HeilPädAPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
13.03.1992
Fundstelle:
ABl. 1992, 254
67 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Abschlußprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik vom 13. März ...

V aufgeh. durch § 68 Nr. 3 der Verordnung vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Erlaubnis

HeilPädAPrV HE IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Europaklausel

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25).

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht und nach Artikel 5 Satz 3 der genannten Richtlinie ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Hessische Kultusministerium. Es kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Übergangsbestimmungen

(1) Für Studierende, die ihre Ausbildung nach den Bedingungen des Schulversuches "Fachschule für Heilpädagogik" begonnen haben, gelten für die Abschlußprüfung die bisherigen Bestimmungen.

(2) Wer die Ausbildung im Schulversuch in Teilzeitform nach dem 31. Januar 1991, in Vollzeitform nach dem 31. Juli 1991 begonnen hat, kann auf Antrag die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben, Berechtigungen

(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik baut auf dem Abschluß als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" mit Berufserfahrung auf und führt zur beruflichen Qualifizierung für heilpädagogische Tätigkeitsfelder.

(2) Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik ist die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen, Einsichten und Handlungsfähigkeiten, die erforderlich sind, um beeinträchtigte Kinder, Jugendliche und Erwachsene heilpädagogisch zu fördern.

(3) Die Ausbildung endet mit der Abschlußprüfung. Wer die Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich
anerkannte Heilpädagogin"

zu führen. Mit Bestehen der Abschlußprüfung erhalten Studierende die Fachhochschulreife zuerkannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsausschuß

(1) Für die Abschlußprüfung wird an der Fachschule für Heilpädagogik ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:

1.

ein(e) Beauftragte(r) des zuständigen Regierungspräsidiums als Vorsitzender/Vorsitzende,

2.

der Schulleiter/die Schulleiterin oder ein/eine von ihm/ihr bestellte(r) fachkundige(r) Vertreter(in) als stellvertretende(r) Vorsitzende(r),

3.

die Lehrer/Lehrerinnen, die die Studierenden in den Prüfungsfächern (§ 20) und in der fachpraktischen Ausbildung zuletzt unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Er wird auch einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein/ihr(e) Vertreter/in und mindestens zwei Drittel der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlußprüfung und der Ergebnisfeststellung, insbesondere dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen, nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird.

(5) Bei der schriftlichen Prüfung und im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nimmt der Schulleiter/die Schulleiterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden wahr. Ist der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses, werden die nach dieser Verordnung dem Schulleiter/der Schulleiterin als Mitglied des Prüfungsausschusses zufallenden Aufgaben vom Ständigen Vertreter wahrgenommen.

(6) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.

(7) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.

(8) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses das zuständige Staatliche Schulamt anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungstermine

(1) Die Abschlußprüfung findet bei Ausbildungen in Vollzeitform am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, bei Ausbildungen in Teilzeitform am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.

(2) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens sieben Wochen vor der mündlichen Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung und das Kolloquium finden in der Regel in den letzten acht Unterrichtstagen des Schulhalbjahres statt.

(4) Die Termine legt der Schulleiter/die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt fest.

§ 15 Vorschläge für die schriftliche Prüfung

§ 15
Vorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von der zuständigen Lehrkraft erstellt. Zuständig ist der Lehrer/die Lehrerin, der/die das Fach im letzten Ausbildungshalbjahr unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer/Lehrerinnen in einem Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin. Für jede Prüfungsarbeit ist die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.

(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung beizufügen. Sie soll verdeutlichen, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüflinge auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit "ausreichend" bewertet werden kann.

(3) Der Schulleiter/die Schulleiterin gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der Schule, der Klasse und des Prüfungsfaches beizufügen.

(4) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Das Staatliche Schulamt ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Die zuständige Lehrkraft beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand zu kennzeichnen. Die Beurteilung ist schriftlich auf einem besonderen Blatt zu begründen. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen. Aus der Beurteilung soll hervorgehen, welcher Wert den vom Prüfling dargelegten Argumenten und Lösungen beigemessen wird.

(2) Grundlage der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die allgemeinen festgesetzten Notenstufen.

(3) Bewertet die zuständige Lehrkraft eine Arbeit nicht mit mindestens "ausreichend", so beauftragt der Schulleiter/die Schulleiterin eine andere fachkundige Lehrkraft mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest.

(4) In den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 3 wirken die Lehrkräfte bei der Beurteilung und Bewertung der Arbeit zusammen. Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüflingen sieben Unterrichtstage, bei Ausbildung in Teilzeitform frühestens zwölf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 24 Rücktritt von und Wiederholung der Prüfung

§ 24
Rücktritt von und Wiederholung der Prüfung

(1) Ist ein Prüfling aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Dem Prüfling wird die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung des Schulleiters/der Schulleiterin später nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, soll dafür in der Regel der nicht ausgewählte Vorschlag (§ 14) als Aufgabe gegeben werden.

(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Nimmt ein Prüfling aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grunde an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule einmal wiederholen. Eine Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt oder eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich. Der/Die Studierende hat vor der Wiederholungsprüfung am Unterricht des letzten Ausbildungshalbjahres in Vollzeitform oder des letzten Ausbildungsjahres in Teilzeitform erneut teilzunehmen. Bei nicht ausreichenden Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung ist diese stets mindestens teilweise zu wiederholen.

(5) Wurde die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuß eine Nachprüfung in diesem Fach gestatten. Dabei wird in dem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung (§ 14) ist, schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern nur mündlich geprüft. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß am Prüfungstag, teilt das Ergebnis dem Prüfling mit und setzt das Staatliche Schulamt davon in Kenntnis. Der Prüfling ist zugleich aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen dem Schulleiter/der Schulleiterin schriftlich mitzuteilen, ob er/sie die Nachprüfung abzulegen wünscht.

(6) Sofern die Nachprüfung erfolgreich abgelegt wurde, ist dem Prüfling ein Abschlußzeugnis (Anlage 4) auszustellen. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.

(7) Die bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis (Anlage 4). Im Abschlußzeugnis wird dem Prüfling die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge"/"Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zuerkannt. Das Abschlußzeugnis der Fachschule für Heilpädagogik berechtigt zum Besuch der Fachhochschule. Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten er Fächer und der Lerngebiete der Abschlußprüfung gebildet. Die Duschschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Das Abschlußzeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.

(3) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Schulleiter/der Schulleiterin unterschrieben. Die Reinschrift erhält das Dienstsiegel. § 10 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 5). Wer vor Beginn der Prüfung die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 6.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Europaklausel

(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" erfolgt nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25).

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Diplom vorgelegt wird, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht und nach Artikel 5 Satz 3 der genannten Richtlinie ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft das Staatliche Schulamt Groß-Gerau. Es kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Übergangsbestimmungen

Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung an einer Fachschule für Heilpädagogik befinden, legen die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragen. Sie sind über diese Übergangsbestimmung schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung

(1) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik in Vollzeitform setzt voraus:

1.

Abschluß als "Staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)" oder "Staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge(in)/Sozialarbeiter(in)" und

2.

Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis nach Abschluß der Ausbildung.

(2) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik in Teilzeitform setzt voraus:

1.

Nachweis der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen und

2.

Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Einrichtung für die Dauer der Ausbildung. Die Tätigkeit soll die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit betragen, mindestens jedoch insgesamt 1600 Stunden.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine andere als in Abs. 1 Nr. 1 genannte abgeschlossene Ausbildung in einem pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf als gleichwertige Zugangsvoraussetzung anerkannt werden.

(4) Die Schule berät Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und nach einer längeren Phase der Berufsunterbrechung die Ausbildung beginnen wollen. Liegt die letzte Berufspraxis im Erziehungsdienst länger als fünf Jahre zurück, sollte im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungsgang eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens vierhundert Stunden dem Ausbildungsbeginn unmittelbar vorausgehen.

(5) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik ist bei der Schule in der Regel sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

die in Abs. 1 oder Abs. 2 geforderten Zeugnisse und Bescheinigungen in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Fotokopie. Aus den Bescheinigungen über die Berufspraxis sollen Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten hervorgehen,

3.

ein Lichtbild neueren Datums.

(6) Über den Aufnahmeantrag von Bewerbern nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin; bei Aufnahmeanträgen nach Abs. 3 entscheidet das Staatliche Schulamt auf Vorschlag der Fachschule für Heilpädagogik. Dem Bewerber/der Bewerberin wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

§ 8 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluß

§ 8
Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluß

(1) Wer die Ausbildung länger als ein Jahr unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden; Form und Umfang der Überprüfung setzt der Schulleiter/die Schulleiterin fest.

(2) Erweist sich während der Ausbildung, daß ein(e) Studierende(r) die für den angestrebten Beruf erforderliche Eignung nicht besitzt, kann er/sie von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn die Schulformkonferenz nach Anhören des/der Studierenden dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Europaklausel

(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf des Heilpädagogen steht einer nach dieser Verordnung erworbenen Anerkennung zur „Staatlich anerkannten Heilpädagogin“ oder zum „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ gleich, wenn

a)

es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 141), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,

b)

die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede in seiner oder ihrer Ausbildung gegenüber der Ausbildung einer „Staatlich anerkannten Heilpädagogin“ oder eines „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat. Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erforderliche einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.

(2) Für die Entscheidung über die Anerkennung ist das Staatliche Schulamt zuständig, das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Durchführung der Anerkennungsverfahren beauftragen. Das Staatliche Schulamt kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, der Überprüfung der Berufserfahrung sowie der Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsausschuß

(1) Für die Abschlußprüfung wird an der Fachschule für Heilpädagogik ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:

1.

ein(e) Beauftragte(r) des zuständigen Regierungspräsidiums als Vorsitzender/Vorsitzende,

2.

der Schulleiter/die Schulleiterin oder ein/eine von ihm/ihr bestellte(r) fachkundige(r) Vertreter(in) als stellvertretende(r) Vorsitzende(r),

3.

die Lehrer/Lehrerinnen, die die Studierenden in den Prüfungsfächern (§ 20) und in der fachpraktischen Ausbildung zuletzt unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Er wird auch einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein/ihr(e) Vertreter/in und mindestens zwei Drittel der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlußprüfung und der Ergebnisfeststellung, insbesondere dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen, nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird.

(5) Bei der schriftlichen Prüfung und im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nimmt der Schulleiter/die Schulleiterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden wahr. Ist der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses, werden die nach dieser Verordnung dem Schulleiter/der Schulleiterin als Mitglied des Prüfungsausschusses zufallenden Aufgaben vom Ständigen Vertreter wahrgenommen.

(6) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.

(7) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.

(8) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungstermine

(1) Die Abschlußprüfung findet bei Ausbildungen in Vollzeitform am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, bei Ausbildungen in Teilzeitform am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.

(2) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens sieben Wochen vor der mündlichen Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung und das Kolloquium finden in der Regel in den letzten acht Unterrichtstagen des Schulhalbjahres statt.

(4) Die Termine legt der Schulleiter/die Schulleiterin im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde fest.

§ 15 Vorschläge für die schriftliche Prüfung

§ 15
Vorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von der zuständigen Lehrkraft erstellt. Zuständig ist der Lehrer/die Lehrerin, der/die das Fach im letzten Ausbildungshalbjahr unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer/Lehrerinnen in einem Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin. Für jede Prüfungsarbeit ist die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.

(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung beizufügen. Sie soll verdeutlichen, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüflinge auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit "ausreichend" bewertet werden kann.

(3) Der Schulleiter/die Schulleiterin gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde weiter. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der Schule, der Klasse und des Prüfungsfaches beizufügen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

§ 24 Rücktritt von und Wiederholung der Prüfung

§ 24
Rücktritt von und Wiederholung der Prüfung

(1) Ist ein Prüfling aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Dem Prüfling wird die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung des Schulleiters/der Schulleiterin später nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, soll dafür in der Regel der nicht ausgewählte Vorschlag (§ 14) als Aufgabe gegeben werden.

(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Nimmt ein Prüfling aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grunde an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule einmal wiederholen. Eine Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt oder eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Der/Die Studierende hat vor der Wiederholungsprüfung am Unterricht des letzten Ausbildungshalbjahres in Vollzeitform oder des letzten Ausbildungsjahres in Teilzeitform erneut teilzunehmen. Bei nicht ausreichenden Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung ist diese stets mindestens teilweise zu wiederholen.

(5) Wurde die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuß eine Nachprüfung in diesem Fach gestatten. Dabei wird in dem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung (§ 14) ist, schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern nur mündlich geprüft. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß am Prüfungstag, teilt das Ergebnis dem Prüfling mit und setzt die Schulaufsichtsbehörde davon in Kenntnis. Der Prüfling ist zugleich aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen dem Schulleiter/der Schulleiterin schriftlich mitzuteilen, ob er/sie die Nachprüfung abzulegen wünscht.

(6) Sofern die Nachprüfung erfolgreich abgelegt wurde, ist dem Prüfling ein Abschlußzeugnis (Anlage 4) auszustellen. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.

(7) Die bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Europaklausel

(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf des Heilpädagogen steht einer nach dieser Verordnung erworbenen Anerkennung zur „Staatlich anerkannten Heilpädagogin“ oder zum „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ gleich, wenn

a)

es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363, S. 141), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,

b)

die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede in seiner oder ihrer Ausbildung gegenüber der Ausbildung einer „Staatlich anerkannten Heilpädagogin“ oder eines „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat. Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erforderliche einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.

(2) Für die Entscheidung über die Anerkennung ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig. Sie kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, die Überprüfung der Berufserfahrung sowie der Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung

(1) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik in Vollzeitform setzt voraus:

1.

Abschluß als "Staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)" oder "Staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge(in)/Sozialarbeiter(in)" und

2.

Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis nach Abschluß der Ausbildung.

(2) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik in Teilzeitform setzt voraus:

1.

Nachweis der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen und

2.

Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Einrichtung für die Dauer der Ausbildung. Die Tätigkeit soll die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit betragen, mindestens jedoch insgesamt 1600 Stunden.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine andere als in Abs. 1 Nr. 1 genannte abgeschlossene Ausbildung in einem pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf als gleichwertige Zugangsvoraussetzung anerkannt werden.

(4) Die Schule berät Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und nach einer längeren Phase der Berufsunterbrechung die Ausbildung beginnen wollen. Liegt die letzte Berufspraxis im Erziehungsdienst länger als fünf Jahre zurück, sollte im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungsgang eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens vierhundert Stunden dem Ausbildungsbeginn unmittelbar vorausgehen.

(5) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik ist bei der Schule in der Regel sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

die in Abs. 1 oder Abs. 2 geforderten Zeugnisse und Bescheinigungen in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Fotokopie. Aus den Bescheinigungen über die Berufspraxis sollen Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten hervorgehen,

3.

ein Lichtbild neueren Datums.

(6) Über den Aufnahmeantrag von Bewerbern nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin; bei Aufnahmeanträgen nach Abs. 3 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Fachschule für Heilpädagogik. Dem Bewerber/der Bewerberin wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

§ 8 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluß

§ 8
Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluß

(1) Wer die Ausbildung länger als ein Jahr unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden; Form und Umfang der Überprüfung setzt der Schulleiter/die Schulleiterin fest.

(2) Erweist sich während der Ausbildung, daß ein(e) Studierende(r) die für den angestrebten Beruf erforderliche Eignung nicht besitzt, kann er/sie von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn die Schulformkonferenz nach Anhören des/der Studierenden dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.

Anlage 1 Fachschule für Heilpädagogik Rahmenstundentafel

Anlage 1

Fachschule für Heilpädagogik
Rahmenstundentafel

Unterrichtsstunden

3 Ausbildungshalbjahre (Vollzeit)

5 Ausbildungshalbjahre (Teilzeit)

Pflichtfächer

 

 

Heilpädagogik

380

 

Psychologie

160

 

Medizin

100

 

Recht

80

 

Religion/Religionspädagogik

60

----- 780

Methoden und spezielle Verfahren in:

 

 

Kommunikation und Beratung

 

 

Musik/Rhythmik

 

 

Kunst/Gestalten

 

 

Motopädagogik

 

 

Spielpädagogik

 

----- 600*)

 

 

 

Wahlpflichtfächer

 

 

Vertiefung in Formenkreisen von Behinderungen/Verhaltens- und Beziehungsproblemen/Methoden und spezielle Verfahren

 

----- 120

 

 

 

Wahlfächer

 

 

zur Ergänzung und Vertiefung der Pflichtfächer

 

------ 60

 

 

1560

Fachpraktische Ausbildung

 

 

in Verbindung mit einer heilpädagogischen/sonderpädagogischen Einrichtung

 

----- 420

 

 

Zeitstunden

Anlage 2 Fachschule für Heilpädagogik Leistungsnachweise

Anlage 2

Fachschule für Heilpädagogik
Leistungsnachweise

Fächer

Zahl der Arbeiten

Heilpädagogik

3

Psychologie

3

Medizin

2

Recht

2

Religion/Religionspädagogik

1

Kommunikation und Beratung

2

Musik/Rhythmik

2

Kunst/Gestalten

2

Motopädagogik

2

Spielpädagogik

2

Wahlpflichtfächer (insgesamt)

2

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

-

_________________________________________________________________________________________________________________
(Name und Ort der Schule)

- Fachschule für Heilpädagogik -
in Vollzeitform/in Teilzeitform

Zeugnis

Herr/Frau _______________________________________________________________________________________________________ geboren am ______________________________________________ in ____________________________________________________ besucht die Fachschule für Heilpädagogik seit dem _______________________________________________________________

Seine/Ihre Leistungen werden wie folgt bewertet:

Heilpädagogik

_____________________

Methoden und spezielle Verfahren in:

Psychologie

_____________________

Kommunikation und Beratung _________________________

Medizin

_____________________

Musik/Rhythmik _____________________________________

Recht

_____________________

Kunst/Gestalten ______________________________________

Religion/Religionspädagogik

_____________________

Motopädagogik _________________

 

 

Spielpädagogik ________________________________________________

 

 

 

Wahlpflichtfächer:

 

Fachpraktische Ausbildung:*)

__________________________

_____________________

________________________________________________________

__________________________

_____________________

________________________________________________________

 

Er/Sie hat am Unterricht in folgenden Wahlfächern erfolgreich teilgenommen: ______________________ __________________________________________________________________________________________________

Versäumte Stunden: __________________________________; davon entschuldigt: __________________________ Bemerkungen: ___________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________

____________________________________, den ___________________________________

_________________________________________
Schulleiter/in

_____________________________________
Klassenlehrer/in

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

-

_________________________________________________________________________________________________________________
(Name und Ort der Schule)

- Fachschule für Heilpädagogik -
in Vollzeitform/in Teilzeitform

Abschlußzeugnis

Herr/Frau _________________________________________________________________________________ geboren am _________________________________________ in ____________________________________ hat die Fachschule für Heilpädagogik vom _______________________ bis _________________________ besucht und die Abschlußprüfung gemäß Verordnung über die Ausbildung und Abschlußprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik vom ___________________ (Abl. ___ S. ___) bestanden.

Die Leistungen sind wie folgt bewertet worden:

Heilpädagogik

_____________________

Methoden und spezielle Verfahren in:

Psychologie

_____________________

Kommunikation und Beratung __________________________

Medizin

_____________________

Musik/Rhythmik _____________________________________

Recht

_____________________

Kunst/Gestalten ____________________________________

Religion/Religionspädagogik

_____________________

Motopädagogik __________________

 

 

Spielpädagogik __________________________________________

 

 

 

Wahlpflichtfächer:

 

Fachpraktische Ausbildung mit Abschlußkolloquium:*)

__________________________

_____________________

________________________________________________________

__________________________

_____________________

________________________________________________________

 

Er/Sie hat am Unterricht in folgenden Wahlfächern erfolgreich teilgenommen: __________________ ________________________________________________________________________________________________

Herr/Frau _____________________________________________________ ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich anerkannter Heilpädagoge"
"Staatlich anerkannte Heilpädagogin"

zu führen.

Bemerkungen: ___________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________

__________________________________, den __________________________________

Der/Die Schulleiter(in)

 

Für den Prüfungsausschuß
Der/Die Vorsitzende

_____________________________________________

(Siegel)

_______________________________________

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5

-

_________________________________________________________________________________________________________________
(Name und Ort der Schule)

- Fachschule für Heilpädagogik -
in Vollzeitform/in Teilzeitform

Abgangszeugnis

Herr/Frau _________________________________________________________________________________ geboren am _________________________________________ in ____________________________________ hat die Fachschule für Heilpädagogik vom ____________________ bis _________________________ besucht und die Abschlußprüfung gemäß Verordnung über die Ausbildung und Abschlußprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik vom _______________ (Abl. S.) nicht bestanden.

Die Leistungen sind wie folgt bewertet worden:

Heilpädagogik

_____________________

Methoden und spezielle Verfahren in:

Psychologie

_____________________

Kommunikation und Beratung __________________________

Medizin

_____________________

Musik/Rhythmik _____________________________________

Recht

_____________________

Kunst/Gestalten _______________________________________

Religion/Religionspädagogik

_____________________

Motopädagogik _________________________

 

 

Spielpädagogik _____________________________________________

 

 

 

Wahlpflichtfächer:

 

Fachpraktische Ausbildung mit Abschlußkolloquium:*)

__________________________

_____________________

________________________________________________________

__________________________

_____________________

________________________________________________________

 

Er/Sie hat am Unterricht in folgenden Wahlfächern erfolgreich teilgenommen: ____________________ __________________________________________________________________________________________________

Bemerkungen: ___________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________

______________________________________, den ________________________________

Der/Die Schulleiter(in)

 

Für den Prüfungsausschuß
Der/Die Vorsitzende

_____________________________________________

(Siegel)

_________________________________________

 

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

-

_________________________________________________________________________________________________________________
(Name und Ort der Schule)

- Fachschule für Heilpädagogik -
in Vollzeitform/in Teilzeitform

Abgangszeugnis

Herr/Frau _________________________________________________________________________________ geboren am _________________________________________ in ____________________________________ hat die Fachschule für Heilpädagogik gemäß Verordnung über die Ausbildung und Abschlußprüfung an Fachschulen für Heilpädagogik vom _____________ (ABl. S.) vom ____________ bis ____________ besucht.

Seine/Ihre Leistungen in den einzelnen Fächern werden nach dem Leistungsstand des Abgangstages wie folgt bewertet:

Heilpädagogik

_____________________

Methoden und spezielle Verfahren in:

Psychologie

_____________________

Kommunikation und Beratung _________________________________

Medizin

______________________

Musik/Rhythmik ________________________________________________

Recht

______________________

Kunst/Gestalten _________________________________________________

Religion/Religionspädagogik

_____________________

Motopädagogik ______________________________

 

 

Spielpädagogik _________________________________________________

 

 

 

Wahlpflichtfächer:

 

Fachpraktische Ausbildung:*)

______________________

____________________

__________________________________________________

______________________

____________________

__________________________________________________

 

Er/Sie hat am Unterricht in folgenden Wahlfächern erfolgreich teilgenommen: __________________ ________________________________________________________________________________________________

Bemerkungen: _________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________

______________________________________, den ________________________________

_______________________________________
Schulleiter/in

_______________________________________
Klassenlehrer/in

Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 3 Abs. 5 und 6 und des § 58 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1991 (GVBl. I S. 181), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Abschlußprüfung

HeilPädAPrV HE III. Übergangs- und Schlußbestimmungen

III. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Ausbildung
§ 1 Aufgaben, Berechtigungen
§ 2 Dauer und Organisationsformen der Ausbildung
§ 3 Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung
§ 4 Aufnahme- und Auswahlverfahren
§ 5 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 6 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung
§ 7 Zeugnisse
§ 8 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluß
II. Abschlußprüfung
§ 9 Zweck und Gliederung der Abschlußprüfung
§ 10 Prüfungsausschuß
§ 11 Gäste
§ 12 Vorbereitung der Abschlußprüfung
§ 13 Prüfungstermine
§ 14 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 15 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 16 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 17 Ordnungswidriges Verhalten
§ 18 Beurteilung der Prüfungsarbeiten
§ 19 Vornoten
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22 Kolloquium
§ 23 Ergebnis der Prüfung
§ 24 Rücktritt von und Wiederholung der Prüfung
§ 25 Zeugnisse
§ 26 Prüfungsniederschriften
III. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 27 Übergangsbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben, Berechtigungen

(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik baut auf dem Abschluß als "Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" mit Berufserfahrung auf und führt zur beruflichen Qualifizierung für heilpädagogische Tätigkeitsfelder.

(2) Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik ist die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen, Einsichten und Handlungsfähigkeiten, die erforderlich sind, um beeinträchtigte Kinder, Jugendliche und Erwachsene heilpädagogisch zu fördern.

(3) Die Ausbildung endet mit der Abschlußprüfung. Wer die Abschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich
anerkannte Heilpädagogin"

zu führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Prüfungsausschuß

(1) Für die Abschlußprüfung wird an der Fachschule für Heilpädagogik ein Prüfungsausschuß gebildet. Ihm gehören an:

1.

ein(e) Beauftragte(r) des zuständigen Regierungspräsidiums als Vorsitzender/Vorsitzende,

2.

der Schulleiter/die Schulleiterin oder ein/eine von ihm/ihr bestellte(r) fachkundige(r) Vertreter(in) als stellvertretende(r) Vorsitzende(r),

3.

die Lehrer/Lehrerinnen, die die Studierenden in den Prüfungsfächern (§ 20) und in der fachpraktischen Ausbildung zuletzt unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Er wird auch einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein/ihr(e) Vertreter/in und mindestens zwei Drittel der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlußprüfung und der Ergebnisfeststellung, insbesondere dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen, nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Studierenden verstoßen wird.

(5) Bei der schriftlichen Prüfung und im Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nimmt der Schulleiter/die Schulleiterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden wahr. Ist der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses, werden die nach dieser Verordnung dem Schulleiter/der Schulleiterin als Mitglied des Prüfungsausschusses zufallenden Aufgaben vom Ständigen Vertreter wahrgenommen.

(6) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.

(7) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.

(8) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluß des Prüfungsausschusses das zuständige Regierungspräsidium anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Gäste

(1) Der Schulleiter/die Schulleiterin kann im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung und zum Kolloquium Gäste einladen.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Vorbereitung der Abschlußprüfung

Der Schulleiter/die Schulleiterin oder eine von ihm/ihr beauftragte Lehrkraft informiert zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung. In den Besprechungen müssen folgende Punkte behandelt werden:

1.

die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,

2.

die Bedeutung der Vornoten,

3.

die Fächer der schriftlichen Prüfung,

4.

Art und Umfang des Kolloquiums.

Über die Besprechung wird ein Aktenvermerk angelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungstermine

(1) Die Abschlußprüfung findet bei Ausbildungen in Vollzeitform am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, bei Ausbildungen in Teilzeitform am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.

(2) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens sieben Wochen vor der mündlichen Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung und das Kolloquium finden in der Regel in den letzten acht Unterrichtstagen des Schulhalbjahres statt.

(4) Die Termine legt der Schulleiter/die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium fest.

§ 14 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung

§ 14
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind zwei Prüfungsarbeiten anzufertigen:

1.

eine Arbeit in Heilpädagogik; es sind zwei Themen zur Wahl zu stellen,

2.

eine Arbeit in Psychologie; es sind zwei Themen zur Wahl zu stellen.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens acht, jedoch nicht mehr als zehn Zeitstunden betragen.

(3) Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben sollen dem Prüfling ermöglichen, heilpädagogische bzw. psychologische Problemstellungen zu erfassen/darzustellen, unter fachtheoretischen Gesichtspunkten zu diskutieren/zu bewerten und mögliche Konsequenzen für die heilpädagogische Praxis abzuleiten und zu begründen. Die Aufgaben dürfen sich nicht auf Sachgebiete und Lernziele des letzten Ausbildungshalbjahres beschränken. Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder die einer bereits gestellten Aufgabe so ähnlich sind, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung mehr darstellt.

§ 15 Vorschläge für die schriftliche Prüfung

§ 15
Vorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung werden von der zuständigen Lehrkraft erstellt. Zuständig ist der Lehrer/die Lehrerin, der/die das Fach im letzten Ausbildungshalbjahr unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrer/Lehrerinnen in einem Fach, so erstellen sie die Aufgabenvorschläge gemeinsam. Wird keine Übereinstimmung erzielt, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin. Für jede Prüfungsarbeit ist die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge zu erstellen. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben.

(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung beizufügen. Sie soll verdeutlichen, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüflinge auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit "ausreichend" bewertet werden kann.

(3) Der Schulleiter/die Schulleiterin gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk unter Wahrung der Geheimhaltung mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an den zuständigen Regierungspräsidenten weiter. Dabei sind den Vorschlägen für jede Arbeit offene Umschläge mit Angabe der Schule, der Klasse und des Prüfungsfaches beizufügen.

(4) Das Regierungspräsidium prüft die Aufgabenvorschläge und wählt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt aus. Das Regierungspräsidium ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(5) Das Regierungspräsidium sendet die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.

§ 16 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 16
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet an zwei Unterrichtstagen statt. Zwischen den beiden Tagen wird ein prüfungsfreier Tag als Ruhetag eingelegt.

(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert der Schulleiter/die Schulleiterin oder ein Vertreter/eine Vertreterin die Prüflinge zu selbständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und eines unerlaubten Verhaltens hin (§ 17). Er/Sie stellt auch durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, daß er/sie sich krank fühle, so ist er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zurückzustellen bis zur Wiederherstellung der Gesundheit. Er/Sie hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft. Sofern nicht innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorliegt, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluß der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe und Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.

(4) Die Arbeitszeit beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben und darf nicht durch Pausen unterbrochen werden. Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden.

(5) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtführenden Lehrkraft ab und verläßt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.

(6) In der Prüfung dürfen nur die mit den Aufgabenvorschlägen angegebenen Hilfsmittel verwendet werden. Allen Prüflingen müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die aufsichtführenden Lehrkräfte eine Niederschrift an. Die Befragung nach Abs. 2 und der Hinweis nach § 17 sind in der Niederschrift zu vermerken.

(8) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Macht sich ein Prüfling bei der schriftlichen Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder der Beihilfe dazu schuldig, so entscheidet der Prüfungsausschuß nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings, ob

1.

die Prüfung anerkannt werden kann,

2.

eine Klausurarbeit mit den nicht ausgewählten Aufgaben unter Aufsicht wiederholt werden muß,

3.

der Prüfling von der Prüfung auszuschließen ist. Der Ausschluß soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war; er muß erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.

(2) Wird ein Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Beurteilung der Prüfungsarbeiten

(1) Die zuständige Lehrkraft beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand zu kennzeichnen. Die Beurteilung ist schriftlich auf einem besonderen Blatt zu begründen. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der Muttersprache oder gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen. Aus der Beurteilung soll hervorgehen, welcher Wert den vom Prüfling dargelegten Argumenten und Lösungen beigemessen wird.

(2) Grundlage der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die allgemeinen festgesetzten Notenstufen.

(3) Bewertet die zuständige Lehrkraft eine Arbeit nicht mit mindestens "ausreichend", so beauftragt der Schulleiter/die Schulleiterin eine andere fachkundige Lehrkraft mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit den Konrektoren die Note fest.

(4) In den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 3 wirken die Lehrkräfte bei der Beurteilung und Bewertung der Arbeit zusammen. Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüflingen sieben Unterrichtstage, bei Ausbildung in Teilzeitform frühestens zwölf Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Vornoten

(1) Die Urteile über die Leistungen der Studierenden im Unterricht (Vornoten) in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern und in der fachpraktischen Ausbildung werden frühestens zehn und spätestens acht Unterrichtstage, bei Teilzeitform frühestens 15 Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste dokumentenecht eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildungszeit zu berücksichtigen.

(2) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.

(3) Die Vornoten werden den Studierenden mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung (§ 18 Abs. 5) sieben Unterrichtstage - bei Ausbildung in Teilzeitform frühestens zwölf Kalendertage - vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Nach dieser Bekanntgabe ist der Unterricht abgeschlossen.

(4) Sofern bei Abschlußprüfungen im Januar die Ferienregelung die Einhaltung der in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Termine nicht zuläßt, ist sicherzustellen, daß zwischen der Bekanntgabe der Vornoten sowie der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Prüfungsausschußsitzung gemäß § 20 Abs. 3 mindestens drei Werktage liegen.

§ 2 Dauer und Organisationsformen der Ausbildung

§ 2
Dauer und Organisationsformen der Ausbildung

(1) Die Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik erfolgt in Vollzeitform oder in Teilzeitform. Sie dauert in Vollzeitform drei Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform fünf Ausbildungshalbjahre; das Ausbildungshalbjahr entspricht dem Schulhalbjahr. Über Ausnahmen entscheidet das Kultusministerium.

(2) Fachschulen für Heilpädagogik sollen an beruflichen Schulen nur in organisatorischer Verbindung mit Fachschulen für Sozialpädagogik errichtet werden.

(3) Die Sicherstellung des Theorie-Praxis-Bezuges erfordert für die Ausbildung eine enge Zusammenarbeit mit sonderpädagogischen/heilpädagogischen Einrichtungen in räumlicher Nähe zur Fachschule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer, in denen die Studierenden in den letzten beiden Ausbildungshalbjahren, bei Teilzeitform in den letzten drei Ausbildungshalbjahren, unterrichtet werden.

(2) Der Prüfungsausschuß tritt spätestens vier Werktage, bei Ausbildung in Teilzeitform sechs Werktage, vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen. In dieser Sitzung werden die bisherigen Eintragungen in die Prüfungsliste formal überprüft. Auf Grund des Leistungsstandes legt der Prüfungsausschuß fest, in welchen Fächern jeder Prüfling geprüft wird. Dabei sind Wünsche der Studierenden zu berücksichtigen, sofern sie bis zum Sitzungsbeginn dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich vorgelegt wurden. Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist möglich, wenn auf Grund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung alle Endnoten eindeutig festgesetzt werden können.

(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüflingen drei Werktage, bei Ausbildung in Teilzeitform fünf Werktage, vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Schulleiter/von der Schulleiterin oder einem/einer von ihm/ihr bestellten Vertreter/-in bekanntgegeben.

(4) Der von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß festgelegte Prüfungsplan wird spätestens zwei Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekanntgegeben. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.

(5) Die mündliche Prüfung eines Prüflings muß an einem Tag beendet sein. Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Prüfling zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit dem Abschluß seiner/ihrer letzten Prüfung; sie darf für den Prüfling einschließlich der Wartezeit acht Zeitstunden nicht überschreiten.

(6) Zur mündlichen Prüfung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten für den Prüfungsausschuß zur Einsichtnahme ausgelegt.

§ 21 Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 21
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein(e) Vertreter(in) die Prüflinge auf die Folgen einer Täuschung und eines unerlaubten Verhaltens hin (§ 17). § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Über den späteren Termin einer mündlichen Prüfung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit dem Schulleiter/der Schulleiterin.

(2) In der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling eine größere Aufgabe zu stellen, die er/sie in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat. Er/Sie soll dabei seine/ihre Auffassungsgabe, seine/ihre Urteilsfähigkeit, seine/ihre Kenntnisse und Arbeitsweise und sein/ihr Darstellungsvermögen zeigen. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, in dem vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, verdeutlicht werden. Das Gespräch kann sich auch auf andere Themenbereiche des jeweiligen Prüfungsfaches erstrecken.

(3) Zur Vorbereitung ist dem Prüfling eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben; er/sie kann sich als Grundlage für seine/ihre Ausführungen Aufzeichnungen machen. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 20 Minuten. Die im Vorbereitungsraum aufsichtführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit des Prüflings hervorgeht.

(4) Die Prüflinge können auch von einer Kommission geprüft werden, die aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses besteht. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei Kommissionsprüfungen die Leiter der Kommissionen.

(5) Die Lehrkraft, die den Prüfling im Prüfungsfach unterrichtet hat, bei ihrer Verhinderung ein(e) von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte(r) Vertreter(in), führt die mündliche Prüfung durch. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Leiter/die Leiterin der Kommission sind berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses (der Kommission) zu gestatten oder die Prüfung selbst zu übernehmen.

(6) Die mündlichen Prüfungen erfolgen als Einzelprüfungen. Jede mündliche Prüfung in einem Fach dauert in der Regel 15 Minuten.

(7) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen; aus ihr muß hervorgehen, ob und in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die Niederschrift muß enthalten:

1.

Name und Ort der Schule,

2.

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei Kommissionsprüfungen,

3.

Name des Prüflings,

4.

Name der prüfenden Lehrkraft,

5.

Fach der mündlichen Prüfung,

6.

Beginn und Ende der Prüfung,

7.

Prüfungsaufgabe und wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,

8.

Bewertung.

Der/Die die Niederschrift anfertigende Schriftführer/Schriftführerin soll für die mündliche Prüfung fachkundig sein. Die Niederschrift ist von der prüfenden Lehrkraft, dem/der Schriftführenden und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bzw. Leiter/Leiterin der Kommission zu unterzeichnen.

(8) Die Note über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft vom Prüfungsausschuß bzw. von der Kommission festgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Kolloquium

(1) Für jeden Prüfling wird ein Kolloquium über Fragen und Probleme zu seiner/ihrer praktischen heilpädagogischen Arbeit durchgeführt.

(2) Im Kolloquium erhält der Prüfling Gelegenheit, anhand einer von ihm/ihr während der fachpraktischen Ausbildung durchgeführten Förderdiagnose und Förderplanung seine/ihre praktische Arbeit darzulegen. Im weiteren Gespräch sollen insbesondere Fragen, die sich aus der Facharbeit des Prüflings ergeben, erörtert werden.

(3) Die Lehrkraft, die den Prüfling während der fachpraktischen Ausbildung betreut hat, und zwei an fachpraktischen Unterweisungen beteiligte Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Kenntnis von der Facharbeit haben, wirken beim Kolloquium zusammen. Parallelprüfungen sind zulässig. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Fragen zu stellen.

(4) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten.

(5) Die Beurteilung und Bewertung der Leistungen im Kolloquium erfolgt durch die in Abs. 3 Satz 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(6) Wird das Kolloquium im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung durchgeführt, gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.

(7) Wird für das Kolloquium ein gesonderter Prüfungsplan erstellt, gelten § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 entsprechend.

(8) Über den Verlauf des Kolloquiums ist eine Niederschrift anzufertigen; § 21 Abs. 7 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten (§ 19 Abs. 1) und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. Die Endnote soll nicht schematisch errechnet, sondern in Würdigung der Leistungsentwicklung des Prüfungsteilnehmers festgesetzt werden. In Zweifelsfällen kommt der Vornote besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.

(2) Die Gesamtnote für die fachpraktische Ausbildung mit Abschlußkolloquium wird gebildet aus der Vornote für die fachpraktische Ausbildung und dem Ergebnis des Kolloquiums. Das Ergebnis wird wie folgt bewertet:

"Mit sehr gutem Erfolg"

"Mit gutem Erfolg"

"Mit befriedigendem Erfolg"

"Mit Erfolg"

"Ohne Erfolg".

(3) Die Prüfung ist bestanden bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern und in der Gesamtbewertung für die fachpraktische Ausbildung mit Abschlußkolloquium. Sie kann auch für bestanden erklärt werden bei einer mangelhaften Leistung in einem Fach, wenn in einem anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen festgestellt wurden und der Prüfungsausschuß dies mit 2 /3 -Mehrheit beschließt. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu begründen. Eine mangelhafte Leistung in Heilpädagogik oder Psychologie oder eine nicht ausreichende Bewertung der fachpraktischen Ausbildung mit Abschlußkolloquium kann nicht ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.

(4) Das Ergebnis der Prüfung wird den Prüflingen unmittelbar nach Abschluß der Prüfung von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.

§ 24 Rücktritt von und Wiederholung der Prüfung

§ 24
Rücktritt von und Wiederholung der Prüfung

(1) Ist ein Prüfling aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Dem Prüfling wird die Möglichkeit gegeben, die Prüfung nach näherer Bestimmung des Schulleiters/der Schulleiterin später nachzuholen. Sofern Klausurarbeiten nachzuschreiben sind, soll dafür in der Regel der nicht ausgewählte Vorschlag (§ 14) als Aufgabe gegeben werden.

(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Nimmt ein Prüfling aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grunde an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule einmal wiederholen. Eine Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt oder eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums möglich. Der/Die Studierende hat vor der Wiederholungsprüfung am Unterricht des letzten Ausbildungshalbjahres in Vollzeitform oder des letzten Ausbildungsjahres in Teilzeitform erneut teilzunehmen. Bei nicht ausreichenden Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung ist diese stets mindestens teilweise zu wiederholen.

(5) Wurde die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistungen in einem Fach für nicht bestanden erklärt, so kann der Prüfungsausschuß eine Nachprüfung in diesem Fach gestatten. Dabei wird in dem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung (§ 14) ist, schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern nur mündlich geprüft. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß am Prüfungstag, teilt das Ergebnis dem Prüfling mit und setzt das Regierungspräsidium davon in Kenntnis. Der Prüfling ist zugleich aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen dem Schulleiter/der Schulleiterin schriftlich mitzuteilen, ob er/sie die Nachprüfung abzulegen wünscht.

(6) Sofern die Nachprüfung erfolgreich abgelegt wurde, ist dem Prüfling ein Abschlußzeugnis (Anlage 4) auszustellen. Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgestellt wurde.

(7) Die bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis (Anlage 4). Im Abschlußzeugnis wird dem Prüfling die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Heilpädagoge"/"Staatlich anerkannte Heilpädagogin" zuerkannt.

(2) Das Abschlußzeugnis erhält das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.

(3) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Schulleiter/der Schulleiterin unterschrieben. Die Reinschrift erhält das Dienstsiegel. § 10 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 5). Wer vor Beginn der Prüfung die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 6.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfungsniederschriften

(1) Die Vorgänge der Abschlußprüfung sind in folgenden Niederschriften und Aktenvermerken festzuhalten:

1.

Aktenvermerke über Information zur Abschlußprüfung (§ 12),

2.

Niederschriften über die schriftliche Prüfung (§ 16),

3.

Aktenvermerk über den Termin der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung (§ 19),

4.

Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer unter Beifügung der Erklärung der Studierenden (§ 20),

5.

Niederschrift über die mündliche Prüfung (§ 21); Aktenvermerk über Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten sowie die Niederschriften über die mündlichen Einzelprüfungen und die Kolloquien (§ 22),

6.

Niederschrift über die Schlußberatung (§ 23).

(2) Den Niederschriften und Aktenvermerken sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

Prüfungsliste

2.

schriftliche Arbeiten

3.

Prüfungsplan.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Übergangsbestimmungen

(1) Für Studierende, die ihre Ausbildung nach den Bedingungen des Schulversuches "Fachschule für Heilpädagogik" begonnen haben, gelten für die Abschlußprüfung die bisherigen Bestimmungen.

(2) Wer die Ausbildung im Schulversuch in Teilzeitform nach dem 31. Januar 1991, in Vollzeitform nach dem 31. Juli 1991 begonnen hat, kann auf Antrag die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zugangsvoraussetzungen, Anmeldung

(1) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik in Vollzeitform setzt voraus:

1.

Abschluß als "Staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)" oder "Staatlich anerkannte(r) Sozialpädagoge(in)/Sozialarbeiter(in)" und

2.

Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufspraxis nach Abschluß der Ausbildung.

(2) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik in Teilzeitform setzt voraus:

1.

Nachweis der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen und

2.

Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Einrichtung für die Dauer der Ausbildung. Die Tätigkeit soll die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit betragen, mindestens jedoch insgesamt 1600 Stunden.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag eine andere als in Abs. 1 Nr. 1 genannte abgeschlossene Ausbildung in einem pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf als gleichwertige Zugangsvoraussetzung anerkannt werden.

(4) Die Schule berät Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und nach einer längeren Phase der Berufsunterbrechung die Ausbildung beginnen wollen. Liegt die letzte Berufspraxis im Erziehungsdienst länger als fünf Jahre zurück, sollte im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am Ausbildungsgang eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens vierhundert Stunden dem Ausbildungsbeginn unmittelbar vorausgehen.

(5) Die Aufnahme in die Fachschule für Heilpädagogik ist bei der Schule in der Regel sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

die in Abs. 1 oder Abs. 2 geforderten Zeugnisse und Bescheinigungen in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter Fotokopie. Aus den Bescheinigungen über die Berufspraxis sollen Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten hervorgehen,

3.

ein Lichtbild neueren Datums.

(6) Über den Aufnahmeantrag von Bewerbern nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin; bei Aufnahmeanträgen nach Abs. 3 entscheidet das Regierungspräsidium auf Vorschlag der Fachschule für Heilpädagogik. Dem Bewerber/der Bewerberin wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufnahme- und Auswahlverfahren

(1) Sofern die Zahl der Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt, werden die Bewerber/Bewerberinnen aufgenommen.

(2) Sofern die Zahl der Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach § 3 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren spätestens drei Monate vor Ausbildungsbeginn durchgeführt.

(3) Anmeldefristen und Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens regelt die Fachschule für Heilpädagogik in eigener Zuständigkeit.

(4) Das Auswahlverfahren wird von der Fachschule durchgeführt. Es erstreckt sich auf eine berufsbezogene Klausurarbeit und/oder ein berufsbezogenes Kolloquium.

(5) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Ausschuß gebildet. Der Ausschuß führt das Auswahlverfahren durch und bewertet die Arbeiten. Dem Ausschuß gehören an:

1.

der Schulleiter/die Schulleiterin oder ein/eine von ihm/ihr bestellte(r) Vertreter(in) als Vorsitzende(r),

2.

von dem Schulleiter/der Schulleiterin bestimmte sachkundige Lehrkräfte.

Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(6) Der Schulleiter/die Schulleiterin benachrichtigt bis spätestens vier Monate vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres die Bewerber über die Aufnahme. Sofern der Bewerber/die Bewerberin zum Zeitpunkt seiner/ihrer Bewerbung die nach § 3 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, daß die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.

(7) Bei der Benachrichtigung über die Aufnahme ist darauf hinzuweisen, daß über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls der Bewerber/die Bewerberin nicht binnen 14 Tagen nach Absenden des Bescheides schriftlich mitteilt, daß der Ausbildungsplatz angenommen wird. Maßgeblich ist der Eingang bei der Schule. Geht bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ein, so wird der Aufnahmebescheid unwirksam.

(8) Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Sofern jedoch nach Beendigung des Auswahlverfahrens noch Ausbildungsplätze frei sind, entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin über die Aufnahme nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen. Die Entscheidung wird dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Inhalt und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfaßt die in der Rahmenstundentafel (Anlage 1) aufgeführten Pflicht- und Wahlpflichtfächer und eine in Begleit- und/oder Blockform organisierte, fachpraktische Ausbildung sowie Wahlfächer.

(2) Der Unterricht wird nach Rahmenlehrplänen gestaltet. Dem Ausbildungsziel entsprechend ist der Unterricht handlungsbezogen unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Berufserfahrung zu gestalten. Bei Wahrung der Eigenständigkeit der Fächer sollen zielgruppenorientierte und fächerübergreifende Vorhaben heilpädagogische Kompetenz im Hinblick auf Diagnose, Förderung und Beratung vermitteln.

(3) Die fachpraktische Ausbildung dient der Einübung heilpädagogischen Handelns durch zielgruppenorientierte angeleitete und zunehmend eigenständige reflektierte Tätigkeit. Zur fachpraktischen Ausbildung wird in der zweiten Hälfte der Ausbildung eine Facharbeit in Absprache mit der betreuenden Lehrkraft erstellt.

(4) Im Wahlpflichtfachbereich bietet die Schule auf der Grundlage ihrer personellen und sächlichen Voraussetzungen den Studierenden zwei Fächer zur Wahl an.

(5) Der Wahlunterricht soll von der Schule den Bedürfnissen der Studierenden entsprechend angeboten werden, sofern die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und in der Regel mindestens zehn Studierende sich für ein Fach entscheiden. Ein Wechsel des Wahlfaches ist während eines Ausbildungshalbjahres nicht möglich.

(6) Die Zahl der Gesamtstunden eines Faches ist durch die Rahmenstundentafel (Anlage 1) festgelegt. Die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden soll bei vollzeitschulischer Ausbildung 34 Stunden nicht überschreiten. Unterricht und fachpraktische Ausbildung sollen zusammen acht Stunden täglich nicht überschreiten. Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Fächer ist für Ausbildungshalbjahre festzulegen. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(7) Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht, an der fachpraktischen Ausbildung und den verpflichtenden Veranstaltungen der Schule teilzunehmen. Die Lehrer überprüfen die Anwesenheit der Studierenden. Die versäumten Unterrichtsstunden werden in die Unterlagen mit dem Vermerk "entschuldigt" oder "unentschuldigt" eingetragen.

(8) Versäumt ein(e) Studierende(r) Unterricht/fachpraktische Ausbildung oder verpflichtende Schulveranstaltungen, ist der Versäumnisgrund spätestens am dritten Versäumnistag der Schule schriftlich mitzuteilen. Die Schule kann verlangen, daß der Versäumnisgrund durch Vorlage eines Attestes nachgewiesen wird.

§ 6 Leistungsnachweise und Leistungsbewertung

§ 6
Leistungsnachweise und Leistungsbewertung

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Studierenden orientiert sich an den Lernzielen und Anforderungen.

(2) Neben den im Unterricht kontinuierlich zu erbringenden Leistungen sind schriftliche Leistungsnachweise (Klausuren) zu erbringen (Anlage 2). Nach dem Ermessen der zuständigen Lehrkraft kann jeweils eine der Klausurarbeiten pro Fach durch eine schriftliche Hausarbeit oder durch eine Leistung des/der einzelnen Studierenden mit besonderer Vorbereitung (z.B. Referat, Protokoll) ersetzt werden. Das gilt nicht für die in Abs. 3 genannten Fächer.

(3) In den Fächern Musik/Rhythmik, Kunst/Gestalten, Motopädagogik und Spielpädagogik sind kombinierte Aufgabenstellungen aus praktischen und schriftlichen oder mündlichen Teilaufgaben zu bearbeiten.

(4) Eine gleichmäßige Verteilung der Leistungsnachweise über die Ausbildungszeit ist anzustreben.

(5) Wurde mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren) mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet, wird die Arbeit einmal wiederholt. Hat ein Studierender/eine Studierende in der Wiederholungsarbeit eine schlechtere Note als in der ersten Arbeit erhalten, gilt die bessere Note.

(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über schriftliche Arbeiten.

(7) Für die Leistungsbewertung sind neben den in Abs. 2 und 3 genannten Nachweisen die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen eines/einer Studierenden mit mindestens der gleichen Gewichtung zu berücksichtigen.

(8) Die Leistungen eines/einer Studierenden in der fachpraktischen Ausbildung werden von der für die Betreuung zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Praxisstelle, gegebenenfalls im Benehmen mit weiteren bei einzelnen Aufgabenstellungen beteiligten Lehrkräften, beurteilt und bewertet.

(9) Für die Bewertung der Leistungen gelten die allgemein festgelegten Notenstufen. Unterrichten mehrere Lehrkräfte in einem Fach, sind sie bei der Festsetzung der Note gemeinsam zuständig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zeugnisse

Am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres, bei Teilzeitunterricht am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres, erhält der/die Studierende ein Zeugnis (Anlage 3). Das Zeugnis am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres ist das Abschlußzeugnis (Anlage 4).

§ 8 Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluß

§ 8
Unterbrechung der Ausbildung, Ausschluß

(1) Wer die Ausbildung länger als ein Jahr unterbrochen hat, kann zur Fortsetzung der Ausbildung nur zugelassen werden, wenn in einer Überprüfung die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden; Form und Umfang der Überprüfung setzt der Schulleiter/die Schulleiterin fest.

(2) Erweist sich während der Ausbildung, daß ein(e) Studierende(r) die für den angestrebten Beruf erforderliche Eignung nicht besitzt, kann er/sie von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn die Schulformkonferenz nach Anhören des/der Studierenden dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidiums.

§ 9 Zweck und Gliederung der Abschlußprüfung

§ 9
Zweck und Gliederung der Abschlußprüfung

(1) In der Abschlußprüfung sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie das Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik erreicht haben und Kenntnisse, Einsichten und Handlungsfähigkeiten besitzen, die erforderlich sind, um als Heilpädagoge/Heilpädagogin tätig zu sein.

(2) Die Abschlußprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie einem Kolloquium zur praktischen heilpädagogischen Arbeit.

(3) Für die Prüfung werden in der Schule folgende Unterlagen zusammengestellt:

1.

Meldungen der Studierenden,

2.

Prüfungsliste.


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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.