GehörDolmPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
15.07.2005
Fundstelle:
ABl. 2005, 582
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Prüfung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher vom ...

V aufgeh. durch § 59 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (ABl. S. 438)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Zeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 81 Nr. 2 Buchst. h des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Teil
Prüfungsverfahren

Dritter Teil Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen

Dritter Teil
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vierter Teil
Schlussbestimmung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Art der Prüfung und Berechtigungen
§ 2 Prüfungsstelle
§ 3 Der Prüfungsausschuss
§ 4 Ort und Zeit der Prüfung
Zweiter Teil
Prüfungsverfahren
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Meldung zur Prüfung
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Allgemeine Prüfungsanforderungen
§ 9 Teile der Prüfung
§ 10 Der schriftliche Teil der Prüfung
§ 11 Der nichtschriftliche Teil der Prüfung
§ 12 Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte der schriftlichen und nichtschriftlichen Prüfungsteile
§ 13 Bewertung der Prüfungsteile
§ 14 Gesamtergebnis
§ 15 Niederschriften
§ 16 Zeugnis
§ 17 Wiederholung der Prüfung
§ 18 Rücktritt von der Prüfung
§ 19 Ausschluss von der Prüfung
Dritter Teil
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen
§ 20 Prüfungsgebühren
§ 21 Anerkennung anderer Prüfungen
Vierter Teil
Schlussbestimmung
§ 22 Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 23 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Art der Prüfung und Berechtigungen

(1) Eine Staatliche Prüfung als Gebärdensprachdolmetscherin und Gebärdensprachdolmetscher kann, wenn geeignete Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen und sofern die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber dies rechtfertigt, abgelegt werden.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Gebärdensprachdolmetscher“ zu führen.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Der schriftliche Teil der Prüfung

(1) Themen und Texte (auch in Bild- und/oder Tonaufzeichnungen) werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:

a)

einer Übersetzung,

b)

einem Aufsatz.

(3) In der Übersetzung (§ 10 Abs. 2 Buchstabe a) wird ein Text in deutscher Gebärdensprache (DGS) von Aufzeichnungen auf Bildträgern inhaltsgetreu in Schriftsprache übersetzt. Gesamtdauer: 60 Minuten.

(4) Der Aufsatz ist in der Zeitdauer über ein Thema aus den in § 8 Abs. 3 genannten Bereichen zu erstellen. Bearbeitungszeit: 120 Minuten.

(5) Das AfL leitet jede schriftliche Prüfungsarbeit einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zu.

(6) Über jede Arbeit erstellt das Mitglied unverzüglich ein Gutachten, das die Mängel und Vorzüge zusammenfasst, erteilt eine Note nach § 12 und gibt Arbeiten und Gutachten dem AfL zurück.

(7) Bei der Bewertung des Aufsatzes sind die Lösung des gestellten Themas, der Inhalt und die schriftsprachliche Leistung zu berücksichtigen.

(8) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Diese Arbeiten gelten in diesem Falle als mit „ungenügend“ bewertet.

(9) Hilfs-, Klammer- und sonstige Anmerkungen in schriftlichen Arbeiten gelten als nicht geschrieben.

(10) Ist eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so wird sie einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zugeleitet (Abs. 6 gilt entsprechend).

(11) Arbeiten, die nicht rechtzeitig nach den (in den Abs. 3 u. 4) vorgeschriebenen Bearbeitungszeiten abgegeben werden, werden mit „ungenügend“ bewertet.

(12) Bei unterschiedlichen Bewertungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses (Abs. 10) entscheidet das AfL; es soll die beiden Mitglieder vorher hören.

(13) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn beide schriftlichen Prüfungsabschnitte endgültig mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden. Ein „mangelhaft“ in einem schriftlichen Prüfungsabschnitt kann mit einem mindestens „befriedigend“ in dem anderen schriftlichen Prüfungsabschnitt ausgeglichen werden.

(14) Im Falle des Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Prüfung entfällt der nichtschriftliche Teil der Prüfung. Das AfL teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit; dabei gibt es den frühesten Zeitpunkt an, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 17 Abs. 1).

(15) Die Anfertigung von Durchschriften der Arbeiten und die Mitnahme der Prüfungstexte und deren Weitergabe sind nicht zulässig.

§ 11 Der nichtschriftliche Teil der Prüfung

§ 11
Der nichtschriftliche Teil der Prüfung

(1) Der nichtschriftliche Teil der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt werden.

(2) Die nichtschriftliche Prüfung dauert insgesamt mindestens 80 Minuten.

(3) Der nichtschriftliche Teil der Prüfung besteht aus sechs Prüfungsabschnitten:

a)

Übersetzung eines schriftlich fixierten Behörden- oder Verwaltungstextes in DGS;

b)

Simultanübersetzung eines vorgelesenen Textes oder eines von einem Tonträger abgespielten Textes aus dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachgebiet in DGS;

c)

Simultanübersetzung eines vorgelesenen Textes oder eines von einem Tonträger abgespielten Textes aus dem gewählten Fachgebiet in lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG);

d)

Simultanübersetzung eines gebärdensprachlichen Textes in deutsche Lautsprache, dieser kann auf einem Bildträger aufgezeichnet sein;

e)

Freies Gespräch mit einem gehörlosen Mitglied des Prüfungsausschusses in den aufgeführten Sprachen über die fachlichen, die fachsprachlichen und über die die Lebenswelt Gehörloser betreffenden Kenntnisse (§ 8 Abs. 2 und 3);

f)

Dolmetschsituation, bei der die Bewerberin oder der Bewerber ein Gespräch zwischen einer Gehörlosen oder einem Gehörlosen und einer Hörenden oder einem Hörenden simultan dolmetscht.

