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Gesetz, die Aufhebung der Bestimmungen über Eidesleistung durch Geistliche betreffend Vom 26. Oktober 1921

Ausfertigungsdatum:
26.10.1921
Fundstelle:
Hess. Reg. Bl. 1921, 290
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gesetz, die Aufhebung der Bestimmungen über Eidesleistung durch Geistliche betreffend vom 26. ...

G aufgeh. durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (GVBl. I S. 817)

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Einziger Artikel

Die Bestimmungen, wonach Geistliche vor einer staatlichen Behörde einen Amts- oder Verfassungseid zu leisten haben, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:

1.

§ 16 Absatz 2 der Verordnung, die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die katholische Landeskirche betreffend, vom 30. Januar 1830 (Reg.-Bl. v. 1830 S. 36);

2.

Artikel 2 des Gesetzes, die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betreffend, vom 5. Juli 1887 (Reg.-Bl. v. 1887 S. 129).

Nicht aufgehoben sind die Bestimmungen, durch die einem Geistlichen, der ein staatliches oder kommunales Amt übernimmt, die Leistung eines Dienst- oder Verfassungseides auferlegt ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.