GebSprDozPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
15.09.2006
Fundstelle:
ABl. 2006, 830
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten vom 15. ...

V aufgeh. durch § 59 Nr. 3 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (ABl. S. 438)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Zeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 81 Nr. 2 Buchst. h und § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I S. 386), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Prüfungsverfahren

DRITTER TEIL Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen

DRITTER TEIL
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

VIERTER TEIL
Schlussbestimmung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhalt
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
§ 1

Art der Prüfung und Berechtigungen

§ 2

Zuständigkeit

§ 3

Der Prüfungsausschuss

§ 4

Ort und Zeit der Prüfung

ZWEITER TEIL
Prüfungsverfahren
§ 5

Zulassungsvoraussetzungen

§ 6

Meldung zur Prüfung

§ 7

Zulassung zur Prüfung

§ 8

Allgemeine Prüfungsanforderungen

§ 9

Teile der Prüfung

§ 10

Die Hausarbeit

§ 11

Der praktische Teil der Prüfung

§ 12

Prüfungsgespräch

§ 13

Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte der Hausarbeit und des praktischen Prüfungsteils sowie des Prüfungsgesprächs

§ 14

Bewertung der Prüfungsteile und der einzelnen Prüfungsabschnitte

§ 15

Gesamtnote

§ 16

Niederschriften

§ 17

Zeugnis

§ 18

Wiederholung der Prüfung

§ 19

Rücktritt von der Prüfung

§ 20

Ausschluss von der Prüfung

DRITTER TEIL
Prüfungsgebühren und Anerkennung anderer Prüfungen
§ 21

Prüfungsgebühren

§ 22

Anerkennung anderer Prüfungen

VIERTER TEIL
Schlussbestimmung
§ 23

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Art der Prüfung und Berechtigungen

(1) Eine Staatliche Prüfung als Gebärdensprachdozentin und Gebärdensprachdozent kann, wenn geeignete Prüferinnen oder Prüfer zur Verfügung stehen und sofern die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber dies rechtfertigt, abgelegt werden.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gebärdensprachdozentin" oder „Staatlich geprüfter Gebärdensprachdozent" zu führen.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Die Hausarbeit

(1) Der Prüfling soll eine Unterrichtseinheit schriftlich ausarbeiten und deren Konzeption schriftlich reflektieren und begründen. Diese Reflexion und Begründung soll auf der Basis von mindestens einem für die Planung und Durchführung der Unterrichtseinheit relevanten Fachgebiete geschehen (Linguistik, Didaktik/Methodik, Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Kultur, Geschichte der Gehörlosengemeinschaft oder Politik). Zur Hausarbeit gehört insbesondere die Erarbeitung geeigneter Unterrichtsmaterialien. Die Hausarbeit darf maximal 20 Seiten umfassen.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber reicht einen Themenvorschlag mit der Meldung zur Prüfung bei dem Amt für Lehrerbildung ein.

(3) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Genehmigung des Themas der Hausarbeit und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit.

(4) Die Erstellung der Hausarbeit ist in Partnerarbeit zulässig und muss mit dem Einreichen des Themenvorschlags von der Bewerberin oder dem Bewerber beantragt werden. Über die Zulässigkeit entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Die von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellten Hausarbeitsteile müssen dem jeweiligen Prüfling zugeordnet werden können.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen und beginnt mit der Zustellung der Zulassung und Genehmigung des Themas. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist unter Angabe von Gründen möglich. Hierüber entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Wird die Hausarbeit nach einer Verlängerungsfrist von höchstens sechs Wochen nicht bei dem Amt für Lehrerbildung eingereicht, so muss ein neues Thema gestellt werden.

(6) Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung bei dem Amt für Lehrerbildung einzureichen und wird von dort einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zugeleitet. Sie ist zu unterschreiben und mit der Versicherung, dass sie eigenständig verfasst wurde, zu versehen.

(7) Über jede Arbeit erstellt dieses Mitglied unverzüglich ein Gutachten, das die Mängel und Vorzüge zusammenfasst, erteilt eine Note nach § 13 und gibt Arbeiten und Gutachten dem Amt für Lehrerbildung zurück. Bei der Bewertung der Hausarbeit sind die Lösung des gestellten Themas, der Inhalt und die erstellten Unterrichtsmaterialien zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt in zwei Einzelbewertungen mit Bezug auf

a)

die inhaltliche Umsetzung und Lösung des Themas,

b)

die Angemessenheit und pädagogische Verwendbarkeit der erstellten Unterrichtsmaterialien.

Die Note der Hausarbeit setzt sich aus den beiden Einzelbewertungen zu gleichen Teilen zusammen. Ist eine Einzelbewertung nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so wird die Hausarbeit einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zugeleitet. Bei unterschiedlichen Bewertungen einer Hausarbeit durch die beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheidet das Amt für Lehrerbildung; es soll die beiden Mitglieder vorher hören.

(8) Arbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, können zurückgewiesen werden. Diese Arbeiten gelten in diesem Falle als mit „ungenügend“ bewertet. Dies gilt auch für Arbeiten, die nicht rechtzeitig nach den vorgeschriebenen Bearbeitungszeiten abgegeben werden.

(9) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn beide Bewertungsteile der Hausarbeit nach Abs. 7 Satz 3 endgültig mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden oder ein „mangelhaft“ in einem Bewertungsteil mit nicht mindestens einem „befriedigend“ in dem anderen Bewertungsteil ausgeglichen wird. Ein „ungenügend“ in einem Bewertungsteil führt zum Nichtbestehen der Prüfung. In diesem Fall entfallen der praktische Teil der Prüfung sowie das Prüfungsgespräch. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Dabei ist der früheste Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 18 Abs. 1).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Der praktische Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss durchgeführt. Fragen können von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gestellt werden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

a)

Ein Unterrichtskonzept für Deutsche Gebärdensprache ist zu erstellen. Es muss vier Wochen vor der Prüfung dem Amt für Lehrerbildung zugeleitet werden. Es ist zu unterschreiben und mit der Versicherung, dass es eigenständig verfasst wurde, zu versehen.

b)

Eine Unterrichtsstunde von 45 Minuten Dauer aus dem Unterrichtskonzept ist zu halten.

c)

Ein Gespräch von 30 Minuten Dauer über das Unterrichtskonzept und die Umsetzung der Unterrichtsstunde.

(3) Die Noten für jeden Prüfungsabschnitt des praktischen Teils der Prüfung werden von dem Prüfungsausschuss festgelegt. Diese Noten werden dann zu einer Note für den praktischen Teil der Prüfung zusammengefasst.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Prüfungsabschnitt des praktischen Prüfungsteiles mit schlechter als „ausreichend“ oder ein Prüfungsabschnitt mit „ungenügend“ bewertet wurde. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Dabei ist der früheste Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 18 Abs. 1).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsgespräch

(1) Das Prüfungsgespräch besteht aus drei Prüfungsabschnitten:

(a)

Ein Text in Deutscher Gebärdensprache ist zusammengefasst zu wiedergeben. Der Text wird 60 Minuten vor dem Prüfungsgespräch ausgehändigt. Der Inhalt des Textes betrifft die Deutsche Gebärdensprache und/oder das Gebärdensprachdozieren und soll die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten,

(b)

ein inhaltliches Gespräch über die Hausarbeit von nicht mehr als 20 Minuten Dauer,

(c)

ein Gespräch von maximal 60 Minuten Dauer über die Linguistik, Didaktik und Methodik, Pädagogik, Psychologie, Geschichte, Politik, Kultur und Soziologie der Gehörlosen. Mindestens vier Themenschwerpunkte werden behandelt, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbst auswählen können.

(2) Die Noten für jeden Prüfungsabschnitt des Prüfungsgesprächs werden von dem Prüfungsausschuss festgelegt. Diese Noten werden dann zu einer Note für das Prüfungsgespräch zusammengefasst.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als ein Prüfungsabschnitt des Prüfungsgesprächs mit schlechter als „ausreichend“ oder ein Prüfungsabschnitt mit „ungenügend“ bewertet wurde. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Dabei ist der früheste Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Prüfung wiederholt werden kann (§ 18 Abs. 1).

§ 13 Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte der Hausarbeit und des praktischen Prüfungsteils ...

§ 13
Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte der Hausarbeit und des
praktischen Prüfungsteils sowie des Prüfungsgesprächs

(1) Jeder schriftliche, praktische und nichtschriftliche Prüfungsabschnitt ist mit einer der folgenden Einzelnoten zu bewerten:

Sehr gut

(1)

Gut

(2)

Befriedigend

(3)

Ausreichend

(4)

Mangelhaft

(5)

Ungenügend

(6)

(2) Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Bestimmungen:

a)

die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

b)

die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht

c)

die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung allgemein den Anforderungen entspricht

d)

die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht

e)

die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

f)

die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


§ 14 Bewertung der Prüfungsteile und der einzelnen Prüfungsabschnitte

§ 14
Bewertung der Prüfungsteile und der einzelnen Prüfungsabschnitte

(1) Die Note für die Hausarbeit (§ 10) setzt sich aus der Note für die Einzelbewertungen Buchst. a und b zusammen. Beide Noten zählen einfach.

(2) Die Note für den praktischen Teil der Prüfung (§ 11 Abs. 2) setzt sich aus der Note für die Prüfungsabschnitte Buchst. a, b und c zusammen. Alle Noten zählen einfach.

(3) Die Note für das Prüfungsgespräch (§ 12 Abs. 1) setzt sich aus der Note für Prüfungsabschnitte Buchst. a, b und c zusammen. Alle Noten zählen einfach.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Gesamtnote

(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der von der Bewerberin oder dem Bewerber erzielten Prüfungsnoten fest, wobei die Note für die Hausarbeit (§ 10) einfach und die Noten für den praktischen Teil (§ 11) und für das Prüfungsgespräch (§ 12) je zweifach zählen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Teil der Prüfung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.

(3) Der Prüfungsausschuss fasst das Ergebnis der bestandenen Prüfung wie folgt zusammen:

Mit Auszeichnung bestanden

Gut bestanden

Befriedigend bestanden

Bestanden

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Niederschriften

Über die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die insbesondere Angaben enthalten müssen über:

1.

Bewertung der Prüfungsabschnitte der Hausarbeit,

2.

Verlauf und Bewertung der Prüfungsabschnitte der praktischen Prüfung sowie des Prüfungsgespräches,

3.

Noten für die Hausarbeit, den praktischen Teil und das Prüfungsgespräch,

4.

das Gesamtergebnis (Gesamtnote). Die Niederschriften sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 3 Abs. 2) zu unterschreiben.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis (Anlage) ausgestellt, das von der Leiterin oder dem Leiter des Dezernats für die Staatlichen Prüfungen im Amt für Lehrerbildung und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, wiederholt werden. In be- gründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Lehrerbildung eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen.

(2) Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann von dem Amt für Lehrerbildung ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden.

(3) Eine Anrechnung der Hausarbeit auf die Wiederholungsprüfung kann bei mit „gut“ oder besser beurteilten Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag erfolgen. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist nicht möglich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens zurück oder versäumt sie oder er einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Hat die Bewerberin oder der Bewerber den Rücktritt oder das Versäumnis nach Abs. 1 nicht zu vertreten, so entscheidet das Amt für Lehrerbildung, welche ausstehenden Prüfungsteile noch abzulegen sind. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch amtsärztliches Attest.

(3) Hat sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einer Prüfung unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistungen nicht gewertet werden sollen, nicht anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Prüfung ist vor dem Amt für Lehrerbildung abzulegen.

(2) Das Amt für Lehrerbildung trifft alle nach dieser Prüfungsordnung erforderlichen Entscheidungen, sofern die Prüfungsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Es ist berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen, Fragen zu stellen und die Berücksichtigung bestimmter Gebiete zu veranlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Ausschluss von der Prüfung

(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der eine unrichtige Erklärung nach § 5 Nr. 3 oder 4 abgibt oder in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, ist von der Prüfung auszuschließen.

(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, wird die Entscheidung über die Prüfung aufgehoben und das Prüfungszeugnis eingezogen.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers und im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Entscheidung über die Zulassung schriftlich bekannt zugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr wird vom Amt für Lehrerbildung erhoben und bemisst sich nach der Verwaltungskostenordnung im Bereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Gilt die Prüfung nach § 19 Abs. 1 als nicht abgelegt, sind € 50,00 als Verwaltungsgebühr zu entrichten.

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Anerkennung anderer Prüfungen

Der Staatlichen Prüfung werden Diplomabschlüsse von Universitäten und Fachhochschulen, die inhaltlich mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen, gleichgestellt. Hierüber entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Der Prüfungsausschuss

(1) Für die Prüfung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der von dem Amt für Lehrerbildung berufen wird.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

1.

einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem Amt für Lehrerbildung angehört oder von ihm berufen worden ist,

2.

zwei Mitgliedern, die nach Möglichkeit gehörlos sein sollen, und

(a)

mindestens einer über eine Qualifikation als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent verfügt und eine mehrjährige berufliche Tätigkeit mit Kenntnissen in Linguistik, Methodik und Didaktik, Pädagogik, Psychologie sowie Kultur und Soziologie der Gehörlosen nachweisen kann und

(b)

über umfassende Kenntnisse in den Bereichen Linguistik und Didaktik verfügt.

3.

Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Prüfungssprache (Deutsche Gebärdensprache - DGS) beherrschen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss einen akademischen Abschluss nachweisen können.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem Amt für Lehrerbildung für die Dauer von drei Jahren berufen; eine Wiederberufung ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(5) Für die Auswahl der Prüferinnen und Prüfer hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Dozenten für Gebärdensprache gemeinsam mit dem Deutschen Gehörlosen- Bund ein Vorschlagsrecht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ort und Zeit der Prüfung

Ort und Zeit der Prüfung werden von dem Amt für Lehrerbildung festgelegt. Prüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchgeführt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.

mindestens den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist; in besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Kolloquium zur Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes durchgeführt werden,

2.

sich auf die Prüfung entsprechend vorbereitet hat. Als entsprechende Vorbereitung gelten insbesondere eine einschlägige Ausbildung und/oder eine entsprechende mindestens fünfjährige Tätigkeit als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent mit dem Nachweis von mindestens 500 Dozentenstunden. Der Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit und der Dozentenstunden sowie der einschlägigen Ausbildung kann insbesondere geführt werden,

a)

durch eine Bestätigung des Deutschen Gehörlosen- Bundes e.V. oder eines der ihm angeschlossenen Landesverbände,

b)

durch eine Bestätigung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Dozenten für Gebärdensprache,

c)

durch eine Bestätigung einschlägig tätiger Institutionen;

3.

sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Meldung zur Prüfung nicht zweimal erfolglos einer gleichwertigen Prüfung unterzogen hat;

4.

nicht zu einer gleichartigen oder gleichwertigen Prüfung außerhalb Hessens zugelassen ist oder eine solche bereits abgelegt hat;

5.

wer die Prüfungsgebühren in voller Höhe entrichtet hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Meldung zur Prüfung

Die Meldung ist schriftlich jeweils bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres an das Amt für Lehrerbildung zu richten; ihr sind beizufügen:

1.

Ausführlicher tabellarischer Lebenslauf,

2.

a)

Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen in beglaubigter Kopie (§ 5 Nr. 1),

b)

Gleichstellungsbescheinigung bei Schulabschluss im Ausland (§ 5 Nr. 1),

c)

gegebenenfalls Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung (§ 5 Nr. 1),

3.

Nachweis über die Vorbereitung auf die Prüfung, Ausbildung oder Tätigkeit als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent sowie der Dozentenstunden (§ 5 Nr. 2),

4.

Erklärung darüber, wann, wo und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber

a)

zu einer Staatlichen Prüfung als Gebärdensprachdozentin oder Gebärdensprachdozent gemeldet (§ 5 Nr. 3 und 4) oder

b)

sich dieser Prüfung unterzogen hat (§ 5 Nr. 3 und 4);

5.

Lichtbild neueren Datums (nicht älter als drei Monate);

6.

Einverständniserklärung über Bild- und Tonaufzeichnungen des praktischen Teils der Prüfung und des Prüfungsgesprächs;

7.

Angabe des Themas der Hausarbeit (§ 10). Gegebenenfalls bei Partnerarbeit die Angabe der Partnerin oder des Partners.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

(2) Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zugeben. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wenn

a)

die Zulassungsvoraussetzungen (§ 5) nicht gegeben sind, oder

b)

die Meldeunterlagen (§ 6) unvollständig sind, oder

c)

der Meldetermin (§ 6) überschritten wurde.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Allgemeine Prüfungsanforderungen

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf Deutsche Gebärdensprache und Deutsch in geschriebener Form.

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nachweisen, dass sie oder er sich in Deutscher Gebärdensprache angemessen ausdrücken und stilistische Feinheiten verstehen, anwenden und vermitteln kann. Sie oder er muss ferner nachweisen, dass sie oder er die notwendigen fachlichen Kenntnisse besitzt, insbesondere die Kompetenz zur Planung, Durchführung und Reflexion eines zielgruppenorientierten Unterrichts in Deutscher Gebärdensprache, Grundkenntnisse der Linguistik der Sprachen Deutscher Gebärdensprache und Deutsch und rezeptive Schriftsprachkompetenz in Deutsch. Weiterhin muss sie oder er die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die für die selbstständige und verantwortliche Ausübung des in § 1 Abs. 2 genannten Berufes einer Gebärdensprachdozentin oder eines Gebärdensprachdozenten erforderlich sind. Dazu gehören auch hinreichende Kenntnisse der soziologischen Hintergründe Gehörloser und Hörender sowie Wissen über die Linguistik, Didaktik und Methodik, Pädagogik, Psychologie und über die Kultur und Geschichte der Gehörlosen und deren politischen und rechtlichen Zusammenhänge.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Teile der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit (§ 10), einem praktischen Teil (§ 11) und einem Prüfungsgespräch (§ 12). Der nichtschriftliche Teil der Prüfung erfolgt ausschließlich in Deutscher Gebärdensprache.

(2) Vor Beginn der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile sowie auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist der Identitätsnachweis durch Vorlage des Personalausweises oder eines entsprechenden Dokumentes zu erbringen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.