HfPolV HE · Hessen

Hafenpolizeiverordnung Vom 29. Juni 1989

Ausfertigungsdatum:
29.06.1989
Fundstelle:
GVBl. I 1989, 209
65 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HfPolV

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und des § 40 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1988 (GVBl. I S. 19 1), und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für das Gebiet des Landes Hessen verordnet:

Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

FÜNFTER ABSCHNITT - Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

FÜNFTER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

Vierter Teil - Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

Vierter Teil
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

Zweiter Teil - Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

Zweiter Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines

ZWEITER ABSCHNITT - Verkehr, Aufenthalt und Umschlag

ZWEITER ABSCHNITT
Verkehr, Aufenthalt und Umschlag

Dritter Teil - Besondere Vorschriften für die Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter

ERSTER ABSCHNITT - Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen im Sinne des ADNR ...

ERSTER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen im Sinne des ADNR mit Tankschiffen (Klasse III a, Kategorien Kx, KOs. KOn, K 1 s, K 1 n, K 2, K 3)

ZWEITER ABSCHNITT - Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit ...

ZWEITER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit Tankschiffen

DRITTER ABSCHNITT - Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe in Versandstücken im Sinne des ...

DRITTER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe in Versandstücken im Sinne des ADNR

VIERTER ABSCHNITT - Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe im Sinne des ADNR in loser ...

VIERTER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe im Sinne des ADNR in loser Schüttung

Inhaltsverzeichnis HfPolV HE

Inhaltsübersicht:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
§ 3 Hafenbehörde, Vollzugspolizeibehörde
§ 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Zweiter Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
§ 5 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen
§ 7 Sperrung des Hafens
§ 8 An- und Abmeldung
§ 9 Auskunftspflicht und Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
§ 11 Reinhaltung des Hafens
§ 12 Verhalten bei Feuergefahr
§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
§ 14 Verkehrsstörende Einrichtungen
ZWEITER ABSCHNITT
Verkehr, Aufenthalt und Umschlag
§ 15 Verhalten bei Fahrten im Hafen
§ 16 Schlepp- und Schubverkehr
§ 17 Zuweisung der Liegeplätze
§ 18 Festmachen und Ankern
§ 19 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
§ 20 Landgänge
§ 21 Stillegen von Fahrzeugen
§ 22 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen
§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Bord
§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Land
§ 25 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die entzündbare Stoffe befördern
§ 26 Meldung besonderer Vorfälle
§ 27 Aufenthaltsbeschränkung
§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen
§ 29 Benutzung von Hafenanlagen
§ 30 Beseitigung störender Gegenstände
§ 31 Lagern von Gütern
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter
ERSTER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen im Sinne des ADNR mit Tankschiffen (Klasse III a, Kategorien Kx, KOs. KOn, K 1 s, K 1 n, K 2, K 3)
§ 32 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
§ 33 Schlepp- und Schubverkehr
§ 34 Festmachen von Fahrzeugen
§ 35 Umschlagstellen
§ 36 Fluchtwege
§ 37 Laden und Löschen
§ 38 Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer
§ 39 Tankluken
§ 40 Aufenthalt an Bord
§ 41 Aufsicht
§ 42 Wache und Alarm
§ 43 Umschlagleitungen
§ 44 Elektrische Schutzmaßnahmen
§ 45 Schutz des Hafengewässers
§ 46 Verhalten nach dem Umschlag
§ 47 Reinigen und Entgasen
§ 48 Tankschiffliegeplätze
ZWEITER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit Tankschiffen
§ 49 Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d ADNR
§ 50 Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx der Klasse III a ADNR
§ 51 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse IV a ADNR
§ 52 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse V ADNR
DRITTER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe in Versandstücken im Sinne des ADNR
§ 53 Anwendungsbereich
§ 54 Aufsicht
§ 55 Laden und Löschen
§ 56 Fluchtweg
§ 57 Anwendung anderer Vorschriften
VIERTER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe im Sinne des ADNR in loser Schüttung
§ 58 Anwendung anderer Vorschriften
FÜNFTER ABSCHNITT
Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe
§ 59 Sorgfaltspflicht
§ 60 Sicherheitsvorkehrungen
Vierter Teil
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 61 Ausnahmen
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 63 Aushang der Verordnung
§ 64 Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften
§ 65 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Häfen in Hessen. (2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind alle räumlich abgegrenzten Bereiche, die von der Hafenbehörde zum Hafengebiet erklärt und von der obersten Hafenbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht worden sind. Umschlagstellen, die die Voraussetzungen des Satz 1 erfüllen, sind Häfen im Sinne dieser Verordnung. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet, und 2. Häfen, die ausschließlich der Sportschiffahrt dienen.

§ 10

Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer Es ist verboten, im Hafengebiet ohne Erlaubnis der Hafenbehörde 1. zu baden, zu segelsurfen oder Wasserski zu fahren, 2. zugefrorene Wasserflächen zu betreten, 3. Netze oder Fischereikästen auszulegen oder zu angeln, 4. Fahrzeuge, die der Sport- oder Vergnügungsschiffahrt dienen, zu Wasser zu lassen, 5. Feuerwerke abzubrennen oder Wettfahrten, Korsofahrten oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen.

§ 11

Reinhaltung des Hafens

§ 11 Reinhaltung des Hafens (1) Flüssige, schlammige oder feste Stoffe, insbesondere Chemikalien, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Brennstoffe, Gifte sowie mit wassergefährdenden Stoffen versetzte Bilgen-, Ballast- und Tankwaschwässer dürfen in das Hafengewässer nicht eingebracht werden. Abwässer aus Fahrgast- und Wohnschiffen dürfen nicht in das Hafengewässer eingeleitet werden. §§ 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes bleiben unberührt. (2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei zu benachrichtigen. Unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihnen selbst durchzuführen sind, haben sie nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen. § 26 Abs. 6 des Hessischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

§ 12

Verhalten bei Feuergefahr

§ 12 Verhalten bei Feuergefahr Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer sind sofort einer der nachfolgenden Stellen zu melden: Feuerwehr, Polizei, Hafenbehörde, Betreiber der Umschlagsanlage. § 35 Abs. 1 des Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988 (GVBl. I S. 79), gilt entsprechend.