(4) Die Noten für jeden Prüfungsabschnitt des nichtschriftlichen Teils der Prüfung werden von dem Prüfungsausschuss festgelegt. Diese Noten werden dann zu einer Note für den nichtschriftlichen Teil der Prüfung zusammengefasst.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Prüfungsteilen Abs. 3 Buchst. a) bis Buchst. d) nicht ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt wird. In diesem Fall ist die Prüfung abzubrechen. Darüber hinaus ist die Prüfung nicht bestanden, wenn ein „mangelhaft“ in den Prüfungsteilen Abs. 3 Buchst. e) und Buchst. f) nicht durch mindestens ein „befriedigend“ in den Prüfungsteilen Abs. 3 Buchst. a) bis Buchst. d) ausgeglichen wird.

§ 12 Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte der schriftlichen und nichtschriftlichen ...

§ 12
Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte der schriftlichen
und nichtschriftlichen Prüfungsteile

(1) Jeder schriftliche und nichtschriftliche Prüfungsabschnitt ist mit einer der folgenden Einzelnoten zu bewerten:

sehr gut

(1)

gut

(2)

befriedigend

(3)

ausreichend

(4)

mangelhaft

(5)

ungenügend

(6).

(2) Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2.

Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3.

Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung allgemein den Anforderungen entspricht.

4.

Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Forderungen entspricht.

5.

Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6.

Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Bewertung der Prüfungsteile

(1) Die Einzelnoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden im Falle des Bestehens des schriftlichen Teils der Prüfung vom Prüfungsausschuss zu einer der in § 12 genannten Noten als Teilnote für den schriftlichen Teil der Prüfung zusammengefasst.

(2) Die Einzelnoten für den nichtschriftlichen Teil der Prüfung werden im Falle des Bestehens vom Prüfungsausschuss zu einer der in § 12 genannten Noten als Teilnote für den nichtschriftlichen Teil der Prüfung zusammengefasst.

(3) Bei der Zusammenfassung und Festlegung der Teilnoten und des Gesamtergebnisses sind die allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen (§ 8) zu berücksichtigen. Eine rein arithmetische Berechnung der Noten ist nicht zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Gesamtergebnis

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der von der Bewerberin oder dem Bewerber erzielten Prüfungsnoten fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.

(3) Der Prüfungsausschuss fasst unter Beachtung des § 13 Abs. 3 das Ergebnis der bestandenen Prüfung wie folgt zusammen:

mit Auszeichnung bestanden

gut bestanden

befriedigend bestanden

bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Niederschriften

Über die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen:

1.

Bewertung der Prüfungsabschnitte der schriftlichen Prüfung,

2.

Verlauf und Bewertung der Prüfungsabschnitte der nichtschriftlichen Prüfung,

3.

Noten für den schriftlichen und den nichtschriftlichen Teil der Prüfung sowie

4.

das Gesamtergebnis (Gesamtnote).

Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 3 Abs. 2) zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach beigelegtem Muster (Anlage) ausgestellt, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird.

(2) Das AfL erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber über eine nichtbestandene Prüfung einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens ein Jahr nach Ausfertigung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das AfL eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

(2) Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann von dem AfL ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden.

(3) Eine Anrechnung von schriftlichen Prüfungsabschnitten auf die Wiederholungsprüfung kann bei mit „gut“ oder besser beurteilten Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag erfolgen. Die Entscheidung trifft das AfL.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist nicht möglich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während der Prüfung zurück oder versäumt sie oder er einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, dass sie oder er die in Abs. 1 genannten Umstände nicht zu vertreten hat, so entscheidet das AfL, ob die Prüfung als nicht abgelegt gilt oder fortgesetzt werden kann.

(3) Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch amtsärztliches Attest. Die Entscheidung darüber, ob eine von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt, trifft das AfL.

(4) Hat sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistungen nicht gewertet werden sollen, nicht anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Ausschluss von der Prüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine unrichtige Erklärung nach § 5 Nr. 3 u. 4 abgibt oder in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, ist von der Prüfung auszuschließen.

(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft das AfL nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers und im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 u. 2 sind den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung schriftlich bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prüfungsstelle

(1) Die Prüfung ist vor dem Amt für Lehrerbildung, Dezernat Staatliche Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, nachfolgend als AfL bezeichnet, abzulegen.

(2) Das AfL trifft alle nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern die Prüfungsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr wird vom AfL erhoben und bemisst sich nach der Verwaltungskostenordnung im Bereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Gilt die Prüfung nach § 18 Abs. 2 als nicht abgelegt, so richtet sich die Rückerstattung von Prüfungsgebühren nach der Verwaltungskostenordnung im Bereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Anerkennung anderer Prüfungen

Der Staatlichen Prüfung werden Diplomabschlüsse von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, gleichgestellt. Hierüber entscheidet das AfL.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Aufhebung bisheriger Vorschriften

Es wird aufgehoben:

Die Verordnung über die Prüfung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher vom 26.03.1999 (ABl. S. 453, ber. ABl. S. 516).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Der Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der von dem AfL berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem AfL angehört oder vom AfL berufen worden ist;

2.

zwei hörenden Mitgliedern, die die Prüfungssprache beherrschen müssen und eine Staatliche Prüfung oder ein Hochschuldiplom als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher abgelegt haben und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können;

3.

zwei gehörlosen Mitgliedern, die die Prüfungssprache beherrschen müssen und eine Qualifikation als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit nachweisen können. Der Landesverband der Gehörlosen in Hessen hat ein Vorschlagsrecht.

Mindestens ein Mitglied muss an einer Hochschule in der Gebärdensprachausbildung tätig sein. Für die gehörlosen Mitglieder der Prüfungskommission muss eine qualifizierte Übertragung in Gebärdensprache erfolgen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem AfL für die Dauer von drei Jahren berufen.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ort und Zeit der Prüfung

Ort und Zeit der Prüfung werden von dem AfL festgelegt. Prüfungen werden in der Regel zweimal jährlich durchgeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

mindestens den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist; in besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Kolloquium zur Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes durchgeführt werden; das Bestehen des Kolloquiums besitzt allein Wirkung als eine Voraussetzung zur Zulassung zu dieser Prüfung;

2.

sich auf die Prüfung entsprechend vorbereitet hat. Als entsprechende Vorbereitung gelten insbesondere eine einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende mehrjährige Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher. Der Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit und der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere geführt werden,

a)

durch eine Bestätigung eines anerkannten Vereins der Gehörlosen,

b)

durch eine Bestätigung einer einschlägig tätigen Institution.

3.

sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung zur Prüfung nicht zweimal erfolglos einer gleichwertigen Prüfung unterzogen hat;

4.

nicht zu einer gleichartigen oder gleichwertigen Prüfung außerhalb Hessens zugelassen ist oder eine solche bereits abgelegt hat.

5.

die Prüfungsgebühr in voller Höhe entrichtet hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Mai oder bis zum 15. November eines jeden Jahres an das AfL, Dezernat Staatliche Prüfungen, zu richten; ihr sind beizufügen:

1.

Ausführlicher (nicht tabellarischer) Lebenslauf;

2.

a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie (§ 5 Nr. 1),

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 5 Nr. 1),

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscherin und Gebärdensprachdolmetscher (§ 5 Nr. 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher gemeldet (§ 5 Nr. 3 u. 4) oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat (§ 5 Nr. 3 u. 4);

5.

Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate);

6.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des nichtschriftlichen Prüfungsteils;

7.

Angaben über das Fachgebiet, in dem die Bewerberin und der Bewerber über besondere sachliche und fachsprachliche Kompetenz verfügt.

Fachgebiete sind

a)

Politik / Gesellschaft / Kultur

b)

Informationstechnologien / Medien

c)

Gesundheitswesen

d)

Wirtschaft / Arbeit / Finanzen

e)

Erziehung / Soziales

f)

Naturwissenschaften / Technik

g)

Rechtswesen / Behördenterminologie

In dem Fachgebiet Rechtswesen / Behördenterminologie hat jede Bewerberin und jeder Bewerber vertiefte Kenntnisse in dem schriftlichen und in dem nichtschriftlichen Teil der Prüfung nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das AfL.

(2) Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben. Die Ablehnung ist kurz zu begründen.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn

-

die Zulassungsvoraussetzungen (§ 5) nicht gegeben sind, oder

-

die Meldeunterlagen (§ 6) unvollständig sind, oder

-

der Meldetermin (§ 6) überschritten wurde.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf Deutsch in gesprochener und geschriebener Form, Deutsche Gebärdensprache (DGS), Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) und das Fingeralphabet.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in den Prüfungssprachen angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen und umsetzen kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Technik der praktischen Übersetzung und die erforderlichen Übersetzungsprinzipien in den Prüfungssprachen kennt und mit den einzelnen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln vertraut ist sowie die bildungsmäßigen und persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Nr. 2 genannten Berufes einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers erforderlich sind.

(3) Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der Lebensrealität Gehörloser, insbesondere über deren soziokulturelle Verhältnisse, ihre Historie, sowie spezielle Modalitäten des Gebärdensprachdolmetschens in den Situationen: Kongress-, Gerichts-, Konferenz- und Telefondolmetschen sowie über den Dolmetscherkodex für Gebärdensprachdolmetscherinnen und für Gebärdensprachdolmetscher.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (§ 10) und einem nichtschriftlichen Teil (§ 11).

(2) Vor Beginn der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist der Identitätsnachweis durch Vorlage des Personalausweises oder eines entsprechenden Dokumentes zu erbringen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.