FSchulAPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
07.05.2007
Fundstelle:
ABl. 2007, 338
389 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen vom 7. Mai 2007

V aufgeh. durch § 49 der Verordnung vom 5. Juli 2011 (ABl. S. 323)

Anlage 1 Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

Anlage 1

Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

EINJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachrichtung BÜROKOMMUNIKATION

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Englisch

60

 

60

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Unternehmensgründung aufgrund rechtlicher Vorgaben vorbereiten und situationsgerechte Entscheidungen treffen

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Marketingkonzepte entwickeln und präsentieren, Kunden akquirieren und Aufträge bearbeiten

 

120

 

4.

Personalwirtschaftliche Aufgaben aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen wahrnehmen

 

120

 

5.

Investitions- und Finanzierungsentscheidungen vorbereiten

 

80

 

6.

Leistungs- und Werteströme erfassen und dokumentieren

 

80

 

7.

Betriebswirtschaftliche Problemstellungen mit Hilfe eines Kalkulationsprogrammes aufbereiten und in Form von Tabellen und Diagrammen darstellen

 

120

 

8.

Texte erfassen, aufbereiten und gestalten sowie Geschäftskorrespondenz erledigen und Standardschriftstücke erstellen

 

120

 

9.

Grundlagen einer relationalen Datenbank erarbeiten, Daten erfassen und auswerten

 

80

 

10.

Bürowirtschaftliche Arbeitsabläufe mit Hilfe aktueller Medien analysieren, aufbereiten und präsentieren

 

120

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

 

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Bauvorhaben im Garten- und Landschaftsbau planen, steuern und abwickeln

 

200

 

LF 2

Bauleistungen im Garten- und Landschaftsbau ausführen

 

220

 

LF 3

Vegetationstechnische Anlagen planen, herstellen und pflegen

 

140

 

LF 4

Unternehmen gründen, führen, analysieren und entwickeln

 

220

 

LF 5

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, planen, gestalten und dokumentieren

 

80

 

LF 6

Steuerrechtliche Vorgaben für das eigene Unternehmen anwenden

 

60

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung LANDWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

 

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

80

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

280

 

LF 2

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

240

 

LF 3

Pflanzliche Produkte wirtschaftlich, sachgerecht und umweltschonend erzeugen

 

240

 

LF 4

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

120

 

LF 5

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, planen, gestalten und dokumentieren

 

80

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Fachpraktische Übungen in Betrieben

60

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MAL- UND LACKIERTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebliche Geschäftsprozesse analysieren, Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

 

160

 

3.

Organische und anorganische Untergründe analysieren, Instandhaltung, Instandsetzung und Schützen von Oberflächen durchführen, prüfen und bewerten

 

200

 

4.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

220

 

5.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

 

80

 

6.

Fachliche Zeichnungen anfertigen und Schriften konstruieren1)

 

80

 

7.

Objektgestaltung für den Innen- und Außenbereich planen, Modelle anfertigen und präsentieren1)

 

220

 

Projektarbeit

 

40

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Gegenstand der Praktischen Prüfung (§ 21)

ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachbereich GESTALTUNG

Fachrichtung BEKLEIDUNGSDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

 

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

40

 

-

LF 2

Branchentypische Software anwenden und betriebliche Daten managen

 

120

 

LF 3

Modeillustrationen und Präsentationen erstellen

 

320

 

LF 4

Modelle entwickeln und realisieren

 

320

 

LF 5

Kollektionen entwerfen

 

200

 

LF 6

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

LF 7

Schnitte konstruieren

 

320

 

LF 8

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

40

 

80

LF 9

Arbeitsdaten ermitteln und anwenden

40

 

-

LF 10

Trends analysieren

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung PRODUKTDESIGN

Schwerpunkt Schmuck, Gerät und Accessoire

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

 

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

40

 

LF 2

Kunst- und Kultur- sowie Designgeschichte erkennen, bewerten und nutzen

 

160

 

LF 3

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

 

280

 

LF 4

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

 

200

 

LF 5

Entwürfe, Darstellungen und Präsentationen entwickeln

 

180

 

LF 6

Produkte entwerfen und gestalten

 

320

 

LF 7

Methoden der Betriebswirtschaftslehre anwenden

 

60

 

LF 8

Zielgruppenorientierung in der Produktgestaltung umsetzen

 

320

 

LF 9

Produkte mit besonderen handwerklich-technischen Anforderungen umsetzen

 

240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung WERBE- UND MEDIENDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

 

200

 

LF 2

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für Arbeitsabläufe einsetzen

 

160

 

LF 3

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

240

 

LF 4

Layout, Typografie und Farbgestaltung im Vorstufenprozess anwenden

 

200

 

LF 5

Gestaltungskonzepte präsentieren

 

160

 

LF 6

Foto- und Produktgestaltung einsetzen

 

200

 

LF 7

Grafiken erzeugen, Bilder sowie Texte für die Print- und Non-Print-Produktion aufbereiten

 

160

 

LF 8

Printmedien unter Berücksichtigung von Verfahrenstechniken und Werkstoffwahl konzipieren

 

200

 

LF 9

Websites und New Media-Produkte konzipieren und erstellen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachbereich TECHNIK

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkt Hochbau

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden zur Bearbeitung von Projekten anwenden

 

120 - 200

 

LF 2

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte vorbereiten

 

220 - 300

 

LF 3

Planungskonzepte entwickeln und zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

320 - 400

 

LF 4

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

340 - 420

 

LF 5

Baukosten ermitteln sowie Bauleistungen ausschreiben und vergeben

 

160 - 240

 

LF 6

Bauvorhaben kalkulieren, vorbereiten, leiten, abnehmen und abrechnen

 

160 - 240

 

LF 7

Bauobjekte betreuen und unterhalten

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkt Tiefbau

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden zur Bearbeitung von Projekten anwenden

 

120 - 200

 

LF 2

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte vorbereiten

 

220 - 300

 

LF 3

Planungskonzepte entwickeln und zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

320 - 400

 

LF 4

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

340 - 420

 

LF 5

Baukosten ermitteln sowie Bauleistungen ausschreiben und vergeben

 

160 - 240

 

LF 6

Bauvorhaben kalkulieren, vorbereiten, leiten, abnehmen und abrechnen

 

160 - 240

 

LF 7

Bauobjekte unterhalten und sanieren

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BEKLEIDUNGSTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

40

 

-

LF 2

Branchentypische Software anwenden und betriebliche Daten managen

 

240

 

LF 3

Prinzipien der Produktentwicklung anwenden

 

240

 

LF 4

Betriebliche Abläufe organisieren

 

80

 

LF 5

Materialien analysieren, auswählen, prüfen und Qualität sichern

 

160

 

LF 6

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

LF 7

Schnitte konstruieren

 

320

 

LF 8

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

80

 

80

LF 9

Betriebliche Produktionsprozesse optimieren

 

160

 

LF 10

Auslandsfertigung koordinieren

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung BIOTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160 - 180

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

20 - 60

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

80 - 120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

60 - 100

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

100 - 140

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Chemische und physikalische Methoden zur Untersuchung von Stoffen anwenden

 

180 - 220

 

LF 6

Querschnitt-Lernfeld: Den menschlichen Körper und tierische Modellorganismen anatomisch und physiologisch verstehen

 

30 - 70

 

LF 7

Biochemische Reaktionen durchführen und analysieren

 

80 - 120

 

LF 8

Eukaryotische Zellkulturtechnik in der Produktentwicklung einsetzen

 

100 - 140

 

LF 9

Pflanzen als Produktionsorganismen für Nahrungsmittel und Rohstoffe nutzen

 

60 - 100

 

LF 10

Moderne Therapieansätze und Diagnoseverfahren in der Medizin entwickeln

 

80 - 140

 

LF 11

Pharmakologische Wirkstoffe produzieren

 

120 - 180

 

LF 12

Biotechnische Produkte herstellen (Upstream Processing)

 

200 - 240

 

LF 13

Biotechnische Produkte herstellen (Downstream Processing)

 

200 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkt Labortechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können soweit nicht anders vorgegeben durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

40

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

80

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

60 - 80

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Grundlegende chemische Systeme und Modellvorstellungen

 

120 - 160

 

LF 6

Querschnitt-Lernfeld: Organische Stoffklassen, Reaktionsmechanismen und Struktureigenschaftsbeziehungen analysieren

 

180 - 220

 

LF 7

Organische Synthesen planen, optimieren und durchführen

 

120 - 160

 

LF 8

Biomoleküle synthetisieren und analysieren sowie biotechnologische Prozesse planen und durchführen

 

140 - 160

 

LF 9

Chemische Reaktionen in Labor und Großtechnik planen, durchführen und beeinflussen

 

240

 

LF 10

Maßanalysen mit chemischen und elektrochemischen Methoden durchführen

 

120 - 160

 

LF 11

Spektroskopische Analysen durchführen

 

200

 

LF 12

Chromatografische Trennungen durchführen

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkt Produktionstechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können soweit nicht anders angegeben, durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

40 - 80

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

80 - 120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

40 - 80

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

40 - 80

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Physikalische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung verfahrenstechnischer Probleme anwenden

 

80

 

LF 6

Eigenschaften von Stoffen bestimmen sowie chemische Reaktionen beurteilen, durchführen und beeinflussen

 

120 - 160

 

LF 7

Verfahren und Apparate für die thermische Aufbereitung von Stoffen auswählen und auslegen

 

180 - 220

 

LF 8

Apparate und Anlagen für die mechanische Aufbereitung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

 

140 - 180

 

LF 9

Die Qualität von Stoffen durch analytische Untersuchungsmethoden sichern

 

160 - 200

 

LF 10

Prozesse in chemisch-technischen Anlagen überwachen und automatisieren

 

180 - 220

 

LF 11

Reaktoren für diskontinuierliche und die kontinuierliche Produktherstellung beurteilen, planen und betreiben

 

80 - 160

 

LF 12

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

 

80 - 140

 

LF 13

Anlagen für chemisch-technische Prozesse planen

 

160 - 200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung DRUCK- UND MEDIENTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte systematisch zum Erfolg führen

 

160

 

LF 2

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug einsetzen

 

160

 

LF 3

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

160

 

LF 4

Personal managen und Qualität sichern

 

160

 

LF 5

Konzepte präsentieren

 

160

 

LF 6

Prepress-Prozesse planen sowie Daten für die Printproduktion aufbereiten und ausgeben

 

160

 

LF 7

Techniken und Standardisierungen der Druckverfahren sowie Druckverarbeitung anwenden

 

200

 

LF 8

Werkstoffe auftragsbezogen auswählen und qualitätssichernd einsetzen

 

160

 

LF 9

Media Technologies anwenden und zur Ausgabe nutzen

 

200

 

LF 10

Medien konzipieren und gestalten

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Automatisierungs- und Prozessleittechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Automatisierung nutzen

 

160

 

LF 3

Physikalische, chemische, elektrische und thermodynamische Phänomene analysieren sowie deren Gesetze bei der Automatisierung berücksichtigen

 

240

 

LF 4

Sensoren und Messsystemen auswählen und in der Automatisierungstechnik einsetzen

 

200

 

LF 5

Steuerungen für Prozesse entwickeln, bereitstellen, in Betrieb nehmen, optimieren und dokumentieren

 

240

 

LF 6

Regelungen für Prozesse entwickeln, in Betrieb nehmen, optimieren und dokumentieren

 

240

 

LF 7

Aktoren und Antrieben auswählen und in der Automatisierungstechnik einsetzen

 

200

 

LF 8

Leitsysteme für verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse projektieren, konfigurieren und betreiben

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Energietechnik und Prozessautomatisierung nutzen

 

180

 

LF 3

Elektronische Schaltungen, Baugruppen und Geräte analysieren und entwerfen

 

200

 

LF 4

Energietechnische Anlagen planen, dimensionieren, erstellen, überwachen und regeln

 

200

 

LF 5

Gebäudetechnische Systeme und Steuerungen planen, dimensionieren und erstellen

 

180

 

LF 6

Antriebssysteme planen, in Betrieb nehmen und instand halten

 

200

 

LF 7

Produktionssysteme planen, organisieren und optimieren

 

400

 

LF 8

Das Produktionsumfeld und aktuelle Technologien analysieren und bei der Projektierung berücksichtigen

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projekt-management zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

200 - 240

 

LF 3

Anbindung an öffentliche Netze vornehmen

 

160 - 240

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

160 - 200

 

LF 6

Produktionsprozesse mittels digitaler Systeme entwerfen und optimieren

 

120 - 160

 

LF 7

Funksysteme analysieren, dimensionieren und bewerten

 

200 - 240

 

LF 8

Embedded Systems auswählen, aufbauen und betreiben

 

280 - 320

 

LF 9

Neue Technologien adaptieren

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung FARB- UND LACKTECHNIK

Die Aufteilung der Lernfelder im beruflichen Lernbereich in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt ist als Empfehlung zu betrachten.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methoden des Projekt- und Qualitätsmanagements planen und realisieren

40

 

-

LF 2

Bauzeichnungen lesen, konstruieren und gestalten

40

 

-

LF 3

Grundkompetenzen der Informationstechnologie erwerben und verschiedene Office-Anwendungen managen

40

 

-

LF 4

Zwei- und dreidimensionale Gestaltungen entwickeln

80

 

-

LF 5

Chemische und physikalische Zusammenhänge erkennen, auswerten und anwenden

80

 

-

LF 6

Organische und anorganische Untergründe bearbeiten, instand setzen, instand halten und schützen

-

 

160

LF 7

Lebensräume kreativ gestalten und weiterentwickeln

-

 

160

LF 8

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

-

 

160

LF 9

Aufmaß und Kalkulation auftragsbezogen erstellen

-

 

160

LF 10

Bau- und Vertragsrecht im Auftragsmanagement anwenden

80

 

-

LF 11

Historische Farbtechniken in der Denkmalpflege anwenden

 

200

 

LF 12

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

200

 

LF 13

Marketing mit Branchensoftware entwickeln und computergestützt ausführen

 

80

 

LF 14

Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse für die betriebliche Organisation nutzbar machen

-

 

160

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung FEINWERKTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

60 - 80

 

LF 2

Optische Werkstoffe beurteilen und auswählen

 

80

 

LF 3

Schaltungen der Gleichstromtechnik analysieren, anpassen und dimensionieren

 

100

 

LF 4

Die Energieversorgung von Geräten und Anlagen auswählen und dimensionieren

 

160

 

LF 5

Elektronische Komponenten analysieren sowie Baugruppen konzipieren, herstellen und prüfen

 

160

 

LF 6

Plan- und rundoptische Bauteile herstellen

 

160

 

LF 7

Feinmechanische Bauteile nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

 

160

 

LF 8

Feinmechanische Gerätekomponenten analysieren und konstruieren

 

160 - 180

 

LF 9

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

 

100

 

LF 10

Optisch-elektronische Geräte analysieren, dimensionieren und justieren

 

140

 

LF 11

Automatisierungssysteme analysieren, bewerten und anpassen

 

140 - 160

 

LF 12

Lichterzeugende, -empfangende und -transportierende Komponenten analysieren

 

80

 

LF 13

Produktion organisieren und optimieren

 

80

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung GLASTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

 

80 - 120

 

LF 3

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

 

200

 

LF 4

Beispiele der Stil- und Designgeschichte vergleichen und beurteilen

 

80 - 160

 

LF 5

Bildnerische Operationen durchführen und Gestaltungsprinzipien anwenden

 

80 - 160

 

LF 6

Prozesse, Anlagen und Produkte nach technologischen Aspekten analysieren und bewerten

 

80 - 180

 

LF 7

Automatisierte Systeme nachhaltig betreiben

 

100 - 180

 

LF 8

Produkte, insbesondere aus Glas, entwerfen, entwickeln und konstruieren

 

220 - 280

 

LF 9

Fertigungs- und Montageprozesse vorbereiten

 

200 - 240

 

LF 10

Fertigungs- und Montageprozesse durchführen, überwachen und optimieren

 

200 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung HOLZTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

160 - 200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

160 - 200

 

LF 2

Aufträge erfassen sowie Produkte entwerfen und gestalten

 

200

 

LF 3

Produkte konstruieren

 

320 - 360

 

LF 4

Fertigungsprozesse und Arbeitsabläufe gestalten und durchführen

 

280

 

LF 5

Produktionen planen, steuern und überwachen

 

280

 

LF 6

Betriebsstätten planen

 

120 - 200

 

LF 7

Leitungsaufgaben im Unternehmen wahrnehmen

 

160 - 200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung INFORMATIONSTECHNIK

Schwerpunkt Computersystem- und Netzwerktechnik

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

200 - 240

 

LF 3

Anbindungen an öffentliche Netze vornehmen

 

160 - 240

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

160 - 200

 

LF 6

Geschäftsprozesse mittels digitalen Systemen entwerfen und optimieren

 

280 - 320

 

LF 7

Rechner-Konzepte planen und konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 8

Netzinfrastruktur verwalten

 

120 - 160

 

LF 9

Neue Technologien adaptieren

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KÄLTE- UND KLIMASYSTEMTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methode des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

LF 2

Technisch-physikalische Grundlagen für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ermitteln und Berechnungen durchführen

 

280

 

LF 3

Informationstechnische und kommunikative Planungsunterlagen erstellen und projektbezogen anwenden

 

160

 

LF 4

Elektrotechnische Grundlagen und MSR-Technikern in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und bewerten

 

200

 

LF 5

Verfahrenstechnische Grundlagen, Prozesse und Komponenten von Kälteanlagen und Wärmepumpen Analysieren, bewerten und auswählen

 

320

 

LF 6

Verfahren der Klima- und Lüftungstechnik analysieren, bewerten und auswählen

 

80

 

LF 7

Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen gestalten, berechnen und projektieren

 

320

 

LF 8

Kundenorientiertes Handeln mit betriebswirtschaftlichen Methoden projektorientiert verbinden

 

160

 

LF 9

Rechts- und Sicherheitsvorschriften für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und projektbezogen anwenden

 

40

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

160

 

-

LF 2

Karosserieformen manuell darstellen

80

 

-

LF 3

Werkstoffe produkt-, prozess- und kostenorientiert bewerten und auswählen

120

 

-

LF 4

Bauelemente und Baueinheiten von Personenkraftwagen auslegen und konzipieren

 

160 - 200

 

LF 5

Nutzfahrzeuge und deren Anhänger konzipieren

 

240

 

LF 6

Karosserieformen gestalten und modellieren

 

240

 

LF 7

Fahrzeugkomponenten im Rahmen des Product Lifecycle Managements gestalten und modellieren

 

280

 

LF 8

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

 

80 - 120

 

LF 9

Fahrzeugteile von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen fertigen

-

 

120 - 160

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen und fertigungstechnischen Aspekten entwerfen und auslegen

 

80

 

LF 3

Produkte und Fertigungsverfahren nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

 

240

 

LF 4

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

 

80

 

LF 5

Kunststoff- und kautschukverarbeitende Fertigungsverfahren analysieren, planen, realisieren und optimieren

 

240

 

LF 6

Produktionen ökonomisch organisieren und optimieren

 

80

 

LF 7

Produktionssysteme automatisieren und digitalisieren

 

160

 

LF 8

Die Qualität von Fertigungsprozessen, Produkten und Qualitätsplanungen analysieren, bewerten und für Verbesserungsprozesse nutzen

 

200

 

LF 9

Kunststoff- und kautschuktechnische Baugruppen und deren Bauteile fertigungsgerecht entwerfen

 

240

 

LF 10

Kunststoff- und kautschukverarbeitende Produktionsprozesse analysieren, planen, realisieren und optimieren

 

280

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

Schwerpunkt Verfahrenstechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs im Schwerpunkt Verfahrenstechnik muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 20

 

-

Projektarbeit

-

 

160 - 200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

160

 

LF 2

Managementsysteme im Unternehmen errichten, pflegen, aktualisieren und verbessern

 

160 - 280

 

LF 3

Lebensmittel- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen erfüllen

80

 

-

LF 4

Lebensmittel verantwortungsvoll entwickeln und produzieren

 

80 - 120

-

LF 5

Qualität von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten sicherstellen

 

320 - 480

 

LF 6

Betriebswirtschaftliche Geschäftsprozesse planen, durchführen, kontrollieren und bewerten

 

120 - 320

 

LF 7

Verfahrenstechnische Prozesse in der Lebensmittelproduktion planen, betreiben und überwachen

 

240 - 400

 

LF 8

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren und automatisieren

 

240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Automatisierungstechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Maschinen und Anlagen automatisieren

-

 

240 - 320

LF 9

Baugruppen analysieren, entwickeln, dimensionieren und gestalten

-

 

140 - 180

LF 10

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

-

 

180 - 220

LF 11

Produktion organisieren und optimieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Konstruktion und Entwicklung

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Komplexe maschinentechnische Baugruppen entwickeln und konstruieren

-

 

360 - 400

LF 9

Technische Systeme automatisieren

-

 

160 - 240

LF 10

Mechanische Bauteile wirtschaftlich fertigen

-

 

100 - 140

LF 11

Konstruktion im betriebswirtschaftlichen Kontext

-

 

80 - 120

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Maschinenbau

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Technische Systeme automatisieren

-

 

140 - 180

LF 9

Baueinheiten und Produkte entwickeln und konstruieren

-

 

240 - 320

LF 10

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

-

 

180 - 220

LF 11

Produktion organisieren und optimieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Produktions- und Qualitätsmanagement

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Computergestützte Verfahren im Produktionsumfeld zur Planung und Lenkung einsetzen

-

 

60 - 100

LF 9

Produktion und Arbeitssysteme planen

-

 

100 - 140

LF 10

Produktionsabläufe organisieren und steuern sowie Daten und Kosten ermitteln

-

 

100 - 140

LF 11

Fertigungs- und Montageprozesse planen, optimieren und automatisieren

-

 

160 - 240

LF 12

Bauteile und Baugruppen prüfen sowie Prozesse und Maschinen überwachen

-

 

100 - 140

LF 13

Betriebsmittel projektieren, entwerfen und konstruieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Verfahrens- und Umwelttechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse leiten

-

 

140 - 180

LF 9

Verfahrens- und umwelttechnische Anlagen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten planen

-

 

280 - 360

LF 10

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse unter ökonomischen, ökologischen und rechtlichen Aspekten auslegen

-

 

280 - 360

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Fertigungsautomatisierung und Robotik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120 - 160

 

LF 6

Steuerungen und Regelungen für fertigungstechnische Prozesse planen, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

 

160 - 240

 

LF 7

Automatisierte Messdatenerfassungssysteme entwickeln sowie Bussysteme auswählen und prozessbezogen in Betrieb nehmen

 

120 - 200

 

LF 8

Speicherprogrammierbare Steuerungen für komplexe mechatronische Systeme programmieren und optimieren

 

120 - 200

 

LF 9

Fertigungstechnische Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit erarbeiten sowie weiterentwickeln

 

80 - 160

 

LF 10

Industrieroboter prozessbezogen auswählen, simulieren und programmieren

 

160 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Maschinen- und Anlagentechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Systeme analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Steuerungen und Anlagen analysieren, konzipieren und optimieren

 

200

 

LF 6

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

160 - 240

 

LF 8

Mechatronische Systeme analysieren, konzipieren, optimieren und in Betrieb nehmen

 

240

 

LF 9

Produktions- und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements planen, steuern und optimieren

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Systemtechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Optische und lasertechnische Baugruppen analysieren

 

120 - 160

 

LF 6

Automatisierte Messdatenerfassungssysteme und Smarte Systeme analysieren, entwickeln und in Betrieb nehmen

 

160 - 240

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme methodisch konzipieren und bereitstellen

 

160 - 240

 

LF 8

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

160 - 240

 

LF 9

Regelkreise analysieren, konzipieren, in Betrieb nehmen und optimieren

 

80 - 120

 

LF 10

Automatisierte Produktionsabläufe unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements planen und steuern

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Querschnitt-Lernfeld: Physikalische, regelungstechnische und wärmetechnische Grundlagen

 

200

 

LF 3

Querschnitt-Lernfeld: Planungsunterlagen mit CAD-Software erstellen und gestalten

 

160

 

LF 4

Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen und bemessen

 

180

 

LF 5

Wärmeerzeuger auswählen, planen und bemessen

 

160

 

LF 6

Wärmeverteilungsanlagen auswählen, planen und bemessen

 

180

 

LF 7

Anlagen der Sanitärtechnik unter versorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

200

 

LF 8

Anlagen der Sanitärtechnik unter entsorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

160

 

LF 9

Kältetechnik auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

120

 

LF 10

Eine Energieberatung planen und durchführen

 

80

 

LF 11

Geschäftsabläufe unter kundenorientierten Aspekten planen und gestalten

 

80

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Ergänzungsbildungsangebot TECHNISCHE BETRIEBSWIRTSCHAFT

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 680, einschließlich Projektarbeit, erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

PFLICHTUNTERRICHT

 

Beruflicher Lernbereich

 

Projektarbeit

120

Lernfelder

 

LF 1

Absetzprozesse planen, steuern und kontrollieren

60 - 120

LF 2

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

80 - 120

LF 3

Unternehmenskultur entwickeln und organisatorisch sowie personalwirtschaftlich umsetzen

100 - 160

LF 4

Für den Leistungserstellungsprozess Investitionen tätigen und deren Finanzierung sicherstellen

80 - 120

LF 5

Den Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie zur Kostenkontrolle und Preisgestaltung nutzen

100 - 160

WAHLUNTERRICHT

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

80

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

80

Fachbereich WIRTSCHAFT

Fachrichtung AGRARWIRTSCHAFT

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld sowie für die Projektarbeit Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

 

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

80

 

 

Projektarbeit

 

 

80-120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagements Planen, planen, durchführen und kontrollieren

 

60-100

 

LF 2

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

560-600

 

LF 3

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

360-440

 

LF 4

Pflanzliche Produkte wirtschaftlich, sachgerecht und umweltschonend erzeugen

 

360-440

 

LF 5

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

160-200

 

LF 6

Landwirtschaftliche Produkte erfolgreich vermarkten

 

80-120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Controlling

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Methoden und Instrumente des Controllings anwenden

 

100 - 120

 

LF 11

Investitionsentscheidungen vorbereiten und begründen

 

80

 

LF 12

Finanzielle Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen beurteilen

 

80 - 120

 

LF 13

Risiken im Unternehmen erkennen und absichern

 

60 - 100

 

LF 14

Strategische Entscheidungen des Managements unterstützen

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Kapitalbedarf planen und Investitionsentscheidungen treffen

 

80 - 100

 

LF 11

Finanzierungsentscheidungen für Existenzgründer und Unternehmen vorbereiten und treffen

 

120 - 140

 

LF 12

Entscheidungen zu Geld- und Kapitalanlagen treffen

 

120 - 140

 

LF 13

Entwicklungen der globalen Finanz- und Kapitalmärkte analysieren, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Logistik

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Logistikdienstleistungen erfassen und unter (inter-) nationalen vertragsrechtlichen Gesichtspunkten mitgestalten

 

100 - 120

 

LF 11

Beschaffungslogistische Dienstleistungen strategisch entwickeln und intralogistische Prozesse in Lager und Produktion planen, steuern und kontrollieren

 

120 - 160

 

LF 12

Distributionslogistische Dienstleistungen unter Aspekten der Nachhaltigkeit strategisch entwickeln und operativ durchführen

 

80 - 120

 

LF 13

Die Supply Chain in Industrie- und Handelsunternehmen managen sowie logistische Prozesse erfolgsorientiert planen, beurteilen und kontrollieren

 

120 - 140

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Marketing

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

100 - 120

 

LF 11

Produktprogramme und -konzepte erstellen sowie Dienstleistungen managen

 

100 - 120

 

LF 12

Preise und Konditionen gestalten und festsetzen

 

60 - 80

 

LF 13

Vertriebswege analysieren, planen und bewerten

 

60 - 80

 

LF 14

Kommunikationspolitische Instrumente anwenden und Erfolge von Marketingmaßnahmen messen

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Personalwirtschaft

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Personal beschaffen und einstellen

 

100 - 120

 

LF 11

Personal führen und entwickeln

 

120 - 140

 

LF 12

Personal betreuen und entlohnen

 

100 - 120

 

LF 13

Personal unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts verwalten

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Unternehmensführung

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Normative Grundlagen und Ausrichtungen der Unternehmensführung analysieren, entwickeln und gestalten

 

100 - 120

 

LF 11

Strategische Managementprozesse planen, unterstützen und beurteilen

 

160 - 180

 

LF 12

Instrumente zur operativen Steuerung von Unternehmen auswählen und anwenden

 

80 - 100

 

LF 13

Personal - und Informationsmanagement als Aufgabe der Unternehmensführung gestalten und bewerten

 

80 - 100

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung CATERING UND VERPFLEGUNGSMANAGEMENT

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

120

 

-

Projektarbeit

-

 

120 - 160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Geschäftskonzepte unter Berücksichtigung branchenspezifischer Grundlagen und betriebswirtschaftlicher Methoden analysieren, entwickeln und erfolgreich gestalten

 

80

 

LF 2

Ein Unternehmen langfristig erfolgreich am Markt positionieren

 

200 - 240

 

LF 3

Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen und aktiv gestalten

 

140 - 180

 

LF 4

Prozesse der Arbeitsorganisationsentwicklung planen, gestalten, beurteilen und optimieren

 

140 - 180

 

LF 5

Güter, Dienstleistungen und Kapital beschaffen sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

140 - 180

 

LF 6

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie unternehmerische Entscheidungen auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung treffen

 

140 - 180

 

LF 7

Grundlagen der Ernährungslehre erarbeiten und gesundheitsförderliche Konzepte erstellen

 

140 - 140

 

LF 8

Lebensmittelchemische Grundlagen erarbeiten und technologisch beurteilen (Querschnitt-Lernfeld)

 

120

 

LF 9

Branchentrends analysieren und die Implementierung im eigenen Unternehmen planen

 

140 - 180

 

LF 10

Lebensmittelrechtliche Grundlagen erarbeiten und anwenden

 

80

 

LF 11

Basishygiene- und Qualitätsmanagementkonzepte planen und erstellen

 

80 - 100

 

LF 12

Die Ausstattung sowie die Produktions- und Prozessabläufe einer Verpflegungseinrichtung planen

 

80 - 100

 

LF 13

Zielgruppenorientiert Lebensmittel und Spezialitäten vermarkten

 

80 - 100

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160

 

-

Projektarbeit

-

 

320

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Mikro- und Makroökonomische Determinanten analysieren und bewerten sowie erforderliche Maßnahmen ableiten (Querschnitt-Lernfeld)

 

100 - 120

 

LF 2

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten und beurteilen sowie betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen

 

80 - 120

 

LF 3

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern abwickeln

 

40 - 60

 

LF 4

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme konzeptionieren, organisieren und anwenden

 

80 - 120

 

LF 5

Die Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

40 - 60

 

LF 6

Betriebliche Entscheidungen auf Grundlage des internen und externen Rechnungswesens planen, steuern und kontrollieren

 

320 - 400

 

LF 7

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

160

 

LF 8

Berufsbezogen und alltagsorientiert im In- und Ausland kommunizieren

 

240

 

LF 9

Investitions- und Finanzierungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80 - 120

 

LF 10

Spezifische Rechtsvorschriften im Gastgewerbe erfassen, analysieren und anwenden

 

40

 

LF 11

Die Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

80 - 120

 

LF 12

Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren und beurteilen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung TOURISMUS

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160

 

-

Projektarbeit

-

 

320

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Mikro- und Makroökonomische Determinanten analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten (Querschnitt-Lernfeld)

 

100 - 120

 

LF 2

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten und beurteilen sowie betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen

 

80 - 120

 

LF 3

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern abwickeln

 

40 - 60

 

LF 4

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme konzeptionieren, organisieren und anwenden

 

80 - 120

 

LF 5

Die Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

40 - 60

 

LF 6

Betriebliche Entscheidungen auf Grundlage des internen und externen Rechnungswesens planen, steuern und kontrollieren

 

320 - 400

 

LF 7

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

160

 

LF 8

Berufsbezogen und alltagsorientiert im In- und Ausland kommunizieren

 

240

 

LF 9

Investitions- und Finanzierungsprozesse vorbereiten und realisieren

 

40 - 60

 

LF 10

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Reiseveranstaltern und Leistungsträgern unter Berücksichtigung des Reiserechts abwickeln

 

40

 

LF 11

Die Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

80 - 120

 

LF 12

Touristische Dienstleistungen analysieren sowie Entwicklungen erfassen und beurteilen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 13


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 14


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9c


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Zeugnisse

(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt wird ein Zeugnis erteilt (Anlage 2 oder 8).

(2) Zu benoten sind alle im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer und Lernfelder des Pflichtunterrichts, des Wahlpflichtunterrichts und das Fach Berufs- und Arbeitspädagogik II des Wahlunterrichts.

(3) Im Wahlunterricht zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts erhält die Studierende oder der Studierende anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ oder „mit gutem Erfolg teilgenommen“.

(4) Studierende, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 4a oder 10a).

(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 3a, 3b oder 9). Das Abschlusszeugnis nach Anlage 3a oder 9 enthält einen Vermerk über die Zuordnung zur Niveaustufe 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens. Die Berufsbezeichnung auf dem Abschlusszeugnis nach Anlage 3a wird ergänzt durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)“. Die Berufsbezeichnung auf dem Abschlusszeugnis nach Anlage 9 wird ergänzt durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional in ‚Bezeichnung des Fachbereichs‘)“. Dem Abschlusszeugnis für die Zweijährigen Fachschulen (Anlage 9) werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) je nach Fachbereich nach Anlage 9a, Anlage 9b oder Anlage 9c in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.

(6) Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus den Noten der Projektarbeit, der Prüfungsarbeiten I und II sowie dem gewichteten Mittel der Noten aller Fächer und Lernfelder des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts gebildet. Die ausgewiesenen Stundenzahlen in den Stundentafeln nach Anlage 1 bilden die Grundlage für die Gewichtung der Fächer und Lernfelder. Sind hierbei für Fächer oder Lernfelder Stundenkorridore angegeben, so bilden für diese Fächer oder Lernfelder die von der Schule festgelegten Stunden die Grundlage für die Gewichtung. Die Einzelbewertungen werden mit den aus den Stundentafeln vorgegebenen Stundenzahlen multipliziert. Die so ermittelten einzelnen Werte werden addiert und durch die sich aus den Stundentafeln ergebenden Gesamtstundenzahlen dividiert. Die ausgewiesenen Stunden für die Projektarbeit werden in die Berechnung der Gesamtstunden nicht mit einbezogen. Das gewichtete Mittel der Noten aller Fächer und Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts geht mit 60%, die Note der Projektarbeit mit 10% und die Noten der Prüfungsarbeiten I und II mit jeweils 15% in die Ermittlung der Durchschnittsnote ein. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(7) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4b oder 10b).

(8) Über die bestandene Prüfung in einem Ergänzungsbildungsangebot oder über eine Prüfung nach § 30 wird ein Zeugnis nach Anlage 11 ausgestellt. Das Abschlusszeugnis nach Anlage 11 enthält einen Vermerk über die Zuordnung zur Niveaustufe 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen. Die Berufsbezeichnung auf dem Abschlusszeugnis nach Anlage 11 wird ergänzt durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional in ‚Bezeichnung des Fachbereichs‘)“. Es gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Fachschule.

§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen

§ 45
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen

(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Prüfungszeugnis nach Anlage 6a, 6b, 13 oder 14. Die Abschlusszeugnisse nach Anlage 6a, 13 oder 14 enthalten einen Vermerk über die Zuordnung zur Niveaustufe 6 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen. Die Berufsbezeichnung auf dem Abschlusszeugnis nach Anlage 6a wird ergänzt durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)“. Die Berufsbezeichnung auf dem Abschlusszeugnis nach Anlage 13 oder 14 wird ergänzt durch den Klammerzusatz „(Bachelor Professional in ‚Bezeichnung des Fachbereichs‘)“. Dem Zeugnis nach Anlage 13 werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) je nach Fachbereich nach Anlage 9a, Anlage 9b oder Anlage 9c in der jeweils geltenden Fassung beigefügt. Sofern die Zusatzprüfung nach § 43a erfolgreich abgelegt wurde, wird in dem Zeugnis nach Anlage 13 die Fachhochschulreife zusätzlich vermerkt.

(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass sie oder er sich der jeweiligen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat (Anlage 7 oder 15). Auf Antrag ist ihr oder ihm schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen sie oder er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Über eine nicht bestandene Zusatzprüfung wird keine gesonderte Bescheinigung ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet das Hessische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HBQFG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), Anwendung.

Anlage 1 Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

Anlage 1

Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

EINJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachrichtung BÜROKOMMUNIKATION

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Englisch

60

 

60

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Unternehmensgründung aufgrund rechtlicher Vorgaben vorbereiten und situationsgerechte Entscheidungen treffen

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Marketingkonzepte entwickeln und präsentieren, Kunden akquirieren und Aufträge bearbeiten

 

120

 

4.

Personalwirtschaftliche Aufgaben aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen wahrnehmen

 

120

 

5.

Investitions- und Finanzierungsentscheidungen vorbereiten

 

80

 

6.

Leistungs- und Werteströme erfassen und dokumentieren

 

80

 

7.

Betriebswirtschaftliche Problemstellungen mit Hilfe eines Kalkulationsprogrammes aufbereiten und in Form von Tabellen und Diagrammen darstellen

 

120

 

8.

Texte erfassen, aufbereiten und gestalten sowie Geschäftskorrespondenz erledigen und Standardschriftstücke erstellen

 

120

 

9.

Grundlagen einer relationalen Datenbank erarbeiten, Daten erfassen und auswerten

 

80

 

10.

Bürowirtschaftliche Arbeitsabläufe mit Hilfe aktueller Medien analysieren, aufbereiten und präsentieren

 

120

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

 

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Bauvorhaben im Garten- und Landschaftsbau planen, steuern und abwickeln

 

200

 

LF 2

Bauleistungen im Garten- und Landschaftsbau ausführen

 

220

 

LF 3

Vegetationstechnische Anlagen planen, herstellen und pflegen

 

140

 

LF 4

Unternehmen gründen, führen, analysieren und entwickeln

 

220

 

LF 5

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, planen, gestalten und dokumentieren

 

80

 

LF 6

Steuerrechtliche Vorgaben für das eigene Unternehmen anwenden

 

60

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung LANDWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

 

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

80

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

280

 

LF 2

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

240

 

LF 3

Pflanzliche Produkte wirtschaftlich, sachgerecht und umweltschonend erzeugen

 

240

 

LF 4

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

120

 

LF 5

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, planen, gestalten und dokumentieren

 

80

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Fachpraktische Übungen in Betrieben

60

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MAL- UND LACKIERTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebliche Geschäftsprozesse analysieren, Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

 

160

 

3.

Organische und anorganische Untergründe analysieren, Instandhaltung, Instandsetzung und Schützen von Oberflächen durchführen, prüfen und bewerten

 

200

 

4.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

220

 

5.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

 

80

 

6.

Fachliche Zeichnungen anfertigen und Schriften konstruieren1)

 

80

 

7.

Objektgestaltung für den Innen- und Außenbereich planen, Modelle anfertigen und präsentieren1)

 

220

 

Projektarbeit

 

40

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Gegenstand der Praktischen Prüfung (§ 21)

ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachbereich GESTALTUNG

Fachrichtung BEKLEIDUNGSDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

 

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

40

 

-

LF 2

Branchentypische Software anwenden und betriebliche Daten managen

 

120

 

LF 3

Modeillustrationen und Präsentationen erstellen

 

320

 

LF 4

Modelle entwickeln und realisieren

 

320

 

LF 5

Kollektionen entwerfen

 

200

 

LF 6

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

LF 7

Schnitte konstruieren

 

320

 

LF 8

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

40

 

80

LF 9

Arbeitsdaten ermitteln und anwenden

40

 

-

LF 10

Trends analysieren

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung PRODUKTDESIGN

Schwerpunkt Schmuck, Gerät und Accessoire

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

 

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

40

 

LF 2

Kunst- und Kultur- sowie Designgeschichte erkennen, bewerten und nutzen

 

160

 

LF 3

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

 

280

 

LF 4

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

 

200

 

LF 5

Entwürfe, Darstellungen und Präsentationen entwickeln

 

180

 

LF 6

Produkte entwerfen und gestalten

 

320

 

LF 7

Methoden der Betriebswirtschaftslehre anwenden

 

60

 

LF 8

Zielgruppenorientierung in der Produktgestaltung umsetzen

 

320

 

LF 9

Produkte mit besonderen handwerklich-technischen Anforderungen umsetzen

 

240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung WERBE- UND MEDIENDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

 

200

 

LF 2

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für Arbeitsabläufe einsetzen

 

160

 

LF 3

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

240

 

LF 4

Layout, Typografie und Farbgestaltung im Vorstufenprozess anwenden

 

200

 

LF 5

Gestaltungskonzepte präsentieren

 

160

 

LF 6

Foto- und Produktgestaltung einsetzen

 

200

 

LF 7

Grafiken erzeugen, Bilder sowie Texte für die Print- und Non-Print-Produktion aufbereiten

 

160

 

LF 8

Printmedien unter Berücksichtigung von Verfahrenstechniken und Werkstoffwahl konzipieren

 

200

 

LF 9

Websites und New Media-Produkte konzipieren und erstellen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachbereich TECHNIK

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkt Hochbau

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden zur Bearbeitung von Projekten anwenden

 

120 - 200

 

LF 2

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte vorbereiten

 

220 - 300

 

LF 3

Planungskonzepte entwickeln und zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

320 - 400

 

LF 4

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

340 - 420

 

LF 5

Baukosten ermitteln sowie Bauleistungen ausschreiben und vergeben

 

160 - 240

 

LF 6

Bauvorhaben kalkulieren, vorbereiten, leiten, abnehmen und abrechnen

 

160 - 240

 

LF 7

Bauobjekte betreuen und unterhalten

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkt Tiefbau

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden zur Bearbeitung von Projekten anwenden

 

120 - 200

 

LF 2

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte vorbereiten

 

220 - 300

 

LF 3

Planungskonzepte entwickeln und zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

320 - 400

 

LF 4

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

340 - 420

 

LF 5

Baukosten ermitteln sowie Bauleistungen ausschreiben und vergeben

 

160 - 240

 

LF 6

Bauvorhaben kalkulieren, vorbereiten, leiten, abnehmen und abrechnen

 

160 - 240

 

LF 7

Bauobjekte unterhalten und sanieren

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BEKLEIDUNGSTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

40

 

-

LF 2

Branchentypische Software anwenden und betriebliche Daten managen

 

240

 

LF 3

Prinzipien der Produktentwicklung anwenden

 

240

 

LF 4

Betriebliche Abläufe organisieren

 

80

 

LF 5

Materialien analysieren, auswählen, prüfen und Qualität sichern

 

160

 

LF 6

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

LF 7

Schnitte konstruieren

 

320

 

LF 8

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

80

 

80

LF 9

Betriebliche Produktionsprozesse optimieren

 

160

 

LF 10

Auslandsfertigung koordinieren

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung BIOTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160 - 180

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

20 - 60

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

80 - 120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

60 - 100

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

100 - 140

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Chemische und physikalische Methoden zur Untersuchung von Stoffen anwenden

 

180 - 220

 

LF 6

Querschnitt-Lernfeld: Den menschlichen Körper und tierische Modellorganismen anatomisch und physiologisch verstehen

 

30 - 70

 

LF 7

Biochemische Reaktionen durchführen und analysieren

 

80 - 120

 

LF 8

Eukaryotische Zellkulturtechnik in der Produktentwicklung einsetzen

 

100 - 140

 

LF 9

Pflanzen als Produktionsorganismen für Nahrungsmittel und Rohstoffe nutzen

 

60 - 100

 

LF 10

Moderne Therapieansätze und Diagnoseverfahren in der Medizin entwickeln

 

80 - 140

 

LF 11

Pharmakologische Wirkstoffe produzieren

 

120 - 180

 

LF 12

Biotechnische Produkte herstellen (Upstream Processing)

 

200 - 240

 

LF 13

Biotechnische Produkte herstellen (Downstream Processing)

 

200 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkt Labortechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können soweit nicht anders vorgegeben durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

40

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

80

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

60 - 80

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Grundlegende chemische Systeme und Modellvorstellungen

 

120 - 160

 

LF 6

Querschnitt-Lernfeld: Organische Stoffklassen, Reaktionsmechanismen und Struktureigenschaftsbeziehungen analysieren

 

180 - 220

 

LF 7

Organische Synthesen planen, optimieren und durchführen

 

120 - 160

 

LF 8

Biomoleküle synthetisieren und analysieren sowie biotechnologische Prozesse planen und durchführen

 

140 - 160

 

LF 9

Chemische Reaktionen in Labor und Großtechnik planen, durchführen und beeinflussen

 

240

 

LF 10

Maßanalysen mit chemischen und elektrochemischen Methoden durchführen

 

120 - 160

 

LF 11

Spektroskopische Analysen durchführen

 

200

 

LF 12

Chromatografische Trennungen durchführen

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkt Produktionstechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können soweit nicht anders angegeben, durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

40 - 80

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

80 - 120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

40 - 80

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

40 - 80

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Physikalische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung verfahrenstechnischer Probleme anwenden

 

80

 

LF 6

Eigenschaften von Stoffen bestimmen sowie chemische Reaktionen beurteilen, durchführen und beeinflussen

 

120 - 160

 

LF 7

Verfahren und Apparate für die thermische Aufbereitung von Stoffen auswählen und auslegen

 

180 - 220

 

LF 8

Apparate und Anlagen für die mechanische Aufbereitung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

 

140 - 180

 

LF 9

Die Qualität von Stoffen durch analytische Untersuchungsmethoden sichern

 

160 - 200

 

LF 10

Prozesse in chemisch-technischen Anlagen überwachen und automatisieren

 

180 - 220

 

LF 11

Reaktoren für diskontinuierliche und die kontinuierliche Produktherstellung beurteilen, planen und betreiben

 

80 - 160

 

LF 12

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

 

80 - 140

 

LF 13

Anlagen für chemisch-technische Prozesse planen

 

160 - 200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung DRUCK- UND MEDIENTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte systematisch zum Erfolg führen

 

160

 

LF 2

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug einsetzen

 

160

 

LF 3

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

160

 

LF 4

Personal managen und Qualität sichern

 

160

 

LF 5

Konzepte präsentieren

 

160

 

LF 6

Prepress-Prozesse planen sowie Daten für die Printproduktion aufbereiten und ausgeben

 

160

 

LF 7

Techniken und Standardisierungen der Druckverfahren sowie Druckverarbeitung anwenden

 

200

 

LF 8

Werkstoffe auftragsbezogen auswählen und qualitätssichernd einsetzen

 

160

 

LF 9

Media Technologies anwenden und zur Ausgabe nutzen

 

200

 

LF 10

Medien konzipieren und gestalten

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Automatisierungs- und Prozessleittechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Automatisierung nutzen

 

160

 

LF 3

Physikalische, chemische, elektrische und thermodynamische Phänomene analysieren sowie deren Gesetze bei der Automatisierung berücksichtigen

 

240

 

LF 4

Sensoren und Messsystemen auswählen und in der Automatisierungstechnik einsetzen

 

200

 

LF 5

Steuerungen für Prozesse entwickeln, bereitstellen, in Betrieb nehmen, optimieren und dokumentieren

 

240

 

LF 6

Regelungen für Prozesse entwickeln, in Betrieb nehmen, optimieren und dokumentieren

 

240

 

LF 7

Aktoren und Antrieben auswählen und in der Automatisierungstechnik einsetzen

 

200

 

LF 8

Leitsysteme für verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse projektieren, konfigurieren und betreiben

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Energietechnik und Prozessautomatisierung nutzen

 

180

 

LF 3

Elektronische Schaltungen, Baugruppen und Geräte analysieren und entwerfen

 

200

 

LF 4

Energietechnische Anlagen planen, dimensionieren, erstellen, überwachen und regeln

 

200

 

LF 5

Gebäudetechnische Systeme und Steuerungen planen, dimensionieren und erstellen

 

180

 

LF 6

Antriebssysteme planen, in Betrieb nehmen und instand halten

 

200

 

LF 7

Produktionssysteme planen, organisieren und optimieren

 

400

 

LF 8

Das Produktionsumfeld und aktuelle Technologien analysieren und bei der Projektierung berücksichtigen

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projekt-management zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

200 - 240

 

LF 3

Anbindung an öffentliche Netze vornehmen

 

160 - 240

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

160 - 200

 

LF 6

Produktionsprozesse mittels digitaler Systeme entwerfen und optimieren

 

120 - 160

 

LF 7

Funksysteme analysieren, dimensionieren und bewerten

 

200 - 240

 

LF 8

Embedded Systems auswählen, aufbauen und betreiben

 

280 - 320

 

LF 9

Neue Technologien adaptieren

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung FARB- UND LACKTECHNIK

Die Aufteilung der Lernfelder im beruflichen Lernbereich in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt ist als Empfehlung zu betrachten.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methoden des Projekt- und Qualitätsmanagements planen und realisieren

40

 

-

LF 2

Bauzeichnungen lesen, konstruieren und gestalten

40

 

-

LF 3

Grundkompetenzen der Informationstechnologie erwerben und verschiedene Office-Anwendungen managen

40

 

-

LF 4

Zwei- und dreidimensionale Gestaltungen entwickeln

80

 

-

LF 5

Chemische und physikalische Zusammenhänge erkennen, auswerten und anwenden

80

 

-

LF 6

Organische und anorganische Untergründe bearbeiten, instand setzen, instand halten und schützen

-

 

160

LF 7

Lebensräume kreativ gestalten und weiterentwickeln

-

 

160

LF 8

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

-

 

160

LF 9

Aufmaß und Kalkulation auftragsbezogen erstellen

-

 

160

LF 10

Bau- und Vertragsrecht im Auftragsmanagement anwenden

80

 

-

LF 11

Historische Farbtechniken in der Denkmalpflege anwenden

 

200

 

LF 12

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

200

 

LF 13

Marketing mit Branchensoftware entwickeln und computergestützt ausführen

 

80

 

LF 14

Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse für die betriebliche Organisation nutzbar machen

-

 

160

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung FEINWERKTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

60 - 80

 

LF 2

Optische Werkstoffe beurteilen und auswählen

 

80

 

LF 3

Schaltungen der Gleichstromtechnik analysieren, anpassen und dimensionieren

 

100

 

LF 4

Die Energieversorgung von Geräten und Anlagen auswählen und dimensionieren

 

160

 

LF 5

Elektronische Komponenten analysieren sowie Baugruppen konzipieren, herstellen und prüfen

 

160

 

LF 6

Plan- und rundoptische Bauteile herstellen

 

160

 

LF 7

Feinmechanische Bauteile nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

 

160

 

LF 8

Feinmechanische Gerätekomponenten analysieren und konstruieren

 

160 - 180

 

LF 9

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

 

100

 

LF 10

Optisch-elektronische Geräte analysieren, dimensionieren und justieren

 

140

 

LF 11

Automatisierungssysteme analysieren, bewerten und anpassen

 

140 - 160

 

LF 12

Lichterzeugende, -empfangende und -transportierende Komponenten analysieren

 

80

 

LF 13

Produktion organisieren und optimieren

 

80

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung GLASTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

 

80 - 120

 

LF 3

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

 

200

 

LF 4

Beispiele der Stil- und Designgeschichte vergleichen und beurteilen

 

80 - 160

 

LF 5

Bildnerische Operationen durchführen und Gestaltungsprinzipien anwenden

 

80 - 160

 

LF 6

Prozesse, Anlagen und Produkte nach technologischen Aspekten analysieren und bewerten

 

80 - 180

 

LF 7

Automatisierte Systeme nachhaltig betreiben

 

100 - 180

 

LF 8

Produkte, insbesondere aus Glas, entwerfen, entwickeln und konstruieren

 

220 - 280

 

LF 9

Fertigungs- und Montageprozesse vorbereiten

 

200 - 240

 

LF 10

Fertigungs- und Montageprozesse durchführen, überwachen und optimieren

 

200 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung HOLZTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

160 - 200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

160 - 200

 

LF 2

Aufträge erfassen sowie Produkte entwerfen und gestalten

 

200

 

LF 3

Produkte konstruieren

 

320 - 360

 

LF 4

Fertigungsprozesse und Arbeitsabläufe gestalten und durchführen

 

280

 

LF 5

Produktionen planen, steuern und überwachen

 

280

 

LF 6

Betriebsstätten planen

 

120 - 200

 

LF 7

Leitungsaufgaben im Unternehmen wahrnehmen

 

160 - 200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung INFORMATIONSTECHNIK

Schwerpunkt Computersystem- und Netzwerktechnik

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

200 - 240

 

LF 3

Anbindungen an öffentliche Netze vornehmen

 

160 - 240

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

160 - 200

 

LF 6

Geschäftsprozesse mittels digitalen Systemen entwerfen und optimieren

 

280 - 320

 

LF 7

Rechner-Konzepte planen und konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 8

Netzinfrastruktur verwalten

 

120 - 160

 

LF 9

Neue Technologien adaptieren

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KÄLTE- UND KLIMASYSTEMTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methode des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

LF 2

Technisch-physikalische Grundlagen für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ermitteln und Berechnungen durchführen

 

280

 

LF 3

Informationstechnische und kommunikative Planungsunterlagen erstellen und projektbezogen anwenden

 

160

 

LF 4

Elektrotechnische Grundlagen und MSR-Technikern in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und bewerten

 

200

 

LF 5

Verfahrenstechnische Grundlagen, Prozesse und Komponenten von Kälteanlagen und Wärmepumpen Analysieren, bewerten und auswählen

 

320

 

LF 6

Verfahren der Klima- und Lüftungstechnik analysieren, bewerten und auswählen

 

80

 

LF 7

Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen gestalten, berechnen und projektieren

 

320

 

LF 8

Kundenorientiertes Handeln mit betriebswirtschaftlichen Methoden projektorientiert verbinden

 

160

 

LF 9

Rechts- und Sicherheitsvorschriften für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und projektbezogen anwenden

 

40

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

160

 

-

LF 2

Karosserieformen manuell darstellen

80

 

-

LF 3

Werkstoffe produkt-, prozess- und kostenorientiert bewerten und auswählen

120

 

-

LF 4

Bauelemente und Baueinheiten von Personenkraftwagen auslegen und konzipieren

 

160 - 200

 

LF 5

Nutzfahrzeuge und deren Anhänger konzipieren

 

240

 

LF 6

Karosserieformen gestalten und modellieren

 

240

 

LF 7

Fahrzeugkomponenten im Rahmen des Product Lifecycle Managements gestalten und modellieren

 

280

 

LF 8

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

 

