- Ausfertigungsdatum:
- 02.09.1998
- Fundstelle:
- ABl. 1998, 672
Verordnung über die Abschlußprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten zweijährigen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Schriftliche Prüfung
(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
- 1.
die beiden Pflichtfremdsprachen und
- 2.
Deutsch.
Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen des genehmigten Lehrplanes entsprechen. Die schriftliche Prüfung dauert in jeder Fremdsprache sechs Zeitstunden, in Deutsch zwei Zeitstunden.
(2) Die schriftliche Prüfung findet an fünf Unterrichtstagen statt. Sie erstreckt sich in jeder Fremdsprache auf zwei Unterrichtstage.
(3) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die das Fach zuletzt unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrkräfte ein Fach, sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Zugelassene Hilfsmittel in den Fremdsprachen sind Wörterbücher.
- 1.
Für die schriftliche Arbeit in jeder Fremdsprache sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Jeder Vorschlag muß die folgenden vier Arbeitsformen enthalten:
- a)
Übersetzung eines oder mehrerer Geschäftsbriefe aus dem Deutschen in die Fremdsprache, Umfang etwa 200 Wörter (Arbeitszeit: 60 Minuten).
- b)
Übersetzung eines Textes mit kaufmännisch-wirtschaftlichem Inhalt aus der Fremdsprache ins Deutsche, Umfang etwa 240 Wörter (Arbeitszeit: 90 Minuten).
- c)
Anfertigung von Geschäftsbriefen in der Fremdsprache nach Skizzierung des geschäftlichen Vorganges in deutscher Sprache (Arbeitszeit: 120 Minuten).
- d)
Darstellung eines wirtschaftlichen oder landeskundlichen Sachverhaltes in der Fremdsprache. Der Schülerin oder dem Schüler werden zwei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit: 90 Minuten).
- 2.
Für die schriftliche Arbeit in Deutsch sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Jeder Vorschlag muß die folgenden beiden Arbeitsformen enthalten:
- a)
Erörterung eines Sachverhaltes aus dem Wissens- und Erfahrungsbereich der Schülerin oder des Schülers; ein Text wird nicht vorgelegt;
- b)
Arbeit mit einem problemhaltigen Sachtext: Darstellung des Gedankenganges mit Stellungnahme.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen. Auf jedem Umschlag für die fremdsprachlichen Prüfungsfächer ist auch anzugeben, welche Arbeitsformen an einem Prüfungstag gefordert werden.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde wählt aus:
- 1.
für jede Fremdsprache einen Vorschlag mit den vier Arbeitsformen; diese Arbeitsformen sind für die Schülerin oder den Schüler verbindlich;
- 2.
für Deutsch einen Vorschlag mit den beiden Arbeitsformen; diese Arbeitsformen werden der Schülerin oder dem Schüler zur Wahl gestellt.
(7) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter sorgt dafür, daß der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(9) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu selbständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 11). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, daß sie oder er sich krank fühle, nimmt sie oder er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(10) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtsbehörde wird berichtet.
(11) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, im Ausnahmefall diktiert. Die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen einzeln in die Vorlage des diktierten Textes einsehen. Die Fundstelle des Textes darf nicht erkennbar sein. Die für die Niederschrift eines diktierten Textes aufgewendete Zeit wird auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
(12) Die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Es ist dafür zu sorgen, daß während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(13) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtsführenden Lehrkraft ab und verläßt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(14) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die aufsichtsführenden Lehrkräfte eine Niederschrift an.
(15) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluß der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(16) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
§ 13 Schreibtechnische Prüfung für das Fach Informationsverarbeitung
§ 13
Schreibtechnische Prüfung für das Fach Informationsverarbeitung
(1) Die schreibtechnische Prüfung umfaßt das Pflichtfach Informationsverarbeitung mit den Bereichen Tastschreiben, Textbe- und -verarbeitung und Briefgestaltung. Die schreibtechnische Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt.
(2) Die schreibtechnische Prüfung liegt zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer darf in den schreibtechnischen Fächern die geforderten Leistungen in zwei Durchgängen, zwischen denen mindestens fünf Unterrichtstage liegen, erbringen. Die Ergebnisse aus dem ersten Durchgang werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mindestens zwei Unterrichtstage vor dem zweiten Durchgang bekanntgegeben. Für die Feststellung der Ergebnisse in den schreibtechnischen Fächern gelten die besseren Noten. In Tastschnellschreiben gilt bei gleichen Noten und unterschiedlichen Anschlagzahlen in der Minute die höhere Anschlagzahl.
(4) Die Aufgabenvorschläge für beide Durchgänge werden von der Lehrkraft erstellt, die das Fach zuletzt unterrichtet. Spätestens drei Wochen vor Beginn der schreibtechnischen Prüfung wird der Schulaufsichtsbehörde für jedes Fach und jeden Durchgang ein Aufgabenvorschlag zur Genehmigung vorgelegt. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(5) Die Prüfung im Bereich Tastschreiben umfaßt:
- 1.
Tastschnellschreiben nach Vorlage: 10-Minuten-Abschreiben eines mittelschweren Textes von einer gedruckten oder vervielfältigten Vorlage, die auf einem A4-Blatt zeilengleich abgeschrieben werden muß, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 Anschlägen in der Minute.
- 2.
Textbe- und -verarbeitung nach Vorlagen: Gestaltung eines Textes am PC, der als Entwurf auf einer Diskette gespeichert vorgegeben ist, sowie Formulierung und Speicherung eines Textes am PC aufgrund einer vorgegebenen Situation. Für diesen Prüfungsbereich wird eine Zeitstunde angesetzt.
- 3.
Briefgestaltung nach Vorgabe: Schreiben eines Briefes unter Beachtung der DIN-Vorschriften im Umfang von etwa 1350 Anschlägen. Die Briefformation (Abschrift, Bezugszeichen, Betreff, Anrede, Gruß, Anlagen und Verteilervermerk) sollte etwa 200 Anschläge umfassen und formlos vorgegeben werden (z.B. eine Situationsaufgabe in Stichworten auf Diskette oder handschriftlich). Für diesen Prüfungsbereich werden 30 Minuten angesetzt.
(6) Für die schreibtechnische Prüfung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 15 und § 11 entsprechend.
(7) Jede Arbeit wird nach den Bewertungsrichtlinien (Anlage 1) korrigiert und bewertet.
(8) Die Ergebnisse der schreibtechnischen Arbeiten werden in die Prüfungsliste eingetragen.
§ 18 Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 18
Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Die oder der Vorsitzende kann gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnoten und des Prüfungsergebnisses Einspruch erheben. Gibt der Prüfungsausschuß dem Einspruch nicht statt und hält die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Einspruch aufrecht, werden die Prüfungsunterlagen der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Die betroffene Prüfungsteilnehmerin oder der betroffene Prüfungsteilnehmer wird davon in Kenntnis gesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Im begründeten Fall ist eine zweite Wiederholung mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich.
(5) Wurde die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in einem oder zwei Fächern, von denen nur eines Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein darf, für nicht bestanden erklärt, kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Abschluß der mündlichen Prüfung, in den Fächern mit mangelhaften Leistungen eine Nachprüfung im Sinne des Abs. 4 gestatten. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, wird schriftlich (§§ 10 bis 12) und mündlich in Wirtschaft, Bürowirtschaft und Politik mündlich, in Tastschreiben schreibtechnisch (§ 13) geprüft. Der Prüfungsausschuß trifft die Entscheidung am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses und teilt sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit. Wird eine Nachprüfung gestattet, kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bis zum Nachtermin vom weiteren Schulbesuch befreit werden. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten und schreibtechnischen Aufgaben entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Meldung zur Prüfung
Die Schülerin oder der Schüler meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
der Nachweis eines mittleren Bildungsabschlusses, der geführt werden kann durch
- a)
ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder
- b)
ein Abschlußzeugnis der Realschule oder
- c)
ein Abschlußzeugnis der Zweijährigen Berufsfachschule oder
- d)
ein Zeugnis der Fachschulreife oder
- e)
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
- 3.
eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Termine
(1) Die Prüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Prüfungstermine unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Die Termine der mündlichen Prüfung sind so zu legen, daß der Unterricht im Prüfungshalbjahr nur wenig gekürzt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Prüfungsausschuß
(1) Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
mindestens eine Lehrkraft einer öffentlichen Schule,
- 4.
die an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zuletzt beteiligten Lehrerinnen und Lehrer.
Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden rechtzeitig von der Schulaufsichtsbehörde bestellt.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Mitglieder und mindestens zwei Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsgrundsätze oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Meldung zur Prüfung
Die Schülerin oder der Schüler meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
der Nachweis eines mittleren Bildungsabschlusses, der geführt werden kann durch
- a)
ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder
- b)
ein Abschlußzeugnis der Realschule oder
- c)
ein Abschlußzeugnis der Zweijährigen Berufsfachschule oder
- d)
ein Zeugnis der Fachschulreife oder
- e)
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis in Kopie,
- 3.
eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
zu § 13 Abs. 7
Bewertungsrichtlinien
- 1.
Bewertung der Arbeiten im Fach Informationsverarbeitung
- 1.1
Tastschnellschreiben nach Vorlage
Zur Ermittlung der von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer erreichten Anschlagzahl wird jeder Tastenanschlag (Schreibtaste, Zwischenraumtaste, Umschalttaste, Rücktaste) gezählt.
- 1.1.1
Jeder Tastschreibfehler nach folgender Fehlerliste wird als ganzer Fehler gerechnet:
Schriftzeichenfehler
falsche,
zuviel geschriebene,
fehlende,
umgestellte,
überdruckte,
nicht zum Abdruck gekommene,
korrigierte Schriftzeichen.
Wortfehler
falsche,
zuviel geschriebene,
fehlende,
umgestellte Wörter,
Wiederholungen von mehreren zusammenhängenden Wörtern,
Lücken von mehreren zusammenhängenden Wörtern;
Umstellungen von mehreren zusammenhängenden Wörtern.
Zeilenfehler
Irrtum in der Zeile (übersprungene oder doppelt geschriebene Zeilen, auch mehrere zusammenhängende Zeilen),
falscher Zeilenbeginn (jeder gegenüber der Fluchtlinie unberechtigt vor- oder zurückgekehrte Zeilenbeginn),
abweichender Zeilenschluß,
falsche Zeilenschaltung (nicht durchgeschaltet oder zweimal geschaltet),
verlorene Grundstellung der Hände (zusammenhängende Grundstellung innerhalb einer Zeile),
Häufung der Schriftzeichen am Zeilenende.
Seitenfehler
am Seitenschluß verstümmelte oder nicht waagerecht verlaufende Zeilen,
Verwechslungen von Kopf und Fuß auf der Rückseite.
Zwischenraum- und Abstandfehler
überflüssige, fehlende Zwischenräume (mehrere zusammenhängende = 1 Fehler),
eingeklemmte Schriftzeichen,
unregelmäßiger Abstand.
Umschaltfehler
falsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen,
verwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte Umschaltung zurückzuführen sind).
Fehler bei der Verwendung von Schriftzeichen
wechselnde Verwendung von ß und ss, von Ziffer 1 und I, von ä und ae usw.
Fehler im letzten angefangenen Wort werden nicht gewertet.
- 1.1.2
Bewertung:
bei 180 Anschlägen und mehr in der Minute
0,000-0,125% Fehler =
Note 1
0,126-0,250% Fehler =
Note 2
0,251-0,375% Fehler =
Note 3
0,376-0,500% Fehler =
Note 4
0,501-1,000% Fehler =
Note 5
1,001 und mehr % Fehler =
Note 6
bei 170 - 179 Anschlägen in der Minute
0,000-0,125% Fehler =
Note 2
0,126-0,250% Fehler =
Note 3
0,251-0,500% Fehler =
Note 4
0,501-1,000% Fehler =
Note 5
1,001 und mehr % Fehler =
Note 6
bei 160 - 169 Anschlägen in der Minute
0,000-0,125% Fehler =
Note 3
0,126-0,500% Fehler =
Note 4
0,501-1,000% Fehler =
Note 5
1,001 und mehr % Fehler =
Note 6
bei 150 - 159 Anschlägen in der Minute
0,000-0,500% Fehler =
Note 4
0,501-1,000% Fehler =
Note 5
1,001 und mehr % Fehler =
Note 6
Werden 150 Anschläge in der Minute nicht erreicht, ist die Arbeit ungenügend (Note 6). Die Note wird wie folgt errechnet:
Zahl der Fehler x 100
= % Fehler = Note
Gesamtanschläge
- 1.2
Textbe- und -verarbeitung nach Vorlagen
Textbearbeitung
Sachliche Richtigkeit:
max. 50 Punkte
(Die Punktverteilung ist entsprechend der jeweiligen Situationsaufgabe festzulegen.)
Formale Richtigkeit:
max. 25 Punkte
Ausdruck:
gewandte Formulierung
(10 Punkte)
ohne eigentliche Mängel
(8 Punkte)
einzelne Fehler oder Schwächen
(6 Punkte)
mehrfache Fehler
(2 Punkte)
wiederholte grobe Sprachverstöße
(1 Punkt)
überwiegend unbrauchbar
(0 Punkte)
Rechtschreibung/Zeichensetzung:
fehlerfreie Rechtschreibung
(5 Punkte)
durchgängig richtig, aber gelegentliche Fehler oder mehrfache Satzzeichenfehler
(3 Punkte)
wiederholte Fehler oder schwerwiegende Fehler
(1 Punkt)
zahlreiche Fehler oder wiederholt grobe Fehler
(0 Punkte)
Darstellung:
(verlangt wird eine übersichtliche Gesamtdarstellung des zu konzipierenden Textes mit einer entsprechenden Raumaufteilung, Absätze, Rand u.a.; Mängel sind: fehlende Absätze, ungeschickte Raumaufteilung, fehlende Hervorhebungen u.ä.)
im ganzen ohne Mängel
(10 Punkte)
gelegentliche Mängel
(5 Punkte)
oberflächliche, unbeholfene Arbeit
(0 Punkte)
Textverarbeitung
Gestaltung eines Textes
max. 25 Punkte
Die folgenden Funktionen zur Textgestaltung sind zu bewerten:
Seitenränder eingeben
(3 Punkte)
zentrierte Kopfzeile erstellen
(5 Punkte)
Überschrift in Fettdruck
(2 Punkte)
Text zentrieren
(2 Punkte)
Ausdruck ersetzen
(3 Punkte)
Aufzählungen numerieren
(3 Punkte)
(Kein Punktabzug bei programmbedingt größeren Abständen zwischen Numerierung und Text)
Absatz einrücken
(3 Punkte)
Text unterstreichen
(2 Punkte)
Silbentrennung durchführen
(2 Punkte)
Laden und Eröffnen einer Datei, Speichern, Zwischenspeichern und Drucken des Textes sind obligatorisch und werden nicht bewertet.
Bewertung:
100-92 Punkte = Note 1
sehr gut
91-80 Punkte = Note 2
gut
79-67 Punkte = Note 3
befriedigend
66-50 Punkte = Note 4
ausreichend
49-30 Punkte = Note 5
mangelhaft
29- 0 Punkte = Note 6
ungenügend
- 1.3
Briefgestaltung nach Vorgabe
- 1.3.1
Als Fehlerliste werden zugrundegelegt:
Die Fehlerliste für die Stenogrammübertragung (Nr. 2.1).
Außerdem werden gerechnet:
jeder Rechtschreibfehler, Satzzeichenfehler und jeder Verstoß gegen die Sprachlehre
mit 6 Fehlerpunkten,
jeder Verstoß gegen die Regeln für Tastschreiben jeder Fehler nach der Fehlerliste für das Tastschnellschreiben
mit 6 Fehlerpunkten,
Nichtbeachtung der angesagten Einrückung
mit 6 Fehlerpunkten,
Weglassen der angesagten Satzzeichen und der Absätze
mit 6 Fehlerpunkten.
- 1.3.2
Bewertung:
bei
0
-
5,5
Fehlerpunkten
= Note 1
bei
6
-
17,5
Fehlerpunkten
= Note 2
bei
18
-
29,5
Fehlerpunkten
= Note 3
bei
30
-
41,5
Fehlerpunkten
= Note 4
bei
42
-
59,5
Fehlerpunkten
= Note 5
bei
60
und mehr Fehlerpunkten
= Note 6.
- 1.4
Bewertung der Prüfung im Fach Tastschreiben
Tastschnellschreiben nach Vorlage (Nr. 1.1) und Briefgestaltung nach Stenogramm oder Phonogramm (Nr. 1.2) werden zu einer Note in Tastschreiben zusammengefaßt. Bei Zwischennoten gibt die Note für Tastschnellschreiben den Ausschlag.
- 2.
Bewertung der Arbeiten im Wahlfach Kurzschrift
Grundlage für die Bewertung ist die Übertragung. Aus dem Stenogramm muß hervorgehen, daß die Übertragung selbständig angefertigt wurde.
- 2.1
Jede Abweichung von der Ansage wird wie folgt mit Fehlerpunkten belegt:
Fehlerliste
Fehlerpunkte
Jedes sinntragende Einzelwort, das falsch, ausgelassen oder hinzugefügt ist,
zählt als 6 Fehlerpunkte.
Jedes Wort, für das ein anderes von gleicher oder annähernd gleicher Bedeutung eingesetzt ist,
zählt als 1 Fehlerpunkt.
Jedes ausgelassene oder hinzugefügte Wort, das den Sinn nicht ändert,
zählt als 1 Fehlerpunkt.
Jedes zweite und jedes weitere Wort einer Wortgruppe oder eines Sinnzusammenhangs, das falsch, ausgelassen oder hinzugefügt und nicht Sinnträger ist,
zählt als 1 Fehlerpunkt.
Jedes Umstellen von Wörtern, soweit der Sinn nicht geändert wird,
zählt als 1 Fehlerpunkt.
Jeder Rechtschreibfehler
zählt als 1,5 Fehlerpunkte.
Jeder Satzzeichenfehler
zählt als 1,5 Fehlerpunkte.
Jeder Verstoß gegen die Sprachlehre
zählt als 1,5 Fehlerpunkte.
Jede Verwechslung von Ein- und Mehrzahl und Endungsfehler, soweit der Sinn nicht geändert wird,
zählen als 1 Fehlerpunkt.
- 2.2
Bewertung:
Fehlerpunkte bei 120 Silben in der Minute
bei
0,0
-
5,5
Fehlerpunkten
= Note 1
bei
6,0
-
14,0
Fehlerpunkten
= Note 2
bei
14,5
-
28,0
Fehlerpunkten
= Note 3
bei
28,5
-
42,0
Fehlerpunkten
= Note 4
bei
42,5
-
60,0
Fehlerpunkten
= Note 5
bei
60,5
und mehr Fehlerpunkten
= Note 6
Fehlerpunkte bei 100 Silben in der Minute
bei
0,0
-
5,5
Fehlerpunkten
= Note 2
bei
6,0
-
12,0
Fehlerpunkten
= Note 3
bei
12,5
-
36,0
Fehlerpunkten
= Note 4
bei
36,5
-
54,0
Fehlerpunkten
= Note 5
bei
54,5
und mehr Fehlerpunkten
= Note 6
- 3.
Bewertung der Arbeiten im Wahlfach Phonotypie
Zur Ermittlung der von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer erreichten Anschlagzahl wird jeder Tastenanschlag (Schreibtaste, Zwischenraumtaste, Umschalttaste, Rücktaste) gezählt.
- 3.1
Als Fehlerliste wird zugrundegelegt:
Jeder Tastschreibfehler (siehe Fehlerliste für Tastschnellschreiben Nr. 1.1.1)
zählt als 1 Fehler.
Jedes weggelassene Satzzeichen, das angesagt wurde,
zählt als 1 Fehler.
Jedes falsch geschriebene Wort, das buchstabiert wurde,
zählt als 1 Fehler.
Jeder Rechtschreibfehler
zählt als 1/2 Fehler.
Offensichtliche Hörfehler werden nicht als Fehler gewertet.
- 3.2
Bewertung:
bei 140 Anschlägen und mehr in der Minute
0,000-0,125% Fehler =
Note 1
0,126-0,250% Fehler =
Note 2
0,251-0,375% Fehler =
Note 3
0,376-0,500% Fehler =
Note 4
0,501-1,000% Fehler =
Note 5
1,001 und mehr % Fehler =
Note 6
bei 130-139 Anschlägen in der Minute
0,000-0,125% Fehler =
Note 2
0,126-0,250% Fehler =
Note 3
0,251-0,500% Fehler =
Note 4
0,501-1,000% Fehler =
Note 5
1,001 und mehr % Fehler =
Note 6
bei 120-129 Anschlägen in der Minute
0,000-0,125% Fehler =
Note 3
0,126-0,500% Fehler =
Note 4
0,501-1,000% Fehler =
Note 5
1,001 und mehr % Fehler =
Note 6
Werden 120 Anschläge in der Minute nicht erreicht, ist die Arbeit ungenügend (Note 6).
Die Note wird wie folgt errechnet:
Zahl der Fehler x 100
= % Fehler = Note
Gesamtanschläge
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
zu § 19 Abs. 1
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zu § 19 Abs. 2
Zeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 176 in Verbindung mit § 79 Hessisches Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Übersicht: | |
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Information der Schülerinnen und Schüler |
| § 3 | Meldung zur Prüfung |
| § 4 | Zulassung zur Prüfung |
| § 5 | Prüfungsunterlagen |
| § 6 | Teile der Prüfung |
| § 7 | Termine |
| § 8 | Prüfungsausschuß |
| § 9 | Gäste |
| § 10 | Schriftliche Prüfung |
| § 11 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 12 | Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 13 | Schreibtechnische Prüfung für das Fach Informationsverarbeitung |
| § 14 | Schreibtechnische Prüfung für die Wahlfächer Kurzschrift und Phonotypie |
| § 15 | Vornoten |
| § 16 | Mündliche Prüfung |
| § 17 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 18 | Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| § 19 | Zeugnisse |
| § 20 | Prüfungsniederschriften |
| § 21 | Rücktritt und Wiederholung |
| § 22 | Prüfungsgebühr |
| § 23 | Übergangsregelung |
| § 24 | Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften |
| § 25 | Inkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen: | |
| Anlage 1 zu § 13 Abs. 7 Bewertungsrichtlinien | |
| Anlage 2 zu § 19 Abs. 1 Abschlußzeugnis | |
| Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 Zeugnis | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) In der Prüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, daß sie oder er die Ziele der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten zweijährigen Berufsfachschule für Fremdsprachenkorrespondenz erreicht hat und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um als Fremdsprachenkorrespondent( in) tätig zu sein.
(2) Wer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Staatlich geprüfte(r) Fremdsprachenkorrespondent(in)“
zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Schriftliche Prüfung
(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
- 1.
die beiden Pflichtfremdsprachen und
- 2.
Deutsch.
Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Lernzielen und Anforderungen des genehmigten Lehrplanes entsprechen. Die schriftliche Prüfung dauert in jeder Fremdsprache sechs Zeitstunden, in Deutsch zwei Zeitstunden.
(2) Die schriftliche Prüfung findet an fünf Unterrichtstagen statt. Sie erstreckt sich in jeder Fremdsprache auf zwei Unterrichtstage.
(3) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die das Fach zuletzt unterrichtet. Unterrichten mehrere Lehrkräfte ein Fach, sind sie gemeinsam zuständig und wirken zusammen. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Zugelassene Hilfsmittel in den Fremdsprachen sind Wörterbücher.
- 1.
Für die schriftliche Arbeit in jeder Fremdsprache sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Jeder Vorschlag muß die folgenden vier Arbeitsformen enthalten:
- a)
Übersetzung eines oder mehrerer Geschäftsbriefe aus dem Deutschen in die Fremdsprache, Umfang etwa 200 Wörter (Arbeitszeit: 60 Minuten).
- b)
Übersetzung eines Textes mit kaufmännisch-wirtschaftlichem Inhalt aus der Fremdsprache ins Deutsche, Umfang etwa 240 Wörter (Arbeitszeit: 90 Minuten).
- c)
Anfertigung von Geschäftsbriefen in der Fremdsprache nach Skizzierung des geschäftlichen Vorganges in deutscher Sprache (Arbeitszeit: 120 Minuten).
- d)
Darstellung eines wirtschaftlichen oder landeskundlichen Sachverhaltes in der Fremdsprache. Der Schülerin oder dem Schüler werden zwei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit: 90 Minuten).
- 2.
Für die schriftliche Arbeit in Deutsch sind zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. Jeder Vorschlag muß die folgenden beiden Arbeitsformen enthalten:
- a)
Erörterung eines Sachverhaltes aus dem Wissens- und Erfahrungsbereich der Schülerin oder des Schülers; ein Text wird nicht vorgelegt;
- b)
Arbeit mit einem problemhaltigen Sachtext: Darstellung des Gedankenganges mit Stellungnahme.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen. Auf jedem Umschlag für die fremdsprachlichen Prüfungsfächer ist auch anzugeben, welche Arbeitsformen an einem Prüfungstag gefordert werden.
(5) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(6) Das Staatliche Schulamt wählt aus:
- 1.
für jede Fremdsprache einen Vorschlag mit den vier Arbeitsformen; diese Arbeitsformen sind für die Schülerin oder den Schüler verbindlich;
- 2.
für Deutsch einen Vorschlag mit den beiden Arbeitsformen; diese Arbeitsformen werden der Schülerin oder dem Schüler zur Wahl gestellt.
(7) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter sorgt dafür, daß der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(9) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu selbständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 11). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, daß sie oder er sich krank fühle, nimmt sie oder er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(10) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt wird berichtet.
(11) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, im Ausnahmefall diktiert. Die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen einzeln in die Vorlage des diktierten Textes einsehen. Die Fundstelle des Textes darf nicht erkennbar sein. Die für die Niederschrift eines diktierten Textes aufgewendete Zeit wird auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
(12) Die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Es ist dafür zu sorgen, daß während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(13) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtsführenden Lehrkraft ab und verläßt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(14) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die aufsichtsführenden Lehrkräfte eine Niederschrift an.
(15) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluß der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(16) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung einer oder eines anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Klärung das Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. In leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.
(3) Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 und 2 wird die weitere Teilnahme an der Prüfung ausgesetzt. Bei Ausschluß von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 12 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 12
Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede Arbeit wird von der zuständigen Lehrkraft (§ 10 Abs. 3) durchgesehen, korrigiert, beurteilt und bewertet. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenhängende Beurteilung zu erstellen, aus der eindeutig erkennbar sein muß, woraus sich die Benotung zusammensetzt.
(2) Bei der Beurteilung und Bewertung der fremdsprachlichen Prüfungsarbeiten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden. Bei der inhaltlichen Leistung werden vor allem Textverständnis, Anwendung fachspezifischer Kenntnisse, Folgerichtigkeit der Darstellung und die Fähigkeit zur Stellungnahme bewertet. Bei der sprachlichen Leistung werden vor allem der Grad der sprachlichen Richtigkeit, die Reichhaltigkeit und Differenziertheit des Vokabulars, Kenntnisse des fachspezifischen Wortschatzes, Treffsicherheit des Ausdrucks, Idiomatik, Klarheit, Komplexität und Variation des Satzbaues und Technik der Übersetzung gewertet.
(3) Bei der Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten in Deutsch kommt dem Grad der Sicherheit im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und der Fähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, sich sprachlich angemessen auszudrücken, besondere Bedeutung zu. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit und mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung fallen besonders ins Gewicht. Bei der Problemerörterung ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer den Gedankenvorgang der Vorlage erfaßt, sich mit der Vorlage sachbezogen auseindersetzt und eine begründete Stellungnahme abgibt und ob die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten fachkundigen Lehrkraft (Korreferentin/Korreferenten) durchgesehen, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt wird. Die Korreferentin oder der Korreferent kann sich der Bewertung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Beurteilung und Bewertung auf einem besonderen Blatt abgeben. Bei abweichender Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beiden Lehrkräfte das Ergebnis der schriftlichen Arbeit fest.
(5) Grundlage der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die allgemein festgelegten Notenstufen.
(6) Die Leistungen in den vier Arbeitsformen jeder Fremdsprache werden zu einer Note zusammengefaßt.
(7) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen.
§ 13 Schreibtechnische Prüfung für das Fach Informationsverarbeitung
§ 13
Schreibtechnische Prüfung für das Fach Informationsverarbeitung
(1) Die schreibtechnische Prüfung umfaßt das Pflichtfach Informationsverarbeitung mit den Bereichen Tastschreiben, Textbe- und -verarbeitung und Briefgestaltung. Die schreibtechnische Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt.
(2) Die schreibtechnische Prüfung liegt zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer darf in den schreibtechnischen Fächern die geforderten Leistungen in zwei Durchgängen, zwischen denen mindestens fünf Unterrichtstage liegen, erbringen. Die Ergebnisse aus dem ersten Durchgang werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mindestens zwei Unterrichtstage vor dem zweiten Durchgang bekanntgegeben. Für die Feststellung der Ergebnisse in den schreibtechnischen Fächern gelten die besseren Noten. In Tastschnellschreiben gilt bei gleichen Noten und unterschiedlichen Anschlagzahlen in der Minute die höhere Anschlagzahl.
(4) Die Aufgabenvorschläge für beide Durchgänge werden von der Lehrkraft erstellt, die das Fach zuletzt unterrichtet. Spätestens drei Wochen vor Beginn der schreibtechnischen Prüfung wird dem Staatlichen Schulamt für jedes Fach und jeden Durchgang ein Aufgabenvorschlag zur Genehmigung vorgelegt. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(5) Die Prüfung im Bereich Tastschreiben umfaßt:
- 1.
Tastschnellschreiben nach Vorlage: 10-Minuten-Abschreiben eines mittelschweren Textes von einer gedruckten oder vervielfältigten Vorlage, die auf einem A4-Blatt zeilengleich abgeschrieben werden muß, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 150 Anschlägen in der Minute.
- 2.
Textbe- und -verarbeitung nach Vorlagen: Gestaltung eines Textes am PC, der als Entwurf auf einer Diskette gespeichert vorgegeben ist, sowie Formulierung und Speicherung eines Textes am PC aufgrund einer vorgegebenen Situation. Für diesen Prüfungsbereich wird eine Zeitstunde angesetzt.
- 3.
Briefgestaltung nach Vorgabe: Schreiben eines Briefes unter Beachtung der DIN-Vorschriften im Umfang von etwa 1350 Anschlägen. Die Briefformation (Abschrift, Bezugszeichen, Betreff, Anrede, Gruß, Anlagen und Verteilervermerk) sollte etwa 200 Anschläge umfassen und formlos vorgegeben werden (z.B. eine Situationsaufgabe in Stichworten auf Diskette oder handschriftlich). Für diesen Prüfungsbereich werden 30 Minuten angesetzt.
(6) Für die schreibtechnische Prüfung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 bis 15 und § 11 entsprechend.
(7) Jede Arbeit wird nach den Bewertungsrichtlinien (Anlage 1) korrigiert und bewertet.
(8) Die Ergebnisse der schreibtechnischen Arbeiten werden in die Prüfungsliste eingetragen.
§ 14 Schreibtechnische Prüfung für die Wahlfächer Kurzschrift oder Phonotypie
§ 14
Schreibtechnische Prüfung für die
Wahlfächer Kurzschrift oder Phonotypie
(1) Die schreibtechnische Prüfung umfaßt weiterhin eines der Wahlfächer Kurzschrift oder Phonotypie.
(2) Die Prüfung im Wahlfach Kurzschrift umfaßt die Aufnahme je einer Ansage von fünf Minuten Dauer in 120 und 100 Silben in der Minute und die selbständige, vollständige und wortgetreue Übertragung. Das Stenogramm ist in Deutscher Einheitskurzschrift aufzunehmen. Beide Ansagen haben verschiedene Inhalte. Nach Abschluß beider Ansagen entscheidet sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, welche Ansage sie oder er überträgt.
Für die Übertragung stehen zur Verfügung bei
| 120 Silben |
handschriftlich |
60 Minuten |
|
|
tastschriftlich |
50 Minuten |
| 100 Silben |
handschriftlich |
50 Minuten |
|
|
tastschriftlich |
40 Minuten |
Die Übertragung darf nur einmal ausgedruckt werden. Fehlerberichtigung vor dem Ausdruck ist zulässig.
(3) Die Prüfung im Wahlfach Phonotypie umfaßt die selbständige, formlose und wortgetreue tastschriftliche Übertragung eines Phonogramms in zehn Minuten. Der Text soll einen Umfang vom etwa 3000 Anschlägen haben und in einer Geschwindigkeit von 120 Silben in der Minute auf Tonträger nach den Regeln für das Phonodiktat gesprochen werden. Satzzeichen werden angesagt. Es sind mindestens 1200 Anschläge zu erreichen.
(4) Ein Rechtschreibwörterbuch darf benutzt werden.
(5) Vor einer Prüfungsansage erfolgt eine Probeansage von einer Minute, die nicht zu übertragen ist. Die Beteiligung an den Probeansagen ist freiwillig.
(6) Vor einer Prüfungsansage werden der Inhalt des Textes und ungeläufige Fachausdrücke und Fremdwörter in geeigneter Form bekanntgegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Vornoten
(1) Die Urteile über die Leistungen der Schülerinnen
und Schüler im Unterricht (Vornoten) in den Pflichtfächern
werden sechs Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen.
Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden.
Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung
während der Ausbildung zu berücksichtigen.
(2) Mit der Eintragung der Vornoten in die Prüfungsliste
ist der Unterricht abgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Mündliche Prüfung
(1) Fächer der mündlichen Prüfung sind:
- 1.
die beiden Pflichtfremdsprachen
- 2.
Deutsch,
- 3.
Wirtschaft,
- 4.
Bürowirtschaft,
- 5.
Politik.
(2) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird mindestens in den beiden Pflichtfremdsprachen mündlich geprüft. Eine zusätzliche mündliche Prüfung findet statt, wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festsetzen. Der Prüfungsplan wird durch Aushang bekanntgemacht. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.
(3) Die Schülerin oder der Schüler kann der Schulleitung zwei Unterrichtstage vor dem Termin der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses schriftlich mitteilen, in welchen Fächern sie oder er zusätzlich mündlich geprüft werden möchte. Der Prüfungsausschuß entscheidet hierüber nach pädagogischen und fachbezogenen Kriterien.
(4) Die mündliche Prüfung in jeder Fremdsprache umfaßt:
- 1.
Lesen und Übersetzen eines fremdsprachlichen Textes,
- 2.
Dolmetschen eines zweisprachig geführten Geschäftsgespräches,
- 3.
Darstellen eines wirtschaftlichen, landeskundlichen oder politischen Sachverhaltes in der Fremdsprache mit anschließendem Gespräch.
Für die Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie in der schriftlichen Prüfung. Auch Aussprache und Intonation werden in die Bewertung einbezogen.
(5) In Deutsch, in Wirtschaft und in Politik wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Aufgabe gestellt, die sie oder er in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an. In der mündlichen Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, die Kenntnisse und das Darstellungsvermögen und die Fähigkeiten, auf Fragen und Einwände einzugehen und Hilfen zu verwerten, zeigen.
(6) In Bürowirtschaft soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer fachspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
(7) Zur Vorbereitung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Sie oder er kann sich für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen.
(8) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Jede mündliche Prüfung in einer Fremdsprache dauert in der Regel zwanzig Minuten, in den übrigen Fächern in der Regel fünfzehn Minuten.
(9) Während der mündlichen Prüfung werden die Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß ausgelegt.
(10) Für die mündliche Prüfung gelten § 10 Abs. 9 und § 11 entsprechend. Prüferin oder Prüfer in der mündlichen Prüfung ist die Lehrkraft, die das Fach zuletzt unterrichtet hat. Wurde das Fach zuletzt von mehreren Lehrkräften unterrichtet, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wer Prüferin oder Prüfer ist. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu gestatten oder die Prüfung selbst zu übernehmen.
(11) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest, wer Protokoll führt. Die Protokollführerin oder der Protokollführer muß fachkundig sein.
(12) Die Prüfungszeit einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit darf an einem Prüfungstag für eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird. Die Gesamtprüfungszeit einschließlich der Vorbesprechung soll an einem Prüfungstag der Schule zehn Zeitstunden nicht überschreiten.
(13) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an. Aus ihr muß hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 3.
Fach der mündlichen Prüfung
- 4.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
- 5.
Prüfungsaufgabe und wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
- 6.
die Bewertung nach Abs. 13.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf wiedergeben. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der Prüferin oder dem Prüfer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterschrieben.
(14) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt über die angemessene Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers und unter Berücksichtigung der Aussagen der Niederschrift.
(15) Grundlage der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuß setzt die Endnote für jedes Prüfungsfach fest. Dabei werden die Vornoten und alle Prüfungsleistungen berücksichtigt. - In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Pflichtfächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(3) Der Prüfungsausschuß kann die Prüfung bei mangelhaften Leistungen in einem Fach, mit Ausnahme der beiden Pflichtfremdsprachen, für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach erbracht wurden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(4) Das Ergebnis der gesamten Prüfung lautet:
„Bestanden“ oder
„Nicht bestanden“.
(5) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen und Abschriften zu fertigen.
§ 18 Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 18
Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Die oder der Vorsitzende kann gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnoten und des Prüfungsergebnisses Einspruch erheben. Gibt der Prüfungsausschuß dem Einspruch nicht statt und hält die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Einspruch aufrecht, werden die Prüfungsunterlagen dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vorgelegt. Die betroffene Prüfungsteilnehmerin oder der betroffene Prüfungsteilnehmer wird davon in Kenntnis gesetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten zweijährigen Berufsfachschule für Fremdsprachenkorrespondenz (Anlage 2).
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält das Zeugnis nach Anlage 3.
(3) Die Zeugnisse erhalten das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.
§ 2 Information der Schülerinnen und Schüler
§ 2
Information der Schülerinnen und Schüler
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft informiert die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Prüfungshalbjahres in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über Prüfungsverfahren, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen. Über die Besprechung wird ein Aktenvermerk angelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsniederschriften
(1) Die Vorgänge der Abschlußprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:
- 1.
Aktenvermerk über Informationen zur Prüfungsordnung (§ 2);
- 2.
Niederschriften über Hinweise und Befragungen (§ 10 Abs. 9), Beginn und Abgabe der schriftlichen Arbeiten, Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers, Verlauf der schriftlichen, schreibtechnischen und mündlichen Prüfung, besondere Vorkommnisse, Namen der aufsichtsführenden Lehrkräfte;
- 3.
Aktenvermerke über die Bekanntgabe und Eintragung der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung;
- 4.
Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer;
- 5.
Aktenvermerke über den Prüfungsplan, über Beginn und Ende der Prüfungen an den mündlichen Prüfungstagen, über Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen.
(2) Die Prüfungsliste wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
(3) Den Niederschriften und Aktenvermerken werden die Zulassungen zur Prüfung, die Prüfungsliste, die schriftlichen Arbeiten und der Prüfungsplan beigefügt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt sie oder er Prüfungstermine aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Im begründeten Fall ist eine zweite Wiederholung mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.
(5) Wurde die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in einem oder zwei Fächern, von denen nur eines Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein darf, für nicht bestanden erklärt, kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Abschluß der mündlichen Prüfung, in den Fächern mit mangelhaften Leistungen eine Nachprüfung im Sinne des Abs. 4 gestatten. In den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, wird schriftlich (§§ 10 bis 12) und mündlich in Wirtschaft, Bürowirtschaft und Politik mündlich, in Tastschreiben schreibtechnisch (§ 13) geprüft. Der Prüfungsausschuß trifft die Entscheidung am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses und teilt sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit. Wird eine Nachprüfung gestattet, kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer bis zum Nachtermin vom weiteren Schulbesuch befreit werden. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten und schreibtechnischen Aufgaben entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Prüfungsgebühr
(1) Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höhe. Sie ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
(2) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Übergangsregelung
Schülerinnen und Schüler, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihre Ausbildung begonnen haben und sich vor dem 1. August 1999 zur Prüfung melden, werden nach der bisher gültigen Prüfungsordnung vom 25. Mai 1983 (ABl. S. 387) geprüft, sofern sie nicht beantragen, nach der neuen Prüfungsordnung geprüft zu werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 1999/2000 die Ausbildung beginnen, gilt die neue Prüfungsordnung.
§ 24 Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften
§ 24
Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften
Die Verordnung über die Abschlußprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten zweijährigen Berufsfachschulen für Fremdsprachenkorrespondenz vom 25. Mai 1983 (ABl. S. 387) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Meldung zur Prüfung
Die Schülerin oder der Schüler meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung beim Staatlichen Schulamt zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 2.
der Nachweis eines mittleren Bildungsabschlusses, der geführt werden kann durch
- a)
ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder
- b)
ein Abschlußzeugnis der Realschule oder
- c)
ein Abschlußzeugnis der Zweijährigen Berufsfachschule oder
- d)
ein Zeugnis der Fachschulreife oder
- e)
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,
- 3.
eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Prüfungsunterlagen
Für die Prüfung werden in der Schule folgende Unterlagen zusammengestellt:
- 1.
Zulassung zur Prüfung
- 2.
Prüfungsliste.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Teile der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen, einer schreibtechnischen und einer mündlichen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Termine
(1) Die Prüfung findet am Ende der Ausbildung statt.
(2) Das Staatliche Schulamt legt die Prüfungstermine unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. Die Termine der mündlichen Prüfung sind so zu legen, daß der Unterricht im Prüfungshalbjahr nur wenig gekürzt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Prüfungsausschuß
(1) Für die Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
- 3.
mindestens eine Lehrkraft einer öffentlichen Schule,
- 4.
die an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zuletzt beteiligten Lehrerinnen und Lehrer. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden rechtzeitig vom Staatlichen Schulamt bestellt.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Mitglieder und mindestens zwei Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsgrundsätze oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Gäste
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen, wenn an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht.
(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die Gäste nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.