§ 13

Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände

§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände (1) Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der den Hafenverkehr behindern kann, gesunken, so sind der Verursacher, der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige verpflichtet, die Hafenbehörde, die Hafenbetriebsverwaltung oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Hafenbehörde kann anordnen, daß die Verpflichteten den Gegenstand auf ihre Kosten zu beseitigen haben. Soweit eine Wasser- oder Verkehrsgefährdung zu besorgen ist, sind unverzüglich Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Verminderung zu ergreifen. § 50 des Hessischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

§ 14

Verkehrsstörende Einrichtungen

§ 14 Verkehrsstörende Einrichtungen Die Hafenbehörde hat das Anbringen von Lichtquellen, Werbeanlagen, großen Tafeln oder Schildern sowie von sonstigen Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schiffahrt stören können, zu unterbinden.

§ 15

Verhalten bei Fahrten im Hafen

§ 15 Verhalten bei Fahrten im Hafen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind so zu bewegen, daß kein schädlicher Sog oder Wellenschlag entsteht und Hafenanlagen oder andere Fahrzeuge nicht beschädigt oder gefährdet werden. Anker müssen so eingeholt sein, daß andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden können.

§ 16

Schlepp- und Schubverkehr

§ 16 Schlepp- und Schubverkehr (1) Fahrzeuge dürfen außer in Notfällen Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander. (2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, daß sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver durchführen können; dies gilt auch für gekuppelte Fahrzeuge. Die Hafenbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen. (3) Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen Schlepphilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muß beim Schleppen gegen Gieren gesichert werden. (4) Die Hafenbehörde kann verlangen, daß Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen sind.

§ 17

Zuweisung der Liegeplätze

§ 17 Zuweisung der Liegeplätze Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen

§ 18

Festmachen und Ankern

§ 18 Festmachen und Ankern (1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder, soweit dies nach der Hafenbetriebserlaubnis gestattet ist, an daran festgemachten Fahrzeugen sicher festzumachen. Die Hafenbehörde kann verbieten, daß Fahrzeuge an anderen Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen festgemacht werden. Die Befestigung ist erforderlichenfalls vom Obhutspflichtigen oder dessen Vertreter zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen anzupassen. (2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Abs. 1 nicht möglich ist. (3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg, die noch in Betrieb sind, ist verboten. (4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 36 , nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.

§ 19

Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

§ 19 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge (1) Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muß jederzeit erreichbar sein. Schiffsführer, Obhutspflichtige oder der eingesetzte Vertreter haben auf Verlangen der zuständigen Stelle über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft zu geben. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein Obhutspflichtiger zu benennen. (2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Hafenbehörde, des öffentlichen Dienstes, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Sport- und Vergnügungsschiffahrt. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen. (3) Bei Ortsveränderungen müssen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen so ausreichend besetzt sein, daß sie sicher bewegt werden können. (4) Auf stilliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Passagiere aufhalten, ist eine Bordwache zu stellen. Diese hat regelmäßig Kontrollgänge durchzuführen.

§ 2

Anwendung anderer Vorschriften

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften (1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend: 1. in den an der Bundeswasserstraße Rhein gelegenen Häfen a) die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145, Anlagenband), geändert durch Verordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473); b) die Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773, Anlagenband), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1919); 2. in den am Main, am Neckar, an der Lahn, an der Weser und an der Fulda gelegenen Häfen a) die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734, Anlagenband), geändert durch Verordnung vom 5. August 1987 (BGBl. I S. 2081); b) die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238); 3. in allen Häfen die durch die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung dieser Verordnung auf die übrigen Bundeswasserstraßen (Gefahrgutverordnung - Binnenschiffahrt) vom 30. Juni 1977 (BGBl. I S. 1119) eingeführte Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in der Fassung vom 24. März 1983 (BGBl. I S 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1989 (BGBl. I S. 489). (2) Soweit Häfen ganz oder teilweise Teile einer Bundeswasserstraße sind, bleiben die schiffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes unberührt.

§ 20

Landgänge

§ 20 Landgänge (1) Landgänge, wie Brücken, Stege und Leitern, müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zuläßt. (2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Obhutspflichtigen der dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge das Überlegen von Laufstegen sowie das Herüberbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.

§ 21

Stillegen von Fahrzeugen

§ 21 Stillegen von Fahrzeugen (1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde stillgelegt werden. Sie sind in sicherem Zustand zu halten. (2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiffe benutzt werden. (3) Verschrottungsarbeiten und Reparaturen dürfen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde ausgeführt werden; dies gilt bei Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

§ 22

Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen

§ 22 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen (1) Bei festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube oder das Bugstrahlruder ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht 1. kurz vor dem Ablegen, 2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, 3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage. (2) Durch den Gebrauch der Schiffsschraube oder des Bugstrahlruders dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt oder andere Fahrzeuge gefährdet werden. (3) Bei Gebrauch der Schiffsschraube muß ein vom Schiffsführer bestelltes Mitglied der Besatzung näherkommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, daß der Betrieb der eigenen Schraube gestoppt wird.

§ 23

Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Bord

§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Bord Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen und ist stets unter Aufsicht zu halten. Dichtungs- oder Konservierungsmittel dürfen an Bord nur für Instandhaltungsarbeiten und nur auf freiem Deck in Behältern aus nichtbrennbaren Stoffen erhitzt werden. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.

§ 24

Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Land

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Land (1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen sowie in anderen Bereichen, an denen gefährliche Güter im Sinne des ADNR gelagert, ausgelagert oder verladen werden, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. (2) In den Bereichen, die in Abs. 1 genannt sind, dürfen Feuerarbeiten nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde durchgeführt werden. Als Feuerarbeiten gelten Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände so weit erwärmt werden, daß Zündungen hervorgerufen werden können, insbesondere Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm-, Löt- und Schleifgeräten. (3) Im Gefahrenbereich leicht entzündlicher oder explosionsfähiger Stoffe eingesetzte Arbeitsgeräte und sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie dürfen nur benutzt werden, wenn sie explosionsgeschützt ausgeführt sind. (4) Die gewerberechtlichen und baurechtlichen Brandschutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 25

Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die entzündbare Stoffe befördern