80 - 120

 

LF 9

Fahrzeugteile von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen fertigen

-

 

120 - 160

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen und fertigungstechnischen Aspekten entwerfen und auslegen

 

80

 

LF 3

Produkte und Fertigungsverfahren nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

 

240

 

LF 4

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

 

80

 

LF 5

Kunststoff- und kautschukverarbeitende Fertigungsverfahren analysieren, planen, realisieren und optimieren

 

240

 

LF 6

Produktionen ökonomisch organisieren und optimieren

 

80

 

LF 7

Produktionssysteme automatisieren und digitalisieren

 

160

 

LF 8

Die Qualität von Fertigungsprozessen, Produkten und Qualitätsplanungen analysieren, bewerten und für Verbesserungsprozesse nutzen

 

200

 

LF 9

Kunststoff- und kautschuktechnische Baugruppen und deren Bauteile fertigungsgerecht entwerfen

 

240

 

LF 10

Kunststoff- und kautschukverarbeitende Produktionsprozesse analysieren, planen, realisieren und optimieren

 

280

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

Schwerpunkt Verfahrenstechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs im Schwerpunkt Verfahrenstechnik muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 20

 

-

Projektarbeit

-

 

160 - 200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

160

 

LF 2

Managementsysteme im Unternehmen errichten, pflegen, aktualisieren und verbessern

 

160 - 280

 

LF 3

Lebensmittel- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen erfüllen

80

 

-

LF 4

Lebensmittel verantwortungsvoll entwickeln und produzieren

 

80 - 120

-

LF 5

Qualität von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten sicherstellen

 

320 - 480

 

LF 6

Betriebswirtschaftliche Geschäftsprozesse planen, durchführen, kontrollieren und bewerten

 

120 - 320

 

LF 7

Verfahrenstechnische Prozesse in der Lebensmittelproduktion planen, betreiben und überwachen

 

240 - 400

 

LF 8

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren und automatisieren

 

240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

Schwerpunkt Produktentwicklung und Qualitätsmanagement

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs im Schwerpunkt Produktentwicklung und Qualitätsmanagement muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

Mathematik

160 - 200

-

Projektarbeit

-

160 - 200

Lernfelder

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

LF 2

Managementsysteme im Unternehmen errichten, pflegen, aktualisieren und verbessern

160 - 280

LF 3

Lebensmittel- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen erfüllen

80

-

LF 4

Lebensmittel verantwortungsvoll entwickeln und produzieren

80 - 120

-

LF 5

Qualität von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten sicherstellen

320 - 480

LF 6

Betriebswirtschaftliche Geschäftsprozesse planen, durchführen, kontrollieren und bewerten

120 - 320

LF 7

Produkte in der Lebensmittelindustrie entwickeln

-

240 - 280

LF 8

Verpackungen für Lebensmittel auswählen und überwachen

-

80

LF 9

Lebensmittel unter Beachtung biochemischer, chemischer und physikalischer Aspekte herstellen

-

160 - 200

LF 10

Verfahren, Prozesse und Maschinen zur Lebensmittelherstellung auswählen

-

80

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

Mathematik1)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Automatisierungstechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Maschinen und Anlagen automatisieren

-

 

240 - 320

LF 9

Baugruppen analysieren, entwickeln, dimensionieren und gestalten

-

 

140 - 180

LF 10

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

-

 

180 - 220

LF 11

Produktion organisieren und optimieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Konstruktion und Entwicklung

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Komplexe maschinentechnische Baugruppen entwickeln und konstruieren

-

 

360 - 400

LF 9

Technische Systeme automatisieren

-

 

160 - 240

LF 10

Mechanische Bauteile wirtschaftlich fertigen

-

 

100 - 140

LF 11

Konstruktion im betriebswirtschaftlichen Kontext

-

 

80 - 120

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Maschinenbau

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Technische Systeme automatisieren

-

 

140 - 180

LF 9

Baueinheiten und Produkte entwickeln und konstruieren

-

 

240 - 320

LF 10

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

-

 

180 - 220

LF 11

Produktion organisieren und optimieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Produktions- und Qualitätsmanagement

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Computergestützte Verfahren im Produktionsumfeld zur Planung und Lenkung einsetzen

-

 

60 - 100

LF 9

Produktion und Arbeitssysteme planen

-

 

100 - 140

LF 10

Produktionsabläufe organisieren und steuern sowie Daten und Kosten ermitteln

-

 

100 - 140

LF 11

Fertigungs- und Montageprozesse planen, optimieren und automatisieren

-

 

160 - 240

LF 12

Bauteile und Baugruppen prüfen sowie Prozesse und Maschinen überwachen

-

 

100 - 140

LF 13

Betriebsmittel projektieren, entwerfen und konstruieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Verfahrens- und Umwelttechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse leiten

-

 

140 - 180

LF 9

Verfahrens- und umwelttechnische Anlagen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten planen

-

 

280 - 360

LF 10

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse unter ökonomischen, ökologischen und rechtlichen Aspekten auslegen

-

 

280 - 360

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Fertigungsautomatisierung und Robotik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120 - 160

 

LF 6

Steuerungen und Regelungen für fertigungstechnische Prozesse planen, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

 

160 - 240

 

LF 7

Automatisierte Messdatenerfassungssysteme entwickeln sowie Bussysteme auswählen und prozessbezogen in Betrieb nehmen

 

120 - 200

 

LF 8

Speicherprogrammierbare Steuerungen für komplexe mechatronische Systeme programmieren und optimieren

 

120 - 200

 

LF 9

Fertigungstechnische Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit erarbeiten sowie weiterentwickeln

 

80 - 160

 

LF 10

Industrieroboter prozessbezogen auswählen, simulieren und programmieren

 

160 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Maschinen- und Anlagentechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Systeme analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Steuerungen und Anlagen analysieren, konzipieren und optimieren

 

200

 

LF 6

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

160 - 240

 

LF 8

Mechatronische Systeme analysieren, konzipieren, optimieren und in Betrieb nehmen

 

240

 

LF 9

Produktions- und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements planen, steuern und optimieren

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Systemtechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Optische und lasertechnische Baugruppen analysieren

 

120 - 160

 

LF 6

Automatisierte Messdatenerfassungssysteme und Smarte Systeme analysieren, entwickeln und in Betrieb nehmen

 

160 - 240

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme methodisch konzipieren und bereitstellen

 

160 - 240

 

LF 8

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

160 - 240

 

LF 9

Regelkreise analysieren, konzipieren, in Betrieb nehmen und optimieren

 

80 - 120

 

LF 10

Automatisierte Produktionsabläufe unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements planen und steuern

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Querschnitt-Lernfeld: Physikalische, regelungstechnische und wärmetechnische Grundlagen

 

200

 

LF 3

Querschnitt-Lernfeld: Planungsunterlagen mit CAD-Software erstellen und gestalten

 

160

 

LF 4

Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen und bemessen

 

180

 

LF 5

Wärmeerzeuger auswählen, planen und bemessen

 

160

 

LF 6

Wärmeverteilungsanlagen auswählen, planen und bemessen

 

180

 

LF 7

Anlagen der Sanitärtechnik unter versorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

200

 

LF 8

Anlagen der Sanitärtechnik unter entsorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

160

 

LF 9

Kältetechnik auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

120

 

LF 10

Eine Energieberatung planen und durchführen

 

80

 

LF 11

Geschäftsabläufe unter kundenorientierten Aspekten planen und gestalten

 

80

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Ergänzungsbildungsangebot TECHNISCHE BETRIEBSWIRTSCHAFT

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 680, einschließlich Projektarbeit, erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

PFLICHTUNTERRICHT

 

Beruflicher Lernbereich

 

Projektarbeit

120

Lernfelder

 

LF 1

Absetzprozesse planen, steuern und kontrollieren

60 - 120

LF 2

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

80 - 120

LF 3

Unternehmenskultur entwickeln und organisatorisch sowie personalwirtschaftlich umsetzen

100 - 160

LF 4

Für den Leistungserstellungsprozess Investitionen tätigen und deren Finanzierung sicherstellen

80 - 120

LF 5

Den Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie zur Kostenkontrolle und Preisgestaltung nutzen

100 - 160

WAHLUNTERRICHT

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

80

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

80

Fachbereich WIRTSCHAFT

Fachrichtung AGRARWIRTSCHAFT

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld sowie für die Projektarbeit Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

 

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

80

 

 

Projektarbeit

 

 

80-120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagements Planen, planen, durchführen und kontrollieren

 

60-100

 

LF 2

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

560-600

 

LF 3

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

360-440

 

LF 4

Pflanzliche Produkte wirtschaftlich, sachgerecht und umweltschonend erzeugen

 

360-440

 

LF 5

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

160-200

 

LF 6

Landwirtschaftliche Produkte erfolgreich vermarkten

 

80-120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Controlling

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Methoden und Instrumente des Controllings anwenden

 

100 - 120

 

LF 11

Investitionsentscheidungen vorbereiten und begründen

 

80

 

LF 12

Finanzielle Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen beurteilen

 

80 - 120

 

LF 13

Risiken im Unternehmen erkennen und absichern

 

60 - 100

 

LF 14

Strategische Entscheidungen des Managements unterstützen

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Kapitalbedarf planen und Investitionsentscheidungen treffen

 

80 - 100

 

LF 11

Finanzierungsentscheidungen für Existenzgründer und Unternehmen vorbereiten und treffen

 

120 - 140

 

LF 12

Entscheidungen zu Geld- und Kapitalanlagen treffen

 

120 - 140

 

LF 13

Entwicklungen der globalen Finanz- und Kapitalmärkte analysieren, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Logistik

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Logistikdienstleistungen erfassen und unter (inter-) nationalen vertragsrechtlichen Gesichtspunkten mitgestalten

 

100 - 120

 

LF 11

Beschaffungslogistische Dienstleistungen strategisch entwickeln und intralogistische Prozesse in Lager und Produktion planen, steuern und kontrollieren

 

120 - 160

 

LF 12

Distributionslogistische Dienstleistungen unter Aspekten der Nachhaltigkeit strategisch entwickeln und operativ durchführen

 

80 - 120

 

LF 13

Die Supply Chain in Industrie- und Handelsunternehmen managen sowie logistische Prozesse erfolgsorientiert planen, beurteilen und kontrollieren

 

120 - 140

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Marketing

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

100 - 120

 

LF 11

Produktprogramme und -konzepte erstellen sowie Dienstleistungen managen

 

100 - 120

 

LF 12

Preise und Konditionen gestalten und festsetzen

 

60 - 80

 

LF 13

Vertriebswege analysieren, planen und bewerten

 

60 - 80

 

LF 14

Kommunikationspolitische Instrumente anwenden und Erfolge von Marketingmaßnahmen messen

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Personalwirtschaft

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Personal beschaffen und einstellen

 

100 - 120

 

LF 11

Personal führen und entwickeln

 

120 - 140

 

LF 12

Personal betreuen und entlohnen

 

100 - 120

 

LF 13

Personal unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts verwalten

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Unternehmensführung

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Normative Grundlagen und Ausrichtungen der Unternehmensführung analysieren, entwickeln und gestalten

 

100 - 120

 

LF 11

Strategische Managementprozesse planen, unterstützen und beurteilen

 

160 - 180

 

LF 12

Instrumente zur operativen Steuerung von Unternehmen auswählen und anwenden

 

80 - 100

 

LF 13

Personal - und Informationsmanagement als Aufgabe der Unternehmensführung gestalten und bewerten

 

80 - 100

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung CATERING UND VERPFLEGUNGSMANAGEMENT

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

120

 

-

Projektarbeit

-

 

120 - 160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Geschäftskonzepte unter Berücksichtigung branchenspezifischer Grundlagen und betriebswirtschaftlicher Methoden analysieren, entwickeln und erfolgreich gestalten

 

80

 

LF 2

Ein Unternehmen langfristig erfolgreich am Markt positionieren

 

200 - 240

 

LF 3

Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen und aktiv gestalten

 

140 - 180

 

LF 4

Prozesse der Arbeitsorganisationsentwicklung planen, gestalten, beurteilen und optimieren

 

140 - 180

 

LF 5

Güter, Dienstleistungen und Kapital beschaffen sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

140 - 180

 

LF 6

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie unternehmerische Entscheidungen auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung treffen

 

140 - 180

 

LF 7

Grundlagen der Ernährungslehre erarbeiten und gesundheitsförderliche Konzepte erstellen

 

140 - 140

 

LF 8

Lebensmittelchemische Grundlagen erarbeiten und technologisch beurteilen (Querschnitt-Lernfeld)

 

120

 

LF 9

Branchentrends analysieren und die Implementierung im eigenen Unternehmen planen

 

140 - 180

 

LF 10

Lebensmittelrechtliche Grundlagen erarbeiten und anwenden

 

80

 

LF 11

Basishygiene- und Qualitätsmanagementkonzepte planen und erstellen

 

80 - 100

 

LF 12

Die Ausstattung sowie die Produktions- und Prozessabläufe einer Verpflegungseinrichtung planen

 

80 - 100

 

LF 13

Zielgruppenorientiert Lebensmittel und Spezialitäten vermarkten

 

80 - 100

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160

 

-

Projektarbeit

-

 

320

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Mikro- und Makroökonomische Determinanten analysieren und bewerten sowie erforderliche Maßnahmen ableiten (Querschnitt-Lernfeld)

 

100 - 120

 

LF 2

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten und beurteilen sowie betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen

 

80 - 120

 

LF 3

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern abwickeln

 

40 - 60

 

LF 4

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme konzeptionieren, organisieren und anwenden

 

80 - 120

 

LF 5

Die Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

40 - 60

 

LF 6

Betriebliche Entscheidungen auf Grundlage des internen und externen Rechnungswesens planen, steuern und kontrollieren

 

320 - 400

 

LF 7

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

160

 

LF 8

Berufsbezogen und alltagsorientiert im In- und Ausland kommunizieren

 

240

 

LF 9

Investitions- und Finanzierungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80 - 120

 

LF 10

Spezifische Rechtsvorschriften im Gastgewerbe erfassen, analysieren und anwenden

 

40

 

LF 11

Die Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

80 - 120

 

LF 12

Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren und beurteilen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung TOURISMUS

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160

 

-

Projektarbeit

-

 

320

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Mikro- und Makroökonomische Determinanten analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten (Querschnitt-Lernfeld)

 

100 - 120

 

LF 2

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten und beurteilen sowie betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen

 

80 - 120

 

LF 3

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern abwickeln

 

40 - 60

 

LF 4

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme konzeptionieren, organisieren und anwenden

 

80 - 120

 

LF 5

Die Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

40 - 60

 

LF 6

Betriebliche Entscheidungen auf Grundlage des internen und externen Rechnungswesens planen, steuern und kontrollieren

 

320 - 400

 

LF 7

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

160

 

LF 8

Berufsbezogen und alltagsorientiert im In- und Ausland kommunizieren

 

240

 

LF 9

Investitions- und Finanzierungsprozesse vorbereiten und realisieren

 

40 - 60

 

LF 10

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Reiseveranstaltern und Leistungsträgern unter Berücksichtigung des Reiserechts abwickeln

 

40

 

LF 11

Die Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

80 - 120

 

LF 12

Touristische Dienstleistungen analysieren sowie Entwicklungen erfassen und beurteilen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung der Fachschulen

(1) Einjährige Fachschulen sind in Fachrichtungen, Zweijährige Fachschulen in Fachbereiche, Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert.

1.

Gliederung der Einjährigen Fachschulen

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Bürokommunikation

Staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation

Garten- und Landschaftsbau

Staatlich geprüfte Wirtschaftlerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

 

Staatlich geprüfter Wirtschaftler, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

Landwirtschaft

Staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft

 

Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft

Mal- und Lackiertechnik

Staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik“

2.

Gliederung der Zweijährigen Fachschulen

Fachbereich Gestaltung

Berufsbezeichnung

in der Fachrichtung Produktdesign
Staatlich geprüfte Gestalterin
Staatlich geprüfter Gestalter

 

in den übrigen Fachrichtungen
Staatlich geprüfte Designerin
Staatlich geprüfter Designer

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bekleidungsdesign

-

Produktdesign

Schmuck, Geräte und Accessoire

Werbe- und Mediendesign

-

Fachbereich Technik

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Technikerin

 

Staatlich geprüfter Techniker

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bautechnik

Hochbau

 

Tiefbau

Bekleidungstechnik

-

Biotechnik

-

Chemietechnik

Labortechnik

 

Produktionstechnik

Druck- und Medientechnik

-

Elektrotechnik

Automatisierungs- und Prozessleittechnik

 

Energietechnik und Prozessautomation

 

Informations- und Kommunikationstechnik

Farb- und Lacktechnik

-

Feinwerktechnik

-

Glastechnik

-

Holztechnik

-

Informationstechnik

Computersystem- und Netzwerktechnik

Kälte- und Klimasystemtechnik

-

Karosserie- und Fahrzeugtechnik

-

Kunststoff- und Kautschuktechnik

-

Lebensmitteltechnik

Verfahrenstechnik

Produktentwicklung und Qualitätsmanagement

Maschinentechnik

Automatisierungstechnik

 

Konstruktion und Entwicklung

 

Maschinenbau

 

Produktions- und Qualitätsmanagement

 

Verfahrens- und Umwelttechnik

Mechatronik

Fertigungsautomatisierung und Robotik

 

Maschinen- und Anlagentechnik

 

Systemtechnik

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

-

Umweltschutztechnik

-

Fachbereich Wirtschaft

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Betriebswirtin

 

Staatlich geprüfter Betriebswirt

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Agrarwirtschaft

-

Betriebswirtschaft

Controlling

 

Finanzwirtschaft

 

Logistik

 

Marketing

 

Personalwirtschaft

 

Unternehmensführung

Catering und Verpflegungsmanagement

-

Hotel- und Gaststättengewerbe

-

Tourismus

-

(2) Die Einrichtung einer Fachrichtung oder eines Schwerpunktes bedarf der Zustimmung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2a
Ergänzungsbildungsangebote

(1) In den Zweijährigen Fachschulen sind zusätzliche Ergänzungsbildungsangebote mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 600 Unterrichtsstunden vorhanden. Diese Ergänzungsbildungsangebote bauen auf einen Fachschulabschluss auf, schließen mit einer Prüfung nach § 11 ab und sind wie folgt gegliedert:

Fachbereich Technik

Angebot

Berufsbezeichnung

Technische Betriebswirtschaft

Staatlich geprüfte Technische Betriebswirtin

 

Staatlich geprüfter Technischer Betriebswirt“

(2) Die Einrichtung eines Ergänzungsbildungsangebotes bedarf der Zustimmung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Dauer

(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit- oder Teilzeitform. Sie dauert an der Einjährigen Fachschule in Vollzeitform zwei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform drei bis vier Ausbildungshalbjahre. Sie dauert an der Zweijährigen Fachschule in Vollzeitform vier Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform sechs bis acht Ausbildungshalbjahre.

(2) Die Ausbildung in den Ergänzungsbildungsangeboten der Zweijährigen Fachschule dauert in der Vollzeitform ein Ausbildungshalbjahr und in der Teilzeitform zwei Ausbildungshalbjahre.

(3) Die Ausbildung gliedert sich an der Einjährigen Fachschule und an der Zweijährigen Fachschule in zwei Ausbildungsabschnitte. Die Ausbildung in den Ergänzungsbildungsangeboten der Zweijährigen Fachschule umfasst einen Ausbildungsabschnitt.

(4) Vollzeitform und Teilzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl entsprechen. Die Stundenzahl orientiert sich jeweils an den Stundentafeln der Anlage 1.

(5) Von den Unterrichtsstunden des Pflichtunterrichts nach § 7 Abs. 3 können in der Teilzeitform bis zu 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Nähere Regelungen werden durch Erlass getroffen. Die Umsetzung dieser Möglichkeit bedarf der Zustimmung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

(6) In der Zweijährigen Fachschule ist der Wechsel von der Teilzeitform in die Vollzeitform und umgekehrt möglich. Er kann grundsätzlich nur nach dem ersten Ausbildungsabschnitt erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

§ 34
Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

(1) In der Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass die für die Berufsausbildung notwendigen Kompetenzen vorliegen, die für eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung erforderlich sind.

(2) Die Inhalte der Zusatzprüfung entsprechen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).

(3) Die Zusatzprüfung findet im letzten Ausbildungsjahr statt, sie muss spätestens eineinhalb Jahre nach der erfolgten Zulassung nach § 33 abgeschlossen sein. Eine Prüfung für Externe ist nicht möglich.

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

(5) Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einem praktischen Teil.

(6) Termin und Inhalt der schriftlichen Prüfung legt das für das Schulwesen zuständige Ministerium fest. Der praktische Teil kann vor dem schriftlichen Teil der Fachschulabschlussprüfung durchgeführt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:

1.

das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und der Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf,

2.

der Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden,

3.

der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat und

4.

der Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfungen in der entsprechenden Fachrichtung oder dem Schwerpunkt.

5.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht gleichzeitig reguläre Studierende oder regulärer Studierender an einer entsprechenden Fachschule ist, nicht gleichzeitig an einer anderen Schule die Zulassung zur gleichen Prüfung beantragt hat, eine entsprechende Prüfung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich abgelegt hat und nicht bereits mehr als einmal an einer entsprechenden Prüfung erfolglos teilgenommen hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 3 können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 bis zum Aufnahmetermin erfüllen und keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen.

(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann Ausnahmen von den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen bei solchen Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen, die andere Ausbildungseinrichtungen in Hessen besucht oder den Freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst oder eine diesen Diensten gleichgestellte Tätigkeit abgeleistet haben.

(4) Die Zulassung zur Prüfung für Externe kann nur für Fachrichtungen und Schwerpunkte nach § 2 und Ergänzungsbildungsangebote nach § 2a erfolgen, die an hessischen Schulen nach § 43 Abs. 2 HSchG eingerichtet worden sind.

(5) Zusätzlich zu den Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist für die Zulassung zur Prüfung für Externe in einem Ergänzungsbildungsangebot nach § 2a der Nachweis einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Fachschulweiterbildung in einer Fachrichtung des entsprechenden Fachbereichs nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Prüfungsgebühren

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die Einjährige Fachschule oder in die Zweijährige Fachschule setzt den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei der Ausbildung in Teilzeitform kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ist der Nachweis mit der Meldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, in die Fachschule aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung an einer beruflichen Schule ihre fachliche Eignung nachweisen. Die Feststellungsprüfung wird von der beruflichen Schule durchgeführt, an der die Aufnahme beantragt wird. Für die Feststellungsprüfung gelten § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Aufnahme in ein Ergänzungsbildungsangebot nach § 2a setzt den erfolgreichen Abschluss in einer Fachrichtung des jeweiligen Fachbereichs voraus.

(4) Die Aufnahme ist bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter bis spätestens sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,

2.

die Abschlusszeugnisse nach Abs. 1 in Kopie, ausgenommen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nach Abs. 2,

3.

eine Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten nach Abs. 1.

4.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er eine entsprechende Fachschule nicht bereits besucht und nach § 10 Abs. 4 verlassen musste und nicht bereits mehr als einmal an einer entsprechenden Abschlussprüfung erfolglos teilgenommen hat.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

(5) Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres an die Schulaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

eine Übersicht über den Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

Kopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,

3.

Nachweise und Erklärung nach § 40 Abs. 1.

4.

in Fällen des § 43a ein zusätzlicher Nachweis über eine entsprechende Vorbereitung auf die Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundlagen
§ 1 Aufgabe, Berechtigung
§ 2 Gliederung der Fachschulen
ZWEITER ABSCHNITT
Ausbildung
§ 3 Organisationsformen und Dauer
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahme und Auswahlverfahren
§ 6 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 8 Leistungsnachweis
§ 9 Projektarbeit
§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
DRITTER ABSCHNITT
Prüfung für Studierende
§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Gäste, Zuhörer
§ 14 Information der Studierenden
§ 15 Teilnahme an der Abschlussprüfung, Verzicht
§ 16 Prüfungstermine
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Erstellen der Prüfungsaufgaben
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Praktische Prüfung
§ 22 Bewertung der Leistungen
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26 Prüfungsergebnisse
§ 27 Rücktritt, Verhinderungen
§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29 Unerlaubtes Verhalten
§ 30 Ablegen einer Ergänzungsprüfung
§ 31 Niederschriften und Aktenvermerke
§ 32 Zeugnisse
VIERTER ABSCHNITT
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 33 Zulassung zur Zusatzprüfung
§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung
§ 35 Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung
§ 36 Durchführung der Zusatzprüfung
§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung
§ 38 Wiederholung der Zusatzprüfung
FÜNFTER ABSCHNITT
Prüfung für Externe
§ 39 Allgemeines
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung
§ 41 Zulassungsantrag für die Externenprüfung
§ 42 Zulassung zur Externenprüfung
§ 43 Durchführung der Externenprüfung
§ 44 Prüfungsergebnisse der Externenprüfung
§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen für die Externenprüfung
§ 46 Prüfungsgebühren
SECHSTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Europaklausel
§ 47 Besondere Zuständigkeiten
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 49 Aufhebung von Vorschriften
§ 50 Europaklausel
§ 51 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Stundentafeln für Ein- und Zweijährige Fachschulen
Anlage 2 Einjährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 3 Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis
Anlage 4 Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis
Anlage 5 Einjährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 6 Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Externenprüfung
Anlage 7 Einjährige Fachschule: Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung
Anlage 8 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 9 Zweijährige Fachschule: Abschlusszeugnis
Anlage 10 Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis
Anlage 11 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung
Anlage 12 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 13 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Externenprüfung
Anlage 14 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für Externe
Anlage 15 Zweijährige Fachschule: Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 51
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 10
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Konferenz der die Studierende oder den Studierenden unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters über die Zulassung der Studierenden oder des Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern, Lernfeldern oder Modulen des Pflichtbereichs jeweils mit mindestens ausreichend bewertet werden. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtbereichs kann durch Beschluss der Zulassungskonferenz durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem der Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtbereichs ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung in einem Fach, Lernfeld oder Modul des Pflichtbereichs kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Die probeweise Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zulässig.

(4) Studierende, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, müssen mindestens ein Ausbildungshalbjahr wiederholen. Wird nur ein Ausbildungshalbjahr wiederholt, so sind die Leistungsnachweise des nicht wiederholten Ausbildungshalbjahres bei der Leistungsbewertung hinzuzuziehen. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Ausbildungshalbjahre zu wiederholen sind, trifft die Konferenz nach Abs. 1.

(5) Studierende, die nach einer Wiederholung nach Abs. 4 erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die in den Fächern des zweiten Ausbildungsabschnitts und in den Lernfeldern oder Modulen unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungsplan für die Abschlussprüfung und den Terminplan für die Kolloquien zur Projektarbeit sowie für die mündliche Prüfung fest. Am fünften oder vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt er zusammen, überprüft die Eintragungen in die Prüfungsliste, nimmt die schriftlichen Erklärungen der Studierenden über die mündliche Prüfung zu Protokoll, legt die mündlichen Prüfungen fest und erstellt einen Prüfungsplan. Die Prüfungswünsche der Studierenden sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung verantwortlich.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Ausbildungshalbjahr statt.

(2) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens acht Wochen vor der mündlichen Prüfung und soll spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein.

(3) Die mündliche Prüfung findet in den letzten zehn Unterrichtstagen statt. Ausnahmen können von der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag gestattet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Erstellen der Prüfungsaufgaben

(1) Für die Prüfungsarbeiten I und II sind jeweils zwei Aufgabenvorschläge von den Lehrkräften zu erstellen, die in den Lernfeldern oder Modulen unterrichtet haben. Jeder Vorschlag kann mehrere Lernfelder oder Module umfassen. Die Studierenden sind über die prüfungsrelevanten Lernfelder oder Module zu informieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde weiter.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt die Prüfungsaufgaben aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Bei Änderungen, Ergänzungen oder dem Stellen neuer Aufgaben ist die Schule rechtzeitig zu informieren.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Nur der Umschlag mit der ausgewählten Prüfungsaufgabe ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde gestatten, die Umschläge am Tag vor der Prüfung zu öffnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Rücktritt, Verhinderungen

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm die Möglichkeit zu geben, die restlichen Prüfungsabschnitte nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuschreiben sind, sollen dafür die von der Schulaufsichtsbehörde nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Wiederholung der Zusatzprüfung

(1) Bei Nichtbestehen der Zusatzprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Zusatzprüfung wiederholt werden kann.

(2) Die Zusatzprüfung kann innerhalb eines Jahres, frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Ein bestandener Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Teil) kann in der Wiederholungsprüfung anerkannt werden. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die Einjährige Fachschule oder in die Zweijährige Fachschule setzt den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei der Ausbildung in Teilzeitform kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ist der Nachweis mit der Meldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, in die Fachschule aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung an einer beruflichen Schule ihre fachliche Eignung nachweisen. Die Feststellungsprüfung wird von der beruflichen Schule durchgeführt, an der die Aufnahme beantragt wird.

(3) Die Aufnahme ist bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter bis spätestens sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,

2.

die Abschlusszeugnisse nach Abs. 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie, ausgenommen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nach Abs. 2,

3.

eine Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten nach Abs. 1.

(4) Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

§ 41 Zulassungsantrag für die Externenprüfung

§ 41
Zulassungsantrag für die Externenprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres an die Schulaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

eine Übersicht über den Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,

3.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten,

4.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise die Bewerberin oder der Bewerber sich bemüht hat, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und

5.

eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag gestellt hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Zulassung zur Externenprüfung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Zulassung berechtigt die Bewerberin oder den Bewerber, die Prüfungen für Externe innerhalb von zwei Jahren abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Durchführung der Externenprüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nimmt in der Regel an Prüfungen einer öffentlichen Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule teil.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulaufsichtsbehörde für Prüfungen für Externe besondere Prüfungsausschüsse bilden. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

eine Lehrkraft einer öffentlichen beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3.

mindestens vier Lehrkräfte öffentlicher beruflicher Schulen, die nach Möglichkeit an einer öffentlichen Fachschule unterrichten.

(3) In den Fällen des Abs. 2 legt die Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der die Prüfung durchführenden Schule Ort und Zeitpunkt der schriftlichen Prüfungen fest und bestimmt die Aufgaben für die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 legt der Prüfungsausschuss Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest. Die Noten der Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Noten der praktischen Prüfung sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.

(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind alle Fächer und Lernfelder oder Module des Pflichtbereiches und des Wahlpflichtbereiches, die im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Stundentafel (Anlage 1) der entsprechenden Fachrichtung ausgewiesen sind, sowie die Prüfungsarbeiten I und II. Darüber hinaus sind die Lerngegenstände der Lernfelder oder Module mündlich zu prüfen, die durch die Prüfungsarbeiten I und II nicht erfasst werden. (§ 18 Abs. 1). Bei der Auswahl der Aufgabenstellungen sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Von den Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 bis 3 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

(6) In den Fachrichtungen oder Schwerpunkten, in deren Stundentafel eine Projektarbeit ausgewiesen ist, kann diese durch Bearbeitung einer Projektarbeit, deren Dauer in der Regel acht Zeitstunden umfasst, ersetzt werden. Abs. 3 sowie §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Besondere Zuständigkeiten

Bei den Einjährigen Fachschulen der Fachrichtung „Landwirtschaft“ und bei den Zweijährigen Fachschulen der Fachrichtung „Agrarwirtschaft“ tritt an die Stelle der Schulaufsichtsbehörde die Leitung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen in Kassel.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Europaklausel

(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene berufliche Befähigung als staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation, staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation, staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft, staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft, staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik, staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik, staatlich geprüfte Betriebswirtin, staatlich geprüfter Betriebswirt, staatlich geprüfte Designerin oder staatlich geprüfter Designer, staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker, steht einer nach dieser Verordnung erworbenen staatlichen Anerkennung gleich, wenn

1.

es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom April 2009 (ABl. EU Nr. L 93, S. 112), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,

2.

die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede in seiner oder ihrer Ausbildung gegenüber der angestrebten Anerkennung durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat. Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erforderliche einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.

(2) Für die Entscheidung über die Anerkennung ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig. Sie kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, der Überprüfung der Berufserfahrung sowie der Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

§ 6 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis

§ 6
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten der Studierenden ergeben sich aus § 69 Abs. 2 bis 5 des Schulgesetzes.

(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender im Verlauf von sechs Unterrichtswochen innerhalb eines Ausbildungshalbjahres insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung fern, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Verweisung von der Schule.

(3) Wird die Ausbildung innerhalb eines laufenden Ausbildungshalbjahres abgebrochen, ist der letzte Tag der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme Zeitpunkt des Ausbildungsendes. Mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Europaklausel

(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene berufliche Befähigung als staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation, staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation, staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft, staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft, staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik, staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik, staatlich geprüfte Betriebswirtin, staatlich geprüfter Betriebswirt, staatlich geprüfte Designerin oder staatlich geprüfter Designer, staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker, steht einer nach dieser Verordnung erworbenen staatlichen Anerkennung gleich, wenn

1.

es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom April 2009 (ABl. EU Nr. L 93, S. 112), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,

2.

die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede in seiner oder ihrer Ausbildung gegenüber der angestrebten Anerkennung durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat. Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erforderliche einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.

(2) Für die Entscheidung über die Anerkennung ist das Staatliche Schulamt zuständig. Das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Durchführung der Anerkennungsverfahren beauftragen. Das Staatliche Schulamt kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, der Überprüfung der Berufserfahrung sowie der Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 13


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundlagen
§ 1 Aufgabe, Berechtigung
§ 2 Gliederung der Fachschulen
ZWEITER ABSCHNITT
Ausbildung
§ 3 Organisationsformen und Dauer
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahme und Auswahlverfahren
§ 6 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 8 Leistungsnachweis
§ 9 Projektarbeit
§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
DRITTER ABSCHNITT
Prüfung für Studierende
§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Gäste, Zuhörer
§ 14 Information der Studierenden
§ 15 Teilnahme an der Abschlussprüfung, Verzicht
§ 16 Prüfungstermine
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Erstellen der Prüfungsaufgaben
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Praktische Prüfung
§ 22 Bewertung der Leistungen
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26 Prüfungsergebnisse
§ 27 Rücktritt, Verhinderungen
§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29 Unerlaubtes Verhalten
§ 30 Ablegen einer Ergänzungsprüfung
§ 31 Niederschriften und Aktenvermerke
§ 32 Zeugnisse
VIERTER ABSCHNITT
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 33 Zulassung zur Zusatzprüfung
§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung
§ 35 Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung
§ 36 Durchführung der Zusatzprüfung
§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung
§ 38 Wiederholung der Zusatzprüfung
FÜNFTER ABSCHNITT
Prüfung für Externe
§ 39 Allgemeines
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung
§ 41 Zulassungsantrag für die Externenprüfung
§ 42 Zulassung zur Externenprüfung
§ 43 Durchführung der Externenprüfung
§ 44 Prüfungsergebnisse der Externenprüfung
§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen für die Externenprüfung
§ 46 Prüfungsgebühren
SECHSTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 47 Besondere Zuständigkeiten
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 49 Aufhebung von Vorschriften
§ 50 Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 51 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Stundentafeln für Ein- und Zweijährige Fachschulen
Anlage 2 Einjährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 3a Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis Fachrichtung Landwirtschaft
Anlage 3b Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis Fachrichtungen Bürokommunikation/Mal- und Lackiertechnik
Anlage 4 Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis
Anlage 5 Einjährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 6a Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Externenprüfung Fachrichtung Landwirtschaft
Anlage 6b Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Externenprüfung Fachrichtungen Bürokommunikation/Mal- und Lackiertechnik
Anlage 7 Einjährige Fachschule: Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung
Anlage 8 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 9 Zweijährige Fachschule: Abschlusszeugnis
Anlage 10 Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis
Anlage 11 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung
Anlage 12 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 13 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Externenprüfung
Anlage 14 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für Externe
Anlage 15 Zweijährige Fachschule: Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Zeugnisse

(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt wird ein Zeugnis erteilt (Anlage 2 oder 8).

(2) Zu benoten sind alle im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtbereiches, des Wahlpflichtbereiches und das Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs.

(3) Im Wahlbereich zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtbereichs erhält die Studierende oder der Studierende anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“, „mit gutem Erfolg teilgenommen“, oder „mit sehr gutem Erfolg teilgenommen“.

(4) Studierende, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 4 oder 10).

(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 3a, 3b oder 9.

(6) Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtbereichs und des Wahlpflichtbereiches, der Projektarbeit und den Prüfungsarbeiten gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(7) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4 oder 10).

(8) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 11 ausgestellt. Es gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Fachschule.

§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen für die Externenprüfung

§ 45
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen für die Externenprüfung

(1) Nach bestandenen Prüfungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer Prüfungszeugnisse nach Anlage 6a, 6b, 13 oder 14.

(2) Bei nicht bestandenen Prüfungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass sie oder er sich der jeweiligen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat (Anlage 7 oder 15). Auf Antrag ist ihr oder ihm schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen sie oder er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Anerkennung von Berufsqualifikationen

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), Anwendung.

Anlage 1 Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

Anlage 1

Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

EINJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachrichtung BÜROKOMMUNIKATION

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Englisch

60

 

60

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Unternehmensgründung aufgrund rechtlicher Vorgaben vorbereiten und situationsgerechte Entscheidungen treffen

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Marketingkonzepte entwickeln und präsentieren, Kunden akquirieren und Aufträge bearbeiten

 

120

 

4.

Personalwirtschaftliche Aufgaben aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen wahrnehmen

 

120

 

5.

Investitions- und Finanzierungsentscheidungen vorbereiten

 

80

 

6.

Leistungs- und Werteströme erfassen und dokumentieren

 

80

 

7.

Betriebswirtschaftliche Problemstellungen mit Hilfe eines Kalkulationsprogrammes aufbereiten und in Form von Tabellen und Diagrammen darstellen

 

120

 

8.

Texte erfassen, aufbereiten und gestalten sowie Geschäftskorrespondenz erledigen und Standardschriftstücke erstellen

 

120

 

9.

Grundlagen einer relationalen Datenbank erarbeiten, Daten erfassen und auswerten

 

80

 

10.

Bürowirtschaftliche Arbeitsabläufe mit Hilfe aktueller Medien analysieren, aufbereiten und präsentieren

 

120

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

20

 

20

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Bauleistungen im Garten- und Landschaftsbau durchführen

 

380

 

2.

Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen

 

120

 

3.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

200

 

4.

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, Planen, gestalten und dokumentieren

 

80

 

5.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Wirtschaft und Steuerrecht anwenden

 

60

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung LANDWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

280

 

2.

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, planen gestalten und dokumentieren

 

80

 

3.

Pflanzliche Produkte sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend erzeugen

 

240

 

4.

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

240

 

5.

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

120

 

Projektarbeit

 

80

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Fachpraktische Übungen in Betrieben

60

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MAL- UND LACKIERTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebliche Geschäftsprozesse analysieren, Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

 

160

 

3.

Organische und anorganische Untergründe analysieren, Instandhaltung, Instandsetzung und Schützen von Oberflächen durchführen, prüfen und bewerten

 

200

 

4.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

220

 

5.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

 

80

 

6.

Fachliche Zeichnungen anfertigen und Schriften konstruieren1)

 

80

 

7.

Objektgestaltung für den Innen- und Außenbereich planen, Modelle anfertigen und präsentieren1)

 

220

 

Projektarbeit

 

40

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachbereich Gestaltung

Fachrichtung AUSSTELLUNGSDESIGN

Schwerpunkt

Einzelhandel, Galerie, Museum

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Kunst-, Kultur- und Designgeschichte erkennen und bewerten

 

160

 

3.

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

 

120

 

4.

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

 

200

 

5.

Kompetenzen für Entwurf, Darstellung und Präsentation entwickeln und anwenden

 

240

 

6.

Produkte entwerfen und gestalten

 

320

 

7.

Zielgruppenorientierte Produkte umsetzen

 

320

 

8.

Produkte im Corporate Design-Bereich umsetzen

 

240

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung BEKLEIDUNGSDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Modetrends analysieren und umsetzen

 

160

 

3.

Bekleidung zeichnen und Mode illustrieren

 

320

 

4.

Modelle entwickeln

 

320

 

5.

Kollektionen entwerfen und realisieren

 

200

 

6.

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

7.

Systeme der Bekleidungskonstruktion anwenden

 

320

 

8.

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

80

 

9.

Methoden der Betriebsorganisation anwenden

 

80

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung PRODUKTDESIGN

Schwerpunkte

Gravieren
Schmuck, Gerät und Accessoire

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

80

 

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Schwerpunkt

Gravieren

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Kunst-, Kultur- und Designgeschichte erkennen und bewerten

 

160

 

3.

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

 

120

 

4.

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

 

200

 

5.

Kompetenzen für Entwurf, Darstellung und Präsentation entwickeln und anwenden

 

240

 

6.

Produkte entwerfen und gestalten

 

320

 

7.

Zielgruppenorientierte Produkte umsetzen

 

320

 

8.

Projekte in der betrieblichen Praxis umsetzen

 

240

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Schmuck, Gerät und Accessoire

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Kunst-, Kultur- und Designgeschichte erkennen und bewerten

 

160

 

3.

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

 

120

 

4.

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

 

200

 

5.

Kompetenzen für Entwurf, Darstellung und Präsentation entwickeln und anwenden

 

240

 

6.

Produkte entwerfen und gestalten

 

320

 

7.

Zielgruppenorientierte Produkte umsetzen

 

320

 

8.

Projekte in der betrieblichen Praxis umsetzen

 

240

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung WERBE- UND MEDIENDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Marketingkonzeptionen entwickeln und Kreativtechniken anwenden

 

120

 

2.

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für betriebswirtschaftliche Arbeitsabläufe einsetzen

 

140

 

3.

Auftragsorganisation und Projektmanagement anwenden

 

80

 

4.

Buchführung und Kalkulation durchführen

 

180

 

5.

Bildkonzeptionen analysieren und Bild- und Textlayouts entwickeln

 

200

 

6.

Gestaltungskonzepte präsentieren und Mappen erstellen

 

120

 

7.

Mit Kamera- und Beleuchtungstechniken fotografisch gestalten

 

80

 

8.

Grafiken erzeugen, Bilder und Texte für die Print- und Nonprintproduktion aufbereiten

 

160

 

9.

Printmedien unter Berücksichtigung von Verfahrenstechniken und Werkstoffwahl gestalten

 

200

 

10.

Webseiten herstellen und Animationen, Video- und Audioinhalte integrieren

 

160

 

11.

Raumkonzepte analysieren und entwerfen

 

200

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1) / Naturwissenschaften2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachbereich Technik

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkte

Bauen im Bestand
Baumanagement
Betonbau
Hochbau
Innenausbau/Ausbautechnik
Tiefbau

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik1) (alle Schwerpunkte)

 

200

 

Schwerpunkt

Bauen im Bestand

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Baumanagement

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

360

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

300

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Betonbau

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Hochbau

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Innenausbau/Ausbautechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Tiefbau

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung BEKLEIDUNGSTECHNIK

Schwerpunkte

Fertigung
Produktmanagement

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

80

 

Schwerpunkt

Fertigung

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

160

 

3.

Methoden der Betriebsorganisation anwenden

 

320

 

4.

Auslandsfertigung koordinieren

 

160

 

5.

Prinzipien der Produktentwicklung anwenden

 

280

 

6.

Systeme der Bekleidungskonstruktion anwenden

 

320

 

7.

Methoden und Verfahren von Fertigungsprozessen anwenden

 

320

 

8.

Systeme des Qualitätsmanagements anwenden

 

80

 

Schwerpunkt

Produktmanagement

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

240

 

3.

Methoden der Betriebsorganisation anwenden

 

240

 

4.

Auslandsfertigung koordinieren

 

240

 

5.

Prinzipien der Produktentwicklung anwenden

 

280

 

6.

Systeme der Bekleidungskonstruktion anwenden

 

240

 

7.

Methoden und Verfahren von Fertigungsprozessen anwenden

 

240

 

8.

Systeme des Qualitätsmanagements anwenden

 

160

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung BIOTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

 

80

 

2.

Statistische Methoden zur Beschreibung und Analyse in Biologie und Medizin anwenden

 

120

 

3.

Physikalische Methoden zur Untersuchung von Stoffen anwenden

 

120

 

4.

Chemische und biochemische Reaktionen durchführen und analysieren

 

280

 

5.

Mikrobiologische Arbeitsmethoden anwenden

 

180

 

6.

Die Zelle als Funktionseinheit im Labor einsetzen

 

120

 

7.

Molekularbiologische und gentechnische Arbeitsmethoden anwenden

 

120

 

8.

Tier- und pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen

 

200

 

9.

Verfahren zur Entwicklung von Arzneimitteln anwenden und diese der Pharmakotherapie am Menschen zuordnen

 

160

 

10.

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

 

280

 

Projektarbeit

 

180

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Berufsbezogenes Englisch2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkte

Labortechnik
Produktionstechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

160

 

Schwerpunkt

Labortechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

 

80

 

2.

Anorganische Verbindungen beschreiben und Analysen derselben durchführen und auswerten

 

180

 

3.

Grundlegende Typen chemischer Reaktionen beschreiben und durchführen sowie Reaktionseigenschaften erfassen

 

160

 

4.

Eigenschaften und Zustände von Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen untersuchen

 

240

 

5.

Organische Verbindungen charakterisieren und ihre Reaktionen mittels Reaktionsmechanismen analysieren

 

200

 

6.

Synthesen organischer Verbindungen durchführen und die Syntheseprodukte analysieren

 

200

 

7.

Anlagen im Technikumsmaßstab betreiben und Methoden der Informationstechnik einsetzen

 

80

 

8.

Spektroskopische Analysen durchführen und auswerten

 

180

 

9.

Chromatographische Analysen durchführen und auswerten

 

160

 

10.

Elektrochemische Analysen durchführen und auswerten

 

100

 

11.

Bioanalytische und umweltanalytische Untersuchungen durchführen und auswerten

 

80

 

Schwerpunkt

Produktionstechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

 

80

 

2.

Physikalische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung verfahrenstechnischer Problemstellungen anwenden

 

80

 

3.

Eigenschaften von Stoffen bestimmen und chemische Reaktionen beurteilen, durchführen und beeinflussen

 

160

 

4.

Anlagen und Apparate für die thermische und physikalisch-chemische Trennung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

 

240

 

5.

Anlagen und Apparate für die mechanische Aufbereitung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

 

200

 

6.

Qualität von Stoffen durch analytische, physikalische, physikalisch-chemische und statistische Untersuchungsmethoden sichern

 

260

 

7.

Prozesse in chemisch-technischen Anlagen überwachen und automatisieren

 

280

 

8.

Reaktoren für diskontinuierliche und kontinuierliche Produktherstellung beurteilen, planen und betreiben

 

80

 

9.

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

 

80

 

10.

Anlagen für chemisch-technische Prozesse planen

 

200

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

 

180

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Berufsbezogenes Englisch2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung DRUCK- UND MEDIENTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

120

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Medienprodukte und ihre Herstellungsprozesse darstellen

 

80

 

2.

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für betriebswirtschaftliche Arbeitsabläufe einsetzen

 

160

 

3.

Buchführung und Kalkulationen durchführen

 

240

 

4.

Auftragsorganisation, Projekt- und Qualitätsmanagement durchführen

 

200

 

5.

Konzepte präsentieren

 

120

 

6.

Prozesse und Ergebnisse der Medienvorstufe planen, ausführen und kontrollieren

 

280

 

7.

Techniken und Standardisierungen der Druckverfahren und Druckverarbeitung anwenden

 

280

 

8.

Werkstoffe auftragsbezogen auswählen und qualitätssichernd einsetzen

 

160

 

9.

Animationen, Video- und Audioinhalte erzeugen und in Medienprodukte integrieren

 

160

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkte

Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Energietechnik und Prozessautomatisierung
Informations- und Kommunikationstechnik
Technische Betriebswirtschaft

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

200

 

Schwerpunkt

Automatisierungs- und Prozessleittechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Informationstechnische Systeme einrichten, anpassen und nutzen

 

160

 

3.

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen und Geräte prozessbezogen analysieren, auswählen und entwickeln

 

160

 

4.

Physikalische und chemische Prozesse analysieren und deren Gesetze bei der Automatisierung berücksichtigen

 

200

 

5.

Steuerungen für Maschinen und Anlagen entwickeln, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

 

240

 

6.

Regelkreise für die Prozesstechnik planen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und optimieren

 

240

 

7.

Sensoren und Aktoren in die Leitebene integrieren sowie Prozessdaten bereitstellen und auswerten

 

160

 

8.

Sensoren und Aktoren in den Prozess integrieren, in Betrieb nehmen und warten

 

160

 

9.

Leitsysteme für verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse projektieren, errichten, sicher betreiben und administrieren

 

160

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Energietechnik und Prozessautomatisierung

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Informationstechnische Systeme einrichten, anpassen und nutzen

 

160

 

3.

Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen

 

200

 

4.

Elektrische Energieerzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungssysteme planen, in Betrieb nehmen und ändern

 

240

 

5.

Gebäudetechnische Anlagen planen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und überwachen

 

200

 

6.

Antriebssysteme dimensionieren, integrieren, in Betrieb nehmen und warten

 

200

 

7.

Automatisierte Systeme projektieren und realisieren

 

240

 

8.

Automatisierte Systeme in Betrieb nehmen und übergeben

 

120

 

9.

Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren

 

120

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Informations- und Kommunikationstechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Elektrische und elektronische Baugruppen und Geräte der Kommunikationstechnik analysieren, auswählen und konfigurieren

 

240

 

3.

Systeme der Signal- und Informationsverarbeitung analysieren, konfigurieren und programmieren

 

200

 

4.

Netzwerkbetriebssysteme und -dienste installieren und bedarfsgerecht konfigurieren

 

240

 

5.

Netzwerkinfrastruktur entwerfen, aufbauen und betreuen

 

240

 

6.

Digitale Kommunikationssysteme analysieren, planen, bereitstellen und betreiben

 

280

 

7.

Weitverkehrssysteme analysieren, betreiben und administrieren

 

160

 

8.

Netze für den Produktionsbereich mit steuerungs- und regelungstechnischen Anwendungen konzipieren und betreiben

 

120

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Technische Betriebswirtschaft

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren, sowie Kunden bei der Finanzierung beraten

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Leistungserstellungsprozess marktorientiert planen, steuern und die Qualität der Prozesse gewährleisten

 

120

 

4.

Unternehmensziele entwickeln und organisatorisch umsetzen sowie Investitionen planen

 

120

 

5.

Wertschöpfungsprozesse analysieren und beurteilen, den Unternehmenserfolg ermitteln und den Jahresabschluss analysieren

 

120

 

6.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

7.

Informationstechnische Systeme einrichten, anpassen und nutzen

 

200

 

8.

Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen

 

240

 

9.

Elektrische Energiesysteme planen, in Betrieb nehmen und warten

 

320

 

10.

Automatische Systeme projektieren, realisieren und warten

 

320

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung FARB- UND LACKTECHNIK

Schwerpunkt

Gestaltung- und Denkmalpflege

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

40

 

2.

Technische Zeichnungen, Bauzeichnungen und Konstruktionen anfertigen

 

80

 

3.

Zweidimensional gestalten

 

80

 

4.

Organische und anorganische Untergründe bearbeiten, in Stand setzen, in Stand halten und schützen

 

200

 

5.

Lebensräume gestalten

 

200

 

6.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

 

160

 

7.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

 

200

 

8.

Historische Farbtechniken in der Denkmalpflege anwenden2)

 

320

 

9.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

200

 

10.

Kommunikative Gestaltung erarbeiten und computergestützt ausführen

 

160

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung FEINWERKTECHNIK

Schwerpunkt

Optik-Elektronik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

60

 

2.

Optische Werkstoffe beurteilen und auswählen

 

80

 

3.

Schaltungen der Gleichstromtechnik analysieren, anpassen und dimensionieren

 

100

 

4.

Energieversorgung von Geräten und Anlagen auswählen und dimensionieren

 

160

 

5.

Elektronische Komponenten analysieren und Baugruppen konzipieren, herstellen und prüfen

 

180

 

6.

Plan- und rundoptische Bauteilen herstellen

 

160

 

7.

Feinmechanische Baugruppen dimensionieren, darstellen und gestalten

 

140

 

8.

Feinmechanische Gerätekomponenten analysieren und konstruieren

 

180

 

9.

Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme anwenden

 

80

 

10.

Optisch-elektronische Geräte analysieren, dimensionieren und justieren

 

140

 

11.

Automatisierungssysteme bewerten, auswählen und anpassen

 

160

 

12.

Lichterzeugende, empfangende und transportierende Komponenten analysieren

 

80

 

13.

Betriebsprozesse organisieren und überwachen

 

80

 

Schulspezifisches Schwerpunktprofil:

 

80

 

 

Die Stunden werden nach Beschluss der zuständigen Konferenz auf die Lernfelder des Pflichtunterrichts verteilt.

 

 

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung GLASTECHNIK

Schwerpunkte

Glasgestaltung
Glas- und Fensterbautechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

200

 

Schwerpunkt

Glasgestaltung

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

 

200

 

3.

Beispiele der Stil- und Designgeschichte vergleichen und beurteilen

 

160

 

4.

Bildnerische Grundoperationen durchführen und Gestaltungsprinzipien anwenden

 

160

 

5.

Produkte insbesondere aus Glas entwickeln und entwerfen

 

240

 

6.

Fertigung planen und vorbereiten

 

240

 

7.

Fertigungsprozesse durchführen und überwachen

 

320

 

8.

Methoden des betrieblichen Rechnungswesens anwenden

 

160

 

Schwerpunkt

Glas- und Fensterbautechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

 

200

 

3.

Produkte entwickeln und konstruieren

 

400

 

4.

Fertigung planen und vorbereiten

 

240

 

5.

Fertigungsprozesse durchführen und überwachen

 

360

 

6.

Montageprozesse planen, vorbereiten und betreuen

 

120

 

7.

Methoden des betrieblichen Rechnungswesens anwenden

 

160

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung HOLZTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Produkte entwickeln

 

240

 

3.

Produkte konstruieren

 

280

 

4.

Fertigung planen und vorbereiten

 

360

 

5.

Fertigungsprozesse durchführen

 

240

 

6.

Betriebsstätten planen

 

120

 

7.

Leitungsaufgaben im Unternehmen wahrnehmen

 

200

 

Schulspezifisches Profil:

 

80

 

 

Die Stunden werden nach Beschluss der zuständigen Konferenz auf die Lernfelder des Pflichtunterrichts verteilt.

 

 

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung INFORMATIONSTECHNIK

Schwerpunkte

Computersystem- und Netzwerktechnik
Medien- und Informationsmanagement
Technische Betriebswirtschaft

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

200

 

Schwerpunkt

Computersystem- und Netzwerktechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Computersysteme projektieren und in Betrieb nehmen

 

360

 

3.

Anwendungen und Datenbanken entwickeln und anpassen

 

360

 

4.

Netzwerkinfrastruktur projektieren und in Betrieb nehmen

 

280

 

5.

Netzwerkdienste bereitstellen und administrieren

 

240

 

6.

Öffentliche Netze anbinden und Dienste bereitstellen

 

240

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Medien- und Informationsmanagement

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Informationssysteme modellieren und betreiben

 

320

 

3.

Zielgruppenorientierte Kommunikation für ein Unternehmen oder einer Institution konzipieren und realisieren

 

280

 

4.

Informationen recherchieren und sachlich und didaktisch aufbereiten

 

240

 

5.

Infrastruktur eines Internetauftritts planen, installieren, konfigurieren und analysieren

 

280

 

6.

Rollen- und Rechtevergabe in einem Unternehmen oder einer Institution analysieren und in einem Client-System abbilden

 

160

 

7.

Geschäftsprozesse analysieren und Kommunikationsabläufe optimieren

 

200

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Technische Betriebswirtschaft

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren, sowie Kunden bei der Finanzierung beraten

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Leistungserstellungsprozess marktorientiert planen, steuern und die Qualität der Prozesse gewährleisten

 

120

 

4.

Unternehmensziele entwickeln und organisatorisch umsetzen sowie Investitionen planen

 

120

 

5.

Wertschöpfungsprozesse analysieren und beurteilen, den Unternehmenserfolg ermitteln und den Jahresabschluss analysieren

 

120

 

6.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

7.

Computersysteme projektieren und in Betrieb nehmen

 

240

 

8.

Anwendungen und Datenbanken entwickeln oder anpassen

 

320

 

9.

Netzwerke projektieren, bereitstellen, einführen und administrieren

 

320

 

10.

Öffentliche Netze anbinden und Dienste bereitstellen

 

200

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung KÄLTE- UND KLIMASYSTEMTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methode des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Technisch-physikalische Grundlagen für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ermitteln und Berechnungen durchführen

 

280

 

3.

Informationstechnische und kommunikative Planungsunterlagen erstellen und projektbezogen anwenden

 

160

 

4.

Elektrotechnische Grundlagen und MSR-Techniken in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und bewerten

 

200

 

5.

Verfahrenstechnische Grundlagen, Prozesse und Komponenten von Kälteanlagen und Wärmepumpen analysieren, bewerten und auswählen

 

320

 

6.

Verfahren der Klima- und Lüftungstechnik analysieren, bewerten und auswählen

 

80

 

7.

Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen gestalten, berechnen und projektieren

 

320

 

8.

Kundenorientiertes Handeln mit betriebswirtschaftlichen Methoden projektorientiert verbinden

 

160

 

9.

Rechts- und Sicherheitsvorschriften für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und projektbezogen anwenden

 

40

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Computergestützte Informations- und Kommunikationstechniken zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen

 

80

 

3.

Karosserieformen manuell und rechnerunterstützt darstellen

 

120

 

4.

Bauelemente und Baueinheiten von Personenkraftwagen auslegen

 

200

 

5.

Nutzfahrzeuge und deren Anhänger konzipieren

 

240

 

6.

Karosserieformen gestalten

 

240

 

7.

Fahrzeugkomponenten mit Hilfe von Konstruktionssoftware gestalten

 

280

 

8.

Fahrzeugteile von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen fertigen

 

360

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung KUNSTSTOFF UND KAUTSCHUKTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit den Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Kunststoff- und kautschuktechnische Produkte und Betriebsmittel entwickeln, dimensionieren und konstruieren

 

160

 

3.

Werkstoffe für kunststoff- und kautschuktechnische Produkte auswählen, analysieren und prüfen

 

240

 

4.

Automatische Produktionsabläufe planen, dimensionieren und steuern

 

200

 

5.

Baugruppen und Betriebsmitteln zur Herstellung kunststoff- und kautschuktechnischer Produkte fertigen und prüfen

 

120

 

6.

Systemanalysen an kunststoff- und kautschukverarbeitenden Maschinen durchführen

 

120

 

7.

Qualitätsmanagementsysteme und Qualitätsmanagementwerkzeuge analysieren, beurteilen und für Verbesserungsprozesse nutzen

 

160

 

8.

Betrieblichen Geschäftsprozesse analysieren und planen

 

80

 

9.

Komplexe kunststoff- und kautschuktechnische Systeme und Produkte entwickeln und konstruieren

 

160

 

10.

Verarbeitungsverfahren und -maschinen zur Herstellung kunststoff- und kautschuktechnischer Produkte auswählen, analysieren und einsetzen

 

320

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Personal- und Führungsmanagement

40

 

40

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

Schwerpunkt

Verfahrenstechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Verarbeitungsprozesse in der Lebensmittelindustrie planen, den Anlagenbetrieb überwachen, Produktionsprozesse optimieren

 

320

 

3.

Verpackungsprozesse in der Lebensmittelindustrie planen, steuern und überwachen, verpackte Lebensmittel lagern

 

160

 

4.

Lebensmittel auf die Erfüllung von stofflichen, technologischen, sensorischen und ernährungsphysiologischen Qualitätsanforderungen untersuchen, beurteilen und kontrollieren

 

160

 

5.

Lebensmittel auf die Erfüllung von chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Qualitätsanforderungen untersuchen, beurteilen und kontrollieren

 

280

 

6.

Qualitätsmanagementsysteme in Unternehmen aufbauen, aufrecht erhalten und verbessern

 

280

 

7.

Betriebswirtschaftliche Geschäftsprozesse planen, durchführen, kontrollieren und bewerten

 

360

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkte

Automatisierungstechnik
Konstruktion und Entwicklung
Maschinenbau
Produktions- und Qualitätsmanagement
Verfahrens- und Umwelttechnik
Technische Betriebswirtschaft

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

200

 

Schwerpunkt

Automatisierungstechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Qualitätsmanagementsysteme gestalten, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern

 

120

 

3.

Baugruppen dimensionieren, darstellen und gestalten

 

280

 

4.

Fertigung bauteilbezogen analysieren, planen, bewerten und optimieren

 

160

 

5.

Technische Systeme automatisieren

 

260

 

6.

Produkte und Betriebsmittel entwickeln und konstruieren

 

200

 

7.

Produktionssysteme gestalten und projektieren

 

260

 

8.

Produktion organisieren und optimieren

 

200

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Konstruktion und Entwicklung

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Bauteile und Baugruppen analysieren und auslegen

 

320

 

3.

Antriebe und Sensoren in Maschinen integrieren

 

160

 

4.

Mechanische Bauteile wirtschaftlich fertigen

 

80

 

5.

Mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssysteme kommunizieren und präsentieren

 

160

 

6.

Maschinentechnische Produkte konstruieren

 

360

 

7.

Teil- und Gesamtfunktionen automatisieren

 

160

 

8.

Entwicklungsprozesse qualitäts-, umwelt- und sicherheitsgerecht organisieren und überwachen

 

200

 

9.

Konstruktionsarbeit im betrieblichen Umfeld umsetzen

 

80

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Maschinenbau

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Qualitätsmanagementsysteme gestalten, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern

 

120

 

3.

Baugruppen dimensionieren, darstellen und gestalten

 

320

 

4.

Fertigung bauteilbezogen analysieren, planen, bewerten und optimieren

 

160

 

5.

Technische Systeme automatisieren

 

160

 

6.

Produkte und Betriebsmittel entwickeln und konstruieren

 

200

 

7.

Produktionssysteme gestalten und projektieren

 

160

 

8.

Produktion organisieren und optimieren

 

160

 

Projektarbeit

 

200

 

Schulspezifisches Schwerpunktprofil:

 

200

 

 

Die Stunden werden nach Beschluss der zuständigen Konferenz auf die Lernfelder des Pflichtunterrichts verteilt.

 

 

 

Schwerpunkt

Produktions- und Qualitätsmanagement

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Technische Unterlagen anfertigen, auswerten, präsentieren und archivieren

 

120

 

3.

Werkstoffe beanspruchungsgerecht auswählen und Bauteilfestigkeit prüfen

 

280

 

4.

Betriebsmittel entwerfen und konstruieren

 

160

 

5.

Computergestützte Informations- und Kommunikationstechniken zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen

 

120

 

6.

Produktionsprozesse, Arbeitsplätze und Werkstätten planen und Produktionsprozesse steuern

 

200

 

7.

Maschinen und Verfahren anwendungsgerecht auswählen

 

160

 

8.

Handhabungs- und Automatisierungsvorgänge planen und durchführen

 

200

 

9.

Prozesse qualitäts-, umwelt- und sicherheitsgerecht organisieren und überwachen

 

200

 

10.

Kosten ermitteln und minimieren

 

80

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Verfahrens- und Umwelttechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Verfahrens- und umwelttechnische Problemstellungen mit Hilfe naturwissenschaftlicher Grundlagen lösen

 

240

 

2.

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse auslegen

 

320

 

3.

Technische Unterlagen bearbeiten, präsentieren und analysieren

 

120

 

4.

Werkstoffe anwendungsgerecht auswählen und die Festigkeit von Anlagenkomponenten überprüfen

 

200

 

5.

Verfahrens- und umwelttechnische Anlagen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten planen

 

160

 

6.

Sensoren und Aktoren in die Feldebene integrieren

 

120

 

7.

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse leiten

 

160

 

8.

Projektmanagement: Abläufe organisieren und Dokumentation erstellen

 

120

 

9.

Verfahrensabläufe qualitäts- und umweltgerecht organisieren

 

160

 

Projektarbeit

 

200

 

Schwerpunkt

Technische Betriebswirtschaft

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren, sowie Kunden bei der Finanzierung beraten

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Leistungserstellungsprozess marktorientiert planen, steuern und die Qualität der Prozesse gewährleisten

 

120

 

4.

Unternehmensziele entwickeln und organisatorisch umsetzen sowie Investitionen planen

 

120

 

5.

Wertschöpfungsprozesse analysieren und beurteilen, den Unternehmenserfolg ermitteln und den Jahresabschluss analysieren

 

120

 

6.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

7.

Qualitätsmanagementsysteme gestalten, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern

 

120

 

8.

Baugruppen, Produkte und Betriebsmittel entwickeln und konstruieren

 

480

 

9.

Technische Systeme gestalten, projektieren und automatisieren

 

240

 

10.

Produktionssysteme planen, organisieren und optimieren

 

240

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkte

Fertigungsautomatisierung und Robotik
Maschinen- und Anlagentechnik
Systemtechnik
Technische Betriebswirtschaft

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Schwerpunkt

Fertigungsautomatisierung und Robotik

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

 

160

 

3.

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren und in Betrieb nehmen

 

120

 

4.

Informationstechnische Systeme und Netzwerke für die Fertigungsautomation und Robotik einrichten, anpassen und nutzen

 

160

 

5.

Steuerungen und Regelungen für fertigungstechnische Prozesse planen, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

 

240

 

6.

Sensoren und Aktoren in den Prozess, in die Automatisierungssysteme und in die Roboter integrieren sowie Prozessdaten bereitstellen und auswerten

 

240

 

7.

Komplexe mechatronische Systeme für die Fertigungs- und Prozesstechnik konzipieren und realisieren

 

160

 

8.

Roboter und Automaten prozessbezogen auswählen, programmieren und in Betrieb nehmen

 

160

 

9.

Komplexe fertigungstechnische Prozesse analysieren, automatisieren und sicher betreiben sowie Produktqualität managen

 

160

 

10.

Produktionsabläufe und Arbeitsprozesse computerintegriert planen, steuern, überwachen und optimieren

 

120

 

Projektarbeit:

 

200

 

Schwerpunkt

Maschinen- und Anlagentechnik

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren und in Betrieb nehmen

 

240

 

3.

Mechanische Baugruppen analysieren

 

160

 

4.

Steuerungen analysieren, konzipieren und optimieren

 

200

 

5.

Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssysteme

 

240

 

6.

Betriebliche Daten verwalten und präsentieren

 

160

 

7.

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

240

 

8.

Mechatronische Systeme analysieren, konzipieren, optimieren und in Betrieb nehmen

 

200

 

9.

Produktions- und Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren sowie Qualität organisieren

 

120

 

Projektarbeit

 

160

 

Schwerpunkt

Systemtechnik

 

 

 

Mathematik

 

240

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren

 

240

 

2.

Mechanische Baugruppen analysieren

 

160

 

3.

Optische und lasertechnische Baugruppen analysieren

 

120

 

4.

Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssysteme

 

200

 

5.

Komplexe mechatronische Systeme konzipieren und bereitstellen

 

160

 

6.

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

120

 

7.

Mechatronische Informationssysteme analysieren, in Betrieb nehmen und Instand halten

 

240

 

8.

Regelkreise in Produktionsmitteln analysieren und in Betrieb nehmen

 

120

 

9.

Automatisierte Produktionsabläufe planen und steuern sowie Qualität organisieren

 

120

 

10.

Neue Technologien in Produktionsprozesse integrieren

 

120

 

Projektarbeit

 

160

 

Schwerpunkt

Technische Betriebswirtschaft

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren, sowie Kunden bei der Finanzierung beraten

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Leistungserstellungsprozess marktorientiert planen, steuern und die Qualität der Prozesse gewährleisten

 

120

 

4.

Unternehmensziele entwickeln und organisatorisch umsetzen sowie Investitionen planend

 

120

 

5.

Wertschöpfungsprozesse analysieren und beurteilen, den Unternehmenserfolg ermitteln und den Jahresabschluss analysieren

 

120

 

6.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

7.

Elektrische, elektromechanische, elektronische, mechanische, optische und lasertechnische Baugruppen analysieren

 

360

 

8.

Komplexe mechatronische Systeme konzipieren, bereitstellen und automatisieren

 

280

 

9.

Mechatronische Informationssysteme und Regelkreise in Produktionsmitteln analysieren, in Betrieb nehmen und Instand halten

 

320

 

10.

Neue Technologien in Produktionsprozesse integrieren

 

120

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

160

 

2.

Planungs- und Bemessungsgrundlagen von SHK-Anlagen ermitteln

 

240

 

3.

Planungsunterlagen mit CAD-Software gestalten und erstellen

 

120

 

4.

Elektrotechnische, steuerungs- und regelungstechnische Sachverhalte in SHK-Anlagen analysieren und bewerten

 

160

 

5.

Wärmeerzeuger auswählen, planen, bemessen und Instand halten

 

160

 

6.

Wärmeverteilungsanlagen auswählen, planen, bemessen und Instand halten

 

200

 

7.

Anlagen der Sanitärtechnik unter versorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und iInstand halten

 

100

 

8.

Anlagen der Sanitärtechnik unter entsorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und iInstand halten

 

100

 

9.

Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und Instand halten

 

240

 

10.

Energieberatung planen und Ressourcen schonende Anlagen integrieren

 

80

 

11.

Geschäftsprozesse unter kundenorientierten Aspekten planen und gestalten

 

80

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung UMWELTSCHUTZTECHNIK

Schwerpunkt

Nachhaltige Energietechniken

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projekt- und Qualitätsmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Zukunftsfähige wärme- und klimatechnische Gebäudesysteme planen, kalkulieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, regeln und überwachen

 

360

 

3.

Energiebedarf von Gebäuden bestimmen, messtechnisch ermitteln und verringern

 

440

 

4.

Energiebedarf von gewerblichen und industriellen Prozessen ermitteln und verringern

 

120

 

5.

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen planen und betreiben

 

160

 

6.

Energieversorgungsketten und -systeme mit erneuerbaren Energien aufbauen

 

360

 

7.

Umweltmanagementsysteme in Unternehmen aufbauen und aufrecht erhalten

 

80

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachbereich Wirtschaft

Fachrichtung AGRARWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

640

 

2.

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

420

 

3.

Pflanzliche Produkte sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend erzeugen

 

400

 

4.

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

200

 

5.

Landwirtschaftliche Produkte erfolgreich vermarkten

 

120

 

Projektarbeit

 

140

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

-

 

80

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkte

Controlling
Finanzwirtschaft
Logistik
Marketing
Personalwirtschaft
Touristik
Unternehmensführung

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Modul 1

Betriebswirtschaftslehre

 

360

 

Modul 2

Volkswirtschaftslehre

 

240

 

Modul 3

Rechnungswesen

 

280

 

Modul 4

Recht

 

240

 

Modul 5

Steuern

 

160

 

Modul 6

Wirtschaftsmathematik

 

160

 

Modul 7

Datenverarbeitung

 

160

 

Schwerpunkt Controlling

 

 

 

Modul 8

Controlling (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Finanzwirtschaft

 

 

 

Modul 9

Finanzwirtschaft (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Logistik

 

 

 

Modul 10

Logistik (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Marketing

 

 

 

Modul 11

Marketing (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Personalwirtschaft

 

 

 

Modul 12

Personalwirtschaft (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Touristik

 

 

 

Modul 13

Touristik (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Unternehmensführung

 

 

 

Modul 14

Unternehmensführung (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1) / Naturwissenschaften2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung CATERING

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Ein Geschäftskonzept mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Methoden entwickeln, schriftlich verfassen und präsentieren

 

240

 

2.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten, beurteilen und verändern

 

240

 

3.

Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern, kontrollieren und verändern

 

180

 

4.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und unternehmerische Entscheidungen mithilfe der Kosten- und Leistungsrechnung treffen

 

160

 

5.

Hygienekonzepte und Qualitätsmanagementsysteme erstellen

 

120

 

6.

Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen

 

220

 

7.

Ausstattung einer Verpflegungseinrichtung planen

 

120

 

8.

Aktionswoche oder Kampagne organisieren und durchführen

 

160

 

9.

Mitarbeiterschulung planen und durchführen

 

120

 

10.

Speisepläne für gezielte Referenzgruppen erstellen

 

160

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1) / Naturwissenschaften2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung FREMDENVERKEHRSWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten, beurteilen und anwenden

 

240

 

2.

Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen

 

160

 

3.

Geschäftsprozesse mit wirtschaftsmathematischen Methoden erfassen, analysieren und beurteilen

 

160

 

4.

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme zur Unterstützung betrieblicher Aufgaben einsetzen

 

80

 

5.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

120

 

6.

Tourismus als ein wesentliches Element des gastgewerblichen Absatzmarktes analysieren, Entwicklungen erfassen und Auswirkungen bewerten

 

200

 

7.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen, auswerten und für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten

 

320

 

8.

Marktgerechtes und marketingorientiertes Handeln, planen, steuern und kontrollieren

 

160

 

9.

Berufsbezogene und alltagsorientierte Kommunikationssituationen in einer zweiten Fremdsprache bewältigen

 

240

 

Projektarbeit

 

320

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten, beurteilen und anwenden

 

240

 

2.

Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen

 

160

 

3.

Geschäftsprozesse mit wirtschaftsmathematischen Methoden erfassen, analysieren und beurteilen

 

160

 

4.

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme zur Unterstützung betrieblicher Aufgaben einsetzen

 

80

 

5.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

120

 

6.

Gastgewerbliche Leistungserstellungsprozesse planen, organisieren und beurteilen

 

200

 

7.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen, auswerten und für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten

 

320

 

8.

Marktgerechtes und marketingorientiertes Handeln, planen, steuern und kontrollieren

 

160

 

9.

Berufsbezogene und alltagsorientierte Kommunikationssituationen in einer zweiten Fremdsprache bewältigen

 

240

 

Projektarbeit

 

320

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 10a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 10b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 12


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 13


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 14


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 15


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 7


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 8


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9c


VIERTER ABSCHNITT Erwerb der Fachhochschulreife

VIERTER ABSCHNITT
Erwerb der Fachhochschulreife

FÜNFTER ABSCHNITT Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

FÜNFTER ABSCHNITT
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

SECHSTER ABSCHNITT
Prüfung für Externe

SIEBTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anerkennung von Berufsqualifikationen

SIEBTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anerkennung von Berufsqualifikationen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundlagen
§ 1 Aufgabe, Berechtigung
§ 2 Gliederung der Fachschulen
ZWEITER ABSCHNITT
Ausbildung
§ 3 Organisationsformen und Dauer
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahme und Auswahlverfahren
§ 6 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 9 Projektarbeit
§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
DRITTER ABSCHNITT
Prüfung für Studierende
§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Gäste, Zuhörer
§ 14 Information der Studierenden
§ 15 Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 16 Prüfungstermine
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Erstellen der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Praktische Prüfung
§ 21a Erstellen der Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung
§ 21b Durchführung der praktischen Prüfung
§ 21c Bewertung der praktischen Prüfung
§ 22 Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26 Prüfungsergebnisse
§ 27 Rücktritt, Verhinderungen und Wiederholung
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 30 Ablegen einer Ergänzungsprüfung
§ 31 Niederschriften und Aktenvermerke
§ 32 Zeugnisse
VIERTER ABSCHNITT
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 32a Allgemeines
§ 32b Gliederung der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 32c Prüfungsausschuss
§ 32d Teilnahme an der Zusatzprüfung
§ 32e Erstellen der Prüfungsaufgaben und Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung
§ 32f Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe
§ 32g Mündliche Zusatzprüfung
§ 32h Durchführung der mündlichen Zu satzprüfung
§ 32i Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 32j Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung
FÜNFTER ABSCHNITT
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 33 Zulassung zur Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung
§ 35 Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung
§ 36 Durchführung der Zusatzprüfung
§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung
§ 38 Wiederholung der Zusatzprüfung
SECHSTER ABSCHNITT
Prüfung für Externe
§ 39 Allgemeines
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen
§ 41 Zulassungsantrag
§ 42 Zulassung
§ 43 Durchführung
§ 43a Erwerb der Fachhochschulreife für Externe
§ 44 Prüfungsergebnisse und Bekanntgabe
§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen
§ 46 Prüfungsgebühren
SIEBTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 47 Besondere Zuständigkeiten
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 49 Aufhebung von Vorschriften
§ 50 Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 51 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Stundentafeln für Ein- und Zweijährige Fachschulen
Anlage 2: Einjährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 3a: Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis Fachrichtungen Landwirtschaft / Garten- und Landschaftsbau
Anlage 3b: Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis Fachrichtungen Bürokommunikation / Mal- und Lackiertechnik
Anlage 4a: Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis vorzeitig
Anlage 4b: Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis nach Prüfung
Anlage 5: Einjährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 6a: Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe Abschlusszeugnis Fachrichtungen Landwirtschaft / Garten- und Landschaftsbau
Anlage 6b: Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe Fachrichtungen Bürokommunikation / Mal- und Lackiertechnik
Anlage 7: Einjährige Fachschule: Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung für Externe
Anlage 8: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 9: Zweijährige Fachschule: Abschlusszeugnis
Anlage 9a: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Gestalterin / den Staatlich geprüften Gestalter
Anlage 9b: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Technikerin / den Staatlich geprüften Techniker
Anlage 9c: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Betriebswirtin / den Staatlich geprüften Betriebswirt
Anlage 10a: Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis vorzeitig
Anlage 10b: Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis nach Prüfung
Anlage 11: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung
Anlage 12: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 13: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe
Anlage 14: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für Externe
Anlage 15: Zweijährige Fachschule: Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung für Externe

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgabe, Berechtigungen

(1) Ein- und Zweijährige Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die auf Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen und zu einem schulischen postsekundaren Berufsabschluss führen.

(2) Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung für die Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich von Wirtschaft und Verwaltung sowie darüber hinaus für die unternehmerische Selbstständigkeit oder zur Aufnahme eines weiterführenden Studiums an Hochschulen zu befähigen.

(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu führen.

(4) In der Zweijährigen Fachschule wird Studierenden, die bei der Aufnahme den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens ausreichende Leistungen erreichen.

(5) Studierende haben entsprechend den Regelungen des vierten Abschnitts dieser Verordnung die Möglichkeit, durch Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife zu erwerben.

(6) Absolventen der Zweijährigen Fachschule haben die Möglichkeit, nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung eine Ergänzungsprüfung nach § 30 in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Schwerpunkt des gleichen Fachbereiches abzulegen.

(7) Studierende haben entsprechend den Regelungen des fünften Abschnitts dieser Verordnung die Möglichkeit, durch Ablegen einer Zusatzprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie über die für die Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes verfügen.

§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 10
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Konferenz der die Studierende oder den Studierenden unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters über die Zulassung der Studierenden oder des Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern, Lernfeldern oder Modulen des Pflichtunterrichts jeweils mit mindestens ausreichend bewertet werden. Höchstens eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtunterrichts kann durch Beschluss der Konferenz nach Abs. 1 durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem der Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtunterrichts ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung in einem Fach, Lernfeld oder Modul des Pflichtunterrichts kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Studierende, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, müssen mindestens ein Ausbildungshalbjahr wiederholen. Wird nur ein Ausbildungshalbjahr wiederholt, so sind die Leistungsnachweise des nicht wiederholten Ausbildungshalbjahres bei der Leistungsbewertung hinzuzuziehen. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Ausbildungshalbjahre zu wiederholen sind, trifft die Konferenz nach Abs. 1.

(4) Studierende, die nach einer Wiederholung nach Abs. 3 erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

§ 11
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht haben.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (§ 17), einem praktischen Teil nach Maßgabe des § 21, dem Kolloquium zur Projektarbeit und einem mündlichen Teil nach Maßgabe des § 23.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die in den Fächern des zweiten Ausbildungsabschnitts und in den Lernfeldern oder Modulen unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt für alle Teile der Prüfung den Prüfungsplan und den Terminplan fest. Am sechsten oder fünften Werktag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt er zusammen, überprüft die Eintragungen in die Prüfungsliste, nimmt die schriftlichen Erklärungen der Studierenden über die mündliche Prüfung zu Protokoll, legt die mündlichen Prüfungen fest und erstellt einen Prüfungsplan. Die Prüfungswünsche der Studierenden sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung verantwortlich.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Mitglieder der Fachausschüsse nach § 21b Abs. 1 und § 24 Abs. 1.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Gäste, Zuhörer

(1) Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter können Gäste bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht: Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, der Sozialpartner und der Studierendenvertretung. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sein. Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Gäste können nicht an Prüfungen teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dagegen Einspruch erheben.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse nach § 24 Abs. 1 sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.

(3) Studierenden, die zu einem späteren Prüfungstermin geprüft werden, kann gestattet werden, an mündlichen Prüfungen als Zuhörer teilzunehmen, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hiergegen keine Einwände erhebt. Die Gestattung kann jederzeit von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses widerrufen werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Teilnahme an der Abschlussprüfung

An der Abschlussprüfung nehmen grundsätzlich alle Studierenden teil, die sich im letzten Ausbildungshalbjahr befinden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Ausbildungshalbjahr statt.

(2) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens acht Wochen vor der mündlichen Prüfung und soll spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein.

(3) Die mündliche Prüfung findet in den letzten beiden Schulwochen des Prüfungshalbjahres statt. Ausnahmen können von der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag gestattet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Schwerpunkt in Anlage 1 aufgeführten Lernfelder oder Module. Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsarbeiten I und II. Die Themen der Prüfungsarbeiten sind auf der jeweiligen Aufgabenstellung und im Zeugnis auszuweisen.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens neun, jedoch nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Für jede Prüfungsarbeit sind mindestens 4,5 Stunden vorzusehen. An einem Unterrichtstag können schriftliche Prüfungsarbeiten bis zu einer Gesamtdauer von sechs Zeitstunden bearbeitet werden.

(3) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

§ 18 Erstellen der Prüfungsaufgaben und der schriftlichen Prüfung

§ 18
Erstellen der Prüfungsaufgaben und der schriftlichen Prüfung

(1) Für die Prüfungsarbeiten I und II sind jeweils zwei Aufgabenvorschläge von den Lehrkräften zu erstellen, die in den zu prüfenden Lernfeldern oder Modulen unterrichtet haben. Jeder Vorschlag muss mindestens zwei Lernfelder oder Module umfassen. Die Studierenden sind über die prüfungsrelevanten Lernfelder oder Module zu informieren.

(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung sowie ein möglicher Lösungsvorschlag beizufügen. Sie sollen verdeutlichen, welche Ansprüche an die selbständige Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auf der Grundlage der vorangegangenen Ausbildung gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit ausreichend bewertet werden kann.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde weiter.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt die Prüfungsaufgaben aus. Sie ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Bei Änderungen, Ergänzungen oder dem Stellen neuer Aufgaben ist die Schule rechtzeitig zu informieren.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Nur der Umschlag mit der ausgewählten Prüfungsaufgabe ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde gestatten, die Umschläge am Tag vor der Prüfung zu öffnen.

§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 19
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertreterin oder Vertreter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.

(2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung stellt die oder der Aufsichtsführende die Anwesenheit fest und weist auf die Folgen nach § 29 hin. Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer prüfungsunfähig ist. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, so ist sie oder er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern sie oder er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Prüfungstermin entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss mindestens enthalten:

1.

eine Liste mit den Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, auf der

a)

die Anwesenheit festgestellt wird und

b)

die Abgabezeit der Prüfungsarbeit festgehalten ist,

2.

Angaben über die ausgewählten Prüfungsaufgaben, die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit sowie die erlaubten Hilfsmittel,

3.

Beginn und Ende der Prüfung,

4.

einen Vermerk über die Hinweise nach Abs. 2,

5.

einen Sitzplan,

6.

Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,

7.

Angaben über besondere Vorfälle.

Die Niederschrift ist von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung der Fachschulen

(1) Einjährige Fachschulen sind in Fachrichtungen, Zweijährige Fachschulen in Fachbereiche, Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert.

1.

Gliederung der Einjährigen Fachschulen

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Bürokommunikation

Staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation

Garten- und Landschaftsbau

Staatlich geprüfte Wirtschaftlerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

 

Staatlich geprüfter Wirtschaftler, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

Landwirtschaft

Staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft

 

Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft

Mal- und Lackiertechnik

Staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik“

2.

Gliederung der Zweijährigen Fachschulen

Fachbereich Gestaltung

 

Berufsbezeichnung

in den Fachrichtungen Ausstellungsdesign und Produktdesign

 

Staatlich geprüfte Gestalterin

 

Staatlich geprüfter Gestalter

 

in den übrigen Fachrichtungen
Staatlich geprüfte Designerin

 

Staatlich geprüfter Designer

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Ausstellungsdesign

Einzelhandel, Galerie, Museum

Bekleidungsdesign

-

Produktdesign

Gravieren Schmuck, Geräte und Accessoire

Werbe- und Mediendesign

-

Fachbereich Technik

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Technikerin
Staatlich geprüfter Techniker

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bautechnik

Bauen im Bestand
Baumanagement
Betonbau
Hochbau
Innenausbau/Ausbautechnik
Tiefbau

Bekleidungstechnik

Fertigung
Produktmanagement

Biotechnik

-

Chemietechnik

Labortechnik Produktionstechnik

Druck- und Medientechnik

-

Elektrotechnik

Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Energietechnik und Prozessautomatisierung
Informations- und Kommunikationstechnik
Technische Betriebswirtschaft

Farb- und Lacktechnik

Gestaltung und Denkmalpflege

Feinwerktechnik

Optik-Elektronik

Glastechnik

Glasgestaltung
Glas- und Fensterbautechnik

Holztechnik

-

Informationstechnik

Computersystem- und Netzwerktechnik
Medien- und Informationsmanagement
Technische Betriebswirtschaft

Kälte- und Klimasystemtechnik

-

Karosserie- und Fahrzeugtechnik

-

Kunststoff- und Kautschuktechnik

-

Lebensmitteltechnik

Verfahrenstechnik

Maschinentechnik

Automatisierungstechnik
Konstruktion und Entwicklung Maschinenbau
Produktions- und Qualitätsmanagement
Verfahrens- und Umwelttechnik Technische Betriebswirtschaft

Mechatronik

Fertigungsautomatisierung und Robotik
Maschinen- und Anlagentechnik
Systemtechnik
Technische Betriebswirtschaft

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

-

Umweltschutztechnik

Nachhaltige Energietechniken

Fachbereich Wirtschaft

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Staatlich geprüfter Betriebswirt

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Agrarwirtschaft

-

Betriebswirtschaft

Controlling
Finanzwirtschaft
Logistik
Marketing
Personalwirtschaft
Touristik
Unternehmensführung

Catering

-

Fremdenverkehrswirtschaft

-

Hotel- und Gaststättengewerbe

-

(2) Die Einrichtung einer Fachrichtung oder eines Schwerpunktes bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Praktische Prüfung

(1) Die Prüfung nach § 11 wird

1.

in den Einjährigen Fachschulen, Fachrichtung Mal- und Lackiertechnik,

2.

in den Zweijährigen Fachschulen, Fachrichtung Farb- und Lacktechnik, Schwerpunkt Gestaltung und Denkmalpflege durch eine praktische Prüfung ergänzt. In dieser Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer anhand eines Kundenauftrags die erworbenen technologischen und gestalterischen Kenntnisse und Fetigkeiten praktisch nachweisen.

(2) Gegenstand der praktischen Prüfung bilden die Inhalte der in den Rahmenlehrplänen der jeweiligen Fachrichtung nach Anlage 1 kenntlich gemachten Lernfelder.

(3) Die Gesamtdauer der praktischen Prüfung beträgt

1.

in der Einjährigen Fachschule, Fachrichtung Mal- und Lackiertechnik 44 Zeitstunden; bestehend aus 8 Zeitstunden schriftlicher Entwurfsentwicklung und 36 Zeitstunden praktischer Umsetzung,

2.

in der Zweijährigen Fachschule, Fachrichtung Farb- und Lacktechnik 16 Zeitstunden.


§ 21a Erstellen der Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung

§ 21a
Erstellen der Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung

(1) Für die praktische Prüfung sind jeweils zwei Aufgabenvorschläge von den Lehrkräften zu erstellen, die in den zu prüfenden Lernfeldern unterrichtet haben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt einen dieser Vorschläge als Prüfungsaufgabe aus.

(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung beizufügen. Sie soll verdeutlichen, welche Ansprüche an die selbständige Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auf der Grundlage der vorangegangenen Ausbildung gestellt werden. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit ausreichend bewertet werden kann.

§ 21b Durchführung der praktischen Prüfung

§ 21b
Durchführung der praktischen Prüfung

(1) Für die praktische Prüfung werden entsprechende Fachausschüsse gebildet, die aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 12 Abs. 1) bestehen.

Den Fachausschüssen gehören an:

1.

Eine Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses. Er oder sie führt gleichzeitig das Protokoll zur Prüfung.

2.

Mindestens zwei der Lehrkräfte, die die jeweilige Prüfungsaufgabe erstellt oder in dem jeweiligen Lernfeld unterrichtet haben als Prüferinnen oder Prüfer.

(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden jeweils einzeln geprüft. Die Prüfungszeit der praktischen Prüfung beginnt mit der Ausgabe der Prüfungsaufgaben an die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer. Sie endet mit Erreichen der Gesamtdauer nach § 21 Abs. 3. An einem Unterrichtstag können praktische Prüfungen bis zu einer Gesamtdauer von acht Zeitstunden bearbeitet werden. Für den Fall der Prüfungsunfähigkeit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(3) Über jede praktische Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

2.

Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

3.

Namen der prüfenden Lehrkräfte (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),

4.

Beschreibung der wesentlichen Inhalte der Prüfungsaufgabe,

5.

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

6.

Tägliche Bearbeitungszeiten,

7.

Bewertung.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21c
Bewertung der praktischen Prüfung

Im Anschluss an die praktische Prüfung berät der jeweilige Fachausschuss über die angemessene Beurteilung und Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen. Hierzu unterbreiten die Prüferinnen und Prüfer nach § 21b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 jeweils einen Bewertungsvorschlag, der sowohl die Durchführung als auch das Ergebnis der praktischen Prüfung beinhaltet. Weichen die Bewertungsvorschläge voneinander ab, so legt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses im Benehmen mit allen Mitgliedern die Note fest.

§ 22 Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe

§ 22
Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die Endnote für die Projektarbeit und die Endnote für die praktische Prüfung werden spätestens zwölf Werktage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Endnoten der Fächer, Lernfelder oder Module in eine Prüfungsliste eingetragen. Die Endnote wird von den Lehrkräften festgesetzt, die in dem Fach, Lernfeld oder Modul unterrichtet haben. § 9 Abs. 6 und 7 bleiben unberührt. Die Endnoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung in der Fachschule zu berücksichtigen.

(2) Die Ergebnisse und Endnoten nach Abs. 1 werden den Studierenden frühestens zehn Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(3) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse und Endnoten nach Abs. 2 findet kein Unterricht mehr statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen finden statt, soweit die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer dies beantragt oder der Prüfungsausschuss eine entsprechende Festlegung trifft.

(2) Gegenstand einer mündlichen Prüfung können die Prüfungsarbeiten I und II nach § 17 Abs. 1 sein. Dabei sind die in den Lernfeldern oder Modulen erworbenen Kompetenzen, die Grundlage der jeweiligen Prüfungsarbeit waren, ebenfalls Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erklären frühestens zehn und spätestens sieben Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich, zu welcher Prüfungsarbeit sie sich prüfen lassen wollen. Die Festlegung, zu welcher Prüfungsarbeit eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird, trifft der Prüfungsausschuss. Dabei sind die Wünsche der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Die Festlegungen des Prüfungsausschusses (Abs. 3 Satz 2) sowie der Prüfungsplan werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.

§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 24
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung werden entsprechend den in den Prüfungsarbeiten zu prüfenden Lernfeldern oder Modulen Fachausschüsse gebildet, die aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 12 Abs. 1) bestehen. Den Fachausschüssen gehören an:

1.

Eine Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses,

2.

eine Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant,

3.

mindestens eine der Lehrkräfte, die die jeweilige Prüfungsarbeit erstellt oder in dem jeweiligen Lernfeld oder Modul unterrichtet hat als Prüferin oder Prüfer. Diese Lehrkraft erstellt die Prüfungsaufgabe für die mündliche Prüfung.

(2) Zur mündlichen Prüfung werden die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der schriftlichen Prüfung angefertigten Arbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden jeweils einzeln geprüft. Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit dem Abschluss seiner letzten Prüfung; sie darf für die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer einschließlich der Wartezeit acht Stunden nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll je Prüfung nicht länger als 15 Minuten dauern. Zwischen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sollen Pausen von mindestens einer halben Stunde liegen. Für den Fall der Erkrankung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(4) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die sie oder er lösen und in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. Sie muss den Zielen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer soll ihre oder seine Kenntnisse, ihre oder seine Urteilsfähigkeit sowie ihre oder seine Arbeitsweise und ihr oder sein Darstellungsvermögen zeigen. Eine Aufgabe, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe des erlernten Stoffes verlangt, entspricht nicht diesen Anforderungen.

(5) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet die Prüferin oder der Prüfer mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses, ob eine neue Aufgabe gestellt oder in einem Fachgespräch die Leistungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgestellt werden soll.

(6) Zur Vorbereitung ist jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 15 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört sind und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt.

(7) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

2.

Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

3.

Prüfungsarbeit auf die sich die mündliche Prüfung bezieht,

4.

Name der prüfenden Lehrkraft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3),

5.

Prüfungsaufgaben und wesentlicher Inhalt der Beantwortung oder Lösung,

6.

gegebenenfalls wesentlicher Inhalt eines Fachgespräches (Abs. 5),

7.

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

8.

Bewertung.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Bewertung der mündlichen Prüfung

Im Anschluss an jede mündliche Prüfung berät der jeweilige Fachausschuss über die angemessene Beurteilung und Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen. Hierzu unterbreitet die prüfende Lehrkraft nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 einen Bewertungsvorschlag. Kommt der Ausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, so legt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses im Benehmen mit allen Mitgliedern die Note fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfungsergebnisse

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung legt der Prüfungsausschuss die Endnote für die Prüfungsarbeiten I und II unter angemessener Berücksichtigung einer eventuellen mündlichen Prüfung fest.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts, die im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurden, in allen Lernfeldern oder Modulen, in der Projektarbeit, in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, in den Prüfungsarbeiten I und II sowie gegebenenfalls in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussprüfung bei einer mangelhaften Leistung für bestanden erklären, wenn mindestens eine gute oder zwei befriedigende Leistungen in einem der Fächer des Pflichtunterrichts, in einem der Lernfelder oder Module, im Fach des Wahlpflichtunterrichts, in der Projektarbeit, gegebenenfalls in der praktischen Prüfung oder in einer der Prüfungsarbeiten erbracht wurden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(4) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung bekannt zu geben.

§ 27 Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung

§ 27
Rücktritt, Verhinderung und Wiederholung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. Der Rücktritt von der Abschlussprüfung ist insgesamt nur einmal zulässig.

(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm die Möglichkeit zu geben, die restlichen Prüfungsabschnitte nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuschreiben sind, sollen dafür die von der Schulaufsichtsbehörde nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.

(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Studierende haben bis zur Wiederholungsprüfung am Unterricht teilzunehmen.

(5) Die Endnote einer abgeschlossenen und gemäß § 9 Abs. 7 bewertete Projektarbeit kann anerkannt werden, sofern diese mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Über die Anerkennung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
(aufgehoben)

§ 29 Verhalten bei Täuschungen und Täuschungsversuchen

§ 29
Verhalten bei Täuschungen
und Täuschungsversuchen

(1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen über Täuschungen und Täuschungsversuche hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

(2) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder unternimmt einen Täuschungsversuch oder leistet einer Täuschungshandlung Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers und der aufsichtsführenden Lehrkraft über die weiteren Maßnahmen. Die Entscheidung nach Satz 1 soll noch am gleichen Tag ergehen. Bis zur Entscheidung wird die Prüfung vorläufig fortgesetzt.

(3) Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

1.

Wiederholung des Leistungsnachweises mit neuer Aufgabenstellung,

2.

Bewertung des Leistungsnachweises mit ungenügend,

3.

in schweren Fällen wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.

(4) Führt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer ein nicht ausdrücklich zugelassenes Hilfsmittel mit sich, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen, ist der Prüfungsteil mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(5) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(6) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann von der Schulaufsichtsbehörde endgültig von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Schule zu verlassen.

(7) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsgeschehen so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Dauer

(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit- oder Teilzeitform. Sie dauert an der Einjährigen Fachschule in Vollzeitform zwei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform drei bis vier Ausbildungshalbjahre. Sie dauert an der Zweijährigen Fachschule in Vollzeitform vier Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform sechs bis acht Ausbildungshalbjahre.

(2) Die Ausbildung gliedert sich an der Einjährigen Fachschule und an der Zweijährigen Fachschule in zwei Ausbildungsabschnitte.

(3) Vollzeitform und Teilzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl entsprechen. Die Stundenzahl orientiert sich jeweils an den Rahmenstundentafeln der Anlage 1.

(4) In der Zweijährigen Fachschule ist der Wechsel von der Teilzeitform in die Vollzeitform und umgekehrt möglich. Er kann grundsätzlich nur nach dem ersten Ausbildungsabschnitt erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Ablegen einer Ergänzungsprüfung

(1) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Studierende nach Abschluss der Ausbildung eine Ergänzungsausbildung und eine Ergänzungsprüfung ablegen, wenn sie am Unterricht in der ergänzenden Fachrichtung oder dem ergänzenden Schwerpunkt regelmäßig teilgenommen haben und die Unterrichtsleistungen nach § 8 und § 9 erbracht haben.

(2) Die Ausbildung der Fachschule kann angerechnet werden

1.

auf die Ergänzungsausbildung in einer zweiten Fachrichtung eines Fachbereiches mit bis zu einem Jahr,

2.

auf die Ergänzungsausbildung in einem weiteren Schwerpunkt einer Fachrichtung mit bis zu eineinhalb Jahren.

Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Ergänzungsausbildung ist mit einer Prüfung entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 abzuschließen.

(4) § 15 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Niederschriften und Aktenvermerke

(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung sind in folgenden Niederschriften und Aktenvermerken festzuhalten:

1.

Aktenvermerk über die Informationen zur Abschlussprüfung (§ 14),

2.

Niederschriften über die schriftliche und gegebenenfalls praktische Prüfung (§ 19 Abs. 3, § 21b Abs. 3),

3.

Aktenvermerk über die Bekanntgabe der vorgeschlagenen Endnoten, der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie gegebenenfalls der mündlichen und der praktischen Prüfung (§ 22),

4.

Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern oder Prüfungsarbeiten unter Beifügung der Erklärung der Studierenden (§ 23 Abs. 3 und 4),

5.

Niederschriften über die mündlichen Prüfungen (§ 24 Abs. 7),

6.

Aktenvermerk über Prüfungsunfähigkeiten (§ 19 Abs. 2, § 24 Abs. 3),

7.

Aktenvermerk über Täuschungen und Täuschungsversuche sowie die daraufhin erfolgten Entscheidungen (§ 29),

8.

Bewertung der Projektarbeit, Niederschrift über das Kolloquium (§ 9 Abs. 7),

9.

Niederschrift über die Schlussberatung (§ 26).

(2) Den Niederschriften und Aktenvermerken werden folgende Unterlagen beigefügt:

1.

die Prüfungsliste,

2.

die schriftlichen Arbeiten,

3.

der Prüfungsplan.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Zeugnisse

(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt wird ein Zeugnis erteilt (Anlage 2 oder 8).

(2) Zu benoten sind alle im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtunterrichts, des Wahlpflichtunterrichts und das Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlunterrichts.

(3) Im Wahlunterricht zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts erhält die Studierende oder der Studierende anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“, „mit gutem Erfolg teilgenommen“, oder „mit sehr gutem Erfolg teilgenommen“.

(4) Studierende, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 4a oder 10a).

(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 3a, 3b oder 9). Dem Abschlusszeugnis für die Zweijährigen Fachschulen (Anlage 9) werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) je nach Fachbereich nach Anlage 9a, Anlage 9b oder Anlage 9c in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.

(6) Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Projektarbeit, der Prüfungsarbeiten I und II, in Fällen des § 21 Abs. 1 der praktischen Prüfung sowie dem gewichteten Mittel der Noten aller Fächer, Lernfelder oder Module des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts gebildet. Die Rahmenstundentafeln nach Anlage 1 liefert über die Vorgabe der Stundenzahlen die Gewichtung für die einzelnen Fächer, Lernfelder oder Module. Die Einzelbewertungen werden mit den aus den Rahmenstundentafeln vorgegebenen Stundenzahlen multipliziert. Die so ermittelten einzelnen Werte werden addiert und durch die sich aus den Rahmenstundentafeln ergebenden Gesamtstundenzahlen dividiert. Die ausgewiesenen Stunden für die Projektarbeit werden in die Berechnung der Gesamtstunden nicht mit einbezogen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(7) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4b oder 10b).

(8) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 11 ausgestellt. Es gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Fachschule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32a
Allgemeines

(1) Studierende erwerben die Fachhochschulreife, wenn sie die Prüfung der Fachschule bestanden, am Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen und die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden haben.

(2) Für die Erlangung der Fachhochschulreife sind die Endnoten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik maßgeblich. Die Endnote im Fach Deutsch ist die jeweilige Note des Abschlusszeugnisses der Fachschule. Für die Fächer Englisch und Mathematik gilt folgende Regelung:

1.

In Fachrichtungen oder Schwerpunkten nach Anlage 1, in denen das Fach Englisch als schriftliches Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgewiesen ist, ist die Endnote für das Fach Mathematik die jeweilige Note des Abschlusszeugnisses.

2.

In den übrigen Fachrichtungen oder Schwerpunkten, ist die Endnote für das Fach Englisch die jeweilige Note des Abschlusszeugnisses und das Fach Mathematik ist schriftliches Prüfungsfach zum Erwerb der Fachhochschulreife.

(3) Die Endnote für das Prüfungsfach ergibt sich aus der Bewertung der erbrachten Unterrichtsleistungen (Vornote) und der Bewertung der Zusatzprüfung. Die Vornote wird von den Lehrkräften die im Prüfungsfach unterrichtet haben festgesetzt. Die Vornote darf nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen.

§ 32b Gliederung der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

§ 32b
Gliederung der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Die Zusatzprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil nach Maßgabe des § 32g Abs. 1.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Zusatzprüfung beträgt mindestens drei Zeitstunden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32c
Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitz,

2.

die Lehrkraft, die im entsprechenden schriftlichen Prüfungsfach nach § 32a Abs. 2 im letzten Halbjahr den planmäßigen Unterricht erteilt hat sowie

3.

die Lehrkräfte, die in den weiteren maßgeblichen Fächern nach § 32a Abs. 2 unterrichtet haben.

(2) Am sechsten oder fünften Werktag vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung tritt er zusammen, überprüft die Eintragungen in die Prüfungsliste, nimmt die schriftliche Erklärung der Studierenden über die mündliche Zusatzprüfung zu Protokoll, legt die mündlichen Zusatzprüfungen fest und erstellt einen Prüfungsplan.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32d
Teilnahme an der Zusatzprüfung

Studierende, die am Zusatzangebot zur Erlangung der Fachhochschulreife teilgenommen haben, nehmen an der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teil.

§ 32e Erstellen der Prüfungsaufgaben und Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung

§ 32e
Erstellen der Prüfungsaufgaben und Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung

(1) Für die schriftliche Zusatzprüfung sind im jeweiligen Prüfungsfach nach § 32a Abs. 2 zwei Aufgabenvorschläge bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die nach Form und Inhalt den Aufgabenvorschlägen für die Abschlussprüfung der Fachoberschule sowie den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen. Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der zu erwartenden Prüfungsleistung beizufügen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Die schriftliche Zusatzprüfung findet frühestens am zweiten Werktag nach dem Ende der schriftlichen Abschlussprüfung statt. Ausnahmen können von der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag gestattet werden. §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

§ 32f Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe

§ 32f
Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe

(1) Die Vornote nach § 32a Abs. 3 und das Ergebnis der schriftlichen Zusatzprüfung werden spätestens zwölf Werktage vor der mündlichen Zusatzprüfung in die Prüfungsliste eingetragen.

(2) Die Noten der schriftlichen Zusatzprüfung sowie die Vornoten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern frühestens zehn Werktage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung bekannt gegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32g
Mündliche Zusatzprüfung

(1) Mündliche Zusatzprüfungen finden statt, soweit die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer dies beantragt oder der Prüfungsausschuss eine entsprechende Festlegung trifft.

(2) Gegenstand einer mündlichen Zusatzprüfung sind die im Zusatzunterricht erworbenen Kompetenzen, die Grundlage der schriftlichen Zusatzprüfung waren.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erklären frühestens zehn und spätestens sieben Werktage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich die Teilnahme an der mündlichen Zusatzprüfung.

(4) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 zur Teilnahme an der mündlichen Zusatzprüfung sowie der Prüfungsplan werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfung durch Aushang bekannt gegeben.

§ 32h Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung

§ 32h
Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung

(1) Die mündliche Zusatzprüfung findet zeitgleich mit den mündlichen Prüfungen der Abschlussprüfung der Fachschule nach § 16 Abs. 3 statt.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung und die Teilnahme von Gästen gelten §§ 13 und 24 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32i
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Nach Abschluss der mündlichen Zusatzprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnote für das schriftliche Prüfungsfach fest.

(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn in den drei Fächern nach § 32a Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer kann durch mindestens zwei befriedigende oder mindestens eine gute Leistung in den anderen Fächern ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Für die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gilt § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Der zusätzliche Erwerb der Fachhochschulreife wird auf dem Abschlusszeugnis vermerkt.

§ 32j Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung

§ 32j
Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung

(1) Für die Fälle der Verhinderung und des Rücktritts gilt § 27 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Eine nicht bestandene Zusatzprüfung kann einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Wer die Zusatzprüfung nur aufgrund einer nicht mindestens ausreichenden Leistung in dem schriftlichen Prüfungsfach der Zusatzprüfung nicht besteht, aber die Prüfung für Studierende erfolgreich abgeschlossen hat, wiederholt die Zusatzprüfung zu dem Termin, an dem die nächste Zusatzprüfung der Fachschule durchgeführt wird. Wer die Zusatzprüfung und die Prüfung für Studierende nicht besteht, wiederholt die Zusatzprüfung mit der Wiederholung der Prüfung für Studierende. Die Teilnahme ist spätestens zwei Monate vor Beginn der nächsten Zusatzprüfung schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Zulassung zur Zusatzprüfung

(1) Studierende werden zur Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik zugelassen, wenn sie

1.

am Unterricht in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II regelmäßig teilgenommen haben und

2.

in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben.

(2) Die Entscheidung über die Nichtzulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie ist der oder dem Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

§ 34
Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

(1) In der Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass die für die Berufsausbildung notwendigen Kompetenzen vorliegen, die für eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung erforderlich sind.

(2) Die Inhalte der Zusatzprüfung entsprechen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).

(3) Die Zusatzprüfung findet im letzten Ausbildungsjahr statt, sie muss spätestens eineinhalb Jahre nach der erfolgten Zulassung nach § 33 abgeschlossen sein. Eine Prüfung für Nichtschüler ist nicht möglich.

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

(5) Termin und Inhalt der schriftlichen Zusatzprüfung legt das Kultusministerium fest. Der praktische Teil der Zusatzprüfung kann vor dem schriftlichen Teil der Fachschulabschlussprüfung durchgeführt werden.

§ 35 Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung

§ 35
Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung

(1) Für die Zusatzprüfung wird ein gesonderter Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem benannte Vertreterin oder ein von dieser oder diesem benannter Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender und

2.

zwei für die Prüfungsteile nach § 36 fachkundige Lehrkräfte der Fachschule.

(2) § 13 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Durchführung der Zusatzprüfung

(1) Die Zusatzprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in drei Zeitstunden unter Aufsicht situations- und fallbezogene Aufgaben aus folgenden Lernfeldern/Handlungsfeldern bearbeiten:

1.

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.

Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.

Ausbildung durchführen und

4.

Ausbildung abschließen.

(3) Im praktischen Teil der Zusatzprüfung haben die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer die Wahl zwischen den folgenden Prüfungsformen:

1.

Praktische Gestaltung einer Ausbildungssituation und ein darauf bezogenes Fachgespräch oder

2.

Präsentation einer Ausbildungssituation und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine berufstypische Ausbildungssituation aus. In dem Fachgespräch sind Auswahl, Ablauf und Umsetzung der Ausbildungssituation zu erläutern. Der praktische Prüfungsteil kann als Einzelprüfung oder als arbeitsteilige Gruppenprüfung mit Einzelbewertung erfolgen. Die Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers im praktischen Teil soll in der Regel insgesamt 30 Minuten dauern.

§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung

§ 37
Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss setzt für den schriftlichen und den praktischen Teil jeweils eine Endnote fest.

(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(3) Über die bestandene Zusatzprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 oder 12 ausgestellt. Das Zeugnis über die bestandene Zusatzprüfung muss vor Aufnahme der Ausbildertätigkeit von der zuständigen Stelle als Nachweis der Ausbildereignung anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Wiederholung der Zusatzprüfung

(1) Bei Nichtbestehen der Zusatzprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Zusatzprüfung wiederholt werden kann.

(2) Die Zusatzprüfung kann innerhalb eines Jahres, frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Ein bestandener Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Teil) kann in der Wiederholungsprüfung anerkannt werden. Eine bestandene Zusatzprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die Einjährige Fachschule oder in die Zweijährige Fachschule setzt den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei der Ausbildung in Teilzeitform kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ist der Nachweis mit der Meldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, in die Fachschule aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung an einer beruflichen Schule ihre fachliche Eignung nachweisen. Die Feststellungsprüfung wird von der beruflichen Schule durchgeführt, an der die Aufnahme beantragt wird. Für die Feststellungsprüfung gelten § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Aufnahme ist bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter bis spätestens sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,

2.

die Abschlusszeugnisse nach Abs. 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie, ausgenommen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nach Abs. 2,

3.

eine Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten nach Abs. 1.

(4) Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:

1.

das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und der Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf,

2.

der Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden,

3.

der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat und

4.

der Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfungen.

Abweichend von Abs. 1 Nr. 3 können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis zum Aufnahmetermin erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen und in der Fachrichtung oder dem Schwerpunkt, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem anderen Bundesland nicht ausgebildet wird.

(2) Das Kultusministerium kann Ausnahmen von den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen bei solchen Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen, die andere Ausbildungseinrichtungen in Hessen besucht oder den Freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst oder eine diesen Diensten gleichgestellte Tätigkeit abgeleistet haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres an die Schulaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

eine Übersicht über den Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,

3.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten,

4.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise die Bewerberin oder der Bewerber sich bemüht hat, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und

5.

eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag gestellt hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Zulassung berechtigt die Bewerberin oder den Bewerber, die Prüfungen für Externe innerhalb von zwei Jahren abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Durchführung

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nimmt in der Regel an Prüfungen einer öffentlichen Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule teil.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Schulaufsichtsbehörde für Prüfungen für Externe besondere Prüfungsausschüsse bilden. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

eine Lehrkraft einer öffentlichen beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3.

mindestens vier Lehrkräfte öffentlicher beruflicher Schulen, die nach Möglichkeit an einer öffentlichen Fachschule unterrichten.

(3) In den Fällen des Abs. 2 legt die Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der die Prüfung durchführenden Schule Ort und Zeitpunkt der schriftlichen Prüfungen fest und bestimmt die Aufgaben für die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 legt der Prüfungsausschuss Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest. Die Noten der Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Noten der praktischen Prüfung sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.

(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind alle Fächer und Lernfelder oder Module des Pflichtunterrichts und des Wahlpflichtunterrichts, die im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Stundentafel (Anlage 1) der entsprechenden Fachrichtung ausgewiesen sind, sowie die Prüfungsarbeiten I und II. Darüber hinaus sind die Lerngegenstände der Lernfelder oder Module mündlich zu prüfen, die durch die Prüfungsarbeiten I und II nicht erfasst werden. (§ 18 Abs. 1). Bei der Auswahl der Aufgabenstellungen sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Von den Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 bis 3 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

(6) Die Projektarbeit kann durch eine projektbezogene Arbeit, deren Dauer in der Regel acht Zeitstunden umfasst, ersetzt werden. Abs. 3 sowie §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

§ 43a Erwerb der Fachhochschulreife für Externe

§ 43a
Erwerb der Fachhochschulreife für Externe

(1) Wer eine Prüfung für Externe nach Maßgabe dieses Abschnittes erfolgreich abgelegt hat, kann durch eine schriftliche Zusatzprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik die Fachhochschulreife für Externe erwerben.

(2) Die Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung müssen dem Beschluss der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

(3) Die schriftliche Prüfung umfasst jeweils drei Zeitstunden.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer kann durch mindestens zwei befriedigende oder mindestens eine gute Leistung in den anderen Fächern ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(5) Im Übrigen gelten die §§ 32c Abs. 1, 32e Abs. 2 und 32j entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Prüfungsergebnisse und Bekanntgabe

Die Prüfungsergebnisse der Prüfung für Externe sowie der Zusatzprüfung werden aufgrund der erbrachten Leistungen durch die jeweiligen Prüfungsausschüsse festgestellt. Für die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gilt § 26 Abs. 4 entsprechend.

§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen

§ 45
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen

(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Prüfungszeugnis nach Anlage 6a, 6b, 13 oder 14. Dem Zeugnis nach Anlage 13 werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) je nach Fachbereich nach Anlage 9a, Anlage 9b oder Anlage 9c in der jeweils geltenden Fassung beigefügt. Sofern die Zusatzprüfung nach § 43a erfolgreich abgelegt wurde, wird in dem Zeugnis nach Anlage 13 die Fachhochschulreife zusätzlich vermerkt.

(2) Bei nicht bestandenen Prüfungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass sie oder er sich der jeweiligen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat (Anlage 7 oder 15). Auf Antrag ist ihr oder ihm schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen sie oder er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Über eine nicht bestandene Zusatzprüfung wird keine gesonderte Bescheinigung ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Übergangsregelung

Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung vom 1. August 2019 im zweiten Ausbildungsabschnitt an einer Ein- oder Zweijährigen Fachschule befinden, legen die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften der Änderungsverordnung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Studierenden über diese Übergangsregelung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahme und Auswahlverfahren

(1) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt, werden diese aufgenommen. Anderenfalls müssen sich alle Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren unterziehen.

(2) Das Auswahlverfahren wird von der Fachschule durchgeführt. Es erstreckt sich auf Aufgaben und Probleme der Fächer Deutsch, Mathematik und der berufsbezogenen Inhalte und umfasst je eine schriftliche Arbeit und erforderlichenfalls ein berufsbezogenes Kolloquium oder eine praktische Aufgabe. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 29 entsprechend. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch, wird die Prüfung als nicht bestanden erklärt. Eine erneute Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist erst zum nächstmöglichen Aufnahmetermin möglich.

(3) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss führt das Auswahlverfahren durch und bewertet die Arbeiten. Dem Ausschuss gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

mindestens drei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkräfte, die in Deutsch, Mathematik und den berufsbezogenen Inhalten des Auswahlverfahrens unterrichten.

Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Aufgenommen werden die Bewerberinnen und Bewerber, die in der vom Ausschuss aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens erstellten Rangliste einen Platz entsprechend den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen erreichen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt bis spätestens drei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung die nach § 4 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.

(6) Bei der Benachrichtigung über die Aufnahme ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen vierzehn Tagen nach Absenden des Bescheids schriftlich mitteilt, dass der Ausbildungsplatz angenommen wird. Maßgeblich ist der Eingang bei der Schule. Geht bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ein, so wird der Aufnahmebescheid unwirksam.

(7) Bewerbungen, die nach dem in § 4 Abs. 3 genannten Zeitpunkt eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn nach Abschluss des Verfahrens nach § 5 Abs. 1 bis 5 noch freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.

(8) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen oder Bewerber in den zweiten Ausbildungsabschnitt der Zweijährigen Fachschule aufgenommen werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen und erfolgreich an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben. § 5 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Aufnahme ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Eintritt in den zweiten Ausbildungsabschnitt zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist eine Erklärung über Art und Umfang der Vorbereitung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt beizufügen. Die Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist im Abschluss- oder Abgangszeugnis zu vermerken.

(9) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Meisterausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen und an einem Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt mit Erfolg teilgenommen haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.

(10) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Einjährige Fachschule mit Erfolg besucht haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.

(11) Studierende, die die Ausbildung länger als zwei Ausbildungshalbjahre unterbrochen haben, können die Ausbildung nur fortsetzen, wenn sie sich erfolgreich einer Feststellungsprüfung unterzogen haben. Eine Prüfung entfällt, wenn die Unterbrechung durch das Ableisten des Freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder einer diesen Diensten gleichgestellten Tätigkeit bedingt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Feststellungsprüfung gilt § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 51
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Inhalt und Organisation der Ausbildung

(1) Dem Unterricht liegen die in der Anlage 1 aufgeführten Stundentafeln zugrunde.

(2) Die Stundentafeln sind in der Einjährigen Fachschule in die Bereiche Pflichtunterricht und Wahlunterricht, in der Zweijährigen Fachschule in die Bereiche Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht und Wahlunterricht gegliedert.

(3) Der Pflichtunterricht gliedert sich in einen allgemeinen Lernbereich und einen beruflichen Lernbereich. Der allgemeine Lernbereich ist in der Regel fachrichtungsübergreifend angelegt. Der berufliche Lernbereich ist auf die berufliche Qualifizierung ausgerichtet.

(4) Der Wahlpflichtunterricht dient der Vermittlung erweiterter Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der Vermittlung übergreifender beruflicher Befähigungen.

(5) Der Wahlunterricht dient der Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung sowie der Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.

(6) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit einer benachbarten öffentlichen Fachschule zulässt, kann Studierenden gestattet werden, Unterricht an dieser Schule in Fächern, Lernfeldern und Modulen zu besuchen, die an der von ihnen besuchten Fachschule nicht angeboten werden. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der inhaltlichen Abstimmung der Fächer, Lernfelder und Module. An einer benachbarten Schule besuchter Unterricht gilt als Unterricht der Fachschule, der die Studierenden angehören. Die eine Studierende oder einen Studierenden betreffenden Entscheidungen, Beurteilungen und Feststellungen sind für die Fachschule, der die Studierende oder der Studierende angehört, verbindlich.

§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 8
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) Im Pflichtunterricht, im Wahlpflichtunterricht sowie im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlunterrichts sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Zahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Es sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden mindestens zu fordern:

1.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 80 Stunden

2 Leistungsnachweise,

2.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 160 Stunden

3 Leistungsnachweise,

3.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 240 Stunden

4 Leistungsnachweise,

4.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen über 240 Stunden

5 Leistungsnachweise.

Über die Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die jeweilige Konferenz.

(2) Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu verteilen. Grundsätzlich dürfen von Studierenden drei Leistungsnachweise, in begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters vier Leistungsnachweise in einer Unterrichtswoche gefordert werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit den Noten mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung wird bei der Leistungsbewertung nur der Leistungsnachweis mit der besseren Note berücksichtigt.

(4) Für die Leistungsbewertung sind außer den schriftlichen Leistungsnachweisen die anderen unterrichtlichen Leistungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und Versuchsauswertungen. Sie gehen bei der Gesamtbewertung des jeweiligen Faches, Lernfeldes oder Moduls mit mindestens einem Viertel in die Note ein.

(5) Eine Leistungsbewertung erfolgt auch im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlpflichtunterrichts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit nach den Rahmenstundentafeln in Anlage 1 gibt der Fachschule ein ganz besonderes Gepräge. Als schriftliche Ausarbeitung ist sie eine Facharbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung über Fachschulen nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Das Kolloquium zur Projektarbeit ist Teil der Prüfung nach Maßgabe des Dritten Abschnitts.

(2) Ziel der Projektarbeit ist der Erwerb von Kompetenzen, um Aufgaben aus dem Fachrichtungs- oder Schwerpunktbereich selbstständig analysieren, strukturieren und praxisgerecht lösen zu können.

(3) In der Projektarbeit sollen praxis- und prozessorientierte Aufgaben bearbeitet werden. Die Aufgabenstellung orientiert sich an den betrieblichen Einsatzbereichen von Fachschulabsolventinnen und Fachschulabsolventen. Dabei sollen insbesondere Projekte aus der Praxis in Kooperation mit Betrieben durchgeführt werden.

(4) Bei der Durchführung der für alle Fachrichtungen verbindlichen Projektarbeit sind in der Regel alle Studierenden in Gruppen an der Bearbeitung einer Projektaufgabe beteiligt.

(5) Die Lehrkräfte, die in der Klasse Projektaufgaben betreuen, bilden das Projektteam.

(6) Das Projektteam regelt im Einvernehmen mit der Schulleitung die schulorganisatorische Durchführung und die Finanzierung der Projektarbeit, beschließt Kriterien für deren Bewertung nach Maßgabe der Lehrpläne, legt die Abgabetermine der Projektarbeit fest und bewertet die Projektarbeit.

(7) In die Endnote für die Projektarbeit fließen die Abschlussbewertung der Projektarbeit sowie die Noten für die Präsentation und das Kolloquium ein. Hierbei soll die Abschlussbewertung der Projektarbeit mit mindestens 50% in die Endnote eingehen und das Kolloquium gegenüber der Präsentation ein stärkeres Gewicht erhalten.

(8) Die Endnote und das Thema der Projektarbeit werden im Zeugnis ausgewiesen.

Anlage 1 Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

Anlage 1

Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

EINJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachrichtung BÜROKOMMUNIKATION

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Englisch

60

 

60

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Unternehmensgründung aufgrund rechtlicher Vorgaben vorbereiten und situationsgerechte Entscheidungen treffen

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Marketingkonzepte entwickeln und präsentieren, Kunden akquirieren und Aufträge bearbeiten

 

120

 

4.

Personalwirtschaftliche Aufgaben aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen wahrnehmen

 

120

 

5.

Investitions- und Finanzierungsentscheidungen vorbereiten

 

80

 

6.

Leistungs- und Werteströme erfassen und dokumentieren

 

80

 

7.

Betriebswirtschaftliche Problemstellungen mit Hilfe eines Kalkulationsprogrammes aufbereiten und in Form von Tabellen und Diagrammen darstellen

 

120

 

8.

Texte erfassen, aufbereiten und gestalten sowie Geschäftskorrespondenz erledigen und Standardschriftstücke erstellen

 

120

 

9.

Grundlagen einer relationalen Datenbank erarbeiten, Daten erfassen und auswerten

 

80

 

10.

Bürowirtschaftliche Arbeitsabläufe mit Hilfe aktueller Medien analysieren, aufbereiten und präsentieren

 

120

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

20

 

20

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Bauleistungen im Garten- und Landschaftsbau durchführen

 

380

 

2.

Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen

 

120

 

3.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

200

 

4.

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, Planen, gestalten und dokumentieren

 

80

 

5.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Wirtschaft und Steuerrecht anwenden

 

60

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung LANDWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

280

 

2.

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, planen gestalten und dokumentieren

 

80

 

3.

Pflanzliche Produkte sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend erzeugen

 

240

 

4.

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

240

 

5.

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

120

 

Projektarbeit

 

80

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Fachpraktische Übungen in Betrieben

60

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MAL- UND LACKIERTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebliche Geschäftsprozesse analysieren, Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

 

160

 

3.

Organische und anorganische Untergründe analysieren, Instandhaltung, Instandsetzung und Schützen von Oberflächen durchführen, prüfen und bewerten

 

200

 

4.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

220

 

5.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

 

80

 

6.

Fachliche Zeichnungen anfertigen und Schriften konstruieren1)

 

80

 

7.

Objektgestaltung für den Innen- und Außenbereich planen, Modelle anfertigen und präsentieren1)

 

220

 

Projektarbeit

 

40

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachbereich Gestaltung

Fachrichtung BEKLEIDUNGSDESIGN

Stundentafel

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

40

 

 

Projektarbeit

 

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

40

 

 

LF 2

Branchentypische Software anwenden und betriebliche Daten managen

 

120

 

LF 3

Modeillustrationen und Präsentationen erstellen

 

320

 

LF 4

Modelle entwickeln und realisieren

 

320

 

LF 5

Kollektionen entwerfen

 

200

 

LF 6

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

LF 7

Schnitte konstruieren

 

320

 

LF 8

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

40

 

80

LF 9

Arbeitsdaten ermitteln und anwenden

40

 

 

LF 10

Trends analysieren

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung PRODUKTDESIGN

Schwerpunkte

Schmuck, Gerät und Accessoire

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

40

 

LF 2

Kunst- und Kultur- und Designgeschichte erkennen, bewerten und nutzen

 

160

 

LF 3

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

280

 

 

LF 4

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

 

200

 

LF 5

Entwürfe, Darstellungen und Präsentationen entwickeln

 

180

 

LF 6

Produkte entwerfen und gestalten

 

320

 

LF 7

Methoden der Betriebswirtschaftslehre anwenden

 

60

 

LF 8

Zielgruppenorientierung in der Produktgestaltung umsetzen

320

 

 

LF 9

Produkte mit besonderen handwerklich-technischen Anforderungen umsetzen

 

240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung WERBE- UND MEDIENDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

80

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

 

200

 

LF 2

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für Arbeitsabläufe einsetzen

 

160

 

LF 3

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

240

 

LF 4

Layout, Typografie und Farbgestaltung im Vorstufenprozess anwenden

 

200

 

LF 5

Gestaltungskonzepte präsentieren

 

160

 

LF 6

Foto- und Produktgestaltung einsetzen

 

200

 

LF 7

Grafiken erzeugen, Bilder und Texte für die Print- und Nonprintproduktion aufbereiten

 

160

 

LF 8

Printmedien unter Berücksichtigung von Verfahrenstechniken und Werkstoffwahl konzipieren

 

200

 

LF 9

Websites und New Media-Produkte konzipieren und erstellen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachbereich Technik

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkte

Bauen im Bestand
Baumanagement
Betonbau
Hochbau
Innenausbau/Ausbautechnik
Tiefbau

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik1) (alle Schwerpunkte)

 

200

 

Schwerpunkt

Bauen im Bestand

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Baumanagement

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

360

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

300

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Betonbau

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Hochbau

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Innenausbau/Ausbautechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Schwerpunkt

Tiefbau

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

 

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

 

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

 

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

 

120

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung BEKLEIDUNGSTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

40

 

 

Projektarbeit

 

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

40

 

-

LF 2

Branchentypische Software anwenden und betriebliche Daten managen

80

 

160

LF 3

Prinzipien der Produktentwicklung anwenden

 

240

 

LF 4

Betriebliche Abläufe organisieren

 

80

 

LF 5

Materialien analysieren, auswählen, prüfen und Qualität sichern

 

160

 

LF 6

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

LF 7

Schnitte konstruieren

 

320

 

LF 8

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

80

 

80

LF 9

Betriebliche Produktionsprozesse optimieren

 

160

 

LF 10

Auslandsfertigung koordinieren

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung BIOTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

 

80

 

2.

Statistische Methoden zur Beschreibung und Analyse in Biologie und Medizin anwenden

 

120

 

3.

Physikalische Methoden zur Untersuchung von Stoffen anwenden

 

120

 

4.

Chemische und biochemische Reaktionen durchführen und analysieren

 

280

 

5.

Mikrobiologische Arbeitsmethoden anwenden

 

180

 

6.

Die Zelle als Funktionseinheit im Labor einsetzen

 

120

 

7.

Molekularbiologische und gentechnische Arbeitsmethoden anwenden

 

120

 

8.

Tier- und pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen

 

200

 

9.

Verfahren zur Entwicklung von Arzneimitteln anwenden und diese der Pharmakotherapie am Menschen zuordnen

 

160

 

10.

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

 

280

 

Projektarbeit

 

180

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Berufsbezogenes Englisch2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkte

Labortechnik
Produktionstechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

160

 

Schwerpunkt

Labortechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

 

80

 

2.

Anorganische Verbindungen beschreiben und Analysen derselben durchführen und auswerten

 

180

 

3.

Grundlegende Typen chemischer Reaktionen beschreiben und durchführen sowie Reaktionseigenschaften erfassen

 

160

 

4.

Eigenschaften und Zustände von Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen untersuchen

 

240

 

5.

Organische Verbindungen charakterisieren und ihre Reaktionen mittels Reaktionsmechanismen analysieren

 

200

 

6.

Synthesen organischer Verbindungen durchführen und die Syntheseprodukte analysieren

 

200

 

7.

Anlagen im Technikumsmaßstab betreiben und Methoden der Informationstechnik einsetzen

 

80

 

8.

Spektroskopische Analysen durchführen und auswerten

 

180

 

9.

Chromatographische Analysen durchführen und auswerten

 

160

 

10.

Elektrochemische Analysen durchführen und auswerten

 

100

 

11.

Bioanalytische und umweltanalytische Untersuchungen durchführen und auswerten

 

80

 

Schwerpunkt

Produktionstechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

 

80

 

2.

Physikalische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung verfahrenstechnischer Problemstellungen anwenden

 

80

 

3.

Eigenschaften von Stoffen bestimmen und chemische Reaktionen beurteilen, durchführen und beeinflussen

 

160

 

4.

Anlagen und Apparate für die thermische und physikalisch-chemische Trennung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

 

240

 

5.

Anlagen und Apparate für die mechanische Aufbereitung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

 

200

 

6.

Qualität von Stoffen durch analytische, physikalische, physikalisch-chemische und statistische Untersuchungsmethoden sichern

 

260

 

7.

Prozesse in chemisch-technischen Anlagen überwachen und automatisieren

 

280

 

8.

Reaktoren für diskontinuierliche und kontinuierliche Produktherstellung beurteilen, planen und betreiben

 

80

 

9.

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

 

80

 

10.

Anlagen für chemisch-technische Prozesse planen

 

200

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

 

180

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Berufsbezogenes Englisch2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung DRUCK- UND MEDIENTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

120

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Medienprodukte und ihre Herstellungsprozesse darstellen

 

80

 

2.

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für betriebswirtschaftliche Arbeitsabläufe einsetzen

 

160

 

3.

Buchführung und Kalkulationen durchführen

 

240

 

4.

Auftragsorganisation, Projekt- und Qualitätsmanagement durchführen

 

200

 

5.

Konzepte präsentieren

 

120

 

6.

Prozesse und Ergebnisse der Medienvorstufe planen, ausführen und kontrollieren

 

280

 

7.

Techniken und Standardisierungen der Druckverfahren und Druckverarbeitung anwenden

 

280

 

8.

Werkstoffe auftragsbezogen auswählen und qualitätssichernd einsetzen

 

160

 

9.

Animationen, Video- und Audioinhalte erzeugen und in Medienprodukte integrieren

 

160

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt

Automatisierungs- und Prozessleittechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Automatisierung nutzen

 

160

 

LF 3

Physikalische, chemische, elektrische und thermodynamische Phänomene analysieren sowie deren Gesetze bei der Automatisierung berücksichtigen

 

240

 

LF 4

Auswahl und Einsatz von Sensoren und Messsystemen in der Automatisierungstechnik

 

200

 

LF 5

Steuerungen für Prozesse entwickeln, bereitstellen, in Betrieb nehmen, optimieren und dokumentieren

 

240

 

LF 6

Regelungen für Prozesse entwickeln, in Betrieb nehmen, optimieren und dokumentieren

 

240

 

LF 7

Auswahl und Einsatz von Aktoren und Antrieben in der Automatisierungstechnik

 

200

 

LF 8

Leitsysteme für verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse projektieren, konfigurieren und betreiben

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt

Energietechnik und Prozessautomatisierung

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Energietechnik und Prozessautomatisierung nutzen

 

180

 

LF 3

Elektronische Schaltungen, Baugruppen und Geräte analysieren und entwerfen

 

200

 

LF 4

Energietechnische Anlagen planen, dimensionieren, erstellen, überwachen und regeln

 

200

 

LF 5

Gebäudetechnische Systeme und Steuerungen planen, dimensionieren und erstellen

 

180

 

LF 6

Antriebssysteme planen, in Betrieb nehmen und instand halten

 

200

 

LF 7

Produktionssysteme planen, organisieren und optimieren

 

400

 

LF 8

Produktionsumfeld und aktuelle Technologien analysieren und bei der Projektierung berücksichtigen

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt

Informations- und Kommunikationstechnik

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projekt-management zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

200 - 240

 

LF 3

Anbindung an öffentliche Netze

 

160 - 240

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

160 - 200

 

LF 6

Entwurf und Optimierung von Produktionsprozessen mit digitalen Systemen

 

120 - 160

 

LF 7

Funksysteme analysieren, dimensionieren und bewerten

 

200 - 240

 

LF 8

Embedded Systems auswählen, aufbauen und betreiben

 

280 - 320

 

LF 9

Adaption neuer Technologien

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt

Technische Betriebswirtschaft

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Automatisierung nutzen

 

200 - 240

 

LF 3

Elektronische Schaltungen, Baugruppen und Geräte analysieren und entwerfen

 

220 - 260

 

LF 4

Gebäudetechnische Systeme und Steuerungen planen, dimensionieren und erstellen

 

200 - 240

 

LF 5

Produktionssysteme planen, organisieren und optimieren

 

360 - 400

 

TB 1

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

60 - 100

 

TB 2

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80 - 120

 

TB 3

Unternehmenskultur entwickeln und organisatorisch sowie personalwirtschaftlich umsetzen

 

100 - 140

 

TB 4

Für den Leistungserstellungsprozess Investitionen tätigen und deren Finanzierung sicherstellen

 

80 - 120

 

TB 5

Den Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie zur Kostenkontrolle und Preisgestaltung nutzen

 

100 - 140

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung FARB- UND LACKTECHNIK

Schwerpunkt

Gestaltung- und Denkmalpflege

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

40

 

2.

Technische Zeichnungen, Bauzeichnungen und Konstruktionen anfertigen

 

80

 

3.

Zweidimensional gestalten

 

80

 

4.

Organische und anorganische Untergründe bearbeiten, in Stand setzen, in Stand halten und schützen

 

200

 

5.

Lebensräume gestalten

 

200

 

6.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

 

160

 

7.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

 

200

 

8.

Historische Farbtechniken in der Denkmalpflege anwenden2)

 

320

 

9.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

200

 

10.

Kommunikative Gestaltung erarbeiten und computergestützt ausführen

 

160

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung FEINWERKTECHNIK

Schwerpunkt

Optik-Elektronik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

60

 

2.

Optische Werkstoffe beurteilen und auswählen

 

80

 

3.

Schaltungen der Gleichstromtechnik analysieren, anpassen und dimensionieren

 

100

 

4.

Energieversorgung von Geräten und Anlagen auswählen und dimensionieren

 

160

 

5.

Elektronische Komponenten analysieren und Baugruppen konzipieren, herstellen und prüfen

 

180

 

6.

Plan- und rundoptische Bauteilen herstellen

 

160

 

7.

Feinmechanische Baugruppen dimensionieren, darstellen und gestalten

 

140

 

8.

Feinmechanische Gerätekomponenten analysieren und konstruieren

 

180

 

9.

Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme anwenden

 

80

 

10.

Optisch-elektronische Geräte analysieren, dimensionieren und justieren

 

140

 

11.

Automatisierungssysteme bewerten, auswählen und anpassen

 

160

 

12.

Lichterzeugende, empfangende und transportierende Komponenten analysieren

 

80

 

13.

Betriebsprozesse organisieren und überwachen

 

80

 

Schulspezifisches Schwerpunktprofil:

 

80

 

 

Die Stunden werden nach Beschluss der zuständigen Konferenz auf die Lernfelder des Pflichtunterrichts verteilt.

 

 

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung GLASTECHNIK

Schwerpunkte

Glasgestaltung
Glas- und Fensterbautechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

200

 

Schwerpunkt

Glasgestaltung

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

 

200

 

3.

Beispiele der Stil- und Designgeschichte vergleichen und beurteilen

 

160

 

4.

Bildnerische Grundoperationen durchführen und Gestaltungsprinzipien anwenden

 

160

 

5.

Produkte insbesondere aus Glas entwickeln und entwerfen

 

240

 

6.

Fertigung planen und vorbereiten

 

240

 

7.

Fertigungsprozesse durchführen und überwachen

 

320

 

8.

Methoden des betrieblichen Rechnungswesens anwenden

 

160

 

Schwerpunkt

Glas- und Fensterbautechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

 

200

 

3.

Produkte entwickeln und konstruieren

 

400

 

4.

Fertigung planen und vorbereiten

 

240

 

5.

Fertigungsprozesse durchführen und überwachen

 

360

 

6.

Montageprozesse planen, vorbereiten und betreuen

 

120

 

7.

Methoden des betrieblichen Rechnungswesens anwenden

 

160

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung HOLZTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Produkte entwickeln

 

240

 

3.

Produkte konstruieren

 

280

 

4.

Fertigung planen und vorbereiten

 

360

 

5.

Fertigungsprozesse durchführen

 

240

 

6.

Betriebsstätten planen

 

120

 

7.

Leitungsaufgaben im Unternehmen wahrnehmen

 

200

 

Schulspezifisches Profil:

 

80

 

 

Die Stunden werden nach Beschluss der zuständigen Konferenz auf die Lernfelder des Pflichtunterrichts verteilt.

 

 

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung INFORMATIONSTECHNIK

Schwerpunkte

Computersystem- und Netzwerktechnik

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

200 - 240

 

LF 3

Anbindung an öffentliche Netze

 

160 - 240

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

160-200

 

LF 6

Entwurf und Optimierung von Geschäftsprozessen mit digitalen Systemen

 

280 - 320

 

LF 7

Rechner-Konzepte planen und konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 8

Netzinfrastruktur verwalten

 

120 - 160

 

LF 9

Adaption neuer Technologien

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung INFORMATIONSTECHNIK

Schwerpunkte

Technische Betriebswirtschaft

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Entwurf und Optimierung von Geschäftsprozessen mit digitalen Systemen

 

280 - 320

 

LF 3

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

280 - 320

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

220 - 260

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

200 - 240

 

TB 1

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

60 - 100

 

TB 2

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80 - 120

 

TB 3

Unternehmenskultur entwickeln und organisatorisch sowie personalwirtschaftlich umsetzen

 

100 - 140

 

TB 4

Für den Leistungserstellungsprozess Investitionen tätigen und deren Finanzierung sicherstellen

 

80 - 120

 

TB 5

Den Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie zur Kostenkontrolle und Preisgestaltung nutzen

 

100 - 140

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung KÄLTE- UND KLIMASYSTEMTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methode des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Technisch-physikalische Grundlagen für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ermitteln und Berechnungen durchführen

 

280

 

3.

Informationstechnische und kommunikative Planungsunterlagen erstellen und projektbezogen anwenden

 

160

 

4.

Elektrotechnische Grundlagen und MSR-Techniken in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und bewerten

 

200

 

5.

Verfahrenstechnische Grundlagen, Prozesse und Komponenten von Kälteanlagen und Wärmepumpen analysieren, bewerten und auswählen

 

320

 

6.

Verfahren der Klima- und Lüftungstechnik analysieren, bewerten und auswählen

 

80

 

7.

Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen gestalten, berechnen und projektieren

 

320

 

8.

Kundenorientiertes Handeln mit betriebswirtschaftlichen Methoden projektorientiert verbinden

 

160

 

9.

Rechts- und Sicherheitsvorschriften für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und projektbezogen anwenden

 

40

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Computergestützte Informations- und Kommunikationstechniken zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen

 

80

 

3.

Karosserieformen manuell und rechnerunterstützt darstellen

 

120

 

4.

Bauelemente und Baueinheiten von Personenkraftwagen auslegen

 

200

 

5.

Nutzfahrzeuge und deren Anhänger konzipieren

 

240

 

6.

Karosserieformen gestalten

 

240

 

7.

Fahrzeugkomponenten mit Hilfe von Konstruktionssoftware gestalten

 

280

 

8.

Fahrzeugteile von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen fertigen

 

360

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung KUNSTSTOFF UND KAUTSCHUKTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit den Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Kunststoff- und kautschuktechnische Produkte und Betriebsmittel entwickeln, dimensionieren und konstruieren

 

160

 

3.

Werkstoffe für kunststoff- und kautschuktechnische Produkte auswählen, analysieren und prüfen

 

240

 

4.

Automatische Produktionsabläufe planen, dimensionieren und steuern

 

200

 

5.

Baugruppen und Betriebsmitteln zur Herstellung kunststoff- und kautschuktechnischer Produkte fertigen und prüfen

 

120

 

6.

Systemanalysen an kunststoff- und kautschukverarbeitenden Maschinen durchführen

 

120

 

7.

Qualitätsmanagementsysteme und Qualitätsmanagementwerkzeuge analysieren, beurteilen und für Verbesserungsprozesse nutzen

 

160

 

8.

Betrieblichen Geschäftsprozesse analysieren und planen

 

80

 

9.

Komplexe kunststoff- und kautschuktechnische Systeme und Produkte entwickeln und konstruieren

 

160

 

10.

Verarbeitungsverfahren und -maschinen zur Herstellung kunststoff- und kautschuktechnischer Produkte auswählen, analysieren und einsetzen

 

320

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Personal- und Führungsmanagement

40

 

40

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

Schwerpunkt

Verfahrenstechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Verarbeitungsprozesse in der Lebensmittelindustrie planen, den Anlagenbetrieb überwachen, Produktionsprozesse optimieren

 

320

 

3.

Verpackungsprozesse in der Lebensmittelindustrie planen, steuern und überwachen, verpackte Lebensmittel lagern

 

160

 

4.

Lebensmittel auf die Erfüllung von stofflichen, technologischen, sensorischen und ernährungsphysiologischen Qualitätsanforderungen untersuchen, beurteilen und kontrollieren

 

160

 

5.

Lebensmittel auf die Erfüllung von chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Qualitätsanforderungen untersuchen, beurteilen und kontrollieren

 

280

 

6.

Qualitätsmanagementsysteme in Unternehmen aufbauen, aufrecht erhalten und verbessern

 

280

 

7.

Betriebswirtschaftliche Geschäftsprozesse planen, durchführen, kontrollieren und bewerten

 

360

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt

Automatisierungstechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

Mathematik

200

 

Projektarbeit

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

LF 8

Maschinen und Anlagen automatisieren

 

240 - 320

LF 9

Baugruppen analysieren, entwickeln, dimensionieren und gestalten

 

140 - 180

LF 10

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

 

180 - 220

LF 11

Produktion organisieren und optimieren

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

40

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt

Konstruktion und Entwicklung

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

Mathematik

200

 

Projektarbeit

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

LF 8

Komplexe maschinentechnische Baugruppen entwickeln und konstruieren

 

360 - 400

LF 9

Technische Systeme automatisieren

 

160 - 240

LF 10

Mechanische Bauteile wirtschaftlich fertigen

 

100 - 140

LF 11

Konstruktion im betriebswirtschaftlichen Kontext

 

80 - 120

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

40

Schwerpunkt

Maschinenbau

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

Mathematik

200

 

Projektarbeit

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

LF 8

Technische Systeme automatisieren

 

140 - 180

LF 9

Baueinheiten und Produkte entwickeln und konstruieren

 

240 - 320

LF 10

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

 

180 - 220

LF 11

Produktion organisieren und optimieren

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

40

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt

Produktions- und Qualitätsmanagement

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

Mathematik

200

 

Projektarbeit

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

LF 8

Computergestützte Verfahren im Produktionsumfeld zur Planung und Lenkung einsetzen

 

60 - 100

LF 9

Produktion und Arbeitssysteme planen

 

100 - 140

LF 10

Produktionsabläufe organisieren und steuern sowie Daten und Kosten ermitteln

 

100 - 140

LF 11

Fertigungs- und Montageprozesse planen, optimieren und automatisieren

 

160 - 240

LF 12

Bauteile und Baugruppen prüfen sowie Prozesse und Maschinen überwachen

 

100 - 140

LF 13

Betriebsmittel projektieren, entwerfen und konstruieren

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

40

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt

Verfahrens- und Umwelttechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

Mathematik

200

 

Projektarbeit

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

LF 8

Verfahrens und umwelttechnische Prozesse leiten

 

140 - 180

LF 9

Verfahrens- und umwelttechnische Anlagen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten planen

 

280 - 360

LF 10

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse unter ökonomischen, ökologischen und rechtlichen Aspekten auslegen

 

280 - 360

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

40

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt

Technische Betriebswirtschaft

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs
abschnitt

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

Mathematik

200

 

Projektarbeit

 

120

Lernfelder

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

LF 8

Baueinheiten und Produkte entwickeln und konstruieren

 

180 - 220

LF 9

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

 

180 - 220

TB1

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

60 - 100

TB2

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80 - 120

TB3

Unternehmenskultur entwickeln und organisatorisch sowie personalwirtschaftlich umsetzen

 

100 - 140

TB4

Für den Leistungserstellungsprozess Investitionen tätigen und deren Finanzierung sicherstellen

 

80 - 120

TB5

Den Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie zur Kostenkontrolle und Preisgestaltung nutzen

 

100 - 140

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

40

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt

Fertigungsautomatisierung und Robotik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

 

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

 

LF 3

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

 

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

 

LF 5

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120 - 160

 

LF 6

Steuerungen und Regelungen für fertigungstechnische Prozesse planen, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

 

160 - 240

 

LF 7

Automatisierte Messdatenerfassungssysteme entwickeln sowie Bussysteme auswählen und prozessbezogen in Betrieb nehmen

 

120 - 200

 

LF 8

Speicherprogrammierbare Steuerungen für komplexe mechatronische Systeme programmieren und optimieren

 

120 - 200

 

LF 9

Fertigungstechnische Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit erarbeiten sowie weiterentwickeln

 

80 - 160

 

LF 10

Industrieroboter prozessbezogen auswählen, simulieren und programmieren

 

160 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt

Maschinen- und Anlagentechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

 

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

 

LF 3

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

 

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

 

LF 5

Steuerungen und Anlagen analysieren, konzipieren und optimieren

 

200

 

LF 6

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

160 - 240

 

LF 8

Mechatronische Systeme analysieren, konzipieren, optimieren und in Betrieb nehmen

 

240

 

LF 9

Produktions- und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements planen, steuern und optimieren

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Schwerpunkt

Systemtechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

 

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

 

LF 3

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

 

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

 

LF 5

Optische und lasertechnische Baugruppen analysieren

 

120 - 160

 

LF 6

Automatisierte Messdatenerfassungssysteme und elektronische Steuerungen

 

160 - 240

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme methodisch konzipieren und bereitstellen

 

160 - 240

 

LF 8

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

160 - 240

 

LF 9

Regelkreise analysieren, konzipieren, in Betrieb nehmen und optimieren

 

80 - 120

 

LF 10

Automatisierte Produktionsabläufe unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements planen und steuern

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

 

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

40

 

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt

Technische Betriebswirtschaft

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

 

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

 

LF 3

Elektrische, elektromechanische, elektronische und optische Baugruppen analysieren, planen

160 - 240

 

 

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

 

LF 5

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120 - 160

 

LF 6

Steuerungen und Regelungen für fertigungstechnische Prozesse planen, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

 

160 - 240

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme methodisch projektieren und bereitstellen

 

160 - 240

 

TB1

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

 

60 - 100

TB2

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

 

80 - 120

TB3

Unternehmenskultur entwickeln und organisatorisch sowie personalwirtschaftlich umsetzen

 

 

100 - 140

TB4

Für den Leistungserstellungsprozess Investitionen tätigen und deren Finanzierung sicherstellen

 

 

80 - 120

TB5

Den Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie zur Kostenkontrolle und Preisgestaltung nutzen

 

 

100 - 140

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

160

 

2.

Planungs- und Bemessungsgrundlagen von SHK-Anlagen ermitteln

 

240

 

3.

Planungsunterlagen mit CAD-Software gestalten und erstellen

 

120

 

4.

Elektrotechnische, steuerungs- und regelungstechnische Sachverhalte in SHK-Anlagen analysieren und bewerten

 

160

 

5.

Wärmeerzeuger auswählen, planen, bemessen und Instand halten

 

160

 

6.

Wärmeverteilungsanlagen auswählen, planen, bemessen und Instand halten

 

200

 

7.

Anlagen der Sanitärtechnik unter versorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und iInstand halten

 

100

 

8.

Anlagen der Sanitärtechnik unter entsorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und iInstand halten

 

100

 

9.

Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und Instand halten

 

240

 

10.

Energieberatung planen und Ressourcen schonende Anlagen integrieren

 

80

 

11.

Geschäftsprozesse unter kundenorientierten Aspekten planen und gestalten

 

80

 

Projektarbeit

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung UMWELTSCHUTZTECHNIK

Schwerpunkt

Nachhaltige Energietechniken

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projekt- und Qualitätsmanagements bearbeiten

 

80

 

2.

Zukunftsfähige wärme- und klimatechnische Gebäudesysteme planen, kalkulieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, regeln und überwachen

 

360

 

3.

Energiebedarf von Gebäuden bestimmen, messtechnisch ermitteln und verringern

 

440

 

4.

Energiebedarf von gewerblichen und industriellen Prozessen ermitteln und verringern

 

120

 

5.

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen planen und betreiben

 

160

 

6.

Energieversorgungsketten und -systeme mit erneuerbaren Energien aufbauen

 

360

 

7.

Umweltmanagementsysteme in Unternehmen aufbauen und aufrecht erhalten

 

80

 

Projektarbeit

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachbereich Wirtschaft

Fachrichtung AGRARWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

640

 

2.

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

420

 

3.

Pflanzliche Produkte sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend erzeugen

 

400

 

4.

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

200

 

5.

Landwirtschaftliche Produkte erfolgreich vermarkten

 

120

 

Projektarbeit

 

140

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

-

 

80

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkte

Controlling
Finanzwirtschaft
Logistik
Marketing
Personalwirtschaft
Touristik
Unternehmensführung

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Modul 1

Betriebswirtschaftslehre

 

360

 

Modul 2

Volkswirtschaftslehre

 

240

 

Modul 3

Rechnungswesen

 

280

 

Modul 4

Recht

 

240

 

Modul 5

Steuern

 

160

 

Modul 6

Wirtschaftsmathematik

 

160

 

Modul 7

Datenverarbeitung

 

160

 

Schwerpunkt Controlling

 

 

 

Modul 8

Controlling (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Finanzwirtschaft

 

 

 

Modul 9

Finanzwirtschaft (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Logistik

 

 

 

Modul 10

Logistik (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Marketing

 

 

 

Modul 11

Marketing (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Personalwirtschaft

 

 

 

Modul 12

Personalwirtschaft (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Touristik

 

 

 

Modul 13

Touristik (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Unternehmensführung

 

 

 

Modul 14

Unternehmensführung (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1) / Naturwissenschaften2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung CATERING

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Ein Geschäftskonzept mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Methoden entwickeln, schriftlich verfassen und präsentieren

 

240

 

2.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten, beurteilen und verändern

 

240

 

3.

Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern, kontrollieren und verändern

 

180

 

4.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und unternehmerische Entscheidungen mithilfe der Kosten- und Leistungsrechnung treffen

 

160

 

5.

Hygienekonzepte und Qualitätsmanagementsysteme erstellen

 

120

 

6.

Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen

 

220

 

7.

Ausstattung einer Verpflegungseinrichtung planen

 

120

 

8.

Aktionswoche oder Kampagne organisieren und durchführen

 

160

 

9.

Mitarbeiterschulung planen und durchführen

 

120

 

10.

Speisepläne für gezielte Referenzgruppen erstellen

 

160

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1) / Naturwissenschaften2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung FREMDENVERKEHRSWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten, beurteilen und anwenden

 

240

 

2.

Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen

 

160

 

3.

Geschäftsprozesse mit wirtschaftsmathematischen Methoden erfassen, analysieren und beurteilen

 

160

 

4.

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme zur Unterstützung betrieblicher Aufgaben einsetzen

 

80

 

5.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

120

 

6.

Tourismus als ein wesentliches Element des gastgewerblichen Absatzmarktes analysieren, Entwicklungen erfassen und Auswirkungen bewerten

 

200

 

7.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen, auswerten und für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten

 

320

 

8.

Marktgerechtes und marketingorientiertes Handeln, planen, steuern und kontrollieren

 

160

 

9.

Berufsbezogene und alltagsorientierte Kommunikationssituationen in einer zweiten Fremdsprache bewältigen

 

240

 

Projektarbeit

 

320

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten, beurteilen und anwenden

 

240

 

2.

Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen

 

160

 

3.

Geschäftsprozesse mit wirtschaftsmathematischen Methoden erfassen, analysieren und beurteilen

 

160

 

4.

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme zur Unterstützung betrieblicher Aufgaben einsetzen

 

80

 

5.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

120

 

6.

Gastgewerbliche Leistungserstellungsprozesse planen, organisieren und beurteilen

 

200

 

7.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen, auswerten und für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten

 

320

 

8.

Marktgerechtes und marketingorientiertes Handeln, planen, steuern und kontrollieren

 

160

 

9.

Berufsbezogene und alltagsorientierte Kommunikationssituationen in einer zweiten Fremdsprache bewältigen

 

240

 

Projektarbeit

 

320

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 10a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 10b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 12


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 13


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 14


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 15


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6a


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6b


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 7


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 8


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgabe, Berechtigungen

(1) Ein- und Zweijährige Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die auf Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen und zu einem schulischen postsekundaren Berufsabschluss führen.

(2) Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung für die Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich von Wirtschaft und Verwaltung sowie darüber hinaus für die unternehmerische Selbstständigkeit oder zur Aufnahme eines weiterführenden Studiums an Hochschulen zu befähigen.

(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu führen.

(4) In der Zweijährigen Fachschule wird Studierenden, die bei der Aufnahme den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens ausreichende Leistungen erreichen.

(5) Studierende der Zweijährigen Fachschule haben entsprechend den Regelungen des vierten Abschnitts dieser Verordnung die Möglichkeit, durch Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife zu erwerben.

(6) Absolventen der Zweijährigen Fachschule haben die Möglichkeit, nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung eine Ergänzungsprüfung nach § 30 in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Schwerpunkt des gleichen Fachbereiches abzulegen.

(7) Studierende haben entsprechend den Regelungen des fünften Abschnitts dieser Verordnung die Möglichkeit, durch Ablegen einer Zusatzprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie über die für die Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes verfügen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung der Fachschulen

(1) Einjährige Fachschulen sind in Fachrichtungen, Zweijährige Fachschulen in Fachbereiche, Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert.

1.

Gliederung der Einjährigen Fachschulen

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Bürokommunikation

Staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation

Garten- und Landschaftsbau

Staatlich geprüfte Wirtschaftlerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

 

Staatlich geprüfter Wirtschaftler, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

Landwirtschaft

Staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft

 

Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft

Mal- und Lackiertechnik

Staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik“

2.

Gliederung der Zweijährigen Fachschulen

Fachbereich Gestaltung

Berufsbezeichnung

in der Fachrichtung Produktdesign
Staatlich geprüfte Gestalterin
Staatlich geprüfter Gestalter

 

in den übrigen Fachrichtungen
Staatlich geprüfte Designerin
Staatlich geprüfter Designer

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bekleidungsdesign

-

Produktdesign

Schmuck, Geräte und Accessoire

Werbe- und Mediendesign

-

Fachbereich Technik

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Technikerin
Staatlich geprüfter Techniker

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bautechnik

Bauen im Bestand
Baumanagement
Betonbau
Hochbau
Innenausbau/Ausbautechnik
Tiefbau

Bekleidungstechnik

-

Biotechnik

-

Chemietechnik

Labortechnik
Produktionstechnik

Druck- und Medientechnik

-

Elektrotechnik

Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Energietechnik und Prozessautomation
Informations- und Kommunikationstechnik
Technische Betriebswirtschaft

Farb- und Lacktechnik

Gestaltung und Denkmalpflege

Feinwerktechnik

Optik-Elektronik

Glastechnik

Glasgestaltung
Glas- und Fensterbautechnik

Holztechnik

-

Informationstechnik

Computersystem- und Netzwerktechnik
Technische Betriebswirtschaft

Kälte- und Klimasystemtechnik

-

Karosserie- und Fahrzeugtechnik

-

Kunststoff- und Kautschuktechnik

-

Lebensmitteltechnik

Verfahrenstechnik

Maschinentechnik

Automatisierungstechnik
Konstruktion und Entwicklung
Maschinenbau
Produktions- und Qualitätsmanagement
Verfahrens- und Umwelttechnik
Technische Betriebswirtschaft

Mechatronik

Fertigungsautomatisierung und Robotik
Maschinen- und Anlagentechnik
Systemtechnik
Technische Betriebswirtschaft

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

-

Umweltschutztechnik

Nachhaltige Energietechnik

Fachbereich Wirtschaft

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Staatlich geprüfter Betriebswirt

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Agrarwirtschaft

-

Betriebswirtschaft

Controlling
Finanzwirtschaft
Logistik
Marketing
Personalwirtschaft
Touristik
Unternehmensführung

Catering

-

Fremdenverkehrswirtschaft

-

Hotel- und Gaststättengewerbe

-

(2) Die Einrichtung einer Fachrichtung oder eines Schwerpunktes bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Zeugnisse

(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt wird ein Zeugnis erteilt (Anlage 2 oder 8).

(2) Zu benoten sind alle im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtunterrichts, des Wahlpflichtunterrichts und das Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlunterrichts.

(3) Im Wahlunterricht zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts erhält die Studierende oder der Studierende anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ oder „mit gutem Erfolg teilgenommen“.

(4) Studierende, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 4a oder 10a).

(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 3a, 3b oder 9). Dem Abschlusszeugnis für die Zweijährigen Fachschulen (Anlage 9) werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) je nach Fachbereich nach Anlage 9a, Anlage 9b oder Anlage 9c in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.

(6) Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Projektarbeit, der Prüfungsarbeiten I und II, in Fällen des § 21 Abs. 1 der praktischen Prüfung sowie dem gewichteten Mittel der Noten aller Fächer, Lernfelder oder Module des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts gebildet. Die Rahmenstundentafeln nach Anlage 1 liefert über die Vorgabe der Stundenzahlen die Gewichtung für die einzelnen Fächer, Lernfelder oder Module. Die Einzelbewertungen werden mit den aus den Rahmenstundentafeln vorgegebenen Stundenzahlen multipliziert. Die so ermittelten einzelnen Werte werden addiert und durch die sich aus den Rahmenstundentafeln ergebenden Gesamtstundenzahlen dividiert. Die ausgewiesenen Stunden für die Projektarbeit werden in die Berechnung der Gesamtstunden nicht mit einbezogen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(7) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4b oder 10b).

(8) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 11 ausgestellt. Es gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Fachschule.

§ 33 Zulassung zur Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

§ 33
Zulassung zur Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

(1) Studierende werden zur Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik zugelassen, wenn sie

1.

am Unterricht in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II regelmäßig teilgenommen haben und

2.

in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben.

(2) Die Entscheidung über die Nichtzulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie ist der oder dem Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundlagen
§ 1 Aufgabe, Berechtigung
§ 2 Gliederung der Fachschulen
ZWEITER ABSCHNITT
Ausbildung
§ 3 Organisationsformen und Dauer
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahme und Auswahlverfahren
§ 6 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 9 Projektarbeit
§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
DRITTER ABSCHNITT
Prüfung für Studierende
§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Gäste, Zuhörer
§ 14 Information der Studierenden
§ 15 Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 16 Prüfungstermine
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Erstellen der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Praktische Prüfung
§ 21a Erstellen der Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung
§ 21b Durchführung der praktischen Prüfung
§ 21c Bewertung der praktischen Prüfung
§ 22 Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26 Prüfungsergebnisse
§ 27 Rücktritt, Verhinderungen und Wiederholung
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 30 Ablegen einer Ergänzungsprüfung
§ 31 Niederschriften und Aktenvermerke
§ 32 Zeugnisse
VIERTER ABSCHNITT
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 32a Allgemeines
§ 32b Gliederung der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 32c Prüfungsausschuss
§ 32d Teilnahme an der Zusatzprüfung
§ 32e Erstellen der Prüfungsaufgaben und Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung
§ 32f Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe
§ 32g Mündliche Zusatzprüfung
§ 32h Durchführung der mündlichen Zu satzprüfung
§ 32i Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 32j Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung
FÜNFTER ABSCHNITT
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 33 Zulassung zur Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung
§ 35 Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung
§ 36 Durchführung der Zusatzprüfung
§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung
§ 38 Wiederholung der Zusatzprüfung
SECHSTER ABSCHNITT
Prüfung für Externe
§ 39 Allgemeines
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen
§ 41 Zulassungsantrag
§ 42 Zulassung
§ 43 Durchführung
§ 43a Erwerb der Fachhochschulreife für Externe
§ 44 Prüfungsergebnisse und Bekanntgabe
§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen
§ 46 Prüfungsgebühren
SIEBTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 47 Besondere Zuständigkeiten
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 49 Aufhebung von Vorschriften
§ 50 Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Stundentafeln für Ein- und Zweijährige Fachschulen
Anlage 2: Einjährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 3a: Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis Fachrichtungen Landwirtschaft / Garten- und Landschaftsbau
Anlage 3b: Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis Fachrichtungen Bürokommunikation / Mal- und Lackiertechnik
Anlage 4a: Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis vorzeitig
Anlage 4b: Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis nach Prüfung
Anlage 5: Einjährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 6a: Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe Abschlusszeugnis Fachrichtungen Landwirtschaft / Garten- und Landschaftsbau
Anlage 6b: Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe Fachrichtungen Bürokommunikation / Mal- und Lackiertechnik
Anlage 7: Einjährige Fachschule: Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung für Externe
Anlage 8: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 9: Zweijährige Fachschule: Abschlusszeugnis
Anlage 9a: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Gestalterin / den Staatlich geprüften Gestalter
Anlage 9b: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Technikerin / den Staatlich geprüften Techniker
Anlage 9c: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Betriebswirtin / den Staatlich geprüften Betriebswirt
Anlage 10a: Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis vorzeitig
Anlage 10b: Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis nach Prüfung
Anlage 11: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung
Anlage 12: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 13: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe
Anlage 14: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für Externe
Anlage 15: Zweijährige Fachschule: Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung für Externe

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgabe, Berechtigungen

(1) Ein- und Zweijährige Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die auf Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen und zu einem schulischen postsekundaren Berufsabschluss führen.

(2) Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung für die Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich von Wirtschaft und Verwaltung sowie darüber hinaus für die unternehmerische Selbstständigkeit oder zur Aufnahme eines weiterführenden Studiums an Hochschulen zu befähigen.

(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu führen.

(4) In der Zweijährigen Fachschule wird Studierenden, die bei der Aufnahme den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens ausreichende Leistungen erreichen. Abweichend von Satz 1 wird im Schuljahr 2019/2020 der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) mit Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt auch zuerkannt, wenn aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie die erforderlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch nicht erreicht wurden.

(5) Studierende der Zweijährigen Fachschule haben entsprechend den Regelungen des vierten Abschnitts dieser Verordnung die Möglichkeit, durch Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife zu erwerben.

(6) Absolventen der Zweijährigen Fachschule haben die Möglichkeit, nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung eine Ergänzungsprüfung nach § 30 in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Schwerpunkt des gleichen Fachbereiches abzulegen.

(7) Studierende haben entsprechend den Regelungen des fünften Abschnitts dieser Verordnung die Möglichkeit, durch Ablegen einer Zusatzprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie über die für die Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes verfügen.

§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 10
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Konferenz der die Studierende oder den Studierenden unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters über die Zulassung der Studierenden oder des Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern, Lernfeldern oder Modulen des Pflichtunterrichts jeweils mit mindestens ausreichend bewertet werden. Höchstens eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtunterrichts kann durch Beschluss der Konferenz nach Abs. 1 durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem der Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtunterrichts ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung in einem Fach, Lernfeld oder Modul des Pflichtunterrichts kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Studierende, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, müssen mindestens ein Ausbildungshalbjahr wiederholen. Wird nur ein Ausbildungshalbjahr wiederholt, so sind die Leistungsnachweise des nicht wiederholten Ausbildungshalbjahres bei der Leistungsbewertung hinzuzuziehen. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Ausbildungshalbjahre zu wiederholen sind, trifft die Konferenz nach Abs. 1.

(4) Studierende, die nach einer Wiederholung nach Abs. 3 erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Abweichend von Abs. 4 werden im Schuljahr 2019/2020 alle Studierenden in den zweiten Ausbildungsabschnitt versetzt, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 7 Satz 3 und § 10 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 8
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) Im Pflichtunterricht, im Wahlpflichtunterricht sowie im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlunterrichts sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Zahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Es sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden mindestens zu fordern:

1.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 80 Stunden

2 Leistungsnachweise,

2.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 160 Stunden

3 Leistungsnachweise,

3.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 240 Stunden

4 Leistungsnachweise,

4.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen über 240 Stunden

5 Leistungsnachweise.

Über die Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die jeweilige Konferenz. Im Schuljahr 2019/2020 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz die Anzahl der mindestens zu erbringenden Leistungsnachweise nach Satz 2 verringern, wenn aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.

(2) Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu verteilen. Grundsätzlich dürfen von Studierenden drei Leistungsnachweise, in begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters vier Leistungsnachweise in einer Unterrichtswoche gefordert werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit den Noten mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung wird bei der Leistungsbewertung nur der Leistungsnachweis mit der besseren Note berücksichtigt.

(4) Für die Leistungsbewertung sind außer den schriftlichen Leistungsnachweisen die anderen unterrichtlichen Leistungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und Versuchsauswertungen. Sie gehen bei der Gesamtbewertung des jeweiligen Faches, Lernfeldes oder Moduls mit mindestens einem Viertel in die Note ein.

(5) Eine Leistungsbewertung erfolgt auch im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlpflichtunterrichts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit nach den Rahmenstundentafeln in Anlage 1 gibt der Fachschule ein ganz besonderes Gepräge. Als schriftliche Ausarbeitung ist sie eine Facharbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung über Fachschulen nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Das Kolloquium zur Projektarbeit ist Teil der Prüfung nach Maßgabe des Dritten Abschnitts.

(2) Ziel der Projektarbeit ist der Erwerb von Kompetenzen, um Aufgaben aus dem Fachrichtungs- oder Schwerpunktbereich selbstständig analysieren, strukturieren und praxisgerecht lösen zu können.

(3) In der Projektarbeit sollen praxis- und prozessorientierte Aufgaben bearbeitet werden. Die Aufgabenstellung orientiert sich an den betrieblichen Einsatzbereichen von Fachschulabsolventinnen und Fachschulabsolventen. Dabei sollen insbesondere Projekte aus der Praxis in Kooperation mit Betrieben durchgeführt werden.

(4) Bei der Durchführung der für alle Fachrichtungen verbindlichen Projektarbeit sind in der Regel alle Studierenden in Gruppen an der Bearbeitung einer Projektaufgabe beteiligt.

(5) Die Lehrkräfte, die in der Klasse Projektaufgaben betreuen, bilden das Projektteam.

(6) Das Projektteam regelt im Einvernehmen mit der Schulleitung die schulorganisatorische Durchführung und die Finanzierung der Projektarbeit, beschließt Kriterien für deren Bewertung nach Maßgabe der Lehrpläne, legt die Abgabetermine der Projektarbeit fest und bewertet die Projektarbeit.

(7) In die Endnote für die Projektarbeit fließen die Abschlussbewertung der Projektarbeit sowie die Noten für die Präsentation und das Kolloquium ein. Hierbei soll die Abschlussbewertung der Projektarbeit mit mindestens 50% in die Endnote eingehen und das Kolloquium gegenüber der Präsentation ein stärkeres Gewicht erhalten. Im Schuljahr 2019/2020 kann aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie die Endnote für die Projektarbeit abweichend von Satz 1 auch ausschließlich aus der Abschlussbewertung zur Projektarbeit sowie der Note für das Kolloquium ermittelt werden.

(8) Die Endnote und das Thema der Projektarbeit werden im Zeugnis ausgewiesen.

Anlage 1 Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

Anlage 1

Stundentafeln der Einjährigen und Zweijährigen Fachschulen

EINJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachrichtung BÜROKOMMUNIKATION

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Englisch

60

 

60

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Unternehmensgründung aufgrund rechtlicher Vorgaben vorbereiten und situationsgerechte Entscheidungen treffen

 

80

 

2.

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80

 

3.

Marketingkonzepte entwickeln und präsentieren, Kunden akquirieren und Aufträge bearbeiten

 

120

 

4.

Personalwirtschaftliche Aufgaben aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen wahrnehmen

 

120

 

5.

Investitions- und Finanzierungsentscheidungen vorbereiten

 

80

 

6.

Leistungs- und Werteströme erfassen und dokumentieren

 

80

 

7.

Betriebswirtschaftliche Problemstellungen mit Hilfe eines Kalkulationsprogrammes aufbereiten und in Form von Tabellen und Diagrammen darstellen

 

120

 

8.

Texte erfassen, aufbereiten und gestalten sowie Geschäftskorrespondenz erledigen und Standardschriftstücke erstellen

 

120

 

9.

Grundlagen einer relationalen Datenbank erarbeiten, Daten erfassen und auswerten

 

80

 

10.

Bürowirtschaftliche Arbeitsabläufe mit Hilfe aktueller Medien analysieren, aufbereiten und präsentieren

 

120

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung GARTEN- UND LANDSCHAFTSBAU

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

20

 

20

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Bauleistungen im Garten- und Landschaftsbau durchführen

 

380

 

2.

Vegetationstechnische Anlagen herstellen und pflegen

 

120

 

3.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

200

 

4.

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, Planen, gestalten und dokumentieren

 

80

 

5.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Wirtschaft und Steuerrecht anwenden

 

60

 

Projektarbeit

 

120

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung LANDWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

280

 

2.

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, planen gestalten und dokumentieren

 

80

 

3.

Pflanzliche Produkte sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend erzeugen

 

240

 

4.

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

240

 

5.

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

120

 

Projektarbeit

 

80

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Fachpraktische Übungen in Betrieben

60

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

Fachrichtung MAL- UND LACKIERTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebliche Geschäftsprozesse analysieren, Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

120

 

2.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

 

160

 

3.

Organische und anorganische Untergründe analysieren, Instandhaltung, Instandsetzung und Schützen von Oberflächen durchführen, prüfen und bewerten

 

200

 

4.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

220

 

5.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

 

80

 

6.

Fachliche Zeichnungen anfertigen und Schriften konstruieren1)

 

80

 

7.

Objektgestaltung für den Innen- und Außenbereich planen, Modelle anfertigen und präsentieren1)

 

220

 

Projektarbeit

 

40

 

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Gegenstand der Praktischen Prüfung (§ 21)

ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachbereich GESTALTUNG

Fachrichtung BEKLEIDUNGSDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

 

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

40

 

-

LF 2

Branchentypische Software anwenden und betriebliche Daten managen

 

120

 

LF 3

Modeillustrationen und Präsentationen erstellen

 

320

 

LF 4

Modelle entwickeln und realisieren

 

320

 

LF 5

Kollektionen entwerfen

 

200

 

LF 6

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

LF 7

Schnitte konstruieren

 

320

 

LF 8

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

40

 

80

LF 9

Arbeitsdaten ermitteln und anwenden

40

 

-

LF 10

Trends analysieren

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung PRODUKTDESIGN

Schwerpunkt Schmuck, Gerät und Accessoire

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

 

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

40

 

LF 2

Kunst- und Kultur- sowie Designgeschichte erkennen, bewerten und nutzen

 

160

 

LF 3

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

 

280

 

LF 4

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

 

200

 

LF 5

Entwürfe, Darstellungen und Präsentationen entwickeln

 

180

 

LF 6

Produkte entwerfen und gestalten

 

320

 

LF 7

Methoden der Betriebswirtschaftslehre anwenden

 

60

 

LF 8

Zielgruppenorientierung in der Produktgestaltung umsetzen

 

320

 

LF 9

Produkte mit besonderen handwerklich-technischen Anforderungen umsetzen

 

240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung WERBE- UND MEDIENDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

 

200

 

LF 2

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für Arbeitsabläufe einsetzen

 

160

 

LF 3

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

240

 

LF 4

Layout, Typografie und Farbgestaltung im Vorstufenprozess anwenden

 

200

 

LF 5

Gestaltungskonzepte präsentieren

 

160

 

LF 6

Foto- und Produktgestaltung einsetzen

 

200

 

LF 7

Grafiken erzeugen, Bilder sowie Texte für die Print- und Non-Print-Produktion aufbereiten

 

160

 

LF 8

Printmedien unter Berücksichtigung von Verfahrenstechniken und Werkstoffwahl konzipieren

 

200

 

LF 9

Websites und New Media-Produkte konzipieren und erstellen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachbereich TECHNIK

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkt Hochbau

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden zur Bearbeitung von Projekten anwenden

 

120 - 200

 

LF 2

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte vorbereiten

 

220 - 300

 

LF 3

Planungskonzepte entwickeln und zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

320 - 400

 

LF 4

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

340 - 420

 

LF 5

Baukosten ermitteln sowie Bauleistungen ausschreiben und vergeben

 

160 - 240

 

LF 6

Bauvorhaben kalkulieren, vorbereiten, leiten, abnehmen und abrechnen

 

160 - 240

 

LF 7

Bauobjekte betreuen und unterhalten

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkt Tiefbau

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden zur Bearbeitung von Projekten anwenden

 

120 - 200

 

LF 2

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte vorbereiten

 

220 - 300

 

LF 3

Planungskonzepte entwickeln und zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

 

320 - 400

 

LF 4

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

 

340 - 420

 

LF 5

Baukosten ermitteln sowie Bauleistungen ausschreiben und vergeben

 

160 - 240

 

LF 6

Bauvorhaben kalkulieren, vorbereiten, leiten, abnehmen und abrechnen

 

160 - 240

 

LF 7

Bauobjekte unterhalten und sanieren

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BEKLEIDUNGSTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Methoden des Projektmanagements anwenden

40

 

-

LF 2

Branchentypische Software anwenden und betriebliche Daten managen

 

240

 

LF 3

Prinzipien der Produktentwicklung anwenden

 

240

 

LF 4

Betriebliche Abläufe organisieren

 

80

 

LF 5

Materialien analysieren, auswählen, prüfen und Qualität sichern

 

160

 

LF 6

Bekleidung rationell fertigen

 

240

 

LF 7

Schnitte konstruieren

 

320

 

LF 8

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

80

 

80

LF 9

Betriebliche Produktionsprozesse optimieren

 

160

 

LF 10

Auslandsfertigung koordinieren

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung BIOTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160 - 180

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

20 - 60

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

80 - 120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

60 - 100

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

100 - 140

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Chemische und physikalische Methoden zur Untersuchung von Stoffen anwenden

 

180 - 220

 

LF 6

Querschnitt-Lernfeld: Den menschlichen Körper und tierische Modellorganismen anatomisch und physiologisch verstehen

 

30 - 70

 

LF 7

Biochemische Reaktionen durchführen und analysieren

 

80 - 120

 

LF 8

Eukaryotische Zellkulturtechnik in der Produktentwicklung einsetzen

 

100 - 140

 

LF 9

Pflanzen als Produktionsorganismen für Nahrungsmittel und Rohstoffe nutzen

 

60 - 100

 

LF 10

Moderne Therapieansätze und Diagnoseverfahren in der Medizin entwickeln

 

80 - 140

 

LF 11

Pharmakologische Wirkstoffe produzieren

 

120 - 180

 

LF 12

Biotechnische Produkte herstellen (Upstream Processing)

 

200 - 240

 

LF 13

Biotechnische Produkte herstellen (Downstream Processing)

 

200 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkt Labortechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können soweit nicht anders vorgegeben durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

40

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

80

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

60 - 80

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Grundlegende chemische Systeme und Modellvorstellungen

 

120 - 160

 

LF 6

Querschnitt-Lernfeld: Organische Stoffklassen, Reaktionsmechanismen und Struktureigenschaftsbeziehungen analysieren

 

180 - 220

 

LF 7

Organische Synthesen planen, optimieren und durchführen

 

120 - 160

 

LF 8

Biomoleküle synthetisieren und analysieren sowie biotechnologische Prozesse planen und durchführen

 

140 - 160

 

LF 9

Chemische Reaktionen in Labor und Großtechnik planen, durchführen und beeinflussen

 

240

 

LF 10

Maßanalysen mit chemischen und elektrochemischen Methoden durchführen

 

120 - 160

 

LF 11

Spektroskopische Analysen durchführen

 

200

 

LF 12

Chromatografische Trennungen durchführen

 

160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkt Produktionstechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können soweit nicht anders angegeben, durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

200 - 220

 

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements durchführen

 

40 - 80

 

LF 2

Qualitätsmanagementsysteme nutzen

 

80 - 120

 

LF 3

Betriebswirtschaftliche Entscheidungen vorbereiten und treffen

 

40 - 80

 

LF 4

Betriebliche Daten elektronisch erfassen und verarbeiten

 

40 - 80

 

LF 5

Querschnitt-Lernfeld: Physikalische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung verfahrenstechnischer Probleme anwenden

 

80

 

LF 6

Eigenschaften von Stoffen bestimmen sowie chemische Reaktionen beurteilen, durchführen und beeinflussen

 

120 - 160

 

LF 7

Verfahren und Apparate für die thermische Aufbereitung von Stoffen auswählen und auslegen

 

180 - 220

 

LF 8

Apparate und Anlagen für die mechanische Aufbereitung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

 

140 - 180

 

LF 9

Die Qualität von Stoffen durch analytische Untersuchungsmethoden sichern

 

160 - 200

 

LF 10

Prozesse in chemisch-technischen Anlagen überwachen und automatisieren

 

180 - 220

 

LF 11

Reaktoren für diskontinuierliche und die kontinuierliche Produktherstellung beurteilen, planen und betreiben

 

80 - 160

 

LF 12

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

 

80 - 140

 

LF 13

Anlagen für chemisch-technische Prozesse planen

 

160 - 200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung DRUCK- UND MEDIENTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte systematisch zum Erfolg führen

 

160

 

LF 2

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug einsetzen

 

160

 

LF 3

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

 

160

 

LF 4

Personal managen und Qualität sichern

 

160

 

LF 5

Konzepte präsentieren

 

160

 

LF 6

Prepress-Prozesse planen sowie Daten für die Printproduktion aufbereiten und ausgeben

 

160

 

LF 7

Techniken und Standardisierungen der Druckverfahren sowie Druckverarbeitung anwenden

 

200

 

LF 8

Werkstoffe auftragsbezogen auswählen und qualitätssichernd einsetzen

 

160

 

LF 9

Media Technologies anwenden und zur Ausgabe nutzen

 

200

 

LF 10

Medien konzipieren und gestalten

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Automatisierungs- und Prozessleittechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Automatisierung nutzen

 

160

 

LF 3

Physikalische, chemische, elektrische und thermodynamische Phänomene analysieren sowie deren Gesetze bei der Automatisierung berücksichtigen

 

240

 

LF 4

Sensoren und Messsystemen auswählen und in der Automatisierungstechnik einsetzen

 

200

 

LF 5

Steuerungen für Prozesse entwickeln, bereitstellen, in Betrieb nehmen, optimieren und dokumentieren

 

240

 

LF 6

Regelungen für Prozesse entwickeln, in Betrieb nehmen, optimieren und dokumentieren

 

240

 

LF 7

Aktoren und Antrieben auswählen und in der Automatisierungstechnik einsetzen

 

200

 

LF 8

Leitsysteme für verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse projektieren, konfigurieren und betreiben

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

120

 

LF 2

Informationstechnik für Aufgaben in der Energietechnik und Prozessautomatisierung nutzen

 

180

 

LF 3

Elektronische Schaltungen, Baugruppen und Geräte analysieren und entwerfen

 

200

 

LF 4

Energietechnische Anlagen planen, dimensionieren, erstellen, überwachen und regeln

 

200

 

LF 5

Gebäudetechnische Systeme und Steuerungen planen, dimensionieren und erstellen

 

180

 

LF 6

Antriebssysteme planen, in Betrieb nehmen und instand halten

 

200

 

LF 7

Produktionssysteme planen, organisieren und optimieren

 

400

 

LF 8

Das Produktionsumfeld und aktuelle Technologien analysieren und bei der Projektierung berücksichtigen

 

120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projekt-management zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

200 - 240

 

LF 3

Anbindung an öffentliche Netze vornehmen

 

160 - 240

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

160 - 200

 

LF 6

Produktionsprozesse mittels digitaler Systeme entwerfen und optimieren

 

120 - 160

 

LF 7

Funksysteme analysieren, dimensionieren und bewerten

 

200 - 240

 

LF 8

Embedded Systems auswählen, aufbauen und betreiben

 

280 - 320

 

LF 9

Neue Technologien adaptieren

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung FARB- UND LACKTECHNIK

Die Aufteilung der Lernfelder im beruflichen Lernbereich in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt ist als Empfehlung zu betrachten.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methoden des Projekt- und Qualitätsmanagements planen und realisieren

40

 

-

LF 2

Bauzeichnungen lesen, konstruieren und gestalten

40

 

-

LF 3

Grundkompetenzen der Informationstechnologie erwerben und verschiedene Office-Anwendungen managen

40

 

-

LF 4

Zwei- und dreidimensionale Gestaltungen entwickeln

80

 

-

LF 5

Chemische und physikalische Zusammenhänge erkennen, auswerten und anwenden

80

 

-

LF 6

Organische und anorganische Untergründe bearbeiten, instand setzen, instand halten und schützen

-

 

160

LF 7

Lebensräume kreativ gestalten und weiterentwickeln

-

 

160

LF 8

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

-

 

160

LF 9

Aufmaß und Kalkulation auftragsbezogen erstellen

-

 

160

LF 10

Bau- und Vertragsrecht im Auftragsmanagement anwenden

80

 

-

LF 11

Historische Farbtechniken in der Denkmalpflege anwenden

 

200

 

LF 12

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

 

200

 

LF 13

Marketing mit Branchensoftware entwickeln und computergestützt ausführen

 

80

 

LF 14

Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse für die betriebliche Organisation nutzbar machen

-

 

160

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung FEINWERKTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

60 - 80

 

LF 2

Optische Werkstoffe beurteilen und auswählen

 

80

 

LF 3

Schaltungen der Gleichstromtechnik analysieren, anpassen und dimensionieren

 

100

 

LF 4

Die Energieversorgung von Geräten und Anlagen auswählen und dimensionieren

 

160

 

LF 5

Elektronische Komponenten analysieren sowie Baugruppen konzipieren, herstellen und prüfen

 

160

 

LF 6

Plan- und rundoptische Bauteile herstellen

 

160

 

LF 7

Feinmechanische Bauteile nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

 

160

 

LF 8

Feinmechanische Gerätekomponenten analysieren und konstruieren

 

160 - 180

 

LF 9

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

 

100

 

LF 10

Optisch-elektronische Geräte analysieren, dimensionieren und justieren

 

140

 

LF 11

Automatisierungssysteme analysieren, bewerten und anpassen

 

140 - 160

 

LF 12

Lichterzeugende, -empfangende und -transportierende Komponenten analysieren

 

80

 

LF 13

Produktion organisieren und optimieren

 

80

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung GLASTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

 

80 - 120

 

LF 3

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

 

200

 

LF 4

Beispiele der Stil- und Designgeschichte vergleichen und beurteilen

 

80 - 160

 

LF 5

Bildnerische Operationen durchführen und Gestaltungsprinzipien anwenden

 

80 - 160

 

LF 6

Prozesse, Anlagen und Produkte nach technologischen Aspekten analysieren und bewerten

 

80 - 180

 

LF 7

Automatisierte Systeme nachhaltig betreiben

 

100 - 180

 

LF 8

Produkte, insbesondere aus Glas, entwerfen, entwickeln und konstruieren

 

220 - 280

 

LF 9

Fertigungs- und Montageprozesse vorbereiten

 

200 - 240

 

LF 10

Fertigungs- und Montageprozesse durchführen, überwachen und optimieren

 

200 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes. Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife.

Fachrichtung HOLZTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

160 - 200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

 

160 - 200

 

LF 2

Aufträge erfassen sowie Produkte entwerfen und gestalten

 

200

 

LF 3

Produkte konstruieren

 

320 - 360

 

LF 4

Fertigungsprozesse und Arbeitsabläufe gestalten und durchführen

 

280

 

LF 5

Produktionen planen, steuern und überwachen

 

280

 

LF 6

Betriebsstätten planen

 

120 - 200

 

LF 7

Leitungsaufgaben im Unternehmen wahrnehmen

 

160 - 200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung INFORMATIONSTECHNIK

Schwerpunkt Computersystem- und Netzwerktechnik

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte als Korridor an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

 

80 - 120

 

LF 2

Netzwerkinfrastruktur bereitstellen

 

200 - 240

 

LF 3

Anbindungen an öffentliche Netze vornehmen

 

160 - 240

 

LF 4

Betriebssysteme installieren und Dienste konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 5

Sicherheit der Netze und Daten planen und gewährleisten

 

160 - 200

 

LF 6

Geschäftsprozesse mittels digitalen Systemen entwerfen und optimieren

 

280 - 320

 

LF 7

Rechner-Konzepte planen und konfigurieren

 

200 - 240

 

LF 8

Netzinfrastruktur verwalten

 

120 - 160

 

LF 9

Neue Technologien adaptieren

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KÄLTE- UND KLIMASYSTEMTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Aufträge mit Methode des Projektmanagements bearbeiten

 

80

 

LF 2

Technisch-physikalische Grundlagen für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ermitteln und Berechnungen durchführen

 

280

 

LF 3

Informationstechnische und kommunikative Planungsunterlagen erstellen und projektbezogen anwenden

 

160

 

LF 4

Elektrotechnische Grundlagen und MSR-Technikern in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und bewerten

 

200

 

LF 5

Verfahrenstechnische Grundlagen, Prozesse und Komponenten von Kälteanlagen und Wärmepumpen Analysieren, bewerten und auswählen

 

320

 

LF 6

Verfahren der Klima- und Lüftungstechnik analysieren, bewerten und auswählen

 

80

 

LF 7

Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen gestalten, berechnen und projektieren

 

320

 

LF 8

Kundenorientiertes Handeln mit betriebswirtschaftlichen Methoden projektorientiert verbinden

 

160

 

LF 9

Rechts- und Sicherheitsvorschriften für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und projektbezogen anwenden

 

40

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

160

 

-

LF 2

Karosserieformen manuell darstellen

80

 

-

LF 3

Werkstoffe produkt-, prozess- und kostenorientiert bewerten und auswählen

120

 

-

LF 4

Bauelemente und Baueinheiten von Personenkraftwagen auslegen und konzipieren

 

160 - 200

 

LF 5

Nutzfahrzeuge und deren Anhänger konzipieren

 

240

 

LF 6

Karosserieformen gestalten und modellieren

 

240

 

LF 7

Fahrzeugkomponenten im Rahmen des Product Lifecycle Managements gestalten und modellieren

 

280

 

LF 8

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

 

80 - 120

 

LF 9

Fahrzeugteile von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen fertigen

-

 

120 - 160

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNIK

Die Stundenübersicht ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

120

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen und fertigungstechnischen Aspekten entwerfen und auslegen

 

80

 

LF 3

Produkte und Fertigungsverfahren nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

 

240

 

LF 4

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

 

80

 

LF 5

Kunststoff- und kautschukverarbeitende Fertigungsverfahren analysieren, planen, realisieren und optimieren

 

240

 

LF 6

Produktionen ökonomisch organisieren und optimieren

 

80

 

LF 7

Produktionssysteme automatisieren und digitalisieren

 

160

 

LF 8

Die Qualität von Fertigungsprozessen, Produkten und Qualitätsplanungen analysieren, bewerten und für Verbesserungsprozesse nutzen

 

200

 

LF 9

Kunststoff- und kautschuktechnische Baugruppen und deren Bauteile fertigungsgerecht entwerfen

 

240

 

LF 10

Kunststoff- und kautschukverarbeitende Produktionsprozesse analysieren, planen, realisieren und optimieren

 

280

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

Schwerpunkt Verfahrenstechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs im Schwerpunkt Verfahrenstechnik muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 20

 

-

Projektarbeit

-

 

160 - 200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

 

160

 

LF 2

Managementsysteme im Unternehmen errichten, pflegen, aktualisieren und verbessern

 

160 - 280

 

LF 3

Lebensmittel- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen erfüllen

80

 

-

LF 4

Lebensmittel verantwortungsvoll entwickeln und produzieren

 

80 - 120

-

LF 5

Qualität von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten sicherstellen

 

320 - 480

 

LF 6

Betriebswirtschaftliche Geschäftsprozesse planen, durchführen, kontrollieren und bewerten

 

120 - 320

 

LF 7

Verfahrenstechnische Prozesse in der Lebensmittelproduktion planen, betreiben und überwachen

 

240 - 400

 

LF 8

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren und automatisieren

 

240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Automatisierungstechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Maschinen und Anlagen automatisieren

-

 

240 - 320

LF 9

Baugruppen analysieren, entwickeln, dimensionieren und gestalten

-

 

140 - 180

LF 10

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

-

 

180 - 220

LF 11

Produktion organisieren und optimieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Konstruktion und Entwicklung

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Komplexe maschinentechnische Baugruppen entwickeln und konstruieren

-

 

360 - 400

LF 9

Technische Systeme automatisieren

-

 

160 - 240

LF 10

Mechanische Bauteile wirtschaftlich fertigen

-

 

100 - 140

LF 11

Konstruktion im betriebswirtschaftlichen Kontext

-

 

80 - 120

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Maschinenbau

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Technische Systeme automatisieren

-

 

140 - 180

LF 9

Baueinheiten und Produkte entwickeln und konstruieren

-

 

240 - 320

LF 10

Fertigungsverfahren analysieren, planen und optimieren

-

 

180 - 220

LF 11

Produktion organisieren und optimieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Produktions- und Qualitätsmanagement

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Computergestützte Verfahren im Produktionsumfeld zur Planung und Lenkung einsetzen

-

 

60 - 100

LF 9

Produktion und Arbeitssysteme planen

-

 

100 - 140

LF 10

Produktionsabläufe organisieren und steuern sowie Daten und Kosten ermitteln

-

 

100 - 140

LF 11

Fertigungs- und Montageprozesse planen, optimieren und automatisieren

-

 

160 - 240

LF 12

Bauteile und Baugruppen prüfen sowie Prozesse und Maschinen überwachen

-

 

100 - 140

LF 13

Betriebsmittel projektieren, entwerfen und konstruieren

-

 

140 - 180

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkt Verfahrens- und Umwelttechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements zum Erfolg führen

80

 

-

LF 2

Die Qualität von Prozessen, Anlagen und Produkten planen und sichern

120

 

-

LF 3

Prozesse, Anlagen und Produkte nach naturwissenschaftlichen Aspekten analysieren und bewerten

80

 

-

LF 4

Bauteile und Baugruppen unter mechanischen Aspekten entwerfen und auslegen

200

 

-

LF 5

Bauteile und Baugruppen mit CAx Methoden modellieren, darstellen und realisieren

120

 

-

LF 6

Bauteile und Baugruppen nach technologischen Aspekten analysieren und bearbeiten

80

 

-

LF 7

Antriebe, Aktoren und Sensoren in Maschinen und Anlagen integrieren

120

 

-

LF 8

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse leiten

-

 

140 - 180

LF 9

Verfahrens- und umwelttechnische Anlagen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten planen

-

 

280 - 360

LF 10

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse unter ökonomischen, ökologischen und rechtlichen Aspekten auslegen

-

 

280 - 360

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Fertigungsautomatisierung und Robotik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120 - 160

 

LF 6

Steuerungen und Regelungen für fertigungstechnische Prozesse planen, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

 

160 - 240

 

LF 7

Automatisierte Messdatenerfassungssysteme entwickeln sowie Bussysteme auswählen und prozessbezogen in Betrieb nehmen

 

120 - 200

 

LF 8

Speicherprogrammierbare Steuerungen für komplexe mechatronische Systeme programmieren und optimieren

 

120 - 200

 

LF 9

Fertigungstechnische Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit erarbeiten sowie weiterentwickeln

 

80 - 160

 

LF 10

Industrieroboter prozessbezogen auswählen, simulieren und programmieren

 

160 - 240

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Maschinen- und Anlagentechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Systeme analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Steuerungen und Anlagen analysieren, konzipieren und optimieren

 

200

 

LF 6

Informationstechnische Systeme und Netzwerke einrichten, anpassen und nutzen

 

120

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

160 - 240

 

LF 8

Mechatronische Systeme analysieren, konzipieren, optimieren und in Betrieb nehmen

 

240

 

LF 9

Produktions- und Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements planen, steuern und optimieren

 

80 - 160

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkt Systemtechnik

Für jedes Lernfeld und die Projektarbeit dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 2000 im beruflichen Lernbereich1) in Summe erreicht werden muss. Für alle Studierenden eines Jahrgangs muss der Stundenumfang für die individuelle Projektarbeit gleich sein.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

-

Projektarbeit

-

 

200 - 240

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagement zum Erfolg führen

80 - 120

 

-

LF 2

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160 - 240

 

-

LF 3

Elektrische, elektronische und elektromechanische Baugruppen analysieren, planen und in Betrieb nehmen

160 - 240

 

-

LF 4

Anwendungen programmieren, Daten auswerten und dokumentieren

80 - 120

 

-

LF 5

Optische und lasertechnische Baugruppen analysieren

 

120 - 160

 

LF 6

Automatisierte Messdatenerfassungssysteme und Smarte Systeme analysieren, entwickeln und in Betrieb nehmen

 

160 - 240

 

LF 7

Komplexe mechatronische Systeme methodisch konzipieren und bereitstellen

 

160 - 240

 

LF 8

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

 

160 - 240

 

LF 9

Regelkreise analysieren, konzipieren, in Betrieb nehmen und optimieren

 

80 - 120

 

LF 10

Automatisierte Produktionsabläufe unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements planen und steuern

 

80 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Zur Begünstigung eines Wechsels des Schwerpunktes ist die Aufteilung der Lernfelder in einen ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt als Empfehlung zu betrachten.

2)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK

Die Stundentafel ist nach den zwei Ausbildungsabschnitten gegliedert und gibt für jedes Lernfeld Zeitrichtwerte an. Die Lernfelder können durch die Schulen frei auf die beiden Ausbildungsabschnitte verteilt werden. Die Summe der Wochenstunden im beruflichen Lernbereich muss immer 2000 Stunden betragen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

200

 

 

Projektarbeit

 

 

200

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischem Projektmanagements zum Erfolg führen

 

80

 

LF 2

Querschnitt-Lernfeld: Physikalische, regelungstechnische und wärmetechnische Grundlagen

 

200

 

LF 3

Querschnitt-Lernfeld: Planungsunterlagen mit CAD-Software erstellen und gestalten

 

160

 

LF 4

Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen und bemessen

 

180

 

LF 5

Wärmeerzeuger auswählen, planen und bemessen

 

160

 

LF 6

Wärmeverteilungsanlagen auswählen, planen und bemessen

 

180

 

LF 7

Anlagen der Sanitärtechnik unter versorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

200

 

LF 8

Anlagen der Sanitärtechnik unter entsorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

160

 

LF 9

Kältetechnik auswählen, planen, bemessen und instand halten

 

120

 

LF 10

Eine Energieberatung planen und durchführen

 

80

 

LF 11

Geschäftsabläufe unter kundenorientierten Aspekten planen und gestalten

 

80

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Ergänzungsbildungsangebot TECHNISCHE BETRIEBSWIRTSCHAFT

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei die Gesamtstundenzahl 680, einschließlich Projektarbeit, erreicht werden muss.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

PFLICHTUNTERRICHT

 

Beruflicher Lernbereich

 

Projektarbeit

120

Lernfelder

 

LF 1

Absetzprozesse planen, steuern und kontrollieren

60 - 120

LF 2

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

80 - 120

LF 3

Unternehmenskultur entwickeln und organisatorisch sowie personalwirtschaftlich umsetzen

100 - 160

LF 4

Für den Leistungserstellungsprozess Investitionen tätigen und deren Finanzierung sicherstellen

80 - 120

LF 5

Den Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie zur Kostenkontrolle und Preisgestaltung nutzen

100 - 160

WAHLUNTERRICHT

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

80

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

80

Fachbereich WIRTSCHAFT

Fachrichtung AGRARWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

80

 

 

Projektarbeit

 

 

140

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

 

640

 

LF 2

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

420

 

LF 3

Pflanzliche Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

 

400

 

LF 4

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

 

 200

 

LF 5

Landwirtschaftliche Produkte erfolgreich vermarkten

 

140

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Controlling

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Methoden und Instrumente des Controllings anwenden

 

100 - 120

 

LF 11

Investitionsentscheidungen vorbereiten und begründen

 

80

 

LF 12

Finanzielle Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen beurteilen

 

800 - 120

 

LF 13

Risiken im Unternehmen erkennen und absichern

 

60 - 80

 

LF 14

Strategische Entscheidungen des Managements unterstützen

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Finanzwirtschaft

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Kapitalbedarf planen und Investitionsentscheidungen treffen

 

80 - 100

 

LF 11

Finanzierungsentscheidungen für Existenzgründer und Unternehmen vorbereiten und treffen

 

120 - 140

 

LF 12

Entscheidungen zu Geld- und Kapitalanlagen treffen

 

120 - 140

 

LF 13

Entwicklungen der globalen Finanz- und Kapitalmärkte analysieren, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Logistik

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Logistikdienstleistungen erfassen und unter (inter-) nationalen vertragsrechtlichen Gesichtspunkten mitgestalten

 

100 - 120

 

LF 11

Beschaffungslogistische Dienstleistungen strategisch entwickeln und intralogistische Prozesse in Lager und Produktion planen, steuern und kontrollieren

 

120 - 160

 

LF 12

Distributionslogistische Dienstleistungen unter Aspekten der Nachhaltigkeit strategisch entwickeln und operativ durchführen

 

80 - 120

 

LF 13

Die Supply Chain in Industrie- und Handelsunternehmen managen sowie logistische Prozesse erfolgsorientiert planen, beurteilen und kontrollieren

 

120 - 140

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Marketing

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

100 - 120

 

LF 11

Produktprogramme und -konzepte erstellen sowie Dienstleistungen managen

 

100 - 120

 

LF 12

Preise und Konditionen gestalten und festsetzen

 

60 - 80

 

LF 13

Vertriebswege analysieren, planen und bewerten

 

60 - 80

 

LF 14

Kommunikationspolitische Instrumente anwenden und Erfolge von Marketingmaßnahmen messen

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Personalwirtschaft

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Personal beschaffen und einstellen

 

100 - 120

 

LF 11

Personal führen und entwickeln

 

120 - 140

 

LF 12

Personal betreuen und entlohnen

 

100 - 120

 

LF 13

Personal unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts verwalten

 

100 - 120

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkt Unternehmensführung

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160 - 180

 

-

Projektarbeit

-

 

160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Projekte mittels systematischen Projektmanagements planen, durchführen und kontrollieren

 

40 - 80

 

LF 2

Mikro- und makroökonomische Determinanten und Einflussfaktoren analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten

 

180 - 220

 

LF 3

Rechtsgeschäfte für das Unternehmen schließen und realisieren

 

180 - 220

 

LF 4

Werteströme erfassen und umsatzsteuerlich beurteilen

 

80 - 100

 

LF 5

Digitale Wertschöpfungsprozesse in einem Unternehmen gestalten, bearbeiten und kontrollieren

 

120 - 140

 

LF 6

(Inter-)nationale Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesse planen, finanzieren, steuern und kontrollieren sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

180 - 220

 

LF 7

Wertschöpfungsprozesse analysieren, steuern, beurteilen und Jahresabschlüsse erstellen

 

180 - 220

 

LF 8

Steuererklärungen vorbereiten und auf Basis der Jahresabschlüsse erstellen

 

100 - 120

 

LF 9

Betriebswirtschaftliche Prozesse vertiefen

 

80 - 120

 

LF 10

Normative Grundlagen und Ausrichtungen der Unternehmensführung analysieren, entwickeln und gestalten

 

100 - 120

 

LF 11

Strategische Managementprozesse planen, unterstützen und beurteilen

 

160 - 180

 

LF 12

Instrumente zur operativen Steuerung von Unternehmen auswählen und anwenden

 

80 - 100

 

LF 13

Personal - und Informationsmanagement als Aufgabe der Unternehmensführung gestalten und bewerten

 

80 - 100

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung CATERING UND VERPFLEGUNGSMANAGEMENT

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

120

 

-

Projektarbeit

-

 

120 - 160

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Geschäftskonzepte unter Berücksichtigung branchenspezifischer Grundlagen und betriebswirtschaftlicher Methoden analysieren, entwickeln und erfolgreich gestalten

 

80

 

LF 2

Ein Unternehmen langfristig erfolgreich am Markt positionieren

 

200 - 240

 

LF 3

Personalwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen und aktiv gestalten

 

140 - 180

 

LF 4

Prozesse der Arbeitsorganisationsentwicklung planen, gestalten, beurteilen und optimieren

 

140 - 180

 

LF 5

Güter, Dienstleistungen und Kapital beschaffen sowie Investitionsentscheidungen treffen

 

140 - 180

 

LF 6

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und auswerten sowie unternehmerische Entscheidungen auf Basis der Kosten- und Leistungsrechnung treffen

 

140 - 180

 

LF 7

Grundlagen der Ernährungslehre erarbeiten und gesundheitsförderliche Konzepte erstellen

 

140 - 140

 

LF 8

Lebensmittelchemische Grundlagen erarbeiten und technologisch beurteilen (Querschnitt-Lernfeld)

 

120

 

LF 9

Branchentrends analysieren und die Implementierung im eigenen Unternehmen planen

 

140 - 180

 

LF 10

Lebensmittelrechtliche Grundlagen erarbeiten und anwenden

 

80

 

LF 11

Basishygiene- und Qualitätsmanagementkonzepte planen und erstellen

 

80 - 100

 

LF 12

Die Ausstattung sowie die Produktions- und Prozessabläufe einer Verpflegungseinrichtung planen

 

80 - 100

 

LF 13

Zielgruppenorientiert Lebensmittel und Spezialitäten vermarkten

 

80 - 100

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

Fachrichtung HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160

 

-

Projektarbeit

-

 

320

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Mikro- und Makroökonomische Determinanten analysieren und bewerten sowie erforderliche Maßnahmen ableiten (Querschnitt-Lernfeld)

 

100 - 120

 

LF 2

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten und beurteilen sowie betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen

 

80 - 120

 

LF 3

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern abwickeln

 

40 - 60

 

LF 4

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme konzeptionieren, organisieren und anwenden

 

80 - 120

 

LF 5

Die Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

40 - 60

 

LF 6

Betriebliche Entscheidungen auf Grundlage des internen und externen Rechnungswesens planen, steuern und kontrollieren

 

320 - 400

 

LF 7

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

160

 

LF 8

Berufsbezogen und alltagsorientiert im In- und Ausland kommunizieren

 

240

 

LF 9

Investitions- und Finanzierungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

 

80 - 120

 

LF 10

Spezifische Rechtsvorschriften im Gastgewerbe erfassen, analysieren und anwenden

 

40

 

LF 11

Die Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

80 - 120

 

LF 12

Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren und beurteilen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.

Fachrichtung TOURISMUS

Für jedes Lernfeld dürfen die Unterrichtsstunden innerhalb der angegebenen Grenzen variieren, wobei im beruflichen Lernbereich insgesamt 2000 Stunden erteilt werden müssen.

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Allgemeiner Lernbereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Beruflicher Lernbereich

 

 

 

Mathematik

160

 

-

Projektarbeit

-

 

320

Lernfelder

 

 

 

LF 1

Mikro- und Makroökonomische Determinanten analysieren, bewerten und erforderliche Maßnahmen ableiten (Querschnitt-Lernfeld)

 

100 - 120

 

LF 2

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten und beurteilen sowie betriebswirtschaftliche Entscheidungen treffen

 

80 - 120

 

LF 3

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern abwickeln

 

40 - 60

 

LF 4

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme konzeptionieren, organisieren und anwenden

 

80 - 120

 

LF 5

Die Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

40 - 60

 

LF 6

Betriebliche Entscheidungen auf Grundlage des internen und externen Rechnungswesens planen, steuern und kontrollieren

 

320 - 400

 

LF 7

Marketingkonzeptionen entwickeln, Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen

 

160

 

LF 8

Berufsbezogen und alltagsorientiert im In- und Ausland kommunizieren

 

240

 

LF 9

Investitions- und Finanzierungsprozesse vorbereiten und realisieren

 

40 - 60

 

LF 10

Rechtsgeschäfte mit Kunden, Reiseveranstaltern und Leistungsträgern unter Berücksichtigung des Reiserechts abwickeln

 

40

 

LF 11

Die Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

 

80 - 120

 

LF 12

Touristische Dienstleistungen analysieren sowie Entwicklungen erfassen und beurteilen

 

200

 

WAHLPFLICHTUNTERRICHT

 

 

 

Mathematik / Naturwissenschaft2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLUNTERRICHT

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtunterrichts bis zu

40

 

40

1)

Schriftliches Prüfungsfach für den Erwerb der Fachhochschulreife. „Kompetenzen“ und „Beispielhafte Inhalte“ orientieren sich an den hessischen Lehrplänen für die Fachoberschule der entsprechenden Fachrichtung bzw. des entsprechenden Schwerpunktes.

2)

Verpflichtende Teilnahme zum Erwerb der Fachhochschulreife. Zur Erfüllung des naturwissenschaftlichen Unterrichts kann eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik unterrichtet werden.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundlagen
§ 1 Aufgabe, Berechtigung
§ 2 Gliederung der Fachschulen
§ 2a Ergänzungsbildungsangebote
ZWEITER ABSCHNITT
Ausbildung
§ 3 Organisationsformen und Dauer
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahme und Auswahlverfahren
§ 6 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 9 Projektarbeit
§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
DRITTER ABSCHNITT
Prüfung für Studierende
§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Gäste, Zuhörer
§ 14 Information der Studierenden
§ 15 Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 16 Prüfungstermine
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Erstellen der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 (aufgehoben)
§ 21a (aufgehoben)
§ 21b (aufgehoben)
§ 21c (aufgehoben)
§ 22 Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26 Prüfungsergebnisse
§ 27 Rücktritt, Verhinderungen und Wiederholung
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen
§ 30 Prüfung in einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Schwerpunkt
§ 31 Niederschriften und Aktenvermerke
§ 32 Zeugnisse
VIERTER ABSCHNITT
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 32a Allgemeines
§ 32b Gliederung der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
§ 32c Prüfungsausschuss
§ 32d Teilnahme an der Zusatzprüfung
§ 32e Erstellen der Prüfungsaufgaben und Durchführung der schriftlichen Zusatzprüfung
§ 32f Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe
§ 32g Mündliche Zusatzprüfung
§ 32h Durchführung der mündlichen Zu satzprüfung
§ 32i Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 32j Verhinderung, Rücktritt und Wiederholung
FÜNFTER ABSCHNITT
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 33 Zulassung zur Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung
§ 35 Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung
§ 36 Durchführung der Zusatzprüfung
§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung
§ 38 Wiederholung der Zusatzprüfung
SECHSTER ABSCHNITT
Prüfung für Externe
§ 39 Allgemeines
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen
§ 41 Zulassungsantrag
§ 42 Zulassung
§ 43 Durchführung
§ 43a Erwerb der Fachhochschulreife für Externe
§ 44 Prüfungsergebnisse und Bekanntgabe
§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen
§ 46 Prüfungsgebühren
SIEBTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 47 Besondere Zuständigkeiten
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 49 Aufhebung von Vorschriften
§ 50 Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: Stundentafeln für Ein- und Zweijährige Fachschulen
Anlage 2: Einjährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 3a: Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis Fachrichtungen Landwirtschaft / Garten- und Landschaftsbau
Anlage 3b: Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis Fachrichtungen Bürokommunikation / Mal- und Lackiertechnik
Anlage 4a: Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis vorzeitig
Anlage 4b: Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis nach Prüfung
Anlage 5: Einjährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 6a: Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe Abschlusszeugnis Fachrichtungen Landwirtschaft / Garten- und Landschaftsbau
Anlage 6b: Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe Fachrichtungen Bürokommunikation / Mal- und Lackiertechnik
Anlage 7: Einjährige Fachschule: Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung für Externe
Anlage 8: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 9: Zweijährige Fachschule: Abschlusszeugnis
Anlage 9a: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Gestalterin / den Staatlich geprüften Gestalter
Anlage 9b: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Technikerin / den Staatlich geprüften Techniker
Anlage 9c: Zeugniserläuterungen für die Staatlich geprüfte Betriebswirtin / den Staatlich geprüften Betriebswirt
Anlage 10a: Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis vorzeitig
Anlage 10b: Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis nach Prüfung
Anlage 11: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung
Anlage 12: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 13: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Prüfung für Externe
Anlage 14: Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für Externe
Anlage 15: Zweijährige Fachschule: Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung für Externe

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgabe, Berechtigungen

(1) Ein- und Zweijährige Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die auf Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen und zu einem schulischen postsekundaren Berufsabschluss führen.

(2) Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung für die Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich von Wirtschaft und Verwaltung sowie darüber hinaus für die unternehmerische Selbstständigkeit oder zur Aufnahme eines weiterführenden Studiums an Hochschulen zu befähigen.

(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu führen.

(4) In der Zweijährigen Fachschule wird Studierenden, die bei der Aufnahme den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens ausreichende Leistungen erreichen. Abweichend von Satz 1 wird im Schuljahr 2019/2020 der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) mit Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt auch zuerkannt, wenn aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie die erforderlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch nicht erreicht wurden.1)

(5) Studierende der Zweijährigen Fachschule haben entsprechend den Regelungen des vierten Abschnitts dieser Verordnung die Möglichkeit, durch Ablegen einer Zusatzprüfung die Fachhochschulreife zu erwerben.

(6) Absolventen der Zweijährigen Fachschule haben nach § 30 die Möglichkeit, nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung eine Prüfung in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Schwerpunkt des gleichen Fachbereiches abzulegen.

(7) Studierende haben entsprechend den Regelungen des fünften Abschnitts dieser Verordnung die Möglichkeit, durch Ablegen einer Zusatzprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie über die für die Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes verfügen.

(8) Absolventen der Zweijährigen Fachschule haben nach § 2a dieser Verordnung die Möglichkeit, aufbauend auf einen bereits vorhandenen Fachschulabschluss, ein Ergänzungsbildungsangebot des gleichen Fachbereichs zu besuchen.

§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 10
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Konferenz der die Studierende oder den Studierenden unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters über die Zulassung der Studierenden oder des Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern oder Lernfeldern des Pflichtunterrichts jeweils mit mindestens ausreichend bewertet werden. Höchstens eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer oder Lernfelder des Pflichtunterrichts kann durch Beschluss der Konferenz nach Abs. 1 durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem der Fächer oder Lernfelder des Pflichtunterrichts ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung in einem Fach oder Lernfeld des Pflichtunterrichts kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Studierende, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, müssen mindestens ein Ausbildungshalbjahr wiederholen. Wird nur ein Ausbildungshalbjahr wiederholt, so sind die Leistungsnachweise des nicht wiederholten Ausbildungshalbjahres bei der Leistungsbewertung hinzuzuziehen. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Ausbildungshalbjahre zu wiederholen sind, trifft die Konferenz nach Abs. 1.

(4) Studierende, die nach einer Wiederholung nach Abs. 3 erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Abweichend von Abs. 4 werden im Schuljahr 2019/2020 alle Studierenden in den zweiten Ausbildungsabschnitt versetzt, für die nicht ein Antrag auf freiwillige Wiederholung gestellt wird.5)

§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

§ 11
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht haben.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (§ 17), dem Kolloquium zur Projektarbeit und einem mündlichen Teil nach Maßgabe des § 23.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die in den Fächern des zweiten Ausbildungsabschnitts und in den Lernfeldern unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt für alle Teile der Prüfung den Prüfungsplan und den Terminplan fest. Am sechsten oder fünften Werktag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt er zusammen, überprüft die Eintragungen in die Prüfungsliste, nimmt die schriftlichen Erklärungen der Studierenden über die mündliche Prüfung zu Protokoll, legt die mündlichen Prüfungen fest und erstellt einen Prüfungsplan. Die Prüfungswünsche der Studierenden sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung verantwortlich.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Mitglieder der Fachausschüsse nach § 21b Abs. 1 und § 24 Abs. 1.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der jeweiligen Fachrichtung, dem jeweiligen Schwerpunkt oder dem jeweiligen Ergänzungsbildungsangebot in Anlage 1 aufgeführten Lernfelder. Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsarbeiten I und II. Die Themen der Prüfungsarbeiten sind auf der jeweiligen Aufgabenstellung und im Zeugnis auszuweisen.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens neun, jedoch nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Für jede Prüfungsarbeit sind mindestens 4,5 Stunden vorzusehen. An einem Unterrichtstag können schriftliche Prüfungsarbeiten bis zu einer Gesamtdauer von sechs Zeitstunden bearbeitet werden.

(3) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

§ 18 Erstellen der Prüfungsaufgaben und der schriftlichen Prüfung

§ 18
Erstellen der Prüfungsaufgaben und der schriftlichen Prüfung

(1) Für die Prüfungsarbeiten I und II sind jeweils zwei Aufgabenvorschläge von den Lehrkräften zu erstellen, die in den zu prüfenden Lernfeldern unterrichtet haben. Jeder Vorschlag muss mindestens zwei Lernfelder umfassen. Die Studierenden sind über die prüfungsrelevanten Lernfelder zu informieren.

(2) Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung sowie ein möglicher Lösungsvorschlag beizufügen. Sie sollen verdeutlichen, welche Ansprüche an die selbständige Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auf der Grundlage der vorangegangenen Ausbildung gestellt werden. Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander einzelne Teilaufgaben bei der Beurteilung und Bewertung der Leistungen stehen. In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit ausreichend bewertet werden kann.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde weiter.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt die Prüfungsaufgaben aus. Sie ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Bei Änderungen, Ergänzungen oder dem Stellen neuer Aufgaben ist die Schule rechtzeitig zu informieren.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Nur der Umschlag mit der ausgewählten Prüfungsaufgabe ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen erfordern, kann die Schulaufsichtsbehörde gestatten, die Umschläge am Tag vor der Prüfung zu öffnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung der Fachschulen

(1) Einjährige Fachschulen sind in Fachrichtungen, Zweijährige Fachschulen in Fachbereiche, Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert.

1.

Gliederung der Einjährigen Fachschulen

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Bürokommunikation

Staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation

Garten- und Landschaftsbau

Staatlich geprüfte Wirtschaftlerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

 

Staatlich geprüfter Wirtschaftler, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

Landwirtschaft

Staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft

 

Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft

Mal- und Lackiertechnik

Staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik“

2.

Gliederung der Zweijährigen Fachschulen

Fachbereich Gestaltung

Berufsbezeichnung

in der Fachrichtung Produktdesign
Staatlich geprüfte Gestalterin
Staatlich geprüfter Gestalter

 

in den übrigen Fachrichtungen
Staatlich geprüfte Designerin
Staatlich geprüfter Designer

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bekleidungsdesign

-

Produktdesign

Schmuck, Geräte und Accessoire

Werbe- und Mediendesign

-

Fachbereich Technik

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Technikerin

 

Staatlich geprüfter Techniker

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bautechnik

Hochbau

 

Tiefbau

Bekleidungstechnik

-

Biotechnik

-

Chemietechnik

Labortechnik

 

Produktionstechnik

Druck- und Medientechnik

-

Elektrotechnik

Automatisierungs- und Prozessleittechnik

 

Energietechnik und Prozessautomation

 

Informations- und Kommunikationstechnik

Farb- und Lacktechnik

-

Feinwerktechnik

-

Glastechnik

-

Holztechnik

-

Informationstechnik

Computersystem- und Netzwerktechnik

Kälte- und Klimasystemtechnik

-

Karosserie- und Fahrzeugtechnik

-

Kunststoff- und Kautschuktechnik

-

Lebensmitteltechnik

Verfahrenstechnik

Maschinentechnik

Automatisierungstechnik

 

Konstruktion und Entwicklung

 

Maschinenbau

 

Produktions- und Qualitätsmanagement

 

Verfahrens- und Umwelttechnik

Mechatronik

Fertigungsautomatisierung und Robotik

 

Maschinen- und Anlagentechnik

 

Systemtechnik

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

-

Umweltschutztechnik

-

Fachbereich Wirtschaft

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Betriebswirtin

 

Staatlich geprüfter Betriebswirt

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Agrarwirtschaft

-

Betriebswirtschaft

Controlling

 

Finanzwirtschaft

 

Logistik

 

Marketing

 

Personalwirtschaft

 

Unternehmensführung

Catering und Verpflegungsmanagement

-

Hotel- und Gaststättengewerbe

-

Tourismus

-

(2) Die Einrichtung einer Fachrichtung oder eines Schwerpunktes bedarf der Zustimmung durch das Kultusministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21a
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21b
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21c
(aufgehoben)

§ 22 Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe

§ 22
Dokumentation der Leistungen und Bekanntgabe

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die Endnote für die Projektarbeit werden spätestens zwölf Werktage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Endnoten der Fächer und Lernfelder in eine Prüfungsliste eingetragen. Die Endnoten werden von den Lehrkräften festgesetzt, die in dem jeweiligen Fach oder Lernfeld unterrichtet haben. § 9 Abs. 6 und 7 bleiben unberührt. Die Endnoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der gesamten Ausbildung in der Fachschule zu berücksichtigen.

(2) Die Ergebnisse und Endnoten nach Abs. 1 werden den Studierenden frühestens zehn Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(3) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse und Endnoten nach Abs. 2 findet kein Unterricht mehr statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen finden statt, soweit die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer dies beantragt oder der Prüfungsausschuss eine entsprechende Festlegung trifft.

(2) Gegenstand einer mündlichen Prüfung können die Prüfungsarbeiten I und II nach § 17 Abs. 1 sein. Dabei sind die in den Lernfeldern erworbenen Kompetenzen, die Grundlage der jeweiligen Prüfungsarbeit waren, ebenfalls Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erklären frühestens zehn und spätestens sieben Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich, zu welcher Prüfungsarbeit sie sich prüfen lassen wollen. Die Festlegung, zu welcher Prüfungsarbeit eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird, trifft der Prüfungsausschuss. Dabei sind die Wünsche der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(4) Die Festlegungen des Prüfungsausschusses (Abs. 3 Satz 2) sowie der Prüfungsplan werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens vier Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.

§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 24
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung werden entsprechend den in den Prüfungsarbeiten zu prüfenden Lernfeldern Fachausschüsse gebildet, die aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 12 Abs. 1) bestehen. Den Fachausschüssen gehören an:

1.

Eine Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses,

2.

eine Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant,

3.

mindestens eine der Lehrkräfte, die die jeweilige Prüfungsarbeit erstellt oder in dem jeweiligen Lernfeld unterrichtet hat als Prüferin oder Prüfer. Diese Lehrkraft erstellt die Prüfungsaufgabe für die mündliche Prüfung.

(2) Zur mündlichen Prüfung werden die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der schriftlichen Prüfung angefertigten Arbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden jeweils einzeln geprüft. Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit dem Abschluss seiner letzten Prüfung; sie darf für die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer einschließlich der Wartezeit acht Stunden nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll je Prüfung nicht länger als 15 Minuten dauern. Zwischen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sollen Pausen von mindestens einer halben Stunde liegen. Für den Fall der Erkrankung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(4) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die sie oder er lösen und in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. Sie muss den Zielen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer soll ihre oder seine Kenntnisse, ihre oder seine Urteilsfähigkeit sowie ihre oder seine Arbeitsweise und ihr oder sein Darstellungsvermögen zeigen. Eine Aufgabe, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe des erlernten Stoffes verlangt, entspricht nicht diesen Anforderungen.

(5) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet die Prüferin oder der Prüfer mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses, ob eine neue Aufgabe gestellt oder in einem Fachgespräch die Leistungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgestellt werden soll.

(6) Zur Vorbereitung ist jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 15 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört sind und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt.

(7) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

2.

Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

3.

Prüfungsarbeit auf die sich die mündliche Prüfung bezieht,

4.

Name der prüfenden Lehrkraft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3),

5.

Prüfungsaufgaben und wesentlicher Inhalt der Beantwortung oder Lösung,

6.

gegebenenfalls wesentlicher Inhalt eines Fachgespräches (Abs. 5),

7.

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

8.

Bewertung.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfungsergebnisse

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung legt der Prüfungsausschuss die Endnote für die Prüfungsarbeiten I und II unter angemessener Berücksichtigung einer eventuellen mündlichen Prüfung fest.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts, die im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurden, in allen Lernfeldern, in der Projektarbeit, in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts sowie in den Prüfungsarbeiten I und II mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussprüfung bei einer mangelhaften Leistung für bestanden erklären, wenn mindestens eine gute oder zwei befriedigende Leistungen in einem der Fächer des Pflichtunterrichts, in einem der Lernfelder, im Fach des Wahlpflichtunterrichts, in der Projektarbeit oder in einer der Prüfungsarbeiten erbracht wurden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(4) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung bekannt zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2a
Ergänzungsbildungsangebote

(1) In den Zweijährigen Fachschulen sind zusätzliche Ergänzungsbildungsangebote mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 600 Unterrichtsstunden vorhanden. Diese Ergänzungsbildungsangebote bauen auf einen Fachschulabschluss auf, schließen mit einer Prüfung nach § 11 ab und sind wie folgt gegliedert:

Fachbereich Technik

Angebot

Berufsbezeichnung

Technische Betriebswirtschaft

Staatlich geprüfte Technische Betriebswirtin

 

Staatlich geprüfter Technischer Betriebswirt“

(2) Die Einrichtung eines Ergänzungsbildungsangebotes bedarf der Zustimmung durch das Kultusministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Dauer

(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit- oder Teilzeitform. Sie dauert an der Einjährigen Fachschule in Vollzeitform zwei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform drei bis vier Ausbildungshalbjahre. Sie dauert an der Zweijährigen Fachschule in Vollzeitform vier Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform sechs bis acht Ausbildungshalbjahre.

(2) Die Ausbildung in den Ergänzungsbildungsangeboten der Zweijährigen Fachschule dauert in der Vollzeitform ein Ausbildungshalbjahr und in der Teilzeitform zwei Ausbildungshalbjahre.

(3) Die Ausbildung gliedert sich an der Einjährigen Fachschule und an der Zweijährigen Fachschule in zwei Ausbildungsabschnitte. Die Ausbildung in den Ergänzungsbildungsangeboten der Zweijährigen Fachschule umfasst einen Ausbildungsabschnitt.

(4) Vollzeitform und Teilzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl entsprechen. Die Stundenzahl orientiert sich jeweils an den Stundentafeln der Anlage 1.

(5) Von den Unterrichtsstunden des Pflichtunterrichts nach § 7 Abs. 3 können in der Teilzeitform bis zu 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Nähere Regelungen werden durch Erlass getroffen. Die Umsetzung dieser Möglichkeit bedarf der Zustimmung durch das Kultusministerium.

(6) In der Zweijährigen Fachschule ist der Wechsel von der Teilzeitform in die Vollzeitform und umgekehrt möglich. Er kann grundsätzlich nur nach dem ersten Ausbildungsabschnitt erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 30 Prüfung in einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Schwerpunkt

§ 30
Prüfung in einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Schwerpunkt

(1) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Absolventen nach Abschluss der Ausbildung eine Prüfung in einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Schwerpunkt ablegen, wenn sie am Unterricht in der weiteren Fachrichtung oder dem weiteren Schwerpunkt regelmäßig teilgenommen haben und die Unterrichtsleistungen nach § 8 und § 9 erbracht haben.

(2) Die Ausbildung der Fachschule kann mit Ausnahme der Projektarbeit angerechnet werden

1.

auf die Ausbildung in einer weiteren Fachrichtung des gleichen Fachbereiches mit bis zu 1.320 Stunden des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts,

2.

auf die Ausbildung in einem weiteren Schwerpunkt einer Fachrichtung mit bis zu 1.980 Stunden des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts. Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Ausbildung ist mit einer Prüfung entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 abzuschließen. Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind hierbei die in der Stundentafel nach Anlage 1 aufgeführten Lernfelder der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Schwerpunkts, die nicht nach Abs. 2 angerechnet wurden.

(4) § 15 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Zeugnisse

(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt wird ein Zeugnis erteilt (Anlage 2 oder 8).

(2) Zu benoten sind alle im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer und Lernfelder des Pflichtunterrichts, des Wahlpflichtunterrichts und das Fach Berufs- und Arbeitspädagogik II des Wahlunterrichts.

(3) Im Wahlunterricht zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts erhält die Studierende oder der Studierende anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ oder „mit gutem Erfolg teilgenommen“.

(4) Studierende, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 4a oder 10a).

(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 3a, 3b oder 9). Dem Abschlusszeugnis für die Zweijährigen Fachschulen (Anlage 9) werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) je nach Fachbereich nach Anlage 9a, Anlage 9b oder Anlage 9c in der jeweils geltenden Fassung beigefügt.

(6) Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus den Noten der Projektarbeit, der Prüfungsarbeiten I und II sowie dem gewichteten Mittel der Noten aller Fächer und Lernfelder des Pflicht- und des Wahlpflichtunterrichts gebildet. Die ausgewiesenen Stundenzahlen in den Stundentafeln nach Anlage 1 bilden die Grundlage für die Gewichtung der Fächer und Lernfelder. Sind hierbei für Fächer oder Lernfelder Stundenkorridore angegeben, so bilden für diese Fächer oder Lernfelder die von der Schule festgelegten Stunden die Grundlage für die Gewichtung. Die Einzelbewertungen werden mit den aus den Stundentafeln vorgegebenen Stundenzahlen multipliziert. Die so ermittelten einzelnen Werte werden addiert und durch die sich aus den Stundentafeln ergebenden Gesamtstundenzahlen dividiert. Die ausgewiesenen Stunden für die Projektarbeit werden in die Berechnung der Gesamtstunden nicht mit einbezogen. Das gewichtete Mittel der Noten aller Fächer und Lernfelder des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts geht mit 60%, die Note der Projektarbeit mit 10% und die Noten der Prüfungsarbeiten I und II mit jeweils 15% in die Ermittlung der Durchschnittsnote ein. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(7) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4b oder 10b).

(8) Über die bestandene Prüfung in einem Ergänzungsbildungsangebot oder über eine Prüfung nach § 30 wird ein Zeugnis nach Anlage 11 ausgestellt. Es gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Fachschule.

§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

§ 34
Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

(1) In der Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass die für die Berufsausbildung notwendigen Kompetenzen vorliegen, die für eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung erforderlich sind.

(2) Die Inhalte der Zusatzprüfung entsprechen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).

(3) Die Zusatzprüfung findet im letzten Ausbildungsjahr statt, sie muss spätestens eineinhalb Jahre nach der erfolgten Zulassung nach § 33 abgeschlossen sein. Eine Prüfung für Externe ist nicht möglich.

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

(5) Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und einem praktischen Teil.

(6) Termin und Inhalt der schriftlichen Prüfung legt das Kultusministerium fest. Der praktische Teil kann vor dem schriftlichen Teil der Fachschulabschlussprüfung durchgeführt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Durchführung der Zusatzprüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in drei Zeitstunden unter Aufsicht situations- und fallbezogene Aufgaben aus folgenden Lernfeldern/Handlungsfeldern bearbeiten:

1.

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.

Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.

Ausbildung durchführen und

4.

Ausbildung abschließen.

(2) Im praktischen Teil haben die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer die Wahl zwischen den folgenden Prüfungsformen:

1.

Praktische Gestaltung einer Ausbildungssituation und ein darauf bezogenes Fachgespräch oder

2.

Präsentation einer Ausbildungssituation und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine berufstypische Ausbildungssituation aus. In dem Fachgespräch sind Auswahl, Ablauf und Umsetzung der Ausbildungssituation zu erläutern. Der praktische Prüfungsteil kann als Einzelprüfung oder als arbeitsteilige Gruppenprüfung mit Einzelbewertung erfolgen. Die Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers im praktischen Teil soll in der Regel insgesamt 30 Minuten dauern.

§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung

§ 37
Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss setzt für den praktischen Teil eine Endnote fest. Die Endnote des praktischen Teils setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Leistungen der praktischen Gestaltung oder der Präsentation einer Ausbildungssituation und der Bewertung der Leistungen des Fachgesprächs zusammen.

(2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und im praktischen Teil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.

(3) Über die bestandene Zusatzprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 oder 12 ausgestellt. Das Zeugnis über die bestandene Zusatzprüfung muss vor Aufnahme der Ausbildertätigkeit von der zuständigen Stelle als Nachweis der Ausbildereignung anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Allgemeines

(1) Für die Prüfungen für Externe gelten die Bestimmungen des dritten Abschnittes dieser Verordnung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Prüfungen für Externe werden an einer öffentlichen Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule der entsprechenden Fachrichtung und des entsprechenden Schwerpunktes abgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die Einjährige Fachschule oder in die Zweijährige Fachschule setzt den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei der Ausbildung in Teilzeitform kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ist der Nachweis mit der Meldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, in die Fachschule aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung an einer beruflichen Schule ihre fachliche Eignung nachweisen. Die Feststellungsprüfung wird von der beruflichen Schule durchgeführt, an der die Aufnahme beantragt wird. Für die Feststellungsprüfung gelten § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Aufnahme in ein Ergänzungsbildungsangebot nach § 2a setzt den erfolgreichen Abschluss in einer Fachrichtung des jeweiligen Fachbereichs voraus.

(4) Die Aufnahme ist bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter bis spätestens sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,

2.

die Abschlusszeugnisse nach Abs. 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie, ausgenommen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nach Abs. 2,

3.

eine Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten nach Abs. 1.

4.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er eine entsprechende Fachschule nicht bereits besucht und nach § 10 Abs. 4 verlassen musste und nicht bereits mehr als einmal an einer entsprechenden Abschlussprüfung erfolglos teilgenommen hat.

(5) Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:

1.

das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und der Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf,

2.

der Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden,

3.

der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat und

4.

der Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfungen in der entsprechenden Fachrichtung oder dem Schwerpunkt.

5.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er nicht gleichzeitig reguläre Studierende oder regulärer Studierender an einer entsprechenden Fachschule ist, nicht gleichzeitig an einer anderen Schule die Zulassung zur gleichen Prüfung beantragt hat, eine entsprechende Prüfung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich abgelegt hat und nicht bereits mehr als einmal an einer entsprechenden Prüfung erfolglos teilgenommen hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 Nr. 3 können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 bis zum Aufnahmetermin erfüllen und keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen.

(3) Das Kultusministerium kann Ausnahmen von den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen bei solchen Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen, die andere Ausbildungseinrichtungen in Hessen besucht oder den Freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst oder eine diesen Diensten gleichgestellte Tätigkeit abgeleistet haben.

(4) Die Zulassung zur Prüfung für Externe kann nur für Fachrichtungen und Schwerpunkte nach § 2 und Ergänzungsbildungsangebote nach § 2a erfolgen, die an hessischen Schulen nach § 43 Abs. 2 HSchG eingerichtet worden sind.

(5) Zusätzlich zu den Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist für die Zulassung zur Prüfung für Externe in einem Ergänzungsbildungsangebot nach § 2a der Nachweis einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Fachschulweiterbildung in einer Fachrichtung des entsprechenden Fachbereichs nachzuweisen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres an die Schulaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

eine Übersicht über den Lebenslauf mit lückenloser Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,

3.

Nachweise und Erklärung nach § 40 Abs. 1.

4.

in Fällen des § 43a ein zusätzlicher Nachweis über eine entsprechende Vorbereitung auf die Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung für Externe und die Zuweisung der Antragstellerin oder des Antragstellers an eine öffentliche Fachschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Zulassung berechtigt die Bewerberin oder den Bewerber, die Prüfungen für Externe innerhalb von zwei Jahren abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Durchführung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde weist nach § 42 Abs. 1 die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einer öffentlichen Fachschule zu. Dort nehmen sie an der entsprechenden Prüfung für Studierende teil.

(2) Findet zum Zeitpunkt der Zulassung keine Prüfung an der zugewiesenen Fachschule statt und ist eine Zuweisung auf eine andere Fachschule nicht möglich, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Abs. 1 für Prüfungen für Externe besondere Prüfungsausschüsse an der zugewiesenen Fachschule bilden. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

eine Lehrkraft einer öffentlichen beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3.

mindestens vier Lehrkräfte öffentlicher beruflicher Schulen, die nach Möglichkeit an einer öffentlichen Fachschule unterrichten.

(3) In den Fällen des Abs. 2 legt die Schulaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der die Prüfung durchführenden Schule Ort und Zeitpunkt der schriftlichen Prüfungen fest und bestimmt die Aufgaben für die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 legt der Prüfungsausschuss Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest. Die Noten der Prüfungsarbeiten I und II sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter spätestens sieben Werktage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.

(5) Mündliche Prüfungen erfolgen in allen Fächern und Lernfeldern des Pflichtunterrichts die in der Stundentafel nach Anlage 1 der entsprechenden Fachrichtung oder des entsprechenden Schwerpunktes ausgewiesen und nicht Bestandteil der Prüfungsarbeiten I und II sind sowie im Fach Unternehmensführung und Existenzgründung des Wahlpflichtunterrichts. Darüber hinaus sind die Lerngegenstände der Lernfelder mündlich zu prüfen, die durch die Prüfungsarbeiten I und II nicht erfasst werden. (§ 18 Abs. 1). Bei der Auswahl der Aufgabenstellungen sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Von den Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 bis 3 kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Die Noten der mündlichen Prüfung bilden zugleich die Endnoten in den jeweiligen Fächern und Lernfeldern.

(6) Auf schriftlichen Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann zudem eine mündliche Prüfung nach § 23 Abs. 2 erfolgen. Der Antrag ist spätestens fünf Werktage vor der mündlichen Prüfung zu stellen. Die Endnote der Prüfungsarbeiten I und II werden in diesem Fall durch den Prüfungsausschuss nach den Vorgaben des § 36 Abs. 1 festgelegt.

(7) Die Projektarbeit kann durch eine projektbezogene Arbeit, deren Dauer in der Regel acht Zeitstunden umfasst, ersetzt werden. Bei der Erstellung der Aufgaben sind die Vorgaben nach § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen. Abs. 3 sowie § 9 Abs. 8, §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

§ 43a Erwerb der Fachhochschulreife für Externe

§ 43a
Erwerb der Fachhochschulreife für Externe

(1) Wer eine Prüfung für Externe nach Maßgabe dieses Abschnittes erfolgreich abgelegt hat, kann durch eine schriftliche Zusatzprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik die Fachhochschulreife für Externe erwerben.

(2) Die Teilnahme ist durch die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer bei der Anmeldung zur Prüfung für Externe gesondert zu beantragen. Eine Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung für Externe.

(3) Die schriftliche Zusatzprüfung umfasst jeweils drei Zeitstunden.

(4) Für die schriftliche Zusatzprüfung sind in jedem Prüfungsfach nach Abs. 1 zwei Aufgabenvorschläge bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, die nach Form und Inhalt den Aufgabenvorschlägen für die Abschlussprüfung der Fachoberschule sowie den Standards der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen müssen. Den Aufgabenvorschlägen ist jeweils eine Beschreibung der zu erwartenden Prüfungsleistung beizufügen. § 18 gilt entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten die §§ 32c Abs. 1, 32i Abs. 2 und 32j entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Prüfungsergebnisse und Bekanntgabe

Die Prüfungsergebnisse der Prüfung für Externe sowie der Zusatzprüfung werden aufgrund der erbrachten Leistungen durch die jeweiligen Prüfungsausschüsse festgestellt. Für die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse gilt § 26 Abs. 4 entsprechend.

§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen

§ 45
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen

(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Prüfungszeugnis nach Anlage 6a, 6b, 13 oder 14. Dem Zeugnis nach Anlage 13 werden die Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache (Europass) je nach Fachbereich nach Anlage 9a, Anlage 9b oder Anlage 9c in der jeweils geltenden Fassung beigefügt. Sofern die Zusatzprüfung nach § 43a erfolgreich abgelegt wurde, wird in dem Zeugnis nach Anlage 13 die Fachhochschulreife zusätzlich vermerkt.

(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass sie oder er sich der jeweiligen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat (Anlage 7 oder 15). Auf Antrag ist ihr oder ihm schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen sie oder er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat. Über eine nicht bestandene Zusatzprüfung wird keine gesonderte Bescheinigung ausgestellt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Prüfungsgebühren

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Übergangsregelung

Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung vom 1. August 2020 im zweiten Ausbildungsabschnitt an einer Ein- oder Zweijährigen Fachschule befinden, legen die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften der Änderungsverordnung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Studierenden über diese Übergangsregelung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahme und Auswahlverfahren

(1) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt, werden diese aufgenommen. Anderenfalls müssen sich alle Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren unterziehen.

(2) Das Auswahlverfahren wird von der Fachschule durchgeführt. Es erstreckt sich auf Aufgaben und Probleme der Fächer Deutsch, Mathematik und der berufsbezogenen Inhalte und umfasst je eine schriftliche Arbeit und erforderlichenfalls ein berufsbezogenes Kolloquium oder eine praktische Aufgabe. Für das Verfahren bei Täuschungen und Täuschungsversuchen gilt § 29 entsprechend. Erfolgt eine Täuschungshandlung oder ein Täuschungsversuch, wird die Prüfung als nicht bestanden erklärt. Eine erneute Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist erst zum nächstmöglichen Aufnahmetermin möglich.

(3) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss führt das Auswahlverfahren durch und bewertet die Arbeiten. Dem Ausschuss gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

mindestens drei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkräfte, die in Deutsch, Mathematik und den berufsbezogenen Inhalten des Auswahlverfahrens unterrichten.

Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Aufgenommen werden die Bewerberinnen und Bewerber, die in der vom Ausschuss aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens erstellten Rangliste einen Platz entsprechend den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen erreichen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt bis spätestens drei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung die nach § 4 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.

(6) Bei der Benachrichtigung über die Aufnahme ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen vierzehn Tagen nach Absenden des Bescheids schriftlich mitteilt, dass der Ausbildungsplatz angenommen wird. Maßgeblich ist der Eingang bei der Schule. Geht bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ein, so wird der Aufnahmebescheid unwirksam.

(7) Bewerbungen, die nach dem in § 4 Abs. 3 genannten Zeitpunkt eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn nach Abschluss des Verfahrens nach § 5 Abs. 1 bis 5 noch freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.

(8) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen oder Bewerber in den zweiten Ausbildungsabschnitt der Zweijährigen Fachschule aufgenommen werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und erfolgreich an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben. § 5 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Aufnahme ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Eintritt in den zweiten Ausbildungsabschnitt zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist eine Erklärung über Art und Umfang der Vorbereitung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt beizufügen. Die Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist im Abschluss- oder Abgangszeugnis zu vermerken.

(9) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Meisterausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen und an einem Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt mit Erfolg teilgenommen haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.

(10) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Einjährige Fachschule mit Erfolg besucht haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.

(11) Studierende, die die Ausbildung länger als zwei Ausbildungshalbjahre unterbrochen haben, können die Ausbildung nur fortsetzen, wenn sie sich erfolgreich einer Feststellungsprüfung unterzogen haben. Eine Prüfung entfällt, wenn die Unterbrechung durch das Ableisten des Freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder einer diesen Diensten gleichgestellten Tätigkeit bedingt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Feststellungsprüfung gilt § 5 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Inhalt und Organisation der Ausbildung

(1) Dem Unterricht liegen die in der Anlage 1 aufgeführten Stundentafeln zugrunde.

(2) Die Stundentafeln sind in der Einjährigen Fachschule in die Bereiche Pflichtunterricht und Wahlunterricht, in der Zweijährigen Fachschule in die Bereiche Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht und Wahlunterricht gegliedert. Die Stundentafeln der Ergänzungsbildungsangebote umfassen ausschließlich den Bereich Pflichtunterricht.

(3) Der Pflichtunterricht gliedert sich, mit Ausnahme der Ergänzungsbildungsangebote, in einen allgemeinen Lernbereich und einen beruflichen Lernbereich. Der allgemeine Lernbereich ist in der Regel fachrichtungsübergreifend angelegt. Der berufliche Lernbereich ist auf die berufliche Qualifizierung ausgerichtet.

(4) Der Wahlpflichtunterricht dient der Vermittlung erweiterter Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der Vermittlung übergreifender beruflicher Befähigungen.

(5) Der Wahlunterricht dient der Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung sowie der Ergänzung und Vertiefung des Pflichtunterrichts.

(6) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit einer benachbarten öffentlichen Fachschule zulässt, kann Studierenden gestattet werden, Unterricht an dieser Schule in Fächern, Lernfeldern zu besuchen, die an der von ihnen besuchten Fachschule nicht angeboten werden. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der inhaltlichen Abstimmung der Fächer und Lernfelder. An einer benachbarten Schule besuchter Unterricht gilt als Unterricht der Fachschule, der die Studierenden angehören. Die eine Studierende oder einen Studierenden betreffenden Entscheidungen, Beurteilungen und Feststellungen sind für die Fachschule, der die Studierende oder der Studierende angehört, verbindlich.

§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 8
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) Im Pflichtunterricht, im Wahlpflichtunterricht sowie im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlunterrichts sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Zahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Unterrichtsstunden, die nach § 3 Abs. 5 organisiert werden, sind hierbei mit einzubeziehen sowie deren Inhalt in die Leistungsnachweise zu integrieren. Es sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden mindestens zu fordern:

1.

in Fächern, Lernfeldern
bis zu 80 Stunden

2 Leistungsnachweise,

2.

in Fächern, Lernfeldern
bis zu 160 Stunden

3 Leistungsnachweise,

3.

in Fächern, Lernfeldern
bis zu 240 Stunden

4 Leistungsnachweise,

4.

in Fächern, Lernfeldern
über 240 Stunden

5 Leistungsnachweise.

Über die Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die jeweilige Konferenz. Im Schuljahr 2019/2020 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz die Anzahl der mindestens zu erbringenden Leistungsnachweise nach Satz 2 verringern, wenn aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.

(2) Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu verteilen. Grundsätzlich dürfen von Studierenden drei Leistungsnachweise, in begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters vier Leistungsnachweise in einer Unterrichtswoche gefordert werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit den Noten mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung wird bei der Leistungsbewertung nur der Leistungsnachweis mit der besseren Note berücksichtigt.

(4) Für die Leistungsbewertung sind außer den schriftlichen Leistungsnachweisen die anderen unterrichtlichen Leistungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und Versuchsauswertungen. Sie gehen bei der Gesamtbewertung des jeweiligen Faches, Lernfeldes mit mindestens einem Viertel in die Note ein.

(5) Eine Leistungsbewertung erfolgt auch im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik II des Wahlpflichtunterrichts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit nach den Stundentafeln in Anlage 1 gibt der Fachschule ein ganz besonderes Gepräge. Als schriftliche Ausarbeitung ist sie eine Facharbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung über Fachschulen nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung. Das Kolloquium zur Projektarbeit ist Teil der Prüfung nach Maßgabe des Dritten Abschnitts.

(2) Ziel der Projektarbeit ist der Erwerb von Kompetenzen, um Aufgaben aus dem Fachrichtungs- oder Schwerpunktbereich selbstständig analysieren, strukturieren und praxisgerecht lösen zu können.

(3) In der Projektarbeit sollen praxis- und prozessorientierte Aufgaben bearbeitet werden. Die Aufgabenstellung orientiert sich an den betrieblichen Einsatzbereichen von Fachschulabsolventinnen und Fachschulabsolventen. Dabei sollen insbesondere Projekte aus der Praxis in Kooperation mit Betrieben durchgeführt werden.

(4) Bei der Durchführung der für alle Fachrichtungen verbindlichen Projektarbeit sind in der Regel alle Studierenden in Gruppen an der Bearbeitung einer Projektaufgabe beteiligt.

(5) Die Lehrkräfte, die in der Klasse Projektaufgaben betreuen, bilden das Projektteam.

(6) Das Projektteam regelt im Einvernehmen mit der Schulleitung die schulorganisatorische Durchführung und die Finanzierung der Projektarbeit, beschließt Kriterien für deren Bewertung nach Maßgabe der Lehrpläne, legt die Abgabetermine der Projektarbeit fest und bewertet die Projektarbeit.

(7) In die Endnote für die Projektarbeit fließen die Abschlussbewertung der Projektarbeit sowie die Noten für die Präsentation und das Kolloquium ein. Hierbei soll die Abschlussbewertung der Projektarbeit mit mindestens 50% in die Endnote eingehen und das Kolloquium gegenüber der Präsentation ein stärkeres Gewicht erhalten. Im Schuljahr 2019/2020 kann aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie die Endnote für die Projektarbeit abweichend von Satz 1 auch ausschließlich aus der Abschlussbewertung zur Projektarbeit sowie der Note für das Kolloquium ermittelt werden.3)

(8) Die Endnote und das Thema der Projektarbeit werden im Zeugnis ausgewiesen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. § 1 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 7 Satz 3 und § 10 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft; § 8 Abs. 1 Satz 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

§ 8 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

§ 8
Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

(1) Im Pflichtunterricht, im Wahlpflichtunterricht sowie im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlunterrichts sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Zahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Unterrichtsstunden, die nach § 3 Abs. 5 organisiert werden, sind hierbei mit einzubeziehen sowie deren Inhalt in die Leistungsnachweise zu integrieren. Es sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden mindestens zu fordern:

1.

in Fächern, Lernfeldern
bis zu 80 Stunden

2 Leistungsnachweise,

2.

in Fächern, Lernfeldern
bis zu 160 Stunden

3 Leistungsnachweise,

3.

in Fächern, Lernfeldern
bis zu 240 Stunden

4 Leistungsnachweise,

4.

in Fächern, Lernfeldern
über 240 Stunden

5 Leistungsnachweise.

Über die Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die jeweilige Konferenz. In den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz die Anzahl der mindestens zu erbringenden Leistungsnachweise nach Satz 2 verringern, wenn aufgrund der zeitweisen Anordnung des Fernbleibens vom Unterricht infolge der Corona-Virus-Pandemie das Anfertigen aller schriftlichen Leistungsnachweise nicht möglich ist.2)

(2) Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu verteilen. Grundsätzlich dürfen von Studierenden drei Leistungsnachweise, in begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters vier Leistungsnachweise in einer Unterrichtswoche gefordert werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit den Noten mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung wird bei der Leistungsbewertung nur der Leistungsnachweis mit der besseren Note berücksichtigt.

(4) Für die Leistungsbewertung sind außer den schriftlichen Leistungsnachweisen die anderen unterrichtlichen Leistungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und Versuchsauswertungen. Sie gehen bei der Gesamtbewertung des jeweiligen Faches, Lernfeldes mit mindestens einem Viertel in die Note ein.

(5) Eine Leistungsbewertung erfolgt auch im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik II des Wahlpflichtunterrichts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

EINJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachrichtung BÜROKOMMUNIKATION

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

40

 

40

Englisch

60

 

60

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Unternehmensgründung aufgrund rechtlicher Vorgaben vorbereiten und situationsgerechte Entscheidungen treffen

80

 

2.

Beschaffungsprozesse planen, steuern und kontrollieren

80

 

3.

Marketingkonzepte entwickeln und präsentieren, Kunden akquirieren und Aufträge bearbeiten

120

 

4.

Personalwirtschaftliche Aufgaben aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen wahrnehmen

120

 

5.

Investitions- und Finanzierungsentscheidungen vorbereiten

80

 

6.

Leistungs- und Werteströme erfassen und dokumentieren

80

 

7.

Betriebswirtschaftliche Problemstellungen mit Hilfe eines Kalkulationsprogrammes aufbereiten und in Form von Tabellen und Diagrammen darstellen

120

 

8.

Texte erfassen, aufbereiten und gestalten sowie Geschäftskorrespondenz erledigen und Standardschriftstücke erstellen

120

 

9.

Grundlagen einer relationalen Datenbank erarbeiten, Daten erfassen und auswerten

80

 

10.

Bürowirtschaftliche Arbeitsabläufe mit Hilfe aktueller Medien analysieren, aufbereiten und präsentieren

120

 

Projektarbeit

120

 

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung LANDWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

280

 

2.

Betriebsabläufe mithilfe der Datenverarbeitung erfassen, planen gestalten und dokumentieren

80

 

3.

Pflanzliche Produkte sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend erzeugen

240

 

4.

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

240

 

5.

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

120

 

Projektarbeit

 

80

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Fachpraktische Übungen in Betrieben

60

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung MAL- UND LACKIERTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

40

 

40

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

 

40

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebliche Geschäftsprozesse analysieren, Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

160

 

3.

Organische und anorganische Untergründe analysieren, Instandhaltung, Instandsetzung und Schützen von Oberflächen durchführen, prüfen und bewerten

200

 

4.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen

220

 

5.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

80

 

6.

Fachliche Zeichnungen anfertigen und Schriften konstruieren

80

 

7.

Objektgestaltung für den Innen- und Außenbereich planen, Modelle anfertigen und präsentieren

220

 

Projektarbeit

 

40

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Mathematik

40

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Praktische Abschlussprüfung

In der praktischen Abschlussprüfung sollen die technologischen und gestalterischen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsauftrag nachgewiesen werden.

Die Lehrerinnen und Lehrer, die in den Lernfeldern „Fachliche Zeichnungen anfertigen und Schriften konstruieren“ und „Objektgestaltung für den Innen- und Außenbereich planen, Modell fertigen und präsentieren“ unterrichten, erarbeiten zwei gemeinsame Aufgabenvorschläge. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt einen dieser Vorschläge als Prüfungsaufgabe aus.

Die Prüfungsaufgabe besteht aus

1.

einem Entwurf, der innerhalb einer achtstündigen Klausur anzufertigen ist

und

2.

aus bis zu sechs Arbeitsproben, deren Art und Anzahl sich aus den Intentionen der Prüfungsaufgabe und dem angefertigten Entwurf ergeben. Für die Durchführung stehen 36 Zeitstunden zur Verfügung.

Die Durchführung und das Ergebnis der praktischen Prüfung werden von zwei fachkundigen Lehrerinnen oder Lehrern unabhängig voneinander beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Lehrerinnen oder Lehrern, die die praktische Prüfungsaufgabe bewertet haben, die Note fest.

Zur Durchführung kann, soweit Sachkosten entstehen, von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ein Sachkostenbeitrag gefordert werden.

ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE

Fachbereich Gestaltung

Fachrichtung AUSSTELLUNGSDESIGN

Schwerpunkt Einzelhandel, Galerie, Museum

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Kunst-, Kultur- und Designgeschichte erkennen und bewerten

160

 

3.

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

120

 

4.

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren
und anwenden

200

 

5.

Kompetenzen für Entwurf, Darstellung und Präsentation
entwickeln und anwenden

240

 

6.

Produkte entwerfen und gestalten

320

 

7.

Zielgruppenorientierte Produkte umsetzen

320

 

8.

Produkte im Corporate Design-Bereich umsetzen

240

 

Projektarbeit

200

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung BEKLEIDUNGSDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

80

 

40

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Modetrends analysieren und umsetzen

160

 

3.

Bekleidung zeichnen und Mode illustrieren

320

 

4.

Modelle entwickeln

320

 

5.

Kollektionen entwerfen und realisieren

200

 

6.

Bekleidung rationell fertigen

240

 

7.

Systeme der Bekleidungskonstruktion anwenden

320

 

8.

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

80

 

9.

Methoden der Betriebsorganisation anwenden

80

 

Projektarbeit

120

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis

40

 

40

Fachrichtung PRODUKTDESIGN

Schwerpunkte

Gravieren

 

Metallrestaurierung

 

Schmuck, Gerät und Accessoire

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

80

 

Schwerpunkt Gravieren

 

 

Lernfelder

 

 

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

Kunst-, Kultur- und Designgeschichte erkennen und bewerten

160

 

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

120

 

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

200

 

Kompetenzen für Entwurf, Darstellung und Präsentation entwickeln und anwenden

240

 

Produkte entwerfen und gestalten

320

 

Zielgruppenorientierte Produkte umsetzen

320

 

Projekte in der betrieblichen Praxis umsetzen

240

 

Projektarbeit

200

 

Schwerpunkt Metallrestaurierung

 

Lernfelder

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Kunst-, Kultur- und Designgeschichte erkennen und bewerten

160

 

3.

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

120

 

4.

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren
und anwenden

200

 

5.

Kompetenzen für Entwurf, Darstellung und Präsentation
entwickeln und anwenden

240

 

6.

Befundsicherung 1: Dokumentation

220

 

7.

Befundsicherung 2: Konservierung

210

 

8.

Befundsicherung 3: Restaurierung

210

 

9.

Projekte in der betrieblichen Praxis umsetzen

240

 

Projektarbeit

200

 

Schwerpunkt Schmuck, Gerät und Accessoire

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Kunst-, Kultur- und Designgeschichte erkennen und bewerten

160

 

3.

Systeme von Gestaltungsprinzipien erkennen und anwenden

120

 

4.

Berufsbezogene Materialien und Technologien analysieren und anwenden

200

 

5.

Kompetenzen für Entwurf, Darstellung und Präsentation entwickeln und anwenden

240

 

6.

Produkte entwerfen und gestalten

320

 

7.

Zielgruppenorientierte Produkte umsetzen

320

 

8.

Projekte in der betrieblichen Praxis umsetzen

240

 

Projektarbeit

200

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis

40

 

40

Fachrichtung WERBE- UND MEDIENDESIGN

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik

120

 

Lernfelder

 

 

1.

Marketingkonzeptionen entwickeln und Kreativtechniken anwenden

120

 

2.

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für betriebswirtschafliche Arbeitsabläufe einsetzen

160

 

3.

Auftragsorganisation und Projektmanagement anwenden

80

 

4.

Buchführung und Kalkulation durchführen

200

 

5.

Bildkonzeptionen analysieren und Bild- und Textlayouts entwickeln

200

 

6.

Gestaltungskonzepte präsentieren und Mappen erstellen

120

 

7.

Mit Kamera- und Beleuchtungstechniken fotografisch gestalten

80

 

8.

Grafiken erzeugen, Bilder und Texte für die Print- und Nonprintproduktion aufbereiten

160

 

9.

Printmedien unter Berücksichtigung von Verfahrenstechniken und Werkstoffwahl gestalten

200

 

10.

Webseiten herstellen und Animationen, Video- und Audioinhalte integrieren

160

 

11.

Raumkonzepte analysieren und entwerfen

200

 

Projektarbeit

200

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachbereich Technik

Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkte

Bauen im Bestand

 

Baumanagement

 

Betonbau

 

Hochbau

 

Innenausbau/Ausbautechnik

 

Tiefbau

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

 80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

 -

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

200

 

Schwerpunkt Bauen im Bestand

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

120

 

Schwerpunkt Baumanagement

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

360

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

300

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

120

 

Schwerpunkt Betonbau

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

120

 

Schwerpunkt Hochbau

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

120

 

Schwerpunkt Innenausbau/Ausbautechnik

 

Lernfelder

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

120

 

Schwerpunkt Tiefbau

 

Lernfelder

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

180

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Bauplanungskonzepte entwerfen

160

 

3.

Planungskonzepte zu genehmigungsfähigen Bauentwürfen umsetzen

360

 

4.

Detaillierte Ausführungsplanungen für Bauwerke erstellen

420

 

5.

Bauleistungen ausschreiben, kalkulieren und vergeben

240

 

6.

Baumaßnahmen vorbereiten, leiten, abrechnen und abnehmen

200

 

7.

Bauobjekte betreuen

120

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

120

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung BEKLEIDUNGSTECHNIK

Schwerpunkte

Fertigung

 

Produktmanagement

 

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

 

80

 

Schwerpunkt Fertigung

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

160

 

3.

Methoden der Betriebsorganisation anwenden

320

 

4.

Auslandsfertigung koordinieren

160

 

5.

Prinzipien der Produktentwicklung anwenden

280

 

6.

Systeme der Bekleidungskonstruktion anwenden

320

 

7.

Methoden und Verfahren von Fertigungsprozessen anwenden

320

 

8.

Systeme des Qualitätsmanagements anwenden

80

 

Schwerpunkt Produktmanagement

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Methoden der Betriebswirtschaft anwenden

240

 

3.

Methoden der Betriebsorganisation anwenden

240

 

4.

Auslandsfertigung koordinieren

240

 

5.

Prinzipien der Produktentwicklung anwenden

280

 

6.

Systeme der Bekleidungskonstruktion anwenden

240

 

7.

Methoden und Verfahren von Fertigungsprozessen anwenden

240

 

8.

Systeme des Qualitätsmanagements anwenden

160

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

160

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung BIOTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

160

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

80

 

2.

Statistische Methoden zur Beschreibung und Analyse in Biologie und Medizin anwenden

120

 

3.

Physikalische Methoden zur Untersuchung von Stoffen anwenden

120

 

4.

Chemische und biochemische Reaktionen durchführen und analysieren

280

 

5.

Mikrobiologische Arbeitsmethoden anwenden

180

 

6.

Die Zelle als Funktionseinheit im Labor einsetzen

120

 

7.

Molekularbiologische und gentechnische Arbeitsmethoden anwenden

120

 

8.

Tier- und pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen

200

 

9.

Verfahren zur Entwicklung von Arzneimitteln anwenden und diese der Pharmakotherapie am Menschen zuordnen

160

 

10.

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

280

 

Projektarbeit

180

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Berufsbezogenes Englisch2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkte

Labortechnik

 

Produktionstechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

Deutsch

80

 80

Englisch1)

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

160

 

Schwerpunkt Labortechnik

 

 

Lernfelder

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

80

 

2.

Anorganische Verbindungen beschreiben und Analysen derselben durchführen und auswerten

180

 

3.

Grundlegende Typen chemischer Reaktionen beschreiben und durchführen sowie Reaktionseigenschaften erfassen

160

 

4.

Eigenschaften und Zustände von Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen untersuchen

240

 

5.

Organische Verbindungen charakterisieren und ihre Reaktionen mittels Reaktionsmechanismen analysieren

200

 

6.

Synthesen organischer Verbindungen durchführen und die Syntheseprodukte analysieren

200

 

7.

Anlagen im Technikumsmaßstab betreiben und Methoden der Informationstechnik einsetzen

80

 

8.

Spektroskopische Analysen durchführen und auswerten

180

 

9.

Chromatographische Analysen durchführen und auswerten

160

 

10.

Elektrochemische Analysen durchführen und auswerten

100

 

11.

Bioanalytische und umweltanalytische Untersuchungen durchführen und auswerten

80

 

Schwerpunkt Produktionstechnik

 

Lernfelder

 

1.

Informationen beschaffen und auswerten

80

 

2.

Physikalische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung verfahrenstechnischer Problemstellungen anwenden

80

 

3.

Eigenschaften von Stoffen bestimmen und chemische Reaktionen beurteilen, durchführen und beeinflussen

160

 

4.

Anlagen und Apparate für die thermische und physikalisch-chemische Trennung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

240

 

5.

Anlagen und Apparate für die mechanische Aufbereitung von Stoffen der chemischen Industrie auslegen

200

 

6.

Qualität von Stoffen durch analytische, physikalische, physikalisch-chemische und statistische Untersuchungsmethoden sichern

260

 

7.

Prozesse in chemisch-technischen Anlagen überwachen und automatisieren

280

 

8.

Reaktoren für diskontinuierliche und kontinuierliche Produktherstellung beurteilen, planen und betreiben

80

 

9.

Biotechnische Prozesse analysieren, projektieren und durchführen

80

 

10.

Anlagen für chemisch-technische Prozesse planen

200

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

180

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Berufsbezogenes Englisch2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung DRUCK- UND MEDIENTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

 80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

-

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

 

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

120

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Medienprodukte und ihre Herstellungsprozesse darstellen

80

 

2.

Vernetzte Computer konfigurieren und als Werkzeug für betriebswirtschaftliche Arbeitsabläufe einsetzen

160

 

3.

Buchführung und Kalkulationen durchführen

240

 

4.

Auftragsorganisation, Projekt- und Qualitätsmanagement durchführen

200

 

5.

Konzepte präsentieren

120

 

6.

Prozesse und Ergebnisse der Medienvorstufe planen, ausführen und kontrollieren

280

 

7.

Techniken und Standardisierungen der Druckverfahren und Druckverarbeitung anwenden

280

 

8.

Werkstoffe auftragsbezogen auswählen und qualitätssichernd einsetzen

160

 

9.

Animationen, Video- und Audioinhalte erzeugen und in Medienprodukte integrieren

160

 

Projektarbeit

200

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkte

Automatisierungs- und Prozessleittechnik

 

Energietechnik und Prozessautomatisierung

 

Informations- und Kommunikationstechnik

 

Technische Betriebswirtschaft

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

200

Schwerpunkt Automatisierungs- und Prozessleittechnik Lernfelder

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Informationstechnische Systeme einrichten, anpassen und nutzen

160

 

3.

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen und Geräte prozessbezogen analysieren, auswählen und entwickeln

160

 

4.

Physikalische und chemische Prozesse analysieren und deren Gesetze bei der Automatisierung berücksichtigen

200

 

5.

Steuerungen für Maschinen und Anlagen entwickeln, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

240

 

6.

Regelkreise für die Prozesstechnik planen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und optimieren

240

 

7.

Sensoren und Aktoren in die Leitebene integrieren sowie Prozessdaten bereitstellen und auswerten

160

 

8.

Sensoren und Aktoren in den Prozess integrieren, in Betrieb nehmen und warten

160

 

9.

Leitsysteme für verfahrens- und fertigungstechnische Prozesse projektieren, errichten, sicher betreiben und administrieren

160

 

Projektarbeit

200

 

Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Informationstechnische Systeme einrichten, anpassen und nutzen

160

 

3.

Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen

200

 

4.

Elektrische Energieerzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungssysteme planen, in Betrieb nehmen und ändern

240

 

5.

Gebäudetechnische Anlagen planen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und überwachen

200

 

6.

Antriebssysteme dimensionieren, integrieren, in Betrieb nehmen und warten

200

 

7.

Automatisierte Systeme projektieren und realisieren

240

 

8.

Automatisierte Systeme in Betrieb nehmen und übergeben

120

 

9.

Anlagen und Systeme in Stand halten und optimieren

120

 

Projektarbeit

200

 

Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Elektrische und elektronische Baugruppen und Geräte der Kommunikationstechnik analysieren, auswählen und konfigurieren

240

 

3.

Systeme der Signal- und Informationsverarbeitung analysieren, konfigurieren und programmieren

200

 

4.

Netzwerkbetriebssysteme und -dienste installieren und bedarfsgerecht konfigurieren

240

 

5.

Netzwerkinfrastruktur entwerfen, aufbauen und betreuen

240

 

6.

Digitale Kommunikationssysteme analysieren, planen, bereitstellen und betreiben

280

 

7.

Weitverkehrssysteme analysieren, betreiben und administrieren

160

 

8.

Netze für den Produktionsbereich mit steuerungs- und regelungstechnischen Anwendungen konzipieren und betreiben

120

 

Projektarbeit

200

 

Schwerpunkt Technische Betriebswirtschaft

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren, sowie Kunden bei der Finanzierung beraten

80

 

2.

Beschaffungsprozesse im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge planen, steuern und kontrollieren

80

 

3.

Leistungserstellungsprozess marktorientiert planen, steuern und die Qualität der Prozesse gewährleisten

120

 

4.

Unternehmensziele entwickeln und organisatorisch umsetzen sowie Investitionen planen

120

 

5.

Wertschöpfungsprozesse analysieren und beurteilen, den Unternehmenserfolg ermitteln und den Jahresabschluss analysieren

120

 

6.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

7.

Informationstechnische Systeme einrichten, anpassen und nutzen

200

 

8.

Geräte und Baugruppen der Energie- und Automatisierungstechnik analysieren, auswählen und prüfen

240

 

9.

Elektrische Energiesysteme planen, in Betrieb nehmen und warten

320

 

10.

Automatische Systeme projektieren, realisieren und warten

320

 

Projektarbeit

120

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung FARB- UND LACKTECHNIK

Schwerpunkt Gestaltung- und Denkmalpflege

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

40

 

2.

Technische Zeichnungen, Bauzeichnungen und Konstruktionen anfertigen

80

 

3.

Zweidimensional gestalten

80

 

4.

Organische und anorganische Untergründe bearbeiten, in Stand setzen, in Stand halten und schützen

200

 

5.

Lebensräume gestalten

200

 

6.

Bauwerke betrachten, analysieren und bewerten

160

 

7.

Betriebsabläufe organisieren, optimieren und Kundenaufträge abwickeln

200

 

8.

Historische Farbtechniken in der Denkmalpflege anwenden2)

320

 

9.

Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen2)

200

 

10.

Kommunikative Gestaltung erarbeiten und computergestützt ausführen

160

 

 

 

 

 

 

Projektarbeit

160

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

 

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

WAHLBEREICH

 

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

 

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

 

Praktische Abschlussprüfung

In der praktischen Abschlussprüfung sollen die technologischen und gestalterischen Kenntnisse und Fertigkeiten an zwei Kundenaufträgen nachgewiesen werden.

Die Lehrerinnen und Lehrer, die in dem Lernfeld „Historische Farbtechniken in der Denkmalpflege anwenden“ und Lernfeld „Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen“ unterrichten, erarbeiten jeweils zwei Aufgabenvorschläge für das entsprechende Lernfeld. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt jeweils einen dieser Vorschläge als praktische Prüfungsaufgabe aus. Die Gesamtdauer der praktischen Prüfung beträgt drei Tage mit jeweils acht Zeitstunden. Die praktische Abschlussprüfung findet an zwei Lernorten statt.

Lernort 1:

Lernfeld „Historische Farbtechniken in der Denkmalpflege anwenden“

2 Tage mit jeweils acht Zeitstunden

Lernort 2:

Lernfeld „Gestaltungs- und Beschichtungstechniken ausführen“

2 Tage mit jeweils vier Zeitstunden

Die praktischen Arbeitsaufträge sind an zwei Tagen innerhalb einer insgesamt sechzehnstündigen bzw. achtstündigen Klausur anzufertigen.

Die Durchführung und das Ergebnis der praktischen Abschlussprüfungen werden jeweils von zwei fachkundigen Lehrerinnen oder Lehrer unabhängig voneinander beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Lehrerinnen oder Lehrer, die die praktischen Prüfungsaufgaben bewertet haben, die jeweilige Note fest.

Fachrichtung FEINWERKTECHNIK

Schwerpunkt Optik-Elektronik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

160

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

60

 

2.

Optische Werkstoffe beurteilen und auswählen

80

 

3.

Schaltungen der Gleichstromtechnik analysieren, anpassen und dimensionieren

100

 

4.

Energieversorgung von Geräten und Anlagen auswählen und dimensionieren

160

 

5.

Elektronische Komponenten analysieren und Baugruppen konzipieren, herstellen und prüfen

180

 

6.

Plan- und rundoptische Bauteilen herstellen

160

 

7.

Feinmechanische Baugruppen dimensionieren, darstellen und gestalten

140

 

8.

Feinmechanische Gerätekomponenten analysieren und konstruieren

180

 

9.

Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme anwenden

80

 

10.

Optisch-elektronische Geräte analysieren, dimensionieren und justieren

140

 

11.

Automatisierungssysteme bewerten, auswählen und anpassen

160

 

12.

Lichterzeugende, empfangende und transportierende Komponenten analysieren

80

 

13.

Betriebsprozesse organisieren und überwachen

80

 

Schulspezifisches Schwerpunktprofil:

Die Stunden werden nach Beschluss der zuständigen Konferenz auf die Lernfelder des Pflichtbereiches verteilt.

80

 

Projektarbeit

160

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung GLASTECHNIK

Schwerpunkte Glasgestaltung

Glas- und Fensterbautechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

200

 

Schwerpunkt Glasgestaltung

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

200

 

3.

Beispiele der Stil- und Designgeschichte vergleichen und beurteilen

160

 

4.

Bildnerische Grundoperationen durchführen und Gestaltungsprinzipien anwenden

160

 

5.

Produkte insbesondere aus Glas entwickeln und entwerfen

240

 

6.

Fertigung planen und vorbereiten

240

 

7.

Fertigungsprozesse durchführen und überwachen

320

 

8.

Methoden des betrieblichen Rechnungswesens anwenden

160

 

Schwerpunkt Glas- und Fensterbautechnik

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Planungsgrundlagen ermitteln und Planungskonzepte entwerfen

200

 

3.

Produkte entwickeln und konstruieren

400

 

4.

Fertigung planen und vorbereiten

240

 

5.

Fertigungsprozesse durchführen und überwachen

360

 

6.

Montageprozesse planen, vorbereiten und betreuen

120

 

7.

Methoden des betrieblichen Rechnungswesens anwenden

160

 

Projektarbeit (alle Schwerpunkte)

200

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung HOLZTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik

200

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Produkte entwickeln

240

 

3.

Produkte konstruieren

280

 

4.

Fertigung planen und vorbereiten

360

 

5.

Fertigungsprozesse durchführen

240

 

6.

Betriebsstätten planen

120

 

7.

Leitungsaufgaben im Unternehmen wahrnehmen

200

 

Schulspezifisches Profil:

80

 

Die Stunden werden nach Beschluss der zuständigen

 

 

Konferenz auf die Lernfelder des Pflichtbereiches verteilt.

 

 

Projektarbeit

160

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung INFORMATIONSTECHNIK

Schwerpunkte

Computersystem- und Netzwerktechnik

 

Medien- und Informationsmanagement

 

Technische Betriebswirtschaft

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

200

 

Schwerpunkt Computersystem- und Netzwerktechnik

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Computersysteme projektieren und in Betrieb nehmen

360

 

3.

Anwendungen und Datenbanken entwickeln und anpassen

360

 

4.

Netzwerkinfrastruktur projektieren und in Betrieb nehmen

280

 

5.

Netzwerkdienste bereitstellen und administrieren

240

 

6.

Öffentliche Netze anbinden und Dienste bereitstellen

240

 

Projektarbeit

200

 

Schwerpunkt Medien- und Informationsmanagement

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

2.

Informationssysteme modellieren und betreiben

320

 

3.

Zielgruppenorientierte Kommunikation für ein Unternehmen oder einer Institution konzipieren und realisieren

280

 

4.

Informationen recherchieren und sachlich und didaktisch aufbereiten

240

 

5.

Infrastruktur eines Internetauftritts planen, installieren, konfigurieren und analysieren

280

 

6.

Rollen- und Rechtevergabe in einem Unternehmen oder einer Institution analysieren und in einem Client-System abbilden

160

 

7.

Geschäftsprozesse analysieren und Kommunikationsabläufe optimieren

200

 

Projektarbeit

200

 

Schwerpunkt Technische Betriebswirtschaft

 

 

Lernfelder

 

 

1.

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren, sowie Kunden bei der Finanzierung beraten

80

 

2.

Beschaffungsprozesse im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge planen, steuern und kontrollieren

80

 

3.

Leistungserstellungsprozess marktorientiert planen, steuern und die Qualität der Prozesse gewährleisten

120

 

4.

Unternehmensziele entwickeln und organisatorisch umsetzen sowie Investitionen planen

120

 

5.

Wertschöpfungsprozesse analysieren und beurteilen, den Unternehmenserfolg ermitteln und den Jahresabschluss analysieren

120

 

6.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

7.

Computersysteme projektieren und in Betrieb nehmen

240

 

8.

Anwendungen und Datenbanken entwickeln oder anpassen

320

 

9.

Netzwerke projektieren, bereitstellen, einführen und administrieren

320

 

10.

Öffentliche Netze anbinden und Dienste bereitstellen

200

 

Projektarbeit

120

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung KÄLTE- UND KLIMASYSTEMTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik

200

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methode des Projektmanagements bearbeiten

80

 

2.

Technisch-physikalische Grundlagen für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ermitteln und Berechnungen durchführen

280

 

3.

Informationstechnische und kommunikative Planungsunterlagen erstellen und projektbezogen anwenden

160

 

4.

Elektrotechnische Grundlagen und MSR-Techniken in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und bewerten

200

 

5.

Verfahrenstechnische Grundlagen, Prozesse und Komponenten von Kälteanlagen und Wärmepumpen analysieren, bewerten und auswählen

320

 

6.

Verfahren der Klima- und Lüftungstechnik analysieren, bewerten und auswählen

80

 

7.

Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen gestalten, berechnen und projektieren

320

 

8.

Kundenorientiertes Handeln mit betriebswirtschaftlichen Methoden projektorientiert verbinden

160

 

9.

Rechts- und Sicherheitsvorschriften für Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen analysieren und projektbezogen  anwenden

40

 

Projektarbeit

160

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik

200

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

2.

Computergestützte Informations- und Kommunikationstechniken zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen

80

 

3.

Karosserieformen manuell und rechnerunterstützt darstellen

120

 

4.

Bauelemente und Baueinheiten von Personenkraftwagen auslegen

200

 

5.

Nutzfahrzeuge und deren Anhänger konzipieren

240

 

6.

Karosserieformen gestalten

240

 

7.

Fahrzeugkomponenten mit Hilfe von Konstruktionssoftware gestalten

280

 

8.

Fahrzeugteile von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen fertigen

360

 

Projektarbeit

200

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung KUNSTSTOFF UND KAUTSCHUKTECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit den Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

 

2.

Kunststoff- und kautschuktechnische Produkte und Betriebsmittel entwickeln, dimensionieren und konstruieren

160

 

 

3.

Werkstoffe für kunststoff- und kautschuktechnische Produkte auswählen, analysieren und prüfen

240

 

 

4.

Automatische Produktionsabläufe planen, dimensionieren und steuern

200

 

 

5.

Baugruppen und Betriebsmitteln zur Herstellung kunststoff- und kautschuktechnischer Produkte fertigen und prüfen

120

 

 

6.

Systemanalysen an kunststoff- und kautschukverarbeitenden Maschinen durchführen

120

 

 

7.

Qualitätsmanagementsysteme und Qualitätsmanagementwerkzeuge analysieren, beurteilen und für Verbesserungsprozesse nutzen

160

 

 

8.

Betriebliche Geschäftsprozesse analysieren und planen

80

 

 

9.

Komplexe kunststoff- und kautschuktechnische Systeme und Produkte entwickeln und konstruieren

 

 

 

160

 

 

10.

Verarbeitungsverfahren und -maschinen zur Herstellung kunststoff- und kautschuktechnischer Produkte auswählen, analysieren und einsetzen

 

 

 

 

 

 

320

 

 

Projektarbeit

120

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

 

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

WAHLBEREICH

 

 

 

 

Personal- und Führungsmanagement

40

 

40

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

 

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

 

Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

Schwerpunkt Verfahrenstechnik

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

Mathematik

160

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

2.

Verarbeitungsprozesse in der Lebensmittelindustrie planen, den Anlagenbetrieb überwachen, Produktionsprozesse optimieren

320

 

3.

Verpackungsprozesse in der Lebensmittelindustrie planen, steuern und überwachen, verpackte Lebensmittel lagern

160

 

4.

Lebensmittel auf die Erfüllung von stofflichen, technologischen, sensorischen und ernährungsphysiologischen Qualitätsanforderungen untersuchen, beurteilen und kontrollieren

160

 

5.

Lebensmittel auf die Erfüllung von chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Qualitätsanforderungen untersuchen, beurteilen und kontrollieren

280

 

6.

Qualitätsmanagementsysteme in Unternehmen aufbauen, aufrecht erhalten und verbessern

280

 

7.

Betriebswirtschaftliche Geschäftsprozesse planen, durchführen, kontrollieren und bewerten

360

 

Projektarbeit

200

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkte

Automatisierungstechnik

 

Konstruktion und Entwicklung

 

Maschinenbau

 

Produktions- und Qualitätsmanagement

 

Verfahrens- und Umwelttechnik Technische Betriebswirtschaft

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

80

 

Englisch

120

80

 

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

 

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

 

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik (alle Schwerpunkte)

200

 

 

Schwerpunkt Automatisierungstechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

 

2.

Qualitätsmanagementsysteme gestalten, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern

120

 

 

3.

Baugruppen dimensionieren, darstellen und gestalten

280

 

 

4.

Fertigung bauteilbezogen analysieren, planen, bewerten und optimieren

160

 

 

5.

Technische Systeme automatisieren

260

 

 

6.

Produkte und Betriebsmittel entwickeln und konstruieren

200

 

 

7.

Produktionssysteme gestalten und projektieren

260

 

 

8.

Produktion organisieren und optimieren

200

 

 

Projektarbeit

200

 

 

Schwerpunkt Konstruktion und Entwicklung

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

 

2.

Bauteile und Baugruppen analysieren und auslegen

320

 

 

3.

Antriebe und Sensoren in Maschinen integrieren

160

 

 

4.

Mechanische Bauteile wirtschaftlich fertigen

80

 

 

5.

Mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssysteme kommunizieren und präsentieren

160

 

 

6.

Maschinentechnische Produkte konstruieren

360

 

 

7.

Teil- und Gesamtfunktionen automatisieren

160

 

 

8.

Entwicklungsprozesse qualitäts-, umwelt- und sicherheitsgerecht organisieren und überwachen

200

 

 

9.

Konstruktionsarbeit im betrieblichen Umfeld umsetzen

80

 

 

Projektarbeit

200

 

 

Schwerpunkt Maschinenbau

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

120

 

 

2.

Qualitätsmanagementsysteme gestalten, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern

120

 

 

3.

Baugruppen dimensionieren, darstellen und gestalten

320

 

 

4.

Fertigung bauteilbezogen analysieren, planen, bewerten und optimieren

160

 

 

5.

Technische Systeme automatisieren

160

 

 

6.

Produkte und Betriebsmittel entwickeln und konstruieren

200

 

 

7.

Produktionssysteme gestalten und projektieren

160

 

 

8.

Produktion organisieren und optimieren

160

 

 

Projektarbeit

200

 

 

Schulspezifisches Schwerpunktprofil:

200

 

 

Die Stunden werden nach Beschluss der zuständigen Konferenz auf die Lernfelder des Pflichtbereiches verteilt.

 

 

Schwerpunkt Produktions- und Qualitätsmanagement

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

 

2.

Technische Unterlagen anfertigen, auswerten, präsentieren und archivieren

120

 

 

3.

Werkstoffe beanspruchungsgerecht auswählen und Bauteilfestigkeit prüfen

280

 

 

4.

Betriebsmittel entwerfen und konstruieren

160

 

 

5.

Computergestützte Informations- und Kommunikationstechniken zur Lösung betrieblicher Aufgaben einsetzen

120

 

 

6.

Produktionsprozesse, Arbeitsplätze und Werkstätten planen und Produktionsprozesse steuern

200

 

 

7.

Maschinen und Verfahren anwendungsgerecht auswählen

160

 

 

8.

Handhabungs- und Automatisierungsvorgänge planen und durchführen

200

 

 

9.

Prozesse qualitäts-, umwelt- und sicherheitsgerecht organisieren und überwachen

200

 

 

10.

Kosten ermitteln und minimieren

80

 

 

Projektarbeit

200

 

 

Schwerpunkt Verfahrens- und Umwelttechnik

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Verfahrens- und umwelttechnische Problemstellungen mit Hilfe naturwissenschaftlicher Grundlagen lösen

240

 

 

2.

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse auslegen

320

 

 

3.

Technische Unterlagen bearbeiten, präsentieren und analysieren

120

 

 

4.

Werkstoffe anwendungsgerecht auswählen und die Festigkeit von Anlagenkomponenten überprüfen

200

 

 

5.

Verfahrens- und umwelttechnische Anlagen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten planen

160

 

 

6.

Sensoren und Aktoren in die Feldebene integrieren

120

 

 

7.

Verfahrens- und umwelttechnische Prozesse leiten

160

 

 

8.

Projektmanagement: Abläufe organisieren und Dokumentation erstellen

120

 

 

9.

Verfahrensabläufe qualitäts- und umweltgerecht organisieren

160

 

 

Projektarbeit

200

 

 

Schwerpunkt Technische Betriebswirtschaft

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren, sowie Kunden bei der Finanzierung beraten

80

 

 

2.

Beschaffungsprozesse im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge planen, steuern und kontrollieren

80

 

 

3.

Leistungserstellungsprozess marktorientiert planen, steuern und die Qualität der Prozesse gewährleisten

120

 

 

4.

Unternehmensziele entwickeln und organisatorisch umsetzen sowie Investitionen planen

120

 

 

5.

Wertschöpfungsprozesse analysieren und beurteilen, den Unternehmenserfolg ermitteln und den Jahresabschluss analysieren

120

 

 

6.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

 

7.

Qualitätsmanagementsysteme gestalten, aufrechterhalten und die Qualität von Prozessen sichern

120

 

8.

Baugruppen, Produkte und Betriebsmittel entwickeln und konstruieren

480

 

9.

Technische Systeme gestalten, projektieren und automatisieren

240

 

10.

Produktionssysteme planen, organisieren und optimieren

240

 

Projektarbeit

120

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung MECHATRONIK

Schwerpunkte

Fertigungsautomatisierung und Robotik

 

Maschinen- und Anlagentechnik

 

Systemtechnik

 

Technische Betriebswirtschaft

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Schwerpunkt Fertigungsautomatisierung und Robotik

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

2.

Mechanische Baugruppen und Funktionseinheiten analysieren, planen und prüfen

160

 

3.

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren und in Betrieb nehmen

120

 

4.

Informationstechnische Systeme und Netzwerke für die Fertigungsautomation und Robotik einrichten, anpassen und nutzen

160

 

5.

Steuerungen und Regelungen für fertigungstechnische Prozesse planen, bereitstellen, in Betrieb nehmen und optimieren

240

 

6.

Sensoren und Aktoren in den Prozess, in die Automatisierungssysteme und in die Roboter integrieren sowie Prozessdaten bereitstellen und auswerten

240

 

7.

Komplexe mechatronische Systeme für die Fertigungs- und Prozesstechnik konzipieren und realisieren

160

 

8.

Roboter und Automaten prozessbezogen auswählen, programmieren und in Betrieb nehmen

160

 

9.

Komplexe fertigungstechnische Prozesse analysieren, automatisieren und sicher betreiben sowie Produktqualität managen

160

 

10.

Produktionsabläufe und Arbeitsprozesse computerintegriert planen, steuern, überwachen und optimieren

120

 

Projektarbeit:

 

200

 

Schwerpunkt Maschinen- und Anlagentechnik

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

2.

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren und in Betrieb nehmen

240

 

3.

Mechanische Baugruppen analysieren

160

 

4.

Steuerungen analysieren, konzipieren und optimieren

200

 

5.

Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssysteme

240

 

6.

Betriebliche Daten verwalten und präsentieren

160

 

7.

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

240

 

8.

Mechatronische Systeme analysieren, konzipieren, optimieren und in Betrieb nehmen

200

 

9.

Produktions- und Arbeitsabläufe planen, steuern und optimieren sowie Qualität organisieren

120

 

Projektarbeit

 

160

 

Schwerpunkt Systemtechnik

 

 

 

Mathematik

 

240

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Elektrische, elektromechanische und elektronische Baugruppen analysieren

240

 

2.

Mechanische Baugruppen analysieren

160

 

3.

Optische und lasertechnische Baugruppen analysieren

120

 

4.

Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssysteme

200

 

5.

Komplexe mechatronische Systeme konzipieren und bereitstellen

160

 

6.

Komplexe mechatronische Systeme automatisieren

120

 

7.

Mechatronische Informationssysteme analysieren, in Betrieb nehmen und instandhalten

240

 

8.

Regelkreise in Produktionsmitteln analysieren und in Betrieb nehmen

120

 

9.

Automatisierte Produktionsabläufe planen und steuern sowie Qualität organisieren

120

 

10.

Neue Technologien in Produktionsprozesse integrieren

120

 

Projektarbeit

 

160

 

Schwerpunkt Technische Betriebswirtschaft

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Absatzprozesse planen, steuern und kontrollieren, sowie Kunden bei der Finanzierung beraten

80

 

2.

Beschaffungsprozesse im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge planen, steuern und kontrollieren

80

 

3.

Leistungserstellungsprozess marktorientiert planen, steuern und die Qualität der Prozesse gewährleisten

120

 

4.

Unternehmensziele entwickeln und organisatorisch umsetzen sowie Investitionen planend

120

 

5.

Wertschöpfungsprozesse analysieren und beurteilen, den Unternehmenserfolg ermitteln und den Jahresabschluss analysieren

120

 

6.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

80

 

7.

Elektrische, elektromechanische, elektronische, mechanische, optische und lasertechnische Baugruppen analysieren

360

 

8.

Komplexe mechatronische Systeme konzipieren, bereitstellen und automatisieren

280

 

9.

Mechatronische Informationssysteme und Regelkreise in Produktionsmitteln analysieren, in Betrieb nehmen und instandhalten

320

 

10.

Neue Technologien in Produktionsprozesse integrieren

120

 

Projektarbeit

 

120

 

 

 

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

 

 

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projektmanagements bearbeiten

160

 

2.

Planungs- und Bemessungsgrundlagen von SHK-Anlagen ermitteln

240

 

3.

Planungsunterlagen mit CAD-Software gestalten und erstellen

120

 

4.

Elektrotechnische, steuerungs- und regelungstechnische Sachverhalte in SHK-Anlagen analysieren und bewerten

160

 

5.

Wärmeerzeuger auswählen, planen, bemessen und instandhalten

160

 

6.

Wärmeverteilungsanlagen auswählen, planen, bemessen und instandhalten

200

 

7.

Anlagen der Sanitärtechnik unter versorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und instandhalten

100

 

8.

Anlagen der Sanitärtechnik unter entsorgungstechnischen Aspekten auswählen, planen, bemessen und instandhalten

100

 

9.

Raumlufttechnische Anlagen auswählen, planen, bemessen und instandhalten

240

 

10.

Energieberatung planen und Ressourcen schonende Anlagen integrieren

80

 

11.

Geschäftsprozesse unter kundenorientierten Aspekten planen und gestalten

80

 

Projektarbeit

160

 

 

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

 

 

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung UMWELTSCHUTZTECHNIK

Schwerpunkt

Nachhaltige Energietechniken

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt 80

 80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I 40

 80

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

200

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Aufträge mit Methoden des Projekt- und Qualitätsmanagements bearbeiten

80

 

2.

Zukunftsfähige wärme- und klimatechnische Gebäudesysteme planen, kalkulieren, konfigurieren, in Betrieb nehmen, regeln und überwachen

360

 

3.

Energiebedarf von Gebäuden bestimmen, messtechnisch ermitteln und verringern

440

 

4.

Energiebedarf von gewerblichen und industriellen Prozessen ermitteln und verringern

120

 

5.

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen planen und betreiben

160

 

6.

Energieversorgungsketten und -systeme mit erneuerbaren Energien aufbauen

360

 

7.

Umweltmanagementsysteme in Unternehmen aufbauen und aufrecht erhalten

80

 

Projektarbeit

 

200

 

 

 

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

 

 

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachbereich Wirtschaft

Fachrichtung AGRARWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Mathematik

 

80

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Betriebe und Unternehmen analysieren, führen und entwickeln

640

 

2.

Tierische Produkte wirtschaftlich, tiergerecht und umweltschonend erzeugen

420

 

3.

Pflanzliche Produkte sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend erzeugen

400

 

4.

Energie und Technik sachgerecht, wirtschaftlich und umweltschonend nutzen

200

 

5.

Landwirtschaftliche Produkte erfolgreich vermarkten

120

 

Projektarbeit

 

140

 

 

 

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

 

 

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

-

 

80

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkte

Controlling

 

Finanzwirtschaft

 

Logistik

 

Marketing

 

Personalwirtschaft

 

Touristik

 

Unternehmensführung

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Modul 1

Betriebswirtschaftslehre

 

360

 

Modul 2

Volkswirtschaftslehre

 

240

 

Modul 3

Rechnungswesen

 

280

 

Modul 4

Recht

 

240

 

Modul 5

Steuern

 

160

 

Modul 6

Wirtschaftsmathematik

 

160

 

Modul 7

Datenverarbeitung

 

160

 

Schwerpunkt Controlling

 

 

 

Modul 8

Controlling (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Finanzwirtschaft

 

 

 

Modul 9

Finanzwirtschaft (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Logistik

 

 

 

Modul 10

Logistik (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Marketing

 

 

 

Modul 11

Marketing (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

400

 

Schwerpunkt Personalwirtschaft

 

400

 

Modul 12

Personalwirtschaft (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

 

 

Schwerpunkt Touristik

 

400

 

Modul 13

Touristik (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

 

 

Schwerpunkt Unternehmensführung

 

400

 

Modul 14

Unternehmensführung (incl. 120 Std. Projektarbeit)

 

 

 

 

 

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

 

 

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung CATERING

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich Lernfelder

 

 

 

Lernfelder

1.

Ein Geschäftskonzept mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Methoden entwickeln, schriftlich verfassen und präsentieren

280

 

2.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten, beurteilen und verändern

280

 

3.

Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern, kontrollieren und verändern

200

 

4.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und unternehmerische Entscheidungen mithilfe der Kosten- und Leistungsrechnung treffen

160

 

5.

Hygienekonzepte und Qualitätsmanagementsysteme erstellen

120

 

6.

Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen

240

 

7.

Ausstattung einer Verpflegungseinrichtung planen

120

 

8.

Aktionswoche oder Kampagne organisieren und durchführen

160

 

9.

Mitarbeiterschulung planen und durchführen

120

 

10.

Speisepläne für gezielte Referenzgruppen erstellen

160

 

Projektarbeit

 

160

 

 

 

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik1)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

 

 

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung FREMDENVERKEHRSWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten, beurteilen und anwenden

240

 

2.

Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen

160

 

3.

Geschäftsprozesse mit wirtschaftsmathematischen Methoden erfassen, analysieren und beurteilen

160

 

4.

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme zur Unterstützung betrieblicher Aufgaben einsetzen

80

 

5.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

120

 

6.

Tourismus als ein wesentliches Element des gastgewerblichen Absatzmarktes analysieren, Entwicklungen erfassen und Auswirkungen bewerten

200

 

7.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen, auswerten und für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten

320

 

8.

Marktgerechtes und marketingorientiertes Handeln, planen, steuern und kontrollieren

160

 

9.

Berufsbezogene und alltagsorientierte Kommunikationssituationen in einer zweiten Fremdsprache bewältigen

240

 

Projektarbeit

 

320

 

 

 

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

 

 

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

Fachrichtung HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE

Stundentafel

 

Unterrichtsstunden

 

1. Aus-
bildungs-
abschnitt

 

2. Aus-
bildungs-
abschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

 

Allgemeiner Bereich

 

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

 

Deutsch

80

 

80

Englisch1)

120

 

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

 

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

 

-

Fachrichtungsbezogener Bereich

 

 

 

Lernfelder

 

 

 

1.

Rahmenbedingungen unternehmerischen Handelns erarbeiten, beurteilen und anwenden

240

 

2.

Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen

160

 

3.

Geschäftsprozesse mit wirtschaftsmathematischen Methoden erfassen, analysieren und beurteilen

160

 

4.

Kommunikations- und Informationsverarbeitungssysteme zur Unterstützung betrieblicher Aufgaben einsetzen

80

 

5.

Prozesse der Personal- und Organisationsentwicklung planen, gestalten und beurteilen

120

 

6.

Gastgewerbliche Leistungserstellungsprozesse planen, organisieren und beurteilen

200

 

7.

Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen, auswerten und für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten

320

 

8.

Marktgerechtes und marketingorientiertes Handeln, planen, steuern und kontrollieren

160

 

9.

Berufsbezogene und alltagsorientierte Kommunikationssituationen in einer zweiten Fremdsprache bewältigen

240

 

Projektarbeit

 

320

 

 

 

 

 

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

 

Mathematik2)

-

 

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

 

80

 

 

 

 

WAHLBEREICH

 

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

 

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis zu

40

 

40

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 10


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 12


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 13


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 14


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 15


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 5


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 7


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 8


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 44 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundlagen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER ABSCHNITT
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER ABSCHNITT
Prüfung für Studierende

VIERTER ABSCHNITT Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

VIERTER ABSCHNITT
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

FÜNFTER ABSCHNITT
Prüfung für Externe

SECHSTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anerkennung von Berufsqualifikationen

SECHSTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Anerkennung von Berufsqualifikationen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundlagen
§ 1 Aufgabe, Berechtigung
§ 2 Gliederung der Fachschulen
ZWEITER ABSCHNITT
Ausbildung
§ 3 Organisationsformen und Dauer
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahme und Auswahlverfahren
§ 6 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 7 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 8 Leistungsnachweis
§ 9 Projektarbeit
§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
DRITTER ABSCHNITT
Prüfung für Studierende
§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Gäste, Zuhörer
§ 14 Information der Studierenden
§ 15 Teilnahme an der Abschlussprüfung, Verzicht
§ 16 Prüfungstermine
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Erstellen der Prüfungsaufgaben
§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 21 Praktische Prüfung
§ 22 Bewertung der Leistungen
§ 23 Mündliche Prüfung
§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26 Prüfungsergebnisse
§ 27 Rücktritt, Verhinderungen
§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29 Unerlaubtes Verhalten
§ 30 Ablegen einer Ergänzungsprüfung
§ 31 Niederschriften und Aktenvermerke
§ 32 Zeugnisse
VIERTER ABSCHNITT
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 33 Zulassung zur Zusatzprüfung
§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung
§ 35 Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung
§ 36 Durchführung der Zusatzprüfung
§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung
§ 38 Wiederholung der Zusatzprüfung
FÜNFTER ABSCHNITT
Prüfung für Externe
§ 39 Allgemeines
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung
§ 41 Zulassungsantrag für die Externenprüfung
§ 42 Zulassung zur Externenprüfung
§ 43 Durchführung der Externenprüfung
§ 44 Prüfungsergebnisse der Externenprüfung
§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen für die Externenprüfung
§ 46 Prüfungsgebühren
SECHSTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Europaklausel
§ 47 Besondere Zuständigkeiten
§ 48 Übergangsvorschriften
§ 49 Aufhebung von Vorschriften
§ 50 Europaklausel
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Stundentafeln für Ein- und Zweijährige Fachschulen
Anlage 2 Einjährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 3 Einjährige Fachschule: Abschlusszeugnis
Anlage 4 Einjährige Fachschule: Abgangszeugnis
Anlage 5 Einjährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 6 Einjährige Fachschule: Zeugnis über die Externenprüfung
Anlage 7 Einjährige Fachschule: Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung
Anlage 8 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den ersten Ausbildungsabschnitt
Anlage 9 Zweijährige Fachschule: Abschlusszeugnis
Anlage 10 Zweijährige Fachschule: Abgangszeugnis
Anlage 11 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung
Anlage 12 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung
Anlage 13 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Externenprüfung
Anlage 14 Zweijährige Fachschule: Zeugnis über die Ergänzungsprüfung für Externe
Anlage 15 Zweijährige Fachschule: Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgabe, Berechtigungen

(1) Ein- und Zweijährige Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die auf Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen und zu einem schulischen postsekundaren Berufsabschluss führen.

(2) Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung für die Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich von Wirtschaft und Verwaltung sowie darüber hinaus für die unternehmerische Selbstständigkeit oder zur Aufnahme eines weiterführenden Studiums an Hochschulen zu befähigen.

(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu führen.

(4) In der Zweijährigen Fachschule wird Studierenden, die bei der Aufnahme den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens ausreichende Leistungen erreichen.

(5) Studierenden, die bei der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der Zweijährigen Fachschule den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) oder einen dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichwertigen Abschluss nachweisen, wird mit Bestehen der Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch sowie Mathematik (Wahlpflichtbereich) der Abschlussprüfung mindestens jeweils eine ausreichende Leistung erreichen.

(6) Absolventen der Zweijährigen Fachschule haben die Möglichkeit, nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung eine Ergänzungsprüfung nach § 30 in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Schwerpunkt des gleichen Fachbereiches abzulegen.

(7) Studierende können nach erfolgreicher Teilnahme am Unterricht in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II durch eine Zusatzprüfung den Nachweis erbringen, dass sie über die für die Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes verfügen.

§ 10 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 10
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Konferenz der die Studierende oder den Studierenden unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters über die Zulassung der Studierenden oder des Studierenden zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern, Lernfeldern oder Modulen des Pflichtbereichs jeweils mit mindestens ausreichend bewertet werden. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtbereichs kann durch Beschluss der Zulassungskonferenz durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem der Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtbereichs ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung in einem Fach, Lernfeld oder Modul des Pflichtbereichs kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Die probeweise Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zulässig.

(4) Studierende, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, müssen mindestens ein Ausbildungshalbjahr wiederholen. Wird nur ein Ausbildungshalbjahr wiederholt, so sind die Leistungsnachweise des nicht wiederholten Ausbildungshalbjahres bei der Leistungsbewertung hinzuzuziehen. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Ausbildungshalbjahre zu wiederholen sind, trifft die Konferenz nach Abs. 1.

(5) Studierende, die nach einer Wiederholung nach Abs. 4 erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.

§ 11 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

§ 11
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

(1) In der Abschlussprüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht vorbehaltlich des Abs. 3 aus der schriftlichen Prüfung (Prüfungsarbeiten I und II), dem Kolloquium zur Projektarbeit und gegebenenfalls der mündlichen Prüfung.

(3) Die Abschlussprüfung wird nach § 21 durch eine praktische Prüfung ergänzt:

1.

in den Einjährigen Fachschulen, Fachrichtung Mal- und Lackiertechnik,

2.

in den Zweijährigen Fachschulen, Fachrichtung Farb- und Lacktechnik, Schwerpunkt Gestaltung und Denkmalpflege.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die in den Fächern des zweiten Ausbildungsabschnitts und in den Lernfeldern oder Modulen unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungsplan für die Abschlussprüfung und den Terminplan für die Kolloquien zur Projektarbeit sowie für die mündliche Prüfung fest. Am fünften oder vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt er zusammen, überprüft die Eintragungen in die Prüfungsliste, nimmt die schriftlichen Erklärungen der Studierenden über die mündliche Prüfung zu Protokoll, legt die mündlichen Prüfungen fest und erstellt einen Prüfungsplan. Die Prüfungswünsche der Studierenden sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung verantwortlich.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses das zuständige Staatliche Schulamt anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Gäste, Zuhörer

(1) Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter können Gäste bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Als Gäste kommen unter anderem in Betracht: Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, der Sozialpartner und der Studierendenvertretung. Letztgenannte dürfen nicht gleichzeitig Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sein. Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Gäste können nicht an Prüfungen teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dagegen Einspruch erheben.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Prüfungsausschüsse sowie an der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.

(3) Studierenden, die zu einem späteren Prüfungstermin geprüft werden, kann gestattet werden, an mündlichen Prüfungen als Zuhörer teilzunehmen, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hiergegen keine Einwände erhebt. Die Gestattung kann jederzeit vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses widerrufen werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Information der Studierenden

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft informiert zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 15 Teilnahme an der Abschlussprüfung, Verzicht

§ 15
Teilnahme an der Abschlussprüfung, Verzicht

(1) An der Abschlussprüfung nehmen grundsätzlich alle Studierenden teil, die sich im letzten Ausbildungshalbjahr befinden.

(2) Wer die Abschlussprüfung nicht ablegen will, erklärt dies spätestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn im letzten Ausbildungshalbjahr schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Verzicht auf die Prüfung ist nur einmal zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Ausbildungshalbjahr statt.

(2) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens acht Wochen vor der mündlichen Prüfung und soll spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein.

(3) Die mündliche Prüfung findet in den letzten zehn Unterrichtstagen statt. Ausnahmen können vom Staatlichen Schulamt auf Antrag gestattet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in der jeweiligen Fachrichtung oder dem jeweiligen Schwerpunkt in Anlage 1 aufgeführten Lernfelder oder Module. Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungsarbeiten I und II.

(2) Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens neun, jedoch nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Für jede Prüfungsarbeit sind mindestens 4,5 Stunden vorzusehen. An einem Unterrichtstag können schriftliche Prüfungsarbeiten bis zu einer Gesamtdauer von sechs Zeitstunden bearbeitet werden.

(3) Bei angestrebtem Erwerb der Fachhochschulreife (nach Anlage 1) wird zusätzlich in einem der Fächer Mathematik oder Englisch eine dreistündige schriftliche Prüfung durchgeführt.

(4) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Erstellen der Prüfungsaufgaben

(1) Für die Prüfungsarbeiten I und II sind jeweils zwei Aufgabenvorschläge von den Lehrkräften zu erstellen, die in den Lernfeldern oder Modulen unterrichtet haben. Jeder Vorschlag kann mehrere Lernfelder oder Module umfassen. Die Studierenden sind über die prüfungsrelevanten Lernfelder oder Module zu informieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an das zuständige Staatliche Schulamt weiter.

(3) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge und wählt die Prüfungsaufgaben aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Bei Änderungen, Ergänzungen oder dem Stellen neuer Aufgaben ist die Schule rechtzeitig zu informieren.

(4) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Nur der Umschlag mit der ausgewählten Prüfungsaufgabe ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen erfordern, kann das Staatliche Schulamt gestatten, die Umschläge am Tag vor der Prüfung zu öffnen.

§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 19
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertreterin oder Vertreter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.

(2) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung stellt die oder der Aufsichtsführende die Anwesenheit fest und weist auf die Folgen nach § 29 hin. Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank ist. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, so ist sie oder er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern sie oder er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Prüfungstermin entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss mindestens enthalten:

1.

eine Liste mit den Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, auf der

a)

die Anwesenheit festgestellt wird und

b)

die Abgabezeit der Prüfungsarbeit festgehalten ist,

2.

Angaben über die ausgewählten Prüfungsaufgaben, die zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit sowie die erlaubten Hilfsmittel,

3.

Beginn und Ende der Prüfung,

4.

einen Vermerk über die Hinweise nach Abs. 2,

5.

einen Sitzplan,

6.

Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsraum,

7.

Angaben über besondere Vorfälle.

Die Niederschrift ist von den Aufsichtsführenden zu unterschreiben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung der Fachschulen

(1) Einjährige Fachschulen sind in Fachrichtungen, Zweijährige Fachschulen in Fachbereiche, Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert.

1.

Gliederung der Einjährigen Fachschulen

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Bürokommunikation

Staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation
Staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation

Landwirtschaft

Staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft
Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft

Mal- und Lackiertechnik

Staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik
Staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik

2.

Gliederung der Zweijährigen Fachschulen

Fachbereich Gestaltung

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Designerin
Staatlich geprüfter Designer

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Ausstellungsdesign

Einzelhandel, Galerie, Museum

Bekleidungsdesign

-

Produktdesign

Gravieren
Metallrestaurierung
Schmuck, Gerät und Accessoire

Werbe- und Mediendesign

-

Fachbereich Technik

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Technikerin
Staatlich geprüfter Techniker

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bautechnik

Bauen im Bestand
Baumanagement
Betonbau
Hochbau
Innenausbau/Ausbautechnik
Tiefbau

Bekleidungstechnik

Fertigung
Produktmanagement

Biotechnik

-

Chemietechnik

Labortechnik Produktionstechnik

Druck- und Medientechnik

-

Elektrotechnik

Automatisierungs- und Prozessleittechnik
Energietechnik und Prozessautomatisierung
Informations- und Kommunikationstechnik
Technische Betriebswirtschaft

Farb- und Lacktechnik

Gestaltung und Denkmalpflege

Feinwerktechnik

Optik-Elektronik

Glastechnik

Glasgestaltung
Glas- und Fensterbautechnik

Holztechnik

-

Informationstechnik

Computersystem- und Netzwerktechnik
Medien- und Informationsmanagement
Technische Betriebswirtschaft

Kälte- und Klimasystemtechnik

-

Karosserie- und Fahrzeugtechnik

-

Kunststoff- und Kautschuktechnik

-

Lebensmitteltechnik

Verfahrenstechnik

Maschinentechnik

Automatisierungstechnik
Konstruktion und Entwicklung Maschinenbau
Produktions- und Qualitätsmanagement
Verfahrens- und Umwelttechnik Technische Betriebswirtschaft

Mechatronik

Fertigungsautomatisierung und Robotik
Maschinen- und Anlagentechnik
Systemtechnik
Technische Betriebswirtschaft

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

-

Umweltschutztechnik

Nachhaltige Energietechniken

Fachbereich Wirtschaft

Berufsbezeichnung

Staatlich geprüfte Betriebswirtin
Staatlich geprüfter Betriebswirt

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Agrarwirtschaft

-

Betriebswirtschaft

Controlling
Finanzwirtschaft
Logistik
Marketing
Personalwirtschaft
Touristik
Unternehmensführung

Catering

-

Fremdenverkehrswirtschaft

-

Hotel- und Gaststättengewerbe

-

(2) Die Einrichtung einer Fachrichtung oder eines Schwerpunktes bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Jede Prüfungsarbeit wird von den in § 18 Abs. 1 genannten Lehrkräften beurteilt und bewertet. Fehler sind kenntlich zu machen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenhängende Beurteilung zu erstellen. Bei unterschiedlicher Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit einer weiteren fachkundigen Lehrkraft die Note für die schriftliche Arbeit fest.

(2) Bewerten die in § 18 Abs. 1 genannten Lehrkräfte eine Prüfungsarbeit nicht mit mindestens ausreichend, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere fachkundige Lehrkraft mit der Beurteilung und Bewertung. Sodann setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit allen Korrektoren die Note fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Praktische Prüfung

Soweit eine praktische Prüfung stattfindet, richten sich Inhalt und Durchführung nach den in Anlage 1 genannten Anforderungen. § 19 und § 20 gelten entsprechend, soweit in Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Bewertung der Leistungen

(1) Die Bewertung der Leistungen im Unterricht in allen Fächern, Lernfeldern oder Modulen (Vornoten), die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die Endnote für die Projektarbeit werden spätestens zehn Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den vorgeschlagenen Endnoten der Fächer, Lernfelder oder Module in eine Prüfungsliste eingetragen. Die vorgeschlagene Endnote wird von den Lehrkräften festgesetzt, die in dem Fach, Lernfeld oder Modul unterrichtet haben. § 9 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt. Die vorgeschlagenen Endnoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung in der Fachschule zu berücksichtigen.

(2) In den in § 11 Abs. 3 genannten Fachrichtungen/Schwerpunkten ist die Note in der Projektarbeit die Vornote für die praktische Prüfung.

(3) Die Noten der schriftlichen, gegebenenfalls der praktischen Prüfung sowie die vorgeschlagenen Endnoten werden den Studierenden frühestens neun Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(4) Nach Bekanntgabe der vorgeschlagenen Endnoten nach Abs. 3 findet kein Unterricht mehr statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen finden statt, soweit die jeweilige Prüfungsteilnehmerin oder der jeweilige Prüfungsteilnehmer dies beantragt oder der Prüfungsausschuss eine entsprechende Festlegung trifft.

(2) Gegenstand einer mündlichen Prüfung können alle Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sein, die im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Stundentafel (Anlage 1) der entsprechenden Fachrichtung ausgewiesen sind, sowie die Prüfungsarbeiten I und II. Bei einer mündlichen Prüfung zu einer Prüfungsarbeit sind die in den Lernfeldern oder Modulen erworbenen Kompetenzen, die Grundlage der jeweiligen Prüfungsarbeit waren, ebenfalls Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erklären frühestens neun und spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich, zu welchem Gegenstand nach Abs. 2 sie sich prüfen lassen wollen. Die Festlegung, zu welchen Gegenständen eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer mündlich geprüft wird, trifft der Prüfungsausschuss. Dabei sind die Wünsche der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Möglichkeit zu berücksichtigen. In der Regel sollen je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer nicht mehr als drei mündliche Prüfungen stattfinden.

(4) Die Festlegungen des Prüfungsausschusses (Abs. 3 Satz 2) sowie der Prüfungsplan werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.

§ 24 Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 24
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Für die mündliche Prüfung werden entsprechend den zu prüfenden Gegenständen Fachausschüsse gebildet, die aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 12 Abs. 1) bestehen, darunter mindestens eine der Lehrkräfte, die die jeweilige Prüfungsarbeit erstellt oder in dem jeweiligen Fach unterrichtet haben. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer werden jeweils einzeln durch einen für den fraglichen Gegenstand gebildeten Fachausschuss geprüft. Die Prüfungsaufgabe stellt eine der Lehrkräfte, die die jeweilige Prüfungsarbeit erstellt oder in dem jeweiligen Fach unterrichtet haben. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Mitglieder der Fachausschüsse und benennt die Protokollantin oder den Protokollanten.

(2) Zur mündlichen Prüfung werden die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der schriftlichen Prüfung angefertigten Arbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.

(3) Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit dem Abschluss seiner letzten Prüfung; sie darf für die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer einschließlich der Wartezeit acht Stunden nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll je Prüfung nicht länger als 15 Minuten dauern. Zwischen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sollen Pausen von mindestens einer halben Stunde liegen. Für den Fall der Erkrankung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

(4) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die sie oder er lösen und in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. Sie muss den Zielen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer soll ihre oder seine Kenntnisse, ihre oder seine Urteilsfähigkeit sowie ihre oder seine Arbeitsweise und ihr oder sein Darstellungsvermögen zeigen. Eine Aufgabe, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe des erlernten Stoffes verlangt, entspricht nicht diesen Anforderungen.

(5) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet die Prüferin oder der Prüfer mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses, ob eine neue Aufgabe gestellt oder in einem Fachgespräch die Leistungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgestellt werden soll.

(6) Zur Vorbereitung ist jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 15 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört sind und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt.

(7) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Angaben enthalten muss:

1.

Zusammensetzung des Fachausschusses,

2.

Name der Prüfungsteilnehmerin und des Prüfungsteilnehmers,

3.

Prüfungsarbeit und Fächer, auf die sich die mündliche Prüfung bezieht,

4.

Name der prüfenden Lehrkraft (Abs. 1 Satz 3),

5.

Prüfungsaufgaben und wesentlicher Inhalt der Beantwortung oder Lösung,

6.

gegebenenfalls wesentlicher Inhalt eines Fachgespräches (Abs. 5),

7.

Datum, Beginn und Ende der Prüfung,

8.

Bewertung.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Bewertung der mündlichen Prüfung

Im Anschluss an jede mündliche Prüfung berät der jeweilige Fachausschuss über die angemessene Beurteilung und Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen. Hierzu unterbreitet die in § 24 Abs. 1 Satz 3 genannte Lehrkraft einen Bewertungsvorschlag. Kommt der Ausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen aller Mitglieder des Fachausschusses gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfungsergebnisse

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung legt der Prüfungsausschuss die Endnote für jedes Fach, jedes Lernfeld oder Modul, für die Projektarbeit, für das Fach des Wahlpflichtbereiches, für die Prüfungsaufgaben I und II sowie gegebenenfalls für die praktische Prüfung fest. Dabei werden die vorgeschlagenen Endnoten und die jeweiligen Prüfungsleistungen berücksichtigt. In den Fächern, Lernfeldern oder Modulen, in denen nicht geprüft wurde, entspricht die Endnote der vorgeschlagenen Endnote.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtbereiches, die im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurden, in allen Lernfeldern oder Modulen, in der Projektarbeit, in dem Fach des Wahlpflichtbereiches, in den Prüfungsarbeiten I und II sowie gegebenenfalls in der praktischen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussprüfung bei einer mangelhaften Leistung für bestanden erklären, wenn mindestens eine gute oder zwei befriedigende Leistungen in einem der Fächer des Pflichtbereiches, in einem der Lernfelder oder Module, im Fach des Wahlpflichtbereiches, in der Projektarbeit, gegebenenfalls in der praktischen Prüfung oder in einer der Prüfungsarbeiten erbracht wurden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(4) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung bekannt zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Rücktritt, Verhinderungen

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm die Möglichkeit zu geben, die restlichen Prüfungsabschnitte nach näherer Bestimmung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuschreiben sind, sollen dafür die von dem zuständigen Staatlichen Schulamt nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Abschlussprüfung wiederholt werden kann.

(2) Die Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens nach einem halben Jahr, einmal wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholungsmöglichkeit in besonderen Ausnahmefällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Die oder der Studierende ist berechtigt, bis zur Wiederholungsprüfung am Unterricht teilzunehmen. Die Teilnahme am Unterricht erfordert eine schriftliche Anmeldung. § 6 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Unerlaubtes Verhalten

(1) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder leistet er zu einer Täuschung Beihilfe, so entscheidet der entsprechende Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers darüber, ob

1.

die Prüfung anerkannt werden kann,

2.

eine Arbeit wiederholt werden muss oder

3.

die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen ist.

Der Ausschluss soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war; der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird. Wird nach Satz 1 Nr. 2 verfahren, ist § 27 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden.

(2) Behindert eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Wird eine Prüflingsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Organisationsformen und Dauer

(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit- oder Teilzeitform. Sie dauert an der Einjährigen Fachschule in Vollzeitform zwei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform drei bis vier Ausbildungshalbjahre. Sie dauert an der Zweijährigen Fachschule in Vollzeitform vier Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform sechs bis acht Ausbildungshalbjahre.

(2) Die Ausbildung gliedert sich an der Einjährigen Fachschule und an der Zweijährigen Fachschule in zwei Ausbildungsabschnitte.

(3) Vollzeitform und Teilzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl entsprechen.

(4) In der Zweijährigen Fachschule ist der Wechsel von der Teilzeitform in die Vollzeitform und umgekehrt möglich. Er kann grundsätzlich nur nach dem ersten Ausbildungsabschnitt erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Ablegen einer Ergänzungsprüfung

(1) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Studierende nach Abschluss der Ausbildung eine Ergänzungsausbildung und eine Ergänzungsprüfung ablegen, wenn sie am Unterricht in der ergänzenden Fachrichtung oder dem ergänzenden Schwerpunkt regelmäßig teilgenommen haben und die Unterrichtsleistungen nach § 8 und § 9 erbracht haben.

(2) Die Ausbildung der Fachschule kann angerechnet werden

1.

auf die Ergänzungsausbildung in einer zweiten Fachrichtung eines Fachbereiches mit bis zu einem Jahr,

2.

auf die Ergänzungsausbildung in einem weiteren Schwerpunkt einer Fachrichtung mit bis zu eineinhalb Jahren.

Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Ergänzungsprüfung umfasst die schriftliche Prüfung nach § 17, die mündliche Prüfung nach § 23 und in den Fällen des § 11 Abs. 3 die praktische Prüfung. Außerdem ist das Kolloquium nach § 9 Abs. 6 durchzuführen.

(4) § 15 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Niederschriften und Aktenvermerke

(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung sind in folgenden Niederschriften und Aktenvermerken festzuhalten:

1.

Aktenvermerk über die Informationen zur Abschlussprüfung (§ 14),

2.

Niederschriften über die schriftliche und gegebenenfalls praktische Prüfung (§ 19 Abs. 3, § 21),

3.

Aktenvermerk über die Bekanntgabe der vorgeschlagenen Endnoten, der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie gegebenenfalls der mündlichen und der praktischen Prüfung (§ 22),

4.

Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungen in den Prüfungsfächern oder Prüfungsarbeiten unter Beifügung der Erklärung der Studierenden (§ 23 Abs. 3 und 4),

5.

Niederschriften über die mündlichen Prüfungen (§ 24 Abs. 7),

6.

Aktenvermerk über Krankmeldungen (§ 19 Abs. 2, § 24 Abs. 3),

7.

Aktenvermerk über unerlaubtes Verhalten und die daraufhin erfolgten Entscheidungen (§ 29),

8.

Bewertung der Projektarbeit, Niederschrift über das Kolloquium (§ 9 Abs. 6),

9.

Niederschrift über die Schlussberatung (§ 26).

(2) Den Niederschriften und Aktenvermerken werden folgende Unterlagen beigefügt:

1.

die Prüfungsliste,

2.

die schriftlichen Arbeiten,

3.

der Prüfungsplan.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Zeugnisse

(1) Nach dem ersten Ausbildungsabschnitt wird ein Zeugnis erteilt (Anlage 2 oder 8).

(2) Zu benoten sind alle im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtbereiches, des Wahlpflichtbereiches und das Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs.

(3) Im Wahlbereich zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtbereichs erhält die Studierende oder der Studierende anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“, „mit gutem Erfolg teilgenommen“, oder „mit sehr gutem Erfolg teilgenommen“.

(4) Studierende, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis (Anlage 4 oder 10).

(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 3 oder 9).

(6) Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Fächer, Lernfelder oder Module des Pflichtbereichs und des Wahlpflichtbereiches, der Projektarbeit und den Prüfungsarbeiten gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(7) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4 oder 10).

(8) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 11 ausgestellt. Es gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Fachschule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Zulassung zur Zusatzprüfung

(1) Studierende werden zur Zusatzprüfung zugelassen, wenn sie

1.

am Unterricht in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II regelmäßig teilgenommen haben und

2.

in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben.

(2) Die Entscheidung über die Nichtzulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie ist der oder dem Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 34 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

§ 34
Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

(1) In der Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die für die Berufsausbildung notwendigen Kompetenzen besitzt, die für eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung erforderlich sind.

(2) Die Inhalte der Zusatzprüfung entsprechen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).

(3) Die Zusatzprüfung findet im letzten Ausbildungsjahr statt, sie muss spätestens eineinhalb Jahre nach der erfolgten Zulassung nach § 33 abgeschlossen sein. Eine Prüfung für Nichtschüler ist nicht möglich.

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen des Dritten Abschnitts, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

(5) Termin und Inhalt der schriftlichen Zusatzprüfung legt das Kultusministerium fest. Der praktische Teil der Zusatzprüfung kann vor dem schriftlichen Teil der Fachschulabschlussprüfung durchgeführt werden.

§ 35 Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung

§ 35
Prüfungsausschuss für die Zusatzprüfung

(1) Für die Zusatzprüfung wird ein gesonderter Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem benannte Vertreterin oder ein von dieser oder diesem benannter Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender und

2.

zwei für die Prüfungsteile nach § 36 fachkundige Lehrkräfte der Fachschule.

(2) § 13 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Durchführung der Zusatzprüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in drei Zeitstunden unter Aufsicht situations- und fallbezogene Aufgaben aus folgenden Lernfeldern/Handlungsfeldern bearbeiten:

1.

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.

Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.

Ausbildung durchführen und

4.

Ausbildung abschließen.

(3) Im praktischen Teil der Zusatzprüfung haben die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer die Wahl zwischen den folgenden Prüfungsformen:

1.

Praktische Gestaltung einer Ausbildungssituation und ein darauf bezogenes Fachgespräch oder

2.

Präsentation einer Ausbildungssituation und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine berufstypische Ausbildungssituation aus. In dem Fachgespräch sind Auswahl, Ablauf und Umsetzung der Ausbildungssituation zu erläutern. Der praktische Prüfungsteil kann als Einzelprüfung oder als arbeitsteilige Gruppenprüfung mit Einzelbewertung erfolgen. Die Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers im praktischen Teil soll in der Regel insgesamt 30 Minuten dauern.

§ 37 Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung

§ 37
Prüfungsergebnis und Zeugnis der Zusatzprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss setzt für den schriftlichen und den praktischen Teil jeweils eine Endnote fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(3) Über die bestandene Zusatzprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 oder 12 ausgestellt. Das Zeugnis über die bestandene Zusatzprüfung muss vor Aufnahme der Ausbildertätigkeit von der zuständigen Stelle als Nachweis der Ausbildereignung anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Wiederholung der Zusatzprüfung

(1) Bei Nichtbestehen der Zusatzprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Zusatzprüfung wiederholt werden kann.

(2) Die Zusatzprüfung kann innerhalb eines Jahres, frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des zuständigen Staatlichen Schulamtes möglich. Ein bestandener Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Teil) kann in der Wiederholungsprüfung anerkannt werden. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Allgemeines

(1) Für die Prüfungen für Externe gelten die Bestimmungen der Prüfungen für Studierende, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 34 Abs. 3 Satz 2 (Zusatzprüfung) bleibt unberührt.

(2) Die Prüfungen für Externe werden an einer öffentlichen Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule der entsprechenden Fachrichtung und des entsprechenden Schwerpunktes abgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die Einjährige Fachschule oder in die Zweijährige Fachschule setzt den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei der Ausbildung in Teilzeitform kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 ist der Nachweis mit der Meldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, in die Fachschule aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung an einer beruflichen Schule ihre fachliche Eignung nachweisen. Die Feststellungsprüfung wird von der beruflichen Schule durchgeführt, an der die Aufnahme beantragt wird.

(3) Die Aufnahme ist bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter bis spätestens sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,

2.

die Abschlusszeugnisse nach Abs. 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie, ausgenommen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nach Abs. 2,

3.

eine Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten nach Abs. 1.

(4) Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

§ 40 Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung

§ 40
Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:

1.

das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und der Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf,

2.

der Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden,

3.

der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat und

4.

der Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfungen.

Abweichend von Abs. 1 Nr. 3 können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis zum Aufnahmetermin erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen und in der Fachrichtung oder dem Schwerpunkt, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem anderen Bundesland nicht ausgebildet wird.

(2) Das Kultusministerium kann Ausnahmen von den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen bei solchen Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen, die andere Ausbildungseinrichtungen in Hessen besucht oder den Wehrdienst, Zivildienst oder eine diesen gleichgestellte Tätigkeit abgeleistet haben.

§ 41 Zulassungsantrag für die Externenprüfung

§ 41
Zulassungsantrag für die Externenprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

eine Übersicht über den Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,

3.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten,

4.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise die Bewerberin oder der Bewerber sich bemüht hat, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und

5.

eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag gestellt hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Zulassung zur Externenprüfung

(1) Über die Zulassung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.

(2) Die Zulassung berechtigt die Bewerberin oder den Bewerber, die Prüfungen für Externe innerhalb von zwei Jahren abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Durchführung der Externenprüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nimmt in der Regel an Prüfungen einer öffentlichen Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule teil.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann das zuständige Staatliche Schulamt für Prüfungen für Externe besondere Prüfungsausschüsse bilden. In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

eine Lehrkraft einer öffentlichen beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3.

mindestens vier Lehrkräfte öffentlicher beruflicher Schulen, die nach Möglichkeit an einer öffentlichen Fachschule unterrichten.

(3) In den Fällen des Abs. 2 legt das zuständige Staatliche Schulamt in Abstimmung mit der die Prüfung durchführenden Schule Ort und Zeitpunkt der schriftlichen Prüfungen fest und bestimmt die Aufgaben für die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 legt der Prüfungsausschuss Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest. Die Noten der Prüfungsarbeiten und gegebenenfalls die Noten der praktischen Prüfung sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.

(5) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind alle Fächer und Lernfelder oder Module des Pflichtbereiches und des Wahlpflichtbereiches, die im zweiten Ausbildungsabschnitt in der Stundentafel (Anlage 1) der entsprechenden Fachrichtung ausgewiesen sind, sowie die Prüfungsarbeiten I und II. Darüber hinaus sind die Lerngegenstände der Lernfelder oder Module mündlich zu prüfen, die durch die Prüfungsarbeiten I und II nicht erfasst werden. (§ 18 Abs. 1). Bei der Auswahl der Aufgabenstellungen sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Von den Vorgaben des § 24 Abs. 3 Satz 1 bis 3 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

(6) In den Fachrichtungen oder Schwerpunkten, in deren Stundentafel eine Projektarbeit ausgewiesen ist, kann diese durch Bearbeitung einer Projektarbeit, deren Dauer in der Regel acht Zeitstunden umfasst, ersetzt werden. Abs. 3 sowie §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

§ 44 Prüfungsergebnisse der Externenprüfung

§ 44
Prüfungsergebnisse der Externenprüfung

Die Prüfungsergebnisse der Prüfung werden aufgrund der Leistungen in der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss festgestellt.

§ 45 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen für die Externenprüfung

§ 45
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen für die Externenprüfung

(1) Nach bestandenen Prüfungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer Prüfungszeugnisse nach Anlage 6, 13 oder 14.

(2) Bei nicht bestandenen Prüfungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass sie oder er sich der jeweiligen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat (Anlage 7 oder 15). Auf Antrag ist ihr oder ihm schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher nicht ausreichenden Leistungen sie oder er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Prüfungsgebühren

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Besondere Zuständigkeiten

Bei den Einjährigen Fachschulen der Fachrichtung „Landwirtschaft“ und bei den Zweijährigen Fachschulen der Fachrichtung „Agrarwirtschaft“ tritt an die Stelle des Staatlichen Schulamts die Leitung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen in Kassel.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Übergangsvorschriften

Sofern die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, können Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in der Ausbildung an einer Ein- oder Zweijährigen Fachschule befinden, die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragen. Sie sind über diese Übergangsbestimmungen schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu informieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 49
Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen vom 7. Mai 2007 (ABl. S. 338) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahme und Auswahlverfahren

(1) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt, werden diese aufgenommen; anderenfalls müssen sich alle Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren unterziehen.

(2) Das Auswahlverfahren wird von der Fachschule durchgeführt. Es erstreckt sich auf Deutsch, Mathematik und berufsbezogene Inhalte und umfasst je eine schriftliche Arbeit und erforderlichenfalls ein berufsbezogenes Kolloquium oder eine praktische Aufgabe.

(3) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss führt das Auswahlverfahren durch und bewertet die Arbeiten. Dem Ausschuss gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

mindestens drei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkräfte, die in Deutsch, Mathematik und den berufsbezogenen Inhalten des Auswahlverfahrens unterrichten.

Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) Aufgenommen werden die Bewerberinnen und Bewerber, die in der vom Ausschuss aufgrund der Ergebnisse des Auswahlverfahrens erstellten Rangliste einen Platz entsprechend den zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen erreichen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt bis spätestens drei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung die nach § 4 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.

(6) Bei der Benachrichtigung über die Aufnahme ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen vierzehn Tagen nach Absenden des Bescheids schriftlich mitteilt, dass der Ausbildungsplatz angenommen wird. Maßgeblich ist der Eingang bei der Schule. Geht bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ein, so wird der Aufnahmebescheid unwirksam.

(7) Bewerbungen, die nach dem in § 4 Abs. 3 genannten Zeitpunkt eingehen, werden nur berücksichtigt, wenn nach Abschluss des Verfahrens nach § 5 Abs. 1 bis 5 noch freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. § 5 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend.

(8) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen oder Bewerber in den zweiten Ausbildungsabschnitt der Zweijährigen Fachschule aufgenommen werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen und erfolgreich an einer Feststellungsprüfung teilgenommen haben. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Aufnahme ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Eintritt in den zweiten Ausbildungsabschnitt zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist eine Erklärung über Art und Umfang der Vorbereitung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt beizufügen. Die Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist im Abschluss- oder Abgangszeugnis zu vermerken.

(9) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Meisterausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen und an einem Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt mit Erfolg teilgenommen haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.

(10) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Einjährige Fachschule mit Erfolg besucht haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.

(11) Studierende, die die Ausbildung länger als zwei Ausbildungshalbjahre unterbrochen haben, können die Ausbildung nur fortsetzen, wenn sie sich erfolgreich einer Feststellungsprüfung unterzogen haben. Eine Prüfung entfällt, wenn die Unterbrechung durch das Ableisten des Grundwehrdienstes oder des Freiwilligen Wehrdienstes, des Zivildienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes oder einer diesen Diensten gleichgestellten Tätigkeit bedingt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Feststellungsprüfung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Europaklausel

(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene berufliche Befähigung als staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation, staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation, staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft, staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft, staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik, staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik, staatlich geprüfte Betriebswirtin, staatlich geprüfter Betriebswirt, staatlich geprüfte Designerin oder staatlich geprüfter Designer, staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker, steht einer nach dieser Verordnung erworbenen staatlichen Anerkennung gleich, wenn

1.

es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom April 2009 (ABl. EU Nr. L 93, S. 112), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,

2.

die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede in seiner oder ihrer Ausbildung gegenüber der angestrebten Anerkennung durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat. Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erforderliche einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.

(2) Für die Entscheidung über die Anerkennung ist das Staatliche Schulamt zuständig. Das Kultusministerium kann einzelne Staatliche Schulämter mit der Durchführung der Anerkennungsverfahren beauftragen. Das Staatliche Schulamt kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, der Überprüfung der Berufserfahrung sowie der Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 51
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 6 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis

§ 6
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten der Studierenden ergeben sich aus § 69 Abs. 2 bis 5 des Schulgesetzes.

(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender im Verlauf von sechs Unterrichtswochen innerhalb eines Ausbildungshalbjahres insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung fern, entscheidet das Staatliche Schulamt über die Verweisung von der Schule.

(3) Wird die Ausbildung innerhalb eines laufenden Ausbildungshalbjahres abgebrochen, ist der letzte Tag der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme Zeitpunkt des Ausbildungsendes. Mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Inhalt und Organisation der Ausbildung

(1) Dem Unterricht liegen die in der Anlage 1 aufgeführten Stundentafeln zugrunde.

(2) Die Stundentafeln sind in der Einjährigen Fachschule in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich, in der Zweijährigen Fachschule in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich gegliedert.

(3) Der Pflichtbereich gliedert sich in einen allgemeinen Bereich und einen fachrichtungsbezogenen Bereich. Der allgemeine Bereich ist in der Regel fachrichtungsübergreifend angelegt. Der fachrichtungsbezogene Bereich ist auf die berufliche Qualifizierung ausgerichtet.

(4) Der Wahlpflichtbereich dient der Vermittlung erweiterter Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der Vermittlung übergreifender beruflicher Befähigungen.

(5) Der Wahlbereich dient der Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung sowie der Ergänzung und Vertiefung des Pflichtbereiches.

(6) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit einer benachbarten öffentlichen Fachschule zulässt, kann Studierenden gestattet werden, Unterricht an dieser Schule in Fächern, Lernfeldern und Modulen zu besuchen, die an der von ihnen besuchten Fachschule nicht angeboten werden. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der inhaltlichen Abstimmung der Fächer, Lernfelder und Module. An einer benachbarten Schule besuchter Unterricht gilt als Unterricht der Fachschule, der die Studierenden angehören. Die eine Studierende oder einen Studierenden betreffenden Entscheidungen, Beurteilungen und Feststellungen sind für die Fachschule, der die Studierende oder der Studierende angehört, verbindlich.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Leistungsnachweis

(1) Im Pflichtbereich und im Wahlpflichtbereich, mit Ausnahme der Projektarbeit nach § 9, sowie im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Zahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet. Es sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden mindestens zu fordern:

1.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 80 Stunden

2 Leistungsnachweise,

2.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 160 Stunden

3 Leistungsnachweise,

3.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen bis zu 240 Stunden

4 Leistungsnachweise,

4.

in Fächern, Lernfeldern,
Modulen über 240 Stunden

5 Leistungsnachweise.

Über die Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die jeweilige Konferenz.

(2) Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu verteilen. Grundsätzlich dürfen von Studierenden drei Leistungsnachweise, in begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters vier Leistungsnachweise in einer Unterrichtswoche gefordert werden.

(3) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit den Noten mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so ist der Leistungsnachweis einmal zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung wird bei der Leistungsbewertung nur der Leistungsnachweis mit der besseren Note berücksichtigt.

(4) Für die Leistungsbewertung sind außer den schriftlichen Leistungsnachweisen die anderen unterrichtlichen Leistungen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die Mitarbeit im Unterricht, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und Versuchsauswertungen. Sie gehen bei der Gesamtbewertung des jeweiligen Faches, Lernfeldes oder Moduls mit mindestens einem Viertel in die Note ein.

(5) Eine Leistungsbewertung erfolgt auch im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Projektarbeit

(1) Ziel der Projektarbeit ist das Erwerben von Kompetenzen, um Aufgaben aus dem Fachrichtungs- oder Schwerpunktbereich selbstständig analysieren, strukturieren und praxisgerecht lösen zu können.

(2) In der Projektarbeit sollen praxis- und prozessorientierte Aufgaben bearbeitet werden. Die Aufgabenstellung orientiert sich an den betrieblichen Einsatzbereichen von Fachschulabsolventinnen und Fachschulabsolventen. Dabei sollen insbesondere Projekte aus der Praxis in Kooperation mit Betrieben durchgeführt werden.

(3) Bei der Durchführung der für alle Fachrichtungen verbindlichen Projektarbeit sind in der Regel alle Studierenden in Gruppen an der Bearbeitung einer Projektaufgabe beteiligt.

(4) Die Lehrkräfte, die in der Klasse Projektaufgaben betreuen, bilden das Projektteam.

(5) Das Projektteam regelt im Einvernehmen mit der Schulleitung die schulorganisatorische Durchführung und die Finanzierung der Projektarbeit, beschließt Kriterien für deren Bewertung nach Maßgabe der Lehrpläne, legt die Abgabetermine der Projektarbeit fest und bewertet die Projektarbeit.

(6) In die Note für die Projektarbeit fließen die Bewertungen, die im Verlaufe der Bearbeitung der Projektaufgabe stattfinden, die Abschlussbewertung der Projektarbeit und die Note des Kolloquiums ein.

(7) Die Gesamtbewertung sowie das Thema der Projektarbeit werden im Zeugnis ausgewiesen.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen (FS-APrVO) vom 5. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 41 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

EINJÄHRIGE FACHSCHULE

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Fachbereich Gestaltung

FSchulAPrV HE 1. Fachrichtung BEKLEIDUNGSGESTALTUNG

1. Fachrichtung BEKLEIDUNGSGESTALTUNG

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I und II

80

40

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

80

-

Betriebsorganisation

80

-

Modellarbeit

200

-

Fachzeichnen

160

-

Trendanalyse

160

-

Konstruktion

160

-

Fertigungstechnik

160

-

LERNBEREICH III

 

 

Modeillustration1)

-

160

Produktentwicklung1*)

-

160

Konstruktion1)

-

240

Kollektionsentwicklung1)

-

160

Marketing1**)

-

80

Rechnungswesen1**)

-

80

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 2. Fachrichtung EDELMETALLGESTALTUNG

2. Fachrichtung EDELMETALLGESTALTUNG

Schwerpunkte:

Emaillieren

 

 

Fassen

 

 

Gerät/Silberschmieden

 

 

Gravieren

 

 

Schmuck/Goldschmieden

 

 

Accessoire/Metallbildnern

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

120

-

Chemie/Werkstoffkunde

40

-

Gemmologie

80

-

Grundlagen der Gestaltung

120

-

Plastisches Gestalten

120

-

Gegenständliches Zeichnen

80

-

Arbeitstechnologie1)

-

80

Kunst- und Designgeschichte1)

80

80

Betriebswirtschaft1)

-

80

LERNBEREICH III

 

 

Emaillieren

 

 

Gestaltungslehre Emaillieren, Emaillieren1)

400

8004)

Fassen

 

 

Gestaltungslehre Fassen, Fassen1)

400

8004)

Gerät/Silberschmieden

 

 

Gestaltungslehre Gerät, Silberschmieden1)

400

8004)

Gravieren

 

 

Gestaltungslehre Gravieren, Gravieren1)

400

8004)

Schmuck/Goldschmieden

 

 

Gestaltungslehre Schmuck, Goldschmieden1)

400

8004)

Accessoire/Metallbildnern

 

 

Gestaltungslehre Accessoire, Metallbildnern/Ziselieren1)

400

8004)

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Praktische Abschlussprüfung

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat im zweiten Ausbildungsabschnitt über einen Zeitraum von maximal vier Monaten ein komplexes Gestaltungskonzept zu entwickeln und visuell zu dokumentieren. Das Gestaltungskonzept beinhaltet die theoretische und praktische Entwurfsentwicklung, mindestens zwei Entwurfsvarianten, die Auswahl und die Anfertigung einer daraus resultierenden praktischen Prüfungsarbeit, die Erstellung einer Dokumentation in Form einer Mappe sowie die Präsentation der Gestaltungskonzeption. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entwickelt selbstständig das Konzept und erarbeitet den komplexen Gestaltungs- und Umsetzungsprozess.

Das Ergebnis der praktischen Prüfung wird von mindestens zwei fachkundigen Lehrerinnen und Lehrern unabhängig voneinander festgestellt. Weichen die Bewertungen von einander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften die Note fest.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt vor Ende des dritten Ausbildungshalbjahres den Prüfungsbeginn sowie den Abgabetermin fest, zu dem die praktische Prüfungsarbeit bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzugeben ist.

FSchulAPrV HE 3. Fachrichtung WERBE- UND MEDIENGESTALTUNG

3. Fachrichtung WERBE- UND MEDIENGESTALTUNG

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Betriebswirtschaftslehre1)

160

80

Werkstoff- und Umwelttechnik

120

-

Mathematik

120

-

Chemische und physikalische Grundlagen

80

-

Datenverarbeitung

160

-

Kunstgeschichte

120

-

Zeichnerische Darstellungstechnik

100

120

Gestaltungslehre

140

-

LERNBEREICH III

 

 

Marketing1)

-

120

Design1)

-

240

Verfahrenstechnik1)

-

280

Projektarbeit

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Fachbereich Technik

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1. Fachrichtung BAUTECHNIK

Schwerpunkte:

Baubetrieb

 

 

Hochbau

 

 

Stahlbetonbau

 

 

Tiefbau

 

 

Bausanierung und Denkmalpflege

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Baubetrieb/Hochbau/Stahlbetonbau/Tiefbau

 

 

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

200

-

Physik

40

-

Baustofflehre/Bauphysik/Bauchemie

160

-

Informationstechnik

160

-

Baukonstruktion

200

-

Grundlagen der Tragwerksplanung

80

-

Vermessung

40

-

Baubetrieb

120

-

LERNBEREICH III

 

 

Baubetrieb

 

 

Bauplanung und Baukonstruktion1)

-

240

Baubetrieb1)

-

240

Baurecht1)

-

80

Rechnungswesen

-

80

Vermessung

-

80

Tragwerksplanung1)

-

160

Projektarbeit

-

120

Hochbau

 

 

Hochbauplanung und Hochbaukonstruktion1)

-

240

Haustechnik

-

80

Bauphysik1)

-

80

Baubetrieb1)

-

200

Vermessung

-

80

Tragwerksplanung1)

-

200

Projektarbeit

-

120

Stahlbetonbau

 

 

Tragkonstruktion1)

-

160

Stahlbetonbau1)

-

160

Baubetrieb1)

-

200

Betontechnologie und Sanierung

-

80

Vermessung

-

80

Baustatik1)

-

200

Projektarbeit

-

120

Tiefbau

 

 

Verkehrswesen

-

120

Wasserwirtschaft1)

-

120

Erd- und Grundbau

-

80

Baubetrieb1)

-

200

Vermessung1)

-

160

Tragwerksplanung1)

-

200

Projektarbeit

-

120

Bausanierung und Denkmalpflege

 

 

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

160

-

Physik

40

-

Baustofflehre1)

160

80

Informationstechnik

80

-

Bauzeichnen und Baukonstruktion

160

-

Tragwerkslehre

40

80

Baubetriebslehre1)

120

80

Denkmalpflege und Baugeschichte

120

-

LERNBEREICH III

 

 

Baukonstruktion und Bauplanung1)

-

200

Vermessung

-

80

Techniken der Bausanierung und der Denkmalpflege

200

300

Denkmalpflege und Baugeschichte1)

-

160

Projektarbeit

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Praktische Abschlussprüfung

Bausanierung und Denkmalpflege

Die Erstellung der Aufgabenvorschläge erfolgt nach § 21 Abs. 1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge und wählt einen Vorschlag aus. Die Gesamtdauer der praktischen Prüfung beträgt drei Tage mit jeweils acht Zeitstunden.

FSchulAPrV HE 2. Fachrichtung BEKLEIDUNGSTECHNIK

2. Fachrichtung BEKLEIDUNGSTECHNIK

Schwerpunkte:

Fertigung

 

 

Produktmanagement

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch2)

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I und II

80

40

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

120

-

Betriebsorganisation

120

-

Kostenrechnen

60

-

Entwurfslehre

80

-

Textilchemie/Werkstoffanalyse

80

-

Maschinenlehre

80

-

Technisches Zeichen/Modegrafik

80

-

Konstruktion

220

-

Fertigungstechnik

160

-

LERNBEREICH III

 

 

Fertigung

 

 

Konstruktion1*)

-

240

Fertigungstechnik1)

-

200

Arbeitsstudien1)

-

160

Maschinenlehre1)

-

120

Betriebsorganisation1*)

-

120

Projektarbeit

-

160

Produktmanagement

 

 

Produktmanagement1)

-

120

Auslandsfertigung/Logistik1*)

-

200

Produktentwicklung/Qualitätswesen1)

-

200

Controlling1*)

-

80

2. Fremdsprache

-

120

Betriebsorganisation1)

-

120

Projektarbeit

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

3. Fachrichtung BIOTECHNIK

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch2)

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik1)

80

80

Technische Physik

80

-

Chemie/Biochemie

80

80

Biologie/Mikrobiologie1)

120

120

Pharmakologie/Chemotherapie1)

80

80

Pflanzenschutz

-

40

Informationstechnik

40

40

LERNBEREICH III

 

 

Biologisch-medizinische Arbeitsmethoden

160

160

Biochemische Untersuchungsmethoden

320

-

Biotechnologie/Biotechnologische Verfahren1)

40

240

Projektarbeit

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Berufsbezogenes Englisch

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 4. Fachrichtung CHEMIETECHNIK

4. Fachrichtung CHEMIETECHNIK

Schwerpunkte:

Labortechnik

 

 

Produktionstechnik

 

 

Umweltanalytik

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch2)

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40-

 

Labortechnik

 

 

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik1)

80

80

Technische Physik

80

-

Allgemeine und anorganische Chemie1)

80

80

Physikalische Chemie

40

80

Organische Chemie1)

80

120

Technische Chemie

-

80

Biologie/Biotechnik

40

-

Informationstechnik

40

40

LERNBEREICH III

 

 

Analytische Chemie/Analytische Untersuchungsmethoden

220

200

Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

140

140

Organisch-chemische Arbeitsmethoden

140

60

Umweltanalytik/Umweltanalytische Untersuchungsmethoden

60

-

Projektarbeit

-

120

Produktionstechnik

 

 

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik1)

80

80

Technische Physik

120

-

Allgemeine und anorganische Chemie

80

-

Physikalische Chemie1)

40

80

Organische Chemie

40

40

Biologie/Biotechnik

40

40

Informationstechnik

40

40

MSR-Technik1)

40

120

LERNBEREICH III

 

 

Technische Chemie/Chemisch-technische Verfahren1)

280

360

Analytische Untersuchungsmethoden

80

-

Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

160

-

Steuern und Regeln chemischer Prozesse

-

120

Projektarbeit

-

120

Umweltanalytik

 

 

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik1)

80

80

Technische Physik

80

-

Allgemeine und anorganische Chemie1)

80

40

Physikalische Chemie

40

80

Organische Chemie1)

80

40

Technische Chemie

-

80

Biologie/Biotechnik

40

40

Informationstechnik

40

40

LERNBEREICH III

 

 

Analytische Chemie/Analytische Untersuchungsmethoden

220

80

Physikalische und physikalisch-chemische Untersuchungsmethoden

140

-

Organisch-chemische Arbeitsmethoden

140

-

Umweltanalytik/ Umweltanalytische Untersuchungsmethoden1)

60

200

Mikrobiologische Arbeitsmethoden

-

160

Grundlagen des Umweltrechts

-

40

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Berufsbezogenes Englisch

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

5. Fachrichtung DRUCK- UND MEDIENTECHNIK

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

160

-

Physik

120-

 

Chemie

120

-

Betriebliche Kommunikation

80

40

Betriebliches Rechnungswesen1)

120

120

Arbeitsorganisation

-

80

Datenverarbeitung

160

-

LERNBEREICH III

 

 

Medienvorstufe1)

80

160

Druck und Druckverarbeitung1)

40

320

Werkstoff- und Umwelttechnik1)

80

120

Qualitätsmanagement

40

40

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 6. Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

6. Fachrichtung ELEKTROTECHNIK

Schwerpunkte:

Computersystem- und Netzwerktechnik

 

 

Energietechnik und Prozessautomatisierung

 

 

Informations- und Kommunikationstechnik

 

 

Prozessleittechnik/Mess- und Regelungstechnik

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

240

-

Technische Physik

120

-

Chemie

40

-

Elektrotechnik

240

-

Elektronik

160

-

Informationsverarbeitung

160

-

Betriebsorganisation

40

-

LERNBEREICH III

 

 

Computersystem- und Netzwerktechnik

 

 

Computersysteme1)

-

280

Betriebssysteme und Programmierung1)

-

200

Netzwerktechnik1)

-

200

Messtechnik1)

-

160

Projektarbeit

-

160

Energietechnik und Prozessautomatisierung

 

 

Energietechnik1)

-

260

Prozessautomatisierung1)

-

260

Messtechnik1)

-

160

Datenverarbeitungstechnik1)

-

160

Projektarbeit

-

160

Informations- und Kommunikationstechnik

 

 

Datenverarbeitungstechnik1)

-

280

Kommunikations- und Datenübertragungstechnik1)

-

240

Messtechnik1)

-

160

Steuerungs- und Regelungstechnik1)

-

160

Projektarbeit

-

160

Prozessleittechnik/Mess- und Regelungstechnik

 

 

Leittechnik und Datenkommunikation1)

-

240

Steuerungs- und Antriebstechnik1) -

240

 

Regelungstechnik1)

-

200

Prozessmesstechnik1)

-

160

Projektarbeit

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 7. Fachrichtung FARB- UND LACKTECHNIK

7. Fachrichtung FARB- UND LACKTECHNIK

Schwerpunkt:

Gestaltung und Denkmalpflege

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

120

-

Physik

80

-

Chemie

80

-

Denkmalpflege/Kunstgeschichte1)

120

200

Konstruktives Zeichnen

80

-

Gestaltungs- und Formenlehre/CAD

160

-

Werkstofftechnologie1)

80

80

LERNBEREICH III

 

 

Betriebswirtschaftslehre

-

80

Massenberechnung und Kalkulation1)

-

120

Farbenlehre und Farbgestaltung1)

80

80

Schrift

-

80

Beschichtungs- und Gestaltungstechniken

80

120

Historische Farbtechniken

200

200

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Praktische Abschlussprüfung

Die Erstellung der Aufgabenvorschläge erfolgt nach § 21 Abs. 1. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft die Aufgabenvorschläge und wählt einen Vorschlag aus. Die Gesamtdauer der praktischen Prüfung beträgt drei Tage mit jeweils acht Zeitstunden.

FSchulAPrV HE 8. Fachrichtung FEINWERKTECHNIK

8. Fachrichtung FEINWERKTECHNIK

Schwerpunkt:

Optik-Elektronik

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

240

-

Technische Physik

120

-

Technische Mechanik

120

-

Elektrotechnik

240

-

Technische Kommunikation

240

-

LERNBEREICH III

 

 

Konstruktion optisch-elektronischer Geräte1)

-

220

Informationstechnik1)

-

240

Technische Optik1)

-

200

Gerätekomponenten1)

-

180

Projektarbeit

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

9. Fachrichtung GLASTECHNIK

Schwerpunkte:

Glasgestaltung

 

 

Glasapparatebautechnik

 

 

Glas- und Fensterbautechnik

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Glasgestaltung

 

 

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

120

-

Physik

80

-

Bauchemie

40

-

Datenverarbeitung

80

-

Technisches Zeichnen/CAD

80

-

Grundlagen der Gestaltung

120

-

Stilgeschichte1)

40

80

Werkstoffkunde1)

80

80

Fachtechnologie Glas

-

40

Fertigungs- und Betriebsplanung1)

-

120

LERNBEREICH III

 

 

Fertigungs- und Verarbeitungstechnik

160

240

Objekt- und Produktgestaltung1)

120

160

Betriebsorganisation

-

80

Rechnungswesen

80

80

Projektarbeit

-

120

Glasapparatebautechnik

 

 

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

240

-

Physik

80

40

Chemie

40

-

Datenverarbeitung

80

-

Technisches Zeichnen/CAD1)

120

120

Werkstoffkunde1)

80

80

Fachtechnologie Glas

-

40

Fertigungs- und Betriebsplanung1)

-

120

LERNBEREICH III

 

 

Fertigungs- und Verarbeitungstechnik

160

280

Apparate- und Anlagenbau1)

40

80

Fertigungsmaschinen und -verfahren

-

80

Prüf-, Steuerungs- und Regelungstechnik

40

-

Rechnungswesen

80

80

Projektarbeit

-

120

Glas- und Fensterbautechnik

 

 

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

240

-

Physik

80

40

Bauchemie

40

-

Datenverarbeitung

80

-

Technisches Zeichnen/CAD

120

120

Werkstoffkunde1)

80

80

Fachtechnologie Glas

-

40

Fertigungs- und Betriebsplanung1)

-

120

LERNBEREICH III

 

 

Fertigungs- und Verarbeitungstechnik

160

-

Konstruktion und Bauelemente1)

80

120

Baubetrieb und Betriebsorganisation1)

-

120

Fertigungsmaschinen und -verfahren

-

160

Regelungstechnik

40

-

Rechnungswesen

80

80

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Praktische Abschlussprüfung

Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat zum Ende des ersten Halbjahres des zweiten Ausbildungsabschnittes eine selbstgewählte Aufgabenbeschreibung mit Arbeitsvorschlägen der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen und nach Zustimmung als Prüfungsarbeit im letzten Ausbildungshalbjahr selbständig anzufertigen und vor der mündlichen Prüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzugeben.

Die Prüfungsarbeit wird in der Bearbeitungszeit von zwei fachkundigen Lehrerinnen oder Lehrern, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt werden, betreut und nach Abschluss von diesen Lehrerinnen und Lehrern bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

10. Fachrichtung HOLZTECHNIK

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

160

-

Technische Physik

80

-

Chemie

80

-

Datenverarbeitung/CAD

80

-

CNC-Technik

80

-

Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik

120

-

Maschinenelemente, Maschinen und Fertigung

120

-

Werkstoffkunde und Oberflächentechnik1)

80

80

LERNBEREICH III

 

 

Entwurf und Gestaltung

40

80

Konstruktion1)

120

120

Bauphysik und Umweltschutztechnik

40

80

Fertigungs- und Betriebsplanung1*)

-

160

Automatisierungstechnik und Vorrichtungsbau1*)

-

160

Rechnungswesen und Betriebsorganisation1)

-

200

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 11. Fachrichtung KÄLTE- UND KLIMASYSTEMTECHNIK

11. Fachrichtung KÄLTE- UND KLIMASYSTEMTECHNIK

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

240

-

Technische Physik

80

-

Chemie und Werkstoffkunde

80

-

Technische Mechanik

120

-

Elektrotechnik

120

-

Informationstechnik/Technische Kommunikation

160

-

Kältetechnik

200

-

LERNBEREICH III

 

 

Kälteanlagentechnik1)

-

280

Klimatechnik1)

-

120

Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik1)

-

200

Konstruktion

-

80

Betriebswirtschaftslehre1)

-

160

Projektarbeit

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 12. Fachrichtung KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK

12. Fachrichtung KAROSSERIE- UND FAHRZEUGTECHNIK

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

200

-

Physik

80

-

Werkstofftechnik

80

-

Technische Mechanik und Verbindungstechnik

160

-

Karosseriezeichnen

160

120

Informationstechnik

80

-

LERNBEREICH III

 

 

Fahrzeugtechnik1)

80

80

Nutzfahrzeugkonstruktion1)

80

200

Karosseriekonstruktion/CAD-Technik1)

80

240

Fertigungstechnik1)

-

120

Steuerungs- und Systemtechnik

-

80

Projektarbeit

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 13. Fachrichtung KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNIK

13. Fachrichtung KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNIK

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

160

-

Technische Physik

80

-

Werkstofftechnik

120

-

Technische Mechanik

200

-

Technische Kommunikation

120

-

Elektrotechnik

80

-

Informationstechnik/ Steuerungstechnik

120

-

Fertigungs- und Prüftechnik

120

-

LERNBEREICH III

 

 

Verfahrenstechnik und Maschinen1)

-

240

Konstruktionstechnik1)

-

200

Automatisierungstechnik1)

-

200

Qualitätsmanagement1)

-

160

Betriebslehre

-

80

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 14. Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

14. Fachrichtung LEBENSMITTELTECHNIK

Schwerpunkt:

Verfahrenstechnik

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

120

-

Physik

80

-

Chemie

80

-

Ernährungslehre

80

-

Mikrobiologie und Hygiene

120

-

Rohstoffkunde

80

-

Technologie der Lebensmittelverarbeitung incl. praktische Übungen

160

-

Informationstechnik

120

-

Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement

40

-

Projektarbeit

80

-

LERNBEREICH III

 

 

Verfahrenstechnik1)

-

200

Produktionsorganisation/Produktionsautomatisierung1)

-

240

Betriebswirtschaftslehre1)

40

200

Technischer Umweltschutz

-

40

Qualitätssicherung (HACCP)/Qualitätsmanagement1)

-

80

Lebensmittelrecht/Arbeitsrecht

-

80

Projektarbeit im Praktikum

-

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 15. Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

15. Fachrichtung MASCHINENTECHNIK

Schwerpunkte:

Allgemeiner Maschinenbau

 

 

Automatisierungstechnik

 

 

Fertigungstechnik

 

 

Konstruktion

 

 

Verfahrens- und Umwelttechniktechnik

 

 

Wirtschaft

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

160

-

Technische Physik

80

-

Werkstofftechnik

100

-

Technische Mechanik

200

-

Technische Kommunikation

160

-

Elektrotechnik/Elektronik

140

-

Steuerungstechnik/Informationstechnik

160

-

LERNBEREICH III

 

 

Allgemeiner Maschinenbau

 

 

Automatisierungstechnik1)

-

160

Fertigungstechnik/Qualitätssicherung1)

-

240

Produktionsorganisation1)

-

200

Konstruktionstechnik1)

-

200

Projektarbeit

-

200

Automatisierungstechnik

 

 

Automatisierungstechnik1)

-

280

Fertigungstechnik/Qualitätssicherung1)

-

180

Produktionsorganisation1)

-

180

Konstruktionstechnik1)

-

160

Projektarbeit

-

200

Fertigungstechnik

 

 

Automatisierungstechnik1)

-

160

Fertigungstechnik/Qualitätssicherung1)

-

240

Produktionsorganisation1)

-

240

Konstruktionstechnik1)

-

160

Projektarbeit

-

200

Konstruktion

 

 

Automatisierungstechnik1)

-

160

Fertigungstechnik/Qualitätssicherung1)

-

200

Produktionsorganisation1)

-

120

Konstruktionstechnik1)

-

320

Projektarbeit

-

200

Verfahrens- und Umwelttechnik

 

 

Automatisierungstechnik1)

-

160

Konstruktion und Anlagenplanung1)

-

220

Projektmanagement und Fertigung1)

-

120

Verfahrens- und Umwelttechnik1)

-

300

Projektarbeit

-

200

Wirtschaft

 

 

Betriebswirtschaftslehre1)

-

200

Rechnungswesen1)

-

160

Personal- und Finanzwirtschaft

-

80

Produktionslogistik1)

-

180

Produktplanung und Produktion1)

-

180

Recht

-

80

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 16. Fachrichtung SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK

16. Fachrichtung SANITÄR-, HEIZUNGS- UND KLIMATECHNIK

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

200

-

Technische Physik

160

-

Werkstoffkunde/Chemie

120

-

Technische Kommunikation

120

-

Bautechnik

40

-

Elektrotechnik

80

-

Grundlagen der Steuerungs- und Regelungstechnik

80

-

Informationsverarbeitung

80

-

Grundlagen der Heizungs- und Sanitärtechnik

120

-

LERNBEREICH III

 

 

Heizungstechnik1)

-

240

Lüftungs- und Klimatechnik 1

-

80

Lüftungs- und Klimatechnik 21*)

-

320

Sanitärtechnik 1

-

80

Sanitärtechnik 21*)

-

320

Steuerungs- und Regelungstechnik1)

-

80

Arbeitsvorbereitung und Kalkulation1)

-

80

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 17. Fachrichtung UMWELTSCHUTZTECHNIK

17. Fachrichtung UMWELTSCHUTZTECHNIK

Schwerpunkte:

Nachhaltige Energietechniken (Erneuerbare Energien, ökologische Energieverwendung, Energieberatung)

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

200

-

Physik

80

-

Chemie und Werkstoffkunde

80

-

Thermodynamik

80

-

Technische Kommunikation/Informationstechnik

80

-

Elektrotechnik

80

-

Projektmanagement

40

-

LERNBEREICH III

 

 

Mess- und Regelungstechnik1)

-

140

Wärmetechnische Systeme1)

80

120

Regenerative Energien1)

-

220

Energieberatung1)

200

200

Energierecht/Energiewirtschaft

-

80

Umweltmanagement

-

80

Projektarbeit

80

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Fachbereich Wirtschaft

FSchulAPrV HE 1. Fachrichtung AGRARWIRTSCHAFT

1. Fachrichtung AGRARWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I und II1)3)

40

80

LERNBEREICH II

 

 

Mathematik

80

-

Unternehmensführung/Betriebswirtschaft1)

280

280

Organisation/Informationsverarbeitung

80

40

Agrarmarketing1*)

-

120

LERNBEREICH III

 

 

Pflanzenproduktion1)

220

160

Tierproduktion1*)

220

180

Verfahrenstechnik/Bauwesen1*)

120

80

Projektarbeit

-

140

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis

-

80

FSchulAPrV HE 2. Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

2. Fachrichtung BETRIEBSWIRTSCHAFT

Schwerpunkte:

Controlling

 

 

Finanzwirtschaft

 

 

Finanzdienstleistungen

 

 

Logistik

 

 

Marketing

 

 

Personalwirtschaft

 

 

Unternehmensführung

 

 

Wirtschaftsinformatik

 

 

Touristik

 

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

LERNBEREICH II

 

 

Betriebswirtschaftslehre1)

240

120

Volkswirtschaftslehre1)

80

160

Rechnungswesen1)

160

120

Recht

120

120

Steuerlehre

80

80

Wirtschaftsmathematik

160

-

Datenverarbeitung

160

-

LERNBEREICH III

 

 

Controlling

 

 

Controlling1)

-

4004)

Finanzwirtschaft

 

 

Finanzwirtschaft1)

-

4004)

Finanzdienstleistungen

 

 

Finanzdienstleistungen1)

-

4004)

Logistik

 

 

Logistik1)

-

4004)

Marketing

 

 

Marketing1)

-

4004)

Personalwirtschaft

 

 

Personalwirtschaft1)

-

4004)

Unternehmensführung

 

 

Unternehmensführung1)

-

4004)

Wirtschaftinformatik

 

 

Wirtschaftsinformatik1)

-

4004)

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis

40

40

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Touristik

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch2)

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

LERNBEREICH II

 

 

Betriebswirtschaftslehre1)

120

100

Volkswirtschaftslehre

40

40

Rechnungswesen/Controlling1)

120

120

Wirtschafts- und Reiserecht

40

80

Steuerlehre

80

-

Wirtschaftsmathematik

80

-

Datenverarbeitung

80

80

Spanisch

160

120

LERNBEREICH III

 

 

Betriebswirtschaftslehre des Tourismus/

 

 

Hotelmanagement/Flugverkehrslehre/Inlandstourismus1)

160

1804)

Marketing des Tourismus1)

80

2404)

Reiseverkehrsgeographie

40

40

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis

40

40

FSchulAPrV HE 3. Fachrichtung CATERING/SYSTEMVERPFLEGUNG

3. Fachrichtung CATERING/SYSTEMVERPFLEGUNG

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Technologie1)

120

120

Produktionstechnik

120

-

Qualitätssicherung

80

80

Lebensmittelchemie

80

80

Ernährungslehre1)

120

80

Lebensmittelrecht

80

40

LERNBEREICH III

 

 

Rechnungswesen

80

80

Betriebswirtschaftslehre1)

80

80

Datenverarbeitung

80

80

Arbeitsorganisation1)

80

120

Personalwirtschaft

80

120

Projektarbeit

-

120

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik2)

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis

40

40

FSchulAPrV HE 4. Fachrichtung FREMDENVERKEHRSWIRTSCHAFT

4. Fachrichtung FREMDENVERKEHRSWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch2)

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Wirtschaftslehre1*)

120

80

Wirtschaftsmathematik

80

80

Rechnungswesen1)

160

80

Recht1*)

120

40

Informationsverarbeitung

160

-

Spanisch oder Französisch

120

120

LERNBEREICH III

 

 

Fremdenverkehrswirtschaft1)

-

160

Tourismusmarketing1)

80

120

Reiseverkehrsgeografie

80

80

Personal- und Organisationsentwicklung

-

80

Projektarbeit

80

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis

40

40

5. Fachrichtung HOTEL- UND GASTSTÄTTENGEWERBE

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbildungsabschnitt

2. Ausbildungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

LERNBEREICH I

 

 

Aufgabengebiet Sprache und Kommunikation

 

 

Deutsch

80

80

Englisch2)

120

80

Aufgabengebiet Gesellschaft und Umwelt

 

 

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

80

80

Aufgabengebiet Personalentwicklung

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

LERNBEREICH II

 

 

Wirtschaftslehre1*)

120

80

Wirtschaftsmathematik

80

80

Rechnungswesen1)

160

80

Recht1*)

120

40

Informationsverarbeitung

160

-

Spanisch oder Französisch

120

120

LERNBEREICH III

 

 

Hotel- und Gaststättenbetriebslehre1)

-

160

Marketing1)

80

120

Tourismuslehre

80

80

Personal- und Organisationsentwicklung

-

80

Projektarbeit

80

160

WAHLPFLICHTBEREICH

 

 

Mathematik

-

80

Unternehmensführung und Existenzgründung

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches bis

40

40

FSchulAPrV HE 1. Fachrichtung BÜROKOMMUNIKATION

1. Fachrichtung BÜROKOMMUNIKATION

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbil-dungsabschnitt

2. Ausbil-dungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Deutsch

40

40

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

40

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Englisch

60

60

Betriebswirtschaftslehre1)

80

80

Rechnungswesen/Controlling1)

60

60

Bürowirtschaft

40

40

Informationsverarbeitung1)

120

120

Steuern und Recht

40

40

Bürokommunikation

120

120

Projektarbeit

40

40

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 2. Fachrichtung LANDWIRTSCHAFT

2. Fachrichtung LANDWIRTSCHAFT

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbil-dungsabschnitt

2. Ausbil-dungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Deutsch

40

40

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

40

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Mathematik

40

40

Unternehmensführung/ Betriebswirtschaft1)

140

140

Organisation/ Informationsverarbeitung

40

40

Pflanzenproduktion1*)

120

120

Tierproduktion1*)

120

120

Verfahrenstechnik/Bauwesen1*)

60

60

Projektarbeit

-

80

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

FSchulAPrV HE 3. Fachrichtung MAL- UND LACKIERTECHNIK

3. Fachrichtung MAL- UND LACKIERTECHNIK

Stundentafel

 

 

 

Unterrichtsstunden

 

1. Ausbil-dungsabschnitt

2. Ausbil-dungsabschnitt

PFLICHTBEREICH

 

 

Deutsch

40

40

Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt

40

40

Berufs- und Arbeitspädagogik I

40

-

Anstrichtechnologie1)

100

100

Technische Mathematik mit Kalkulation1)

60

60

Betriebswirtschaftslehre1)

80

80

Kunstgeschichte1)

40

40

Mal- und Gestaltungstechniken3)

120

120

Fachliches Zeichnen und Schrift3)

40

40

EDV

40

40

Formgebung und Farbgestaltung

40

40

Projektarbeit

40

40

WAHLBEREICH

 

 

Berufs- und Arbeitspädagogik II

40

40

Ergänzungen und Vertiefungen des Pflichtbereiches

 

 

bis

40

40

Praktische Abschlussprüfung

In der praktischen Abschlussprüfung sollen die technologischen und gestalterischen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsauftrag nachgewiesen werden.

Die Lehrerinnen und Lehrer, die in den Fächern Mal- und Gestaltungstechniken sowie Fachliches Zeichnen und Schrift unterrichten, erarbeiten zwei gemeinsame Aufgabenvorschläge. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wählt einen dieser Vorschläge als Prüfungsaufgabe aus. Die Prüfungsaufgabe besteht aus

-

einem Entwurf, der innerhalb einer achtstündigen Klausur anzufertigen ist und

-

aus bis zu sechs Arbeitsproben, deren Art und Anzahl sich aus den Intentionen der Prüfungsaufgabe und dem angefertigten Entwurf ergeben. Für die Durchführung stehen 36 Zeitstunden zur Verfügung.

Die Durchführung und das Ergebnis der praktischen Prüfung wird von zwei fachkundigen Lehrerinnen oder Lehrern unabhängig voneinander beurteilt und bewertet. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Lehrerinnen oder Lehrern, die die praktische Prüfungsaufgabe bewertet haben, die Note fest.

Zur Durchführung kann, soweit Sachkosten entstehen, von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ein Sachkostenbeitrag gefordert werden.

ZWEIJÄHRIGE FACHSCHULE

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 10

Abgangszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 11

Zeugnis der Ergänzungsprüfung

Anlage 12 Zeugnis über die Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

Anlage 12

Zeugnis über die Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

Anlage 13 Zeugnisse der Prüfungen für Externe

Anlage 13

Zeugnisse der Prüfungen für Externe

Anlage 14 Zeugnis der Ergänzungsprüfung für Externe

Anlage 14

Zeugnis der Ergänzungsprüfung für Externe

Anlage 15 Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung

Anlage 15

Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

Halbjahreszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

Abschlusszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

Abgangszeugnis

Anlage 5 Zeugnis über die Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

Anlage 5

Zeugnis über die Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 6

Prüfungszeugnis für Externe

Anlage 7 Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung

Anlage 7

Bescheinigung über nicht bestandene Externenprüfung

Anlage 8 Zeugnisse für die Zweijährige Fachschule

Anlage 8

Zeugnisse für die Zweijährige Fachschule

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 9

Abschlusszeugnis

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 44 in Verbindung mit dem § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I S. 386), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeine Grundlagen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt
Prüfung für Studierende

Vierter Abschnitt Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

Vierter Abschnitt
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Fünfter Abschnitt
Prüfung für Externe

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung der Fachschulen
§ 3 Aufgabe, Berechtigungen
Zweiter Abschnitt
Ausbildung
§ 4 Organisationsformen und Dauer
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
§ 6 Aufnahme und Auswahlverfahren
§ 7 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis
§ 8 Inhalt und Organisation der Ausbildung
§ 9 Leistungsnachweis und Leistungsbewertung
§ 10 Projektarbeit
§ 11 Zeugniserteilung
§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt
§ 13 Sonderregelungen zur Aufnahme
Dritter Abschnitt
Prüfung für Studierende
§ 14 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Gäste
§ 17 Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 18 Meldung zur Abschlussprüfung
§ 19 Prüfungstermine
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Erstellen der Prüfungsaufgaben
§ 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 24 Praktische Prüfung
§ 25 Vornoten
§ 26 Mündliche Prüfung
§ 27 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 28 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 29 Prüfungsergebnisse
§ 30 Rücktritt, Verhinderungen
§ 31 Nachprüfung
§ 32 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 33 Niederschriften und Aktenvermerke
§ 34 Prüfungszeugnisse
§ 35 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch
§ 36 Ablegen einer Ergänzungsprüfung
Vierter Abschnitt
Zusatzprüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik
§ 37 Zulassung zur Zusatzprüfung
§ 38 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung
§ 39 Prüfungsausschuss
§ 40 Durchführung der Zusatzprüfung
§ 41 Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 42 Wiederholung der Zusatzprüfung
Fünfter Abschnitt
Prüfung für Externe
§ 43 Allgemeines
§ 44 Zulassungsvoraussetzungen
§ 45 Zulassungsantrag
§ 46 Zulassung zur Prüfung
§ 47 Durchführung der Prüfung
§ 48 Prüfungsergebnisse
§ 49 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen
§ 50 Prüfungsgebühren
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Zuständigkeiten
§ 52 Aufhebung von Vorschriften
§ 53 Übergangsvorschriften
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ein- und Zweijährige Fachschulen, die auf Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen und zu einem schulischen Berufsabschluss führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Projektarbeit

(1) Ist in der Stundentafel einer Fachrichtung oder eines Schwerpunktes eine Projektarbeit ausgewiesen, so sind alle Studierenden in Gruppen an der Bearbeitung in der Regel einer Projektaufgabe beteiligt. Die Vorgaben zur Durchführung der Projektarbeit werden in den Lehrplänen festgelegt.

(2) Ziel der Projektarbeit ist das Erwerben von Fähigkeiten, Aufgaben aus dem Fachrichtungs- oder Schwerpunktbereich selbständig zu analysieren, zu strukturieren und praxisgerecht zu lösen.

(3) In der Projektarbeit sollen Aufgaben mit fächer- und lernbereichsübergreifendem Bezug bearbeitet werden, die sich in der Regel an den betrieblichen Einsatzbereichen von Fachschulabsolventinnen und Fachschulabsolventen orientieren.

Studierende in Teilzeitform können auch Projektaufgaben aus der betrieblichen Praxis, die den Kriterien der Projektarbeit genügen, vorschlagen und in Einzelarbeit anfertigen.

(4) Lehrkräfte, die in der Klasse Projektaufgaben betreuen, bilden das Projektteam.

(5) Das Projektteam

-

regelt im Einvernehmen mit der Schulleitung die schulorganisatorische Durchführung und die Finanzierung der Projektarbeit, beschließt Kriterien für deren Bewertung nach Maßgabe der Lehrpläne,

-

legt die Abgabetermine der Projektarbeit fest.

(6) Die Bewertung der Projektarbeit durch Noten erfolgt durch die betreuenden Lehrkräfte. Die Note für die Projektarbeit wird über Bewertungen, die im Verlaufe der Bearbeitung der Projektaufgabe stattfinden, sowie über die Abschlussbewertung der Projektarbeit festgestellt.

(7) Die Gesamtbewertung sowie das Thema der Projektaufgabe werden im Zeugnis ausgewiesen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Zeugniserteilung

(1) In der Einjährigen Fachschule wird nach dem ersten Ausbildungsabschnitt ein Halbjahreszeugnis erteilt (Anlage 2). In der Zweijährigen Fachschule wird nach dem ersten Ausbildungsabschnitt ein Jahreszeugnis erteilt (Anlage 8).

(2) Zu benoten sind die Fächer des Pflichtbereiches, des Wahlpflichtbereiches und das Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs.

(3) Im Wahlbereich zur Ergänzung und Vertiefung des Pflichtbereichs erhält die Studierende oder der Studierende anstelle von Noten die Vermerke „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“, „mit gutem Erfolg“ oder „mit sehr gutem Erfolg teilgenommen“.

(4) Studierende, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten in der Einjährigen Fachschule das Halbjahreszeugnis, in der Zweijährigen Fachschule das Jahreszeugnis als Abgangszeugnis.

§ 12 Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

§ 12
Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt

(1) Die Konferenz der die Studierende oder den Studierenden unterrichtenden Lehrkräfte entscheidet unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestellten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm bestellten Vertreters über die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt. Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihr angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Die Konferenz entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(2) Die Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt wird ausgesprochen, wenn die erforderlichen Leistungen in allen Fächern des Pflichtbereichs mit mindestens ausreichend bewertet werden. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer des Pflichtbereichs ist durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des Pflichtbereichs auszugleichen. Eine ungenügende Leistung in einem Fach des Pflichtbereichs kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Die probeweise Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt ist nicht zulässig.

(4) Studierende, die nicht zum zweiten Ausbildungsabschnitt zugelassen werden, müssen mindestens ein Ausbildungshalbjahr wiederholen. Wird nur ein Ausbildungshalbjahr wiederholt, so sind in der Zweijährigen Fachschule die Leistungsnachweise des nicht wiederholten Ausbildungshalbjahres bei der Leistungsbewertung hinzuzuziehen. Die Entscheidung, ob ein oder zwei Ausbildungshalbjahre zu wiederholen sind, trifft die Konferenz.

(5) Studierende, die nach Wiederholung erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen. Über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Sonderregelungen zur Aufnahme

(1) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen oder Bewerber in die Zweijährige Fachschule in beiden Organisationsformen in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllen und erfolgreich an einem Eignungsgespräch teilgenommen haben. Durch das Eignungsgespräch wird festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen erfüllt, um die Ausbildung mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufnehmen zu können. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Aufnahme ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Eintritt in den zweiten Ausbildungsabschnitt zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist eine Erklärung über Art und Umfang der Vorbereitung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt beizufügen. Die Aufnahme in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist im Abschluss- oder Abgangszeugnis zu vermerken.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Meisterausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung erfolgreich abgeschlossen haben und an einem Zusatzunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik, Wirtschaft, Recht und Umwelt mit Erfolg teilgenommen haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die Einjährige Fachschulen mit Erfolg besucht haben, sind in den zweiten Ausbildungsabschnitt von Zweijährigen Fachschulen der entsprechenden Fachrichtung aufzunehmen.

(4) Studierende, die die Ausbildung länger als zwei Ausbildungshalbjahre unterbrochen haben, können die Ausbildung nur fortsetzen, wenn sie sich erfolgreich einer Feststellungsprüfung unterzogen haben. Eine Prüfung entfällt, wenn die Unterbrechung durch Ableisten des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes bedingt ist. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für die Feststellungsprüfung gilt § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 14 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

§ 14
Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

(1) In der Abschlussprüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung erreicht hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(3) In folgenden Fachrichtungen/Schwerpunkten wird die Abschlussprüfung durch eine praktische Prüfung nach § 24 ergänzt:

Einjährige Fachschule:

-

Mal- und Lackiertechnik

 

 

Zweijährige Fachschule:

-

Bautechnik

Schwerpunkt

Bausanierung und Denkmalpflege

-

Edelmetallgestaltung

alle Schwerpunkte

 

-

Farb- und Lacktechnik

Schwerpunkt

Gestaltung und Denkmalpflege

-

Glastechnik

Schwerpunkt

Glasgestaltung

 

 

 

Glasapparatebautechnik

 

 

 

Glas- und Fensterbautechnik

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

die Lehrkräfte, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder von dem Vorsitzenden einberufen. Er wird auch einberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses dies beantragen.

(3) Der Prüfungsausschuss legt den Prüfungsplan für die Abschlussprüfung einschließlich des Terminplans für die mündliche und praktische Prüfung fest. Am fünften oder vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt er zusammen, überprüft die Eintragungen in die Prüfungsliste, nimmt die schriftlichen Erklärungen der Studierenden über die mündliche Prüfung zu Protokoll, legt die mündlichen Prüfungen fest und erstellt einen Prüfungsplan. Die Prüfungswünsche der Studierenden sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestellter Vertreter und mindestens zwei Drittel der nach Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit über das Bestehen der Prüfung; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung und der Ergebnisfeststellung.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrkraft eine andere fachkundige Lehrkraft als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen oder ein anderes fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses mit den Aufgaben der verhinderten Lehrkraft betrauen.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen einen Beschluss des Prüfungsausschusses das zuständige Staatliche Schulamt anrufen. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Gäste

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit der oder mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung und, soweit dies möglich ist, zur praktischen Prüfung Gäste einladen.

(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Vorbereitung der Abschlussprüfung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft informiert zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung. In den Besprechungen müssen folgende Punkte behandelt werden:

1.

Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren,

2.

Bedeutung der Vornoten,

3.

Hilfsmittel, die bei der schriftlichen Prüfung zur Verfügung stehen,

4.

Fächer der schriftlichen Prüfung,

5.

Art und Umfang der praktischen Prüfung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Meldung zur Abschlussprüfung

(1) Die oder der Studierende meldet sich spätestens zwei Monate nach Unterrichtsbeginn im letzten Ausbildungshalbjahr bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter schriftlich zur Abschlussprüfung.

(2) Wer die Abschlussprüfung nicht ablegen will, erklärt dies schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Der Verzicht auf die Meldung ist nur einmal zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des letzten Ausbildungsabschnitts statt.

(2) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens acht Wochen vor der mündlichen Prüfung und soll spätestens drei Wochen vor der mündlichen Prüfung beendet sein.

(3) Die praktische Prüfung wird, wenn nicht in Anlage 1 gesondert festgelegt, nach der schriftlichen Prüfung durchgeführt.

(4) Die mündliche Prüfung findet in den letzten zehn Unterrichtstagen des letzten Ausbildungsabschnitts statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Gliederung der Fachschulen

(1) Einjährige Fachschulen sind in Fachrichtungen, Zweijährige Fachschulen in Fachrichtungen und Schwerpunkte gegliedert. Bei Zweijährigen Fachschulen sind die Fachrichtungen nach Fachbereichen geordnet:

1.

Gliederung der Einjährigen Fachschulen

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Bürokommunikation

Staatlich geprüfte Fachfrau für Bürokommunikation

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Bürokommunikation

Landwirtschaft

Staatlich geprüfte Wirtschafterin, Fachrichtung Landwirtschaft

 

Staatlich geprüfter Wirtschafter, Fachrichtung Landwirtschaft

Mal- und Lackiertechnik

Staatlich geprüfte Fachfrau für Mal- und Lackiertechnik

 

Staatlich geprüfter Fachmann für Mal- und Lackiertechnik

2. Gliederung der Zweijährigen Fachschulen

Fachbereich Gestaltung

Berufsbezeichnung:

Staatlich geprüfte Designerin

 

Staatlich geprüfter Designer

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bekleidungsgestaltung

-

Berufsbezeichnung:

Staatlich geprüfte Gestalterin

 

Staatlich geprüfter Gestalter

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Edelmetallgestaltung

Emaillieren

 

Fassen

 

Gerät/Silberschmieden Gravieren

 

Schmuck/Goldschmieden Accessoire/Metallbildnern

Werbe- und Mediengestaltung

-

Fachbereich Technik

 

Berufsbezeichnung:

Staatlich geprüfte Technikerin

 

Staatlich geprüfter Techniker

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Bautechnik

Baubetrieb

 

Hochbau

 

Stahlbetonbau

 

Tiefbau

 

Bausanierung und Denkmalpflege

Bekleidungstechnik

Fertigung

 

Produktmanagement

Biotechnik

-

Chemietechnik

Labortechnik

 

Produktionstechnik

 

Umweltanalytik

Druck- und Medientechnik

-

Elektrotechnik

Computersystem- und Netzwerktechnik

 

Energietechnik und Prozessautomatisierung

 

Informations- und Kommunikationstechnik

 

Prozessleittechnik/Mess- und Regelungstechnik

Farb- und Lacktechnik

Gestaltung und Denkmalpflege

Feinwerktechnik

Optik-Elektronik

Glastechnik

Glasgestaltung

 

Glasapparatebautechnik

 

Glas- und Fensterbautechnik

Holztechnik

-

Kälte- und Klimasystemtechnik

-

Karosserie- und Fahrzeugtechnik

-

Kunststoff- und Kautschuktechnik

-

Lebensmitteltechnik

Verfahrenstechnik

Maschinentechnik

Allgemeiner Maschinenbau

 

Automatisierungstechnik

 

Fertigungstechnik

 

Konstruktion

 

Verfahrens- und Umwelttechnik

 

Wirtschaft

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik

-

Umweltschutztechnik

Nachhaltige Energietechniken (Erneuerbare Energien, ökologische Energieverwendung, Energieberatung)

Fachbereich Wirtschaft

 

Berufsbezeichnung:

Staatlich geprüfte Betriebswirtin

 

Staatlich geprüfter Betriebswirt

Fachrichtung

Schwerpunkt(e)

Agrarwirtschaft

-

Betriebswirtschaft

Controlling

 

Finanzwirtschaft

 

Finanzdienstleistungen

 

Logistik

 

Marketing

 

Personalwirtschaft

 

Unternehmensführung

 

Wirtschaftsinformatik

 

Touristik

Catering/Systemverpflegung

-

Fremdenverkehrswirtschaft

-

Hotel- und Gaststättengewerbe

-

(2) Die Einrichtung einer Fachrichtung oder eines Schwerpunktes bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird in der Einjährigen Fachschule in drei Fächern, in der Zweijährigen Fachschule in vier Fächern, bei Erwerb der Fachhochschulreife zusätzlich in einem der Fächer Englisch oder Mathematik durchgeführt. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus der Anlage 1. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll in der Einjährigen Fachschule mindestens acht, jedoch nicht mehr als zehn Zeitstunden betragen. In der Zweijährigen Fachschule soll die schriftliche Prüfung mindestens zehn, jedoch nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen. Für die schriftliche Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in einem der Fächer Englisch oder Mathematik sind zusätzlich drei Zeitstunden vorzusehen.

(2) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Erstellen der Prüfungsaufgaben

(1) Für jedes Prüfungsfach sind zwei Aufgabenvorschläge von der Lehrkraft zu erstellen, die das Fach im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet hat. Haben mehrere Lehrkräfte ein Fach unterrichtet, so haben sie gemeinsam die Aufgabenvorschläge zu erstellen. Wird dabei keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die in Satz 1 genannte Lehrkraft erstellt die Aufgabenvorschläge gegebenenfalls im Benehmen mit den Lehrkräften, die das Fach im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichtet haben. Mit den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern müssen gleichwertige Hilfsmittel zur Verfügung stehen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt die Aufgabenvorschläge mit Genehmigungsvermerk spätestens vier Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an das zuständige Staatliche Schulamt weiter. Offene Umschläge für jede Arbeit mit Angabe der Schule, der Fachrichtung, des Schwerpunkts, der Klasse und der Prüfungsfächer sind beizufügen.

(3) Das Staatliche Schulamt prüft und wählