsplan zur Umsetzung der Strategie Digitales Hessen zusätzlich veranschlagt sind, können nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen in Anspruch genommen werden. In begründeten Einzelfällen ist die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage zulässig. Bildung und Inanspruchnahme dieser Rücklage bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen.

§ 6

Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

§ 6 Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen(1) Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben. (2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen. (3) Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.

§ 7

Stellenbewirtschaftung, Personalmittel

§ 7 Stellenbewirtschaftung, Personalmittel(1) Abweichend von § 49 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung kann jede Planstelle und Stelle mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Beschäftigte können mit anteiliger Arbeitszeit auf mehreren Planstellen oder Stellen geführt werden. Die Gesamtarbeitszeit je Planstelle und Stelle darf nicht höher sein als die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Kraft. (2) Planstellen einer Besoldungsgruppe können auch mit Beamtinnen und Beamten mit einer anderen Amtsbezeichnung derselben Besoldungsgruppe und Laufbahngruppe besetzt werden. Über die Änderung der Amtsbezeichnung ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Werden polizeidienstunfähige Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die den gesundheitlichen Anforderungen des Amtes einer anderen Laufbahn genügen, im Dienst des Landes weiterverwendet, so können sie auf einer Planstelle des Eingangsamts einer Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe geführt werden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst tätig sind. Das Ministerium der Finanzen kann zur Übernahme von polizei- oder justizvollzugsdienstunfähigen Beamtinnen und Beamten vorübergehend Stellen in Planstellen umwandeln. (4) Die Stellenübersicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei Kapitel 05 04 Titel 428 sowie die Erläuterungen dazu sind verbindlich.

§ 8

Umsetzung von Stellen

§ 8 Umsetzung von Stellen(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umsetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.(2) Die Ministerien können Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umsetzen. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

§ 9

Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht

§ 9 Anpassung an Besoldungs- und Tarifrecht(1) Die Landesregierung kann haushaltsrechtliche Maßnahmen treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten ergänzen sowie Planstellen und Stellen umwandeln. Über den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Bei Besoldungserhöhungsgesetzen können das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern und für Sport bereits vor Verabschiedung des Gesetzes Abschlagszahlungen auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhungsbeträge zulassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.