Gesetz, die Aufhebung der Bestimmungen über Eidesleistung durch Geistliche betreffend Vom 26. Oktober 1921
- Ausfertigungsdatum:
- 26.10.1921
- Fundstelle:
- Hess. Reg. Bl. 1921, 290
Gesetz, die Aufhebung der Bestimmungen über Eidesleistung durch Geistliche betreffend vom 26. ...
G aufgeh. durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (GVBl. I S. 817)
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Einziger Artikel
Die Bestimmungen, wonach Geistliche vor einer staatlichen Behörde einen Amts- oder Verfassungseid zu leisten haben, werden aufgehoben. Insbesondere werden aufgehoben:
- 1.
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§ 16 Absatz 2 der Verordnung, die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die katholische Landeskirche betreffend, vom 30. Januar 1830 (Reg.-Bl. v. 1830 S. 36);
- 2.
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Artikel 2 des Gesetzes, die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen betreffend, vom 5. Juli 1887 (Reg.-Bl. v. 1887 S. 129).
Nicht aufgehoben sind die Bestimmungen, durch die einem Geistlichen, der ein staatliches oder kommunales Amt übernimmt, die Leistung eines Dienst- oder Verfassungseides auferlegt ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.