GAPDZVAV HE · Hessen

Verordnung zur Ausführung des GAP-Direktzahlungenrechts Vom 21. Dezember 2022*

Ausfertigungsdatum:
21.12.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 826
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)Regionaltypische Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen GrünlandesFür die Umsetzung der Öko-Regelung (ÖR) 5 wurden Kennarten und Kennartengruppen ausgewählt, die in der Regel vor der ersten Nutzung des Aufwuchses am besten erkennbar sind. Diese Pflanzen sind Stellvertreter (Bioindikatoren) für artenreiche Grünlandbestände auf den unterschiedlichen Grünland-Standorten in Hessen.Jede Zeile (Nr./Kennart/Kennartengruppe) wird bei Vorkommen auf der Fläche als eine Kennart gezählt. Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen als eine Kennart.Die wissenschaftlichen Namen der Kennarten sind nach der Rothmaler-Exkursionsflora von Deutschland aufgeführt*. Kennartengruppen werden hinter dem Deutschen Namen in der Tabellenspalte „Deutscher Name“ kenntlich gemacht. Die in der Tabellenspalte „Botanischer Name (Kennart)“ eingetragenen Arten, die mit einem „Nicht“ gekennzeichnet sind, gehören nicht zu der in der zugehörigen Tabellenspalte „Deutscher Name“ angegebenen Kennartengruppe. Die konkreten zu einer Kennartengruppe gehörenden Arten, werden den Antragsstellenden jeweils im Rahmen der Beantragung der Öko-Regelung bekannt gegeben. Kennarten und Kennartengruppen Nr. Deutscher Name Botanischer Name (Kennart) 1 Beinwell Symphytum officinale agg. 2 Echtes Labkraut Galium verum agg (incl. Galium wirtgenii) 3 Gilbweiderich Lysimachia vulgaris 4 Heilziest Betonica officinalis (Synonym: Stachys officinalis) 5 Kleine Pimpinelle Pimpinella saxifraga 6 Knöllchen-Steinbrech Saxifraga granulata 7 Kriechender Günsel Ajuga reptans 8 Schafgarbe Achillea millefolium 9 Sumpfdotterblume Caltha palustris 10 Trollblume Trollius europaeus 11 Wiesen-Knöterich Bistorta officinalis (Synonym: Polygonum bistorta) 12 Wiesen-Margerite Leucanthemum vulgare agg. (incl. L. ircutianum) 13 Wiesen-Salbei Salvia pratensis 14 Wiesen-Schaumkraut Cardamine pratensis 15 Zittergras Briza media 16 Baldrian-Arten (Kennartengruppe) 17 Binsen (Kennartengruppe) 18 Flockenblumen (Kennartengruppe) 19 Frauenmantel (Kennartengruppe) 20 Gelbblühende Zwergginster (Kennartengruppe) Nicht Sarothamnus scoparius 21 Glockenblumen (Kennartengruppe) 22 Hahnenfuß-Arten (Kennartengruppe) Nicht Ranunculus repens 23 Hochwüchsige gelbblühende Korbblüter mit großen Blüten (Ø >2,5 cm) (Kennartengruppe) Nicht Taraxacum officinale agg. 24 Johanniskraut (Kennartengruppe) 25 Klappertopf (Kennartengruppe) 26 Kleine gelbblühende, unverholzte, kleeblättrige Schmetterlingsblüter (Kennartengruppe) 27 Kleine, niederliegende Gelbblühende mit kleinen Blüten (Ø <2 cm) (Kennartengruppe) Nicht Ranunculus repens 28 Knautien, Skabiosen und Teufelsabbiss (Kennartengruppe) 29 Kreuzblumen (Kennartengruppe) 30 Mädesüß (Kennartengruppe) 31 Mausohr-Habichtskräuter mit 1 - 2 Blütenköpfchen (Kennartengruppe) 32 Orchideen (Kennartengruppe) 33 Oregano und Thymian (Kennartengruppe) 34 Primeln (Kennartengruppe) 35 Rotblühende Nelken (Kennartengruppe) 36 Sauergräser und Sauergrasartige (Kennartengruppe) Nicht Carex hirta 37 Storchschnabel-Arten (typisch für Grünland) (Kennartengruppe) 38 Teufelskralle (Kennartengruppe) 39 Veilchen (Kennartengruppe) 40 Vergissmeinnicht (Kennartengruppe) 41 Wiesenknopf (Kennartengruppe) 42 Wolfsmilch (Kennartengruppe)

Anlage 2

Methode zum Nachweis der Kennart oder Kennartengruppe

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2)Methode zum Nachweis der Kennart oder KennartengruppeDie Erfassung im Gelände erfolgt durch Kennartennachweis in einem Streifen entlang einer Begehungslinie auf dem Antragsschlag. Die Begehungslinie bildet dabei die Mittellinie des Begehungsstreifens. Die Streifenbreite beträgt 5 Meter zu beiden Seiten der Begehungslinie. In Bezug auf Messungenauigkeiten der eingesetzten Technik kann die EU-Zahlstelle Abweichungen hiervon zulassen. Für jeden Antragsschlag wird die Begehungslinie softwaregestützt geographisch digital bestimmt.Der Begehungsstreifen wird ab einer Größe des Antragsschlages von über einem Hektar in drei Teilstücke unterteilt. Die Teilstücke des Begehungsstreifens müssen gleich lange Abschnitte bilden. Bei Antragsschlägen bis zu einem Hektar Größe erfolgt keine Unterteilung in Teilstücke, der gesamte Begehungsstreifen bildet einen Abschnitt. Die Erfassung der Kennarten zur Überprüfung der Verpflichtung nach Nr. 5.1 der Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfolgt für jeden Abschnitt separat. In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten, jeweils mit mindestens einem dort gewachsenen Individuum, vorhanden sein und über die Software oder den ÖR-Kennarten-Erfassungsbogen nachgewiesen werden.Bei Schlägen über 20 Meter Breite werden Pflanzen, die weniger als 5 Meter vom Rand des Schlages entfernt sind, nicht mitgezählt. Dagegen werden Kennarten, die im Schlaginneren an überquerten Kleinstrukturen (z. B. Gräben, Gebüschen) vorkommen, auch als Vorkommen der Kennarten gewertet.Es müssen innerhalb eines Begehungsstreifens nicht dieselben Kennarten in allen Abschnitten vorkommen, sondern in jedem der Abschnitte werden jeweils alle Kennarten unabhängig davon gezählt, ob die Kennart in einem weiteren Abschnitt desselben Begehungsstreifens vorkommt. Es kann jede auf dem Begehungsstreifen vorhandene Kennart erfasst werden, auch wenn damit die erfasste Anzahl von vier Kennarten überschritten wird.Die EU-Zahlstelle stellt zur Erbringung des Nachweises der Kennarten jeweils pro Antragsjahr entweder Software oder einen ÖR-Kennarten-Erfassungsbogen bereit, die beziehungsweise der vom Antragsstellenden zur Nachweiserbringung verbindlich zu nutzen ist. Die EU-Zahlstelle gibt den Antragsstellenden im Zuge der Antragsstellung vor, welche Software und Softwareversion zur Nachweiserbringung oder welcher ÖR-Kennarten-Erfassungsbogen im jeweiligen Jahr zu verwenden ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss alle von der EU-Zahlstelle mit Unterstützung der Software oder im ÖR-Kennarten-Erfassungsbogen angeforderten Angaben zum Nachweis der Kennarten erbringen und die Übermittlung der angeforderten Daten durchführen. Diese Angaben können, neben der Angabe zu den Kennarten, auch Standortdaten, Daten zur Ermittlung der konkreten Lage und Abgrenzung des Begehungsstreifens sowie Fotos umfassen.

Anlage 3

Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1 Satz 3)Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise Amtnummer / Postanschrift Besucheradresse Telefon-, Fax- und E-Mail-Verbindung 01 / Landrat des VogelsbergkreisesAmt für Wirtschaft und den ländlichen Raum Adolf-Spiess-Straße 34, 36341 Lauterbach Dienststelle AlsfeldMarburger Str. 69, 36304 AlsfeldDienststelle LauterbachAdolf-Spiess-Straße 34, 36341 Lauterbach Tel.: 06641/977-3500Fax: 06641/977-3501E-Mail: alr@vogelsbergkreis.de 02 / Landrat des Landkreises Hersfeld-RotenburgFachdienst Ländlicher RaumFriedloser Straße 12, 36251 Bad Hersfeld Landrat des Landkreises Hersfeld-RotenburgFachdienst Ländlicher RaumHubertusweg 19C; 36251 Bad Hersfeld Tel.: 06621/87-2203Fax: 06621/87-2210E-Mail: poststelle.laendlicherraum@hef-rof.de 03 / Landrat des Landkreises Darmstadt-DieburgHauptabteilung IV Ländlicher RaumJägertorstraße 207, 64289 Darmstadt wie Postanschrift Tel.: 06151/881-0Fax: 06151/881-2093E-Mail: alr.darmstadt@ladadi.de 04 / Landrat des Werra-Meißner-KreisesFachbereich 8 - Landwirtschaft, Landschaftspflege, Natur- und LandschaftsschutzHoner Straße 49, 37269 Eschwege wie Postanschrift Tel.: 05651/3020Fax 05651/3020 4809E-Mail: FB8@werra-meissner-kreis.de 05 / Landrat des WetteraukreisesFachdienst 4.2 - LandwirtschaftFachstelle Agrarförderung und AgrarumweltHomburger Straße 17, 61169 Friedberg wie Postanschrift Tel.: 06031/ 834209Fax: 06031/834242E-Mail: landwirtschaft@wetteraukreis.de 06 / Landrat des Schwalm-Eder-KreisFachbereich Landwirtschaft und LandentwicklungSchladenweg 39, 34560 Fritzlar wie Postanschrift Tel.: 05681-775-0Fax: 05681/775-8303E-Mail: landwirtschaftsamt@schwalm-eder-kreis.de 07 / Landrat des Landkreises FuldaFachdienst Landwirtschaft bzw. Fachdienst Natur und LandschaftWörthstraße 15, 36037 Fulda wie Postanschrift Tel.: 0661/6006-0Fax: 0661/6006-7010E-Mail: landwirtschaft@landkreis-fulda.deE-Mail: naturschutz@landkreis-fulda.de 08 / Landrat des Lahn-Dill-KreisesAbteilung für den ländlichen RaumKarl-Kellner-Ring 51, 35576 Wetzlar wie Postanschrift Tel.: 06441/4071764Fax: 06441/4071075E-Mail: info-alr@lahn-dill-kreis.de 09 / Landrat des Main-Kinzig-KreisesAmt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher RaumBarbarossastraße 16-24, 63571 Gelnhausen Landrat des Main-Kinzig-KreisesAmt für Umwelt, Naturschutz und ländlicher RaumZum Wartturm 11-13, 63571 Gelnhausen Tel.: 06051/85-0Fax: 06051/85-15640E-Mail: landwirtschaft@mkk.de 10 / Landrat des Landkreises BergstraßeAbteilung L-3/3Gräffstraße 5, 64646 Heppenheim Landrat des Landkreises BergstraßeAbteilung L-3/3; Raumentwicklung, Landwirtschaft, Denkmalschutz;Graben 15, 64646 Heppenheim Tel.: 06252/15-0Fax: 06252/15-5050E-Mail: Laendlicher-Raum@kreis-bergstrasse.de 11 / Landkreis Kassel - Der LandratFachbereich LandwirtschaftManteuffel-Anlage 5, 34369 Hofgeismar wie Postanschrift Tel.:0561-10030Fax: 0561-1002401E-Mail: landwirtschaft@landkreiskassel.de 12 / Landrat des Landkreises Waldeck-FrankenbergFachdienst LandwirtschaftAuf Lülingskreuz 60, 34497 Korbach wie Postanschrift Tel.: 05631/954-800Fax: 05631/954-820E-Mail: landwirtschaft@lkwafkb.de 13 / Landrat des Landkreises Limburg-WeilburgAmt für den ländlichen Raum, Umwelt, Veterinärwesen und VerbraucherschutzGymnasiumstraße 4 (Schloss), 65589 Hadamar wie Postanschrift Tel.: 06431/296-0Fax: 06431-296-5968E-Mail: poststelle-ALR@limburg-weilburg.de 14 / Landrat des Landkreises Marburg-BiedenkopfFB: 83 Ländlicher RaumHerrmann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg wie Postanschrift Tel.: 06421/4056-0Fax: 06421/4056-100E-Mail: FBLAER@marburg-biedenkopf.de 15 / Landrat des OdenwaldkreisesHauptabteilung Ländlicher Raum, Veterinärwesen und VerbraucherschutzScheffelstraße 11, 64385 Reichelsheim / Odenwald wie Postanschrift Tel.: 06062/70-0Fax: 06062/70-1999E-Mail: landschaftspflege-naturschutz@odenwaldkreis.de 16 / Landrat des HochtaunuskreisesFachbereich Ländlicher RaumLudwig-Erhard-Anlage 1-5, 61352 Bad Homburg vor der Höhe Landrat des HochtaunuskreisesFachbereich Ländlicher RaumBenzstraße 11, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe Tel.:06172-999-0Fax: 06172-99976-6199E-Mail: lfn.bad-homburg@hochtaunuskreis.de

Anlage 4

Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-RegelungenEs werden die Ausschlussgebiete „ÖR 1a zusammen mit 1b“ für die Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegt. Diese beinhalten ausgewählte Vorkommen oder potentielle Vorkommen schützenswerter Ackerwildkräuter.Es werden die Ausschlussgebiete „ÖR 3“ für die Öko-Regelung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes bestimmt. Sie beinhalten ausgewählte Vorkommen oder potentielle Vorkommen schützenswerter Ackerwildkräuter sowie die für Hessen nach Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie festgesetzten FFH-Gebiete, die nach Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen Vogelschutzgebiete sowie alle Naturschutzgebiete mit den am 15. März 2022 gültigen Abgrenzungen.

Anlage 5

Zulässige Arten für Saatgutmischungen

Anlage 5 (zu § 3)Zulässige Arten für SaatgutmischungenGruppe A Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Anethum graveolens Dill Arabidopsis thaliana Acker-Schmalwand Borago officinalis Borretsch Calendula officinalis Ringelblume Euphorbia helioscopia Sonnenwend-Wolfsmilch Fagopyrum esculentum Buchweizen Helianthus annuus Sonnenblume Lamium purpureum Purpurrote Taubnessel Lapsana communis Gewöhnlicher Rainkohl Lepidium sativum Kresse Linum usitatissimum Lein Myosotis arvensis Acker-Vergissmeinnicht Phacelia tanacetifolia Rainfarn-Phazelie Polygonum arenastrum Gleichblättriger Vogelknöterich Raphanus sativus Ölrettich Valerianella locusta Gewöhnliches Rapünzchen Veronica arvensis Feld-EhrenpreisGruppe B Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Asparagus officinalis Gemüse-Spargel Chelidonium majus Schöllkraut Cichorium intybus Gewöhnliche Wegwarte Epilobium angustifolium Schmalblättriges Weidenröschen Glechoma hederacea Gewöhnlicher Gundermann Foeniculum vulgare Fenchel Hypericum perforatum Tüpfel-Hartheu Lamium album Weiße Taubnessel Lamium maculatum Gefleckte Taubnessel Lotus corniculatus Hornschotenklee Medicago sativa Luzerne Melilotus albus Weißer Steinklee Onobrychis viciifolia Saat-Esparsette Pastinaca sativa Gewöhnlicher Pastinak Trifolium pratense Rotklee Trifolium repens Weißklee

§ 1

Kennarten und Kennartengruppen

§ 1 Kennarten und Kennartengruppen(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139), geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz. AT 01.12.2022 V1), sind in Anlage 1 festgelegt.(2) Die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppe nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist in Anlage 2 festgelegt.

§ 2

Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen

§ 2 Ausschlussgebiete für bestimmte Öko-Regelungen(1) Die Ausschlussgebiete für die einzelnen Öko-Regelungen werden in einer Karte „Ausschlussgebiete Öko-Regelungen“ im Maßstab 1:10 000 grafisch und farblich markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet bei den für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreisen hinterlegt und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten und über die Internetadresse https://agrar.hessen.de eingesehen werden. Die Kontaktdaten der für die landwirtschaftliche Förderung zuständigen Landkreise sind in Anlage 3 aufgeführt. Eine Übersichtskarte der Ausschlussgebiete ist in Anlage 4 dargestellt.(2) Für Schläge oder für Anteile von Schlägen gleich oder größer 0,1 Hektar in den in Anlage 4 ausgewiesenen Gebieten ist die Anwendung der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) benannten Öko-Regelungen nicht zulässig.

§ 3

Zulässige Arten für Saatgutmischungen

§ 3 Zulässige Arten für SaatgutmischungenDie zulässigen Arten für Saatgutmischungen nach § 17 Abs. 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sind in Anlage 5 festgelegt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.