§ 25 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die entzündbare Stoffe befördern (1) An Fahrzeugen, die entzündbare Flüssigkeiten der Klassen III a, IV a und V ADNR, feste Stoffe der Klassen III b ADNR oder Gase der Klasse I d ADNR befördern, dürfen Instandsetzungsarbeiten, die die Anwendung von Feuer oder Elektrizität erfordern oder bei denen Funken entstehen können, nur ausgeführt werden, sofern ein von dem zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt anerkannter Sachverständiger die Unbedenklichkeit der Arbeiten bescheinigt hat. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen mindestens die drei letzten Ladungen ausschließlich aus Stoffen der Klasse III a, Kategorie K 3 ADNR bestanden haben, für Arbeiten außerhalb des Bereichs der Ladung, wenn die vorhandenen Kofferdämme mit Wasser gefüllt sind; jedoch dürfen diese Fahrzeuge nicht längsseits von anderen Fahrzeugen liegen, auf denen gelötet, geschweißt oder mit Brennern gearbeitet wird. (2) Die Hafenbehörde kann andere als die in Abs. 1 genannten Instandsetzungsarbeiten auf besonderen Liegeplätzen auch an nichtgasfreien Fahrzeugen befristet zulassen. (3) Für die Überwachung der in Abs. 2 genannten Arbeiten ist von der Leitung des Reparaturbetriebes eine verantwortliche Person zu bestellen und der Hafenbehörde auf Verlangen zu benennen. Die Verantwortung des Schiffsführers für sein Fahrzeug bleibt unberührt.

§ 26

Meldung besonderer Vorfälle

§ 26 Meldung besonderer Vorfälle Erleidet ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt oder eine Gewässerverunreinigung besorgen läßt, oder tritt einer der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Umstände erst im Hafen ein, haben der Schiffsführer, der Obhutspflichtige, deren Vertreter, der Eigentümer oder der Ausrüster die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 26 Abs. 6 des Hessischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

§ 27

Aufenthaltsbeschränkung

§ 27 Aufenthaltsbeschränkung Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen.

§ 28

Eigenversorgung mit Treibstoffen

§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden.

§ 29

Benutzung von Hafenanlagen

§ 29 Benutzung von Hafenanlagen (1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. (2) Es ist verboten, Waagen zu überfahren, sich unbefugt innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen aufzuhalten oder Gleisanlagen zu betreten sowie auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie zu benutzen oder in Betrieb zu setzen. (3) Kraftfahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrer darf sich vom Fahrzeug nicht entfernen. (4) Der Betreiber der Umschlaganlage hat nach dem Laden oder Löschen alsbald Verladerückstände zu entfernen. (5) Der Betreiber der Umschlaganlage hat die beim Laden oder Löschen anfallenden Abfälle sowie den Hausmüll von den ladenden und löschenden Schiffen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501) und des Hessischen Gesetzes über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die Sanierung von Altlasten in der Fassung vom 10. Juli 1989 (GVBl. I S. 198) zu entsorgen. (6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden. (7) § 19 g Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1530) bleibt unberührt.

§ 3

Hafenbehörde, Vollzugspolizeibehörde

§ 3 Hafenbehörde, Vollzugspolizeibehörde (1) Oberste Hafenbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Technik als Landespolizeibehörde, Obere Hafenbehörde ist der Regierungspräsident als Bezirkspolizeibehörde. Hafenbehörde ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. (2) Der Hafenbehörde obliegt die Abwehr von Gefahren, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder Betriebs im Hafen bedrohen. Die Hafenbehörde kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Polizeiverordnung der Dienstkräfte der Hafenbetriebsverwaltung bedienen. Die dem Hafenunternehmer durch diese Verordnung zugewiesenen Obliegenheiten bleiben hiervon unberührt. (3) Bei der Durchführung des ADNR ist die Hafenbehörde zuständig für 1. die Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Rn. 10 308 ADNR), 2. die Genehmigung des Füllens und Entleerens von Behältern auf dem Schiff (Rn. 10 419 Abs. 1 ADNR), 3. den Vollzug der Überwachung des Umladens von Schiff zu Schiff (Rn. 10 506 ADNR), 4. die Bestimmung des Ortes, der Zeit und der Dauer des Umschlags (Rn. 11 408, 71 408 ADNR), 5. die Genehmigung von gleichzeitigem Laden und Löschen (Rn. 11 414 Abs. 9, 131 424 ADNR), soweit keine Regelung in der Hafenbetriebserlaubnis getroffen wurde, 6. die Genehmigung des Stilliegens außerhalb der besonders bezeichneten Liegeplätze (Rn. 11 504, 14 504, 31 0504, 131 504 ADNR), 7. die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe oder organischer Peroxide in Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen (Rn. 42 501 Abs. 2, 71 501 Abs. 2 ADNR); dabei ist das Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Fachbehörde herzustellen, 8. die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung der radioaktiven Kontamination der Laderäume (Rn. 42 380 ADNR), 9. die Zulassung von Kunststofftrossen (Rn. 131 475 ADNR). § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes vom 12. Mai 1981 (GVBl. I S. 154) bleibt unberührt. Soweit in den Fällen Nr. 1 (Rn. 10 100 Abs. 2 ADNR) und Nr. 8 (Rn. 42 380 ADNR) von einer anderen zuständigen Stelle eine inhaltsgleiche Anerkennung als Sachverständiger ausgesprochen worden ist, ist eine Anerkennung durch die Hafenbehörde nicht erforderlich. Als inhaltsgleich werden insbesondere die jeweils für die genannten Tätigkeiten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie die für diese Zwecke von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung - Binnenschiffahrt anerkannten Sachverständigen anerkannt. (4) Die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 2 Satz 1 und 2 obliegt auch der zuständigen Vollzugspolizeibehörde. Sie hat auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder Betriebs im Hafen zu überwachen.

§ 30

Beseitigung störender Gegenstände

§ 30 Beseitigung störender Gegenstände Gegenstände, die beim Laden oder Löschen in das Hafengewässer gefallen sind und die Schiffahrt gefährden oder behindern können, sind vom Betreiber der Umschlaganlage sofort zu beseitigen. Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich, so hat er für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu sorgen und die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. § 50 des Hessischen Wassergesetzes bleibt unberührt.

§ 31

Lagern von Gütern

§ 31 Lagern von Gütern (1) Güter dürfen nur so gelagert und bereitgestellt werden, daß von ihnen keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. Versandstücke mit gefährlichen Stoffen im Sinne des ADNR dürfen nur unter sinngemäßer Beachtung der Zusammenladeverbote nach Rn. 10 402 ADNR bereitgestellt oder gelagert werden. (2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen gelagert, so muß ab Mitte der Gleise ein Mindestabstand von 2,70 m eingehalten werden. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 80 cm Breite - gerechnet von der Vorderkante der Rampe - freizuhalten. (3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 32

Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 32 Vorkehrungen für Gefahrenfälle (1) Die Schiffsführer haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bestehen. (2) Sie haben jederzeit Personal an Bord zu halten, das in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen mit dem Fahrzeug auszulaufen. (3) Bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, muß der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige sicherstellen, daß sie unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden können.

§ 33

Schlepp- und Schubverkehr

§ 33 Schlepp- und Schubverkehr Zum Schleppen und Schieben von Fahrzeugen, die Stoffe der Klasse III a Kategorien KOs, KOn, K 1 s, K 1 11, K 2 oder der Klasse I d F geladen haben, oder von Fahrzeugen, die diese Stoffe befördert haben und kein Gasfreiheitszeugnis besitzen, dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge nach Rn. 312 08 ADNR genügen oder ein von einer Schiffsuntersuchungskommission ausgestelltes Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 ADNR besitzen. Die vom Betreiber der Umschlaganlage an Land eingesetzten Geräte zum Schleppen und Schieben müssen entsprechend gesichert sein.

§ 34

Festmachen von Fahrzeugen

§ 34 Festmachen von Fahrzeugen (1) Fahrzeuge sind, wenn es die örtlichen und nautischen Verhältnisse zulassen, so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern die Hafenbehörde nichts anderes anordnet. (2) Fahrzeuge müssen mit Drähten festgemacht werden. Die Drähte dürfen ummantelt sein. (3) Fahrzeuge müssen so festgemacht werden, daß die zum Laden und Löschen bestimmten Leitungen und die elektrischen Kabel keinen Zug- oder Druckbeanspruchungen unterliegen.

§ 35

Umschlagstellen

§ 35 Umschlagstellen (1) Umschlagstellen, die nur für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von 55°C oder weniger eingerichtet und zugelassen sind, dürfen von Fahrzeugen, denen die Beförderung dieser Stoffe nicht gestattet ist, nicht angelaufen werden. Der Betreiber hat die Umschlagstellen durch eine blaue Tafel mit einem weißen auf der Spitze stehenden Viereck und einem blauen Kegel in der Mitte nach § 7.06 Nr. 3 und 5 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung Anlage 7 E 5.13 zu kennzeichnen. (2) Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K 1 s, K 1 n, K 2 und K 3 dürfen nur an den hierfür zugelassenen Stellen verladen oder gelöscht werden. Soweit das Laden oder Löschen an anderen Stellen notwendig wird, bedarf es hierzu der Erlaubnis der Hafenbehörde; diese ersetzt nicht eine nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnis. § 19 g Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts bleibt unberührt.

§ 36

Fluchtwege

§ 36 Fluchtwege (1) Beim Laden oder Löschen müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein. Falls gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, hat der Schiffsführer die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes betriebsbereites Beiboot ohne eigene Triebkraft ersetzt werden, wenn die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Feste Fluchtwege sind vom Betreiber der Umschlaganlage zur Verfügung zu stellen. (2) Für Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von Stoffen der Kategorie K 3 bestimmt sind, ist ein Fluchtweg ausreichend.

§ 37

Laden und Löschen

§ 37 Laden und Löschen (1) Beim Laden oder Löschen dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Stoffen der Kategorie K 3 untereinander. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten. (2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K 1 s, K 1 n und K 2 laden oder löschen, einen Sicherheitsabstand von 10 Meter halten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlag anlegen oder danach ablegen. (3) Bei Fahrzeugen, die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K 1 s, K 1 n und K 2 laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 Meter um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt. (4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Abs. 2 einen geringeren Sicherheitsabstand zulassen, wenn durch geeignete technische Einrichtungen oder durch Maßnahmen an Land und an Bord die gleiche Sicherheit gewährleistet ist; sie kann abweichend von Abs. 2 und 3 größere Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen.

§ 38

Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer

§ 38 Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer und ungeschütztem Licht sind während des Ladens oder Löschens verboten.

§ 39

Tankluken

§ 39 Tankluken (1) Schiffsführer und Besatzung haben Luken der Tanks und Kofferdämme während des Ladens oder Löschens fest verschlossen zu halten. (2) Zur Kontrolle des Entleerungszustandes unmittelbar nach dem Löschen oder unmittelbar vor dem Laden ist jedoch das kurzzeitige Öffnen einzelner Tankluken gestattet, sofern sich das Fahrzeug in dem für das Laden oder Löschen erforderlichen Sicherheitszustand befindet. (3) Die Vorschriften der Rn. 131 422 Typ IV Abs. 1 und Abs. 2 ADNR gelten auch für Tankschiffe des Typs V, die Stoffe der Kategorie K 3 laden oder löschen. (4) Bei gesundheitsschädlichen Stoffen dürfen die Kontrollen nach Abs. 2 nur durchgeführt werden, wenn die Kontrollperson geeignete persönliche Schutzmaßnahmen getroffen hat. (5) Bei Tankschiffen der Typen II und III, die noch nicht mit besonderen Probeentnahmevorrichtungen versehen sind, dürfen zum Zwecke der Probeentnahme einzelne Tankluken vor dem Löschen geöffnet werden, sofern auf dem Fahrzeug die erforderliche Sondergenehmigung nach Art. 4 ADNR mitgeführt wird und sich das Schiff in dem für das Laden oder Löschen erforderlichen Sicherheitszustand befindet.

§ 4

Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

§ 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.

§ 40

Aufenthalt an Bord

§ 40 Aufenthalt an Bord (1) Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind und die nicht ständig an Bord wohnen, ist während des Ladens oder Löschens verboten. Personen, die ständig an Bord wohnen, aber für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs nicht notwendig sind, sollen sich während des Ladens oder Löschens nicht an Bord aufhalten. (2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht an Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von Stoffen der Kategorie K 3 bestimmt sind.

§ 41

Aufsicht

§ 41 Aufsicht (1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge eine sachkundige Person (Aufsichtsperson), die nicht der Besatzung des Fahrzeuges angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind. (2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind. Über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Landanlage wird eine amtliche Prüfliste geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, daß die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen. (3) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.

§ 42

Wache und Alarm

§ 42 Wache und Alarm (1) Während des Ladens oder Löschens ist an Land und an Bord auf Deck je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlußstücke überwacht und sicherstellt, daß bei Gefahr der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schifftanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage. (2) Ist in der Erlaubnis für die Umschlaganlage gestattet, andere technische Einrichtungen, insbesondere Fernsehanlagen, zu verwenden, so kann die Wache an Land durch technische Einrichtungen ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß sie dadurch die ihr nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen kann. (3) Unter den Voraussetzungen des § 8.14 Abs. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung ist das Bleib-weg-Signal auch von der Umschlagstelle auszulösen.

§ 43

Umschlagleitungen

§ 43 Umschlagleitungen (1) Zum Laden oder Löschen dürfen nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsüberdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden. (2) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen Nenndruck zu unterziehen, sofern andere Vorschriften nicht einen höheren Prüfdruck vorschreiben. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige Person, die Druckprüfungen durch einen Sachverständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der Hafenbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.

§ 44

Elektrische Schutzmaßnahmen

§ 44 Elektrische Schutzmaßnahmen (1) Die nach Rn. 131 425 Abs. 1 ADNR hergestellten elektrisch leitenden Verbindungen dürfen erst nach dem Abschlagen der Umschlagleitungen getrennt werden. (2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens weder hergestellt noch getrennt werden. (3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten, soweit nicht Gas-Pendelleitungen verwendet werden. (4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge, die Stoffe der Kategorie K 3 laden oder löschen.

§ 45

Schutz des Hafengewässers

§ 45 Schutz des Hafengewässers (1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben unbeschadet der übrigen Sicherheitsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß entzündbare flüssige Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer gelangen. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, daß geeignete technische Einrichtungen, wie nicht brennbare Ölsperren, bereitgehalten werden, damit sich entzündbare flüssige Stoffe auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten können. Für einen Hafen genügt eine Ölsperre, wenn ein schneller Einsatz dieser Einrichtung bei allen Umschlagstellen sichergestellt ist. (2) Sind während des Umschlags entzündbare flüssige Stoffe in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Feuerwehr, der Polizei oder der Hafenbehörde zu melden. Er hat, unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen. (3) Nach Beendigung des Löschvorgangs hat der Betreiber der Umschlaganlage die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist oder einer zolltechnischen Behandlung unterzogen werden muß. Schiffseitig sind hierzu die geeigneten technischen Einrichtungen an Bord des Fahrzeugs bereitzustellen.

§ 46

Verhalten nach dem Umschlag

§ 46 Verhalten nach dem Umschlag (1) Auf Fahrzeugen, die nach § 3.32 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Meßergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Hafenbehörde und Polizei sind sofort zu verständigen. (2) Werden Gas-Luftgemische gemäß Abs. 1 nicht festgestellt, hat der Schiffsführer sicherzustellen, daß die Fahrzeuge den Hafen unverzüglich verlassen oder die vorgesehenen Tankschiffliegeplätze aufzusuchen. (3) Abweichend von Abs. 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe außer Betrieb sind.

§ 47

Reinigen und Entgasen

§ 47 Reinigen und Entgasen Fahrzeuge, dürfen nur an den dafür zugelassenen Stellen gereinigt und entgast werden. § 39 findet keine Anwendung.

§ 48

Tankschiffliegeplätze

§ 48 Tankschiffliegeplätze (1) Tankschiffliegeplätze sind mit Zeichen nach § 7.06 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet. (2) Fahrzeuge, die nach der § 3.32 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, dürfen zum Stilliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorhanden, kann die Hafenbehörde einen besonderen Liegeplatz zuweisen. (3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der Tankschiffliegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von Stoffen der Kategorie KOs, KOn, K 1 s, K 1 n und K 2 zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen.

§ 49

Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der ...

§ 49 Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse 1 d ADNR (1) Für die Beförderung und den Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K 1 n und K 2 der §§ 32 bis 48 entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Abweichend von § 37 müssen bei Fahrzeugen, die Stoffe der Anlage 10 Nr. 1 Buchst. a der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung befördern, der Sicherheitsabstand von Fahrzeug zu Fahrzeug und die Sicherheitszone um das Fahrzeug 50 Meter betragen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die laden oder löschen. Auf den Sicherheitsabstand und die Sicherheitszone ist durch eine rote Tafel in der Mindestgröße von 0,80 Meter mal 0,80 Meter hinzuweisen. Die Tafel ist vom Betreiber der Umschlagstelle gut sichtbar am Ufer aufzustellen. Sie darf nur während des Umschlags gezeigt werden und muß bei Dunkelheit explosionsgeschützt beleuchtet sein. (3) Die obere Hafenbehörde kann abweichend von Abs. 2 einen geringeren Sicherheitsabstand oder eine geringere Sicherheitszone zulassen. (4) Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind und die nicht zur Besatzung gehören, ist während des Ladens und Löschens verboten. Sehen die schriftlichen Weisungen nach Rn. 10 185 ADNR Atemschutz vor, so müssen die für den Umschlag eingeteilten Besatzungsmitglieder diesen Atemschutz ständig betriebsbereit bei sich führen. Die nicht für den Umschlag eingeteilten Besatzungsmitglieder müssen diesen Atemschutz ständig betriebsbereit und die wachfreien Besatzungsmitglieder müssen ihre Atemschutzgeräte in unmittelbarer Reichweite haben. (5) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein. (6) Die obere Hafenbehörde erteilt Befreiungen von den §§ 44 und 46 , wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. (7) Abweichend von § 48 dürfen Fahrzeuge, die nach § 3.32 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, nur die nach § 7.06 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für sie gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, kann die Hafenbehörde einen besonderen Liegeplatz zuweisen.

§ 5

Allgemeines Verhalten im Hafengebiet

§ 5 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet (1) Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten, daß niemand gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird sowie Gewässer und Boden nicht verunreinigt werden. (2) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall oder allgemein solchen Personen, die am Hafenverkehr oder am Hafenbetrieb nicht beteiligt sind, den Aufenthalt am oder den Zutritt zum Hafen verbieten.

§ 50

Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx der Klasse III ...

§ 50 Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx der Klasse III a ADNR (1) Für die Beförderung und den Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx gelten die Vorschriften für die Stoffe der Kategorien KOs, KOn, K 1 s, K 1 n und K 2 der §§ 32 bis 48 entsprechend. (2) Für die Stoffe der Rn. 6301 Abs. 2 ADNR (Stoffe mit einer Zündtemperatur unter 200° C) gilt abweichend von § 37 Abs. 2 und 3 Satz 1 der § 49 Abs. 2 entsprechend. (3) Das Einlaufen von Fahrzeugen mit zeitweiligem Zulassungszeugnis nach Rn. 10 184 ADNR ist der Hafenbehörde zu melden. (4) § 49 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 51

Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse IV a ADNR

§ 51 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse IV a ADNR (1) Für die Beförderung und den Umschlag von flüssigen Stoffen der Klasse IV a gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K 1 s, K 1 n und K 2 der §§ 32 bis 48 entsprechend. (2) Die obere Hafenbehörde erteilt Befreiungen von den § 33 , § 37 Abs. 3 , §§ 44 und 46 , wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. (3) § 49 Abs. 7 und § 50 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 52

Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse V ADNR

§ 52 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse V ADNR (1) Für die Beförderung und den Umschlag von Stoffen der Klasse V gelten die Vorschriften für die Stoffe der Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K 1 s, K 1 n und K 2 der §§ 32 bis 48 entsprechend. (2) Die obere Hafenbehörde erteilt Befreiungen von den § 33 , § 37 Abs. 1 und 3 , §§ 38 und 44 , § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 46 , wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. (3) § 49 Abs. 7 und § 50 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 53

Anwendungsbereich

§ 53 Anwendungsbereich Dieser Abschnitt gilt nur dann für die Beförderung und den Umschlag von gefährlichen Stoffen, wenn die Bruttohöchstgewichte nach Rn. 10 100 Abs. 1 ADNR überschritten werden.

§ 54

Aufsicht

§ 54 Aufsicht (1) Beim Laden oder Löschen gilt § 41 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Aufsichtsperson hat dem Schiffsführer oder seinem Beauftragten vor dem Beladen alle erforderlichen Angaben für den nach Rn. 10 411 Abs. 3 ADNR geforderten Stauplan und für die Unterbringung der Ladung nach den Vorschriften der Rn. 10 411, 41 411, 71 411 und 131 411 ADNR zu machen. (3) Zwischenfälle beim Umschlag, bei denen gefährliche Stoffe frei werden oder in einen gefahrbringenden Zustand geraten, hat die Aufsichtsperson der Hafenbehörde oder der Polizei unverzüglich zu melden.

§ 55

Laden und Löschen

§ 55 Laden und Löschen (1) Von Fahrzeugen, die 1. nach § 3.32 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, ist ein Sicherheitsabstand von zehn Meter, 2. nach § 3.32 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, ist ein Sicherheitsabstand von fünfzig Meter, 3. nach § 3.32 Nr. 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung drei blaue Kegel bei Tag führen müssen, ist, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ein Sicherheitsabstand von hundert Meter von Fahrzeug zu Fahrzeug einzuhalten, wenn sie laden oder löschen. Der Sicherheitsabstand von 10 Meter gilt nicht zwischen Fahrzeugen, die nach § 3.32 Nr. 1 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen blauen Kegel bei Tag führen müssen. Der Sicherheitsabstand von 50 Meter gilt nicht zwischen Fahrzeugen, die nach § 3.32 Nr. 2 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung zwei blaue Kegel bei Tag führen müssen, wenn sie das gleiche gefährliche Gut befördern. (2) Die Hafenbehörde kann einen geringeren Sicherheitsabstand von Fahrzeugen, die nach § 3.32 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag führen müssen, zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist oder die Art der Ladung dies erlaubt.

§ 56

Fluchtweg

§ 56 Fluchtweg Beim Umschlag muß mindestens ein Fluchtweg vorhanden sein. Er kann durch ein zu Wasser gelassenes betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.

§ 57

Anwendung anderer Vorschriften

§ 57 Anwendung anderer Vorschriften (1) Für Fahrzeuge mit gefährlichen Stoffen in Versandstücken gelten die § 32 und § 34 Abs. 1 entsprechend. (2) Für Stückgutfahrzeuge, die nach § 3.32 Nr. 1, 2 und 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag führen müssen, gelten § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechend. (3) Sofern für Stückgutfahrzeuge in den Rn. 11 182, 14 182, 31 182, 41 182 oder 71 182 ADNR ein Zulassungszeugnis nach Rn. 10 182 ADNR gefordert wird, gilt § 33 entsprechend.

§ 58

Anwendung anderer Vorschriften

§ 58 Anwendung anderer Vorschriften (1) Für Fahrzeuge mit gefährlichen Stoffen in loser Schüttung gelten die §§ 32 und 54 bis 56 entsprechend. (2) Für Fahrzeuge, die nach § 3.32 Nr. 1, 2 oder 3 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag führen müssen, gilt zusätzlich § 35 Abs. 2 entsprechend.

§ 59

Sorgfaltspflicht

§ 59 Sorgfaltspflicht Die Beförderung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe haben unbeschadet der Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung des Hafengewässers, des Gewässerbettes oder des Ufers vermieden wird. Beim Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten ist außerdem durch geeignete Schutzvorschriften sicherzustellen, daß auslaufende Flüssigkeiten nicht in das Entwässerungsnetz oder in das Erdreich gelangen können. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 6

Erlaubnis zum Einlaufen

§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen (1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen bedürfen Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die 1. zu sinken drohen, 2. brennen oder bei denen Brandverdacht besteht, 3. wegen ihrer Bauart oder ihren Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern können, 4. zum Verschrotten bestimmt sind, 5. besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 , vom 1. Juli 1971 (BGBl. II S. 865) und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, 6. der Sport- und Vergnügungsschiffahrt dienen, soweit für diese Fahrzeuge kein Liegeplatz im Hafen zugewiesen ist. (2) Einer Erlaubnis bedürfen ferner Fahrzeuge, die wegen der Beförderung gefährlicher Stoffe nach § 3.32 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung einen, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag führen müssen, sofern nicht der Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag dieser Stoffe freigegeben sind oder ein Liegeplatz für diese Fahrzeuge ausgewiesen ist. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.

§ 60

Sicherheitsvorkehrungen

§ 60 Sicherheitsvorkehrungen Zum Umschlag verwendete Rohre und Schläuche müssen dichte, tropfsichere Verbindungen haben. Bei beweglichen Leitungen muß die gesamte Leitung dauernd sichtbar sein. Bei Dunkelheit muß der bewegliche Teil der Leitung ausreichend beleuchtet sein. Der zulässige Betriebsdruck der Leitungen darf nicht überschritten werden.

§ 61

Ausnahmen

§ 61 Ausnahmen Die obere Hafenbehörde und die Hafenbehörde können Ausnahmen von den Vorschriften der § 6 Abs. 1 , § 10 , § 29 Abs. 1 , § 34 Abs. 2 , § 35 Abs. 1 Satz 1 , § 37 Abs. 1 und 2 , § 39 Abs. 1 Satz 1 , die oberste Hafenbehörde Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.

§ 62

Ordnungswidrigkeiten

§ 62 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet 1. einer Vorschrift über a) das allgemeine Verhalten im Hafengebiet ( § 5 Abs. 1 ), b) eine vollziehbare Anordnung nach § 5 Abs. 2 , c) die Reinhaltung des Hafens ( § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 ), d) verkehrsstörende Einrichtungen ( § 14 ), e) das Verletzen von Sicherheitsvorschriften gegen Feuergefahr an Bord ( § 23 ) oder an Land ( § 24 ), f) das Benutzen von Hafenanlagen ( § 29 Abs. 2 ), g) das Lagern von Gütern ( § 31 ), h) den Aufenthalt an Bord ( § 40 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 4 Satz 1 ) zuwiderhandelt 2. einer auf Grund des § 10 , § 17 Satz 1 , § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 , § 25 Abs. 2 , § 35 Abs. 2 Satz 2 , § 55 Abs. 2 mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer auf Grund des § 7 , § 16 Abs. 2 Satz 2 , § 18 Abs. 1 Satz 2 , § 19 Abs. 2 Satz 2 , § 27 , § 34 Abs. 1 , § 37 Abs. 4 , § 48 Abs. 2 Satz 2 , § 49 Abs. 7 Satz 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, 3. entgegen § 10 Hafengewässer benutzt, 4. entgegen § 13 Abs. 1 die Hafenbehörde, die Hafenbetriebsverwaltung oder die Polizei nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt, 5. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Wassergefährdung ergreift, 6. entgegen § 17 Satz 2 den zugewiesenen Liegeplatz ohne Erlaubnis wechselt, 7. entgegen § 28 flüssige Treibstoffe nicht von ortsfesten Anlagen oder Bunkerbooten aus abgibt oder übernimmt, 8. entgegen § 29 Abs. 1 an anderen als an den vorgesehenen Stellen lädt oder löscht, 9. entgegen § 29 Abs. 6 eine Beschädigung nicht oder nicht unverzüglich meldet, 10. entgegen § 37 Abs. 3 Satz 2 sich innerhalb der Sicherheitszone aufhält, 11. entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält, 12. entgegen § 38 beim Laden oder Löschen raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht, 13. entgegen § 39 Abs. 4 Kontrollen ohne persönliche Schutzmaßnahmen durchführt, 14. entgegen § 44 Abs. 2 während des Ladens oder Löschens elektrische Kabelverbindungen einschließlich der Fernsprechkabel, herstellt oder trennt, 15. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 Kontrollgänge nicht oder nicht regelmäßig durchführt oder entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2 die Einhaltung der Sicherungsbestimmungen nicht überwacht, 16. entgegen § 22 Abs. 3 näherkommende Fahrzeuge nicht warnt oder den Betrieb der eigenen Schraube nicht stoppen läßt oder entgegen § 39 Abs. 1 die Luken nicht fest verschlossen hält oder entgegen § 39 Abs. 2 Tankluken außer zu Kontrollzwecken öffnet oder Tankluken öffnet, ohne daß sich das Fahrzeug in dem erforderlichen Sicherheitszustand befindet oder entgegen § 49 Abs. 4 Satz 2 oder 3 Atemschutzgerät nicht bei sich führt oder in Reichweite hält, 17. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Reparaturarbeiten ausführt oder ausführen läßt oder als Leiter eines Reparaturbetriebes entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder nicht benennt, 18. als Kraftfahrer entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 mit dem Fahrzeug den Umschlag oder den Bahn- oder Straßenverkehr behindert oder sich entgegen § 29 Abs. 3 Satz 3 vom Fahrzeug entfernt, 19. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 nicht kurzfristig erreichbar ist oder entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis in den Hafen einläuft, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage nicht oder nicht rechtzeitig an- oder abmeldet oder entgegen § 50 Abs. 3 das Einlaufen eines Fahrzeuges nicht meldet, 3. entgegen § 9 Abs. 1 das Betreten, Besichtigen und Mitfahren nicht duldet, die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewährt, 4. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Hafenbehörde oder Polizei nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt, 5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt, 6. entgegen § 13 Abs. 1 die Hafenbehörde oder die Hafenbetriebsverwaltung oder die Polizei nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt, 7. einer Vorschrift des § 15 über das Verhalten bei Fahrten im Hafen zuwiderhandelt, 8. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Schlepphilfe nicht in Anspruch nimmt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 sein Fahrzeug nicht gegen Gieren sichert, 9. entgegen § 17 Satz 2 zugewiesene Liegeplätze wechselt, 10. einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2, 3 und 4 über das Festmachen oder Ankern von Fahrzeugen einschließlich Beibooten und schwimmenden Anlagen zuwiderhandelt, 11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 einen geeigneten Vertreter nicht einsetzt, 12. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 4 einen Obhutspflichtigen nicht benennt, 13. entgegen § 19 Abs. 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht ausreichend besetzt, 14. entgegen § 19 Abs. 1 und 4 Satz 1 keine Bordwache stellt, 15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 an Stellen anlegt, die kein sicheres Erreichen eines Uferweges zulassen, 16. entgegen § 20 Abs. 2 das Überlegen von Laufstegen, das Herüberbringen von Gütern oder das Überqueren nicht duldet, 17. entgegen § 21 Abs. 3 Verschrottungsarbeiten oder Reparaturen ausführt oder ausführen läßt, 18. einer Vorschrift des § 22 über den Gebrauch der Schiffsschraube oder des Bugstrahlruders zuwiderhandelt oder entgegen § 22 Abs. 3 ein Besatzungsmitglied nicht bestellt, 19. entgegen § 26 Satz 1 die Hafenbehörde oder die Polizei nicht oder nicht unverzüglich über Schäden oder besondere Vorfälle in Kenntnis setzt, 20. entgegen § 32 Abs. 1 sich nicht über Einrichtungen zur Alarmierung der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes unterrichtet, 21. entgegen § 32 Abs. 2 nicht geeignetes und ausreichendes Personal an Bord hält, 22. entgegen § 32 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß die Fahrzeuge aus dem Hafen gebracht werden können, 23. einer Vorschrift des § 33 Satz 1 über Schlepp- und Schubverkehr zuwiderhandelt, 24. einer Vorschrift des § 34 über das Festmachen von Fahrzeugen zuwiderhandelt, 25. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 Umschlagstellen anläuft, die für ein Fahrzeug nicht zugelassen sind, 26. entgegen § 35 Abs. 2 an nicht zugelassenen Stellen oder ohne Erlaubnis an anderen Stellen lädt oder löscht, 27. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 Fluchtwege nicht anlegt, 28. einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 , des § 49 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 55 Abs. 1 Satz 1 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen oder deren Kennzeichnung zuwiderhandelt, 29. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 2 eine Prüfliste nicht oder nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder unterschreibt, 30. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 4 keine Wache aufstellt, 31. entgegen § 43 Abs. 1 oder § 60 nicht betriebssichere Umschlagleitungen verwendet, 32. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 bei Schläuchen oder Gelenkrohren nicht oder nicht rechtzeitig die vorgeschriebene Prüfung durch eine sachkundige Person durchführt oder durchführen läßt oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 4 den Nachweis nicht führt oder nicht aufbewahrt, 33. einer Vorschrift des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 über Herstellung oder Trennung elektrischer Verbindungen zuwiderhandelt, 34. entgegen § 44 Abs. 3 während eines Gewitters lädt oder löscht, 35. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 keine geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen trifft, 36. einer Vorschrift des § 46 Abs. 1 über die Gaskonzentrationsmessung, ihre schriftliche Aufzeichnung, die Aufnahme des Bordbetriebs oder die Verständigung der Polizei zuwiderhandelt, 37. entgegen § 46 Abs. 2 nicht sicherstellt, daß Fahrzeuge den Hafen verlassen oder Tankschiffliegeplätze aufsuchen, 38. entgegen § 47 Satz 1 an nicht zugelassenen Stellen Fahrzeuge reinigt oder entgast, 39. einer Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 über Stilliegen auf Tankschiffliegeplätzen zuwiderhandelt, 40. entgegen § 49 Abs. 7 Satz 1 andere als die dort genannten Liegeplätze benutzt, 41. den Sorgfaltspflichten zum Schutz der Gewässer nach § 59 Satz 2 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt ferner auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Obhutspflichtiger ( § 9 ) oder als dessen nach § 19 Abs. 1 eingesetzter Vertreter entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 die Befestigungen nicht überwacht oder anpaßt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen ohne Erlaubnis stillegt oder zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt oder entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 stillgelegte Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht in sicherem Zustand hält. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 keine Verbotstafeln aufstellt, 2. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 und 3 ein Kraftfahrzeug den Bahn- und Schienenverkehr im Hafen behindernd abstellt oder sich vom Fahrzeug entfernt, 3. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgt, 4. entgegen § 29 Abs. 4 nach dem Laden oder Löschen Verladerückstände nicht entfernt, 5. entgegen § 29 Abs. 5 Hausmüll von ladenden oder löschenden Schiffen nicht aufnimmt, 6. entsprechend § 30 die Schiffahrt gefährdende Gegenstände nicht oder nicht sofort beseitigt oder nicht für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgt oder die Hafenbehörde oder die Polizei nicht benachrichtigt, 7. entgegen § 33 Satz 2 an Land nicht gesicherte Geräte einsetzt, 8. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 Umschlagstellen nicht kennzeichnet, 9. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 4 , § 49 Abs. 5 oder § 56 Satz 1 nicht die vorgeschriebenen Fluchtwege zur Verfügung stellt, 10. entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsperson nicht bestellt oder der Hafenbehörde nicht benennt, 11. entgegen § 41 Abs. 3 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder der Hafenbehörde oder der Polizei nicht aushändigt, 12. entgegen § 42 Abs. 3 das Bleib-weg-Signal nicht auslöst, 13. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 2 nicht für die Bereithaltung technischer Einrichtungen für den Gewässerschutz sorgt, 14. entgegen § 45 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt, 15. entgegen § 45 Abs. 3 Ladungsreste nicht aufnimmt, 16. entgegen § 63 diese Verordnung nicht aushängt. (6) Ordnungswidrig nach § 40 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nicht überwacht, 2. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 den Umschlag zuläßt oder die Prüfliste nicht ausfüllt oder nicht unterschreibt, 3. entgegen § 54 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben macht, 4. entgegen § 54 Abs. 3 Zwischenfälle beim Umschlag nicht oder nicht unverzüglich meldet. (7) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 63

Aushang der Verordnung

§ 63 Aushang der Verordnung Die Hafenbetriebsverwaltung hat diese Verordnung in den Häfen an einer jedem Hafenbenutzer zugänglichen Stelle ständig auszuhängen.

Textnachweis ab: 01.01.2004

(§ 64)

Aufhebungsvorschrift

§ 65

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 65 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 7

Sperrung des Hafens

§ 7 Sperrung des Hafens Die Hafenbehörde kann den Hafen sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Sicherheitsgründen notwendig wird.

§ 8

An- und Abmeldung

§ 8 An- und Abmeldung (1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, den Eigentümern, Ausrüstern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekanntgegeben. (2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, 2. Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge, 3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren, 4. Fahrzeuge, welche die Hafenbehörde von der An- und Abmeldepflicht befreit hat.

§ 9

Auskunftspflicht und Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im ...

§ 9 Auskunftspflicht und Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag (1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen stehen (Obhutspflichtige), sowie deren Vertreter haben zu dulden, daß die Dienstkräfte der Hafenbehörde und der Vollzugspolizeibehörde Fahrzeuge und schwimmende Anlagen betreten, besichtigen und auf ihnen mitfahren. Den Dienstkräften ist auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen sowie über besondere Vorkommnisse an Bord zu erteilen und Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere zu gewähren. (2) Schiffsführer oder Obhutspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schiffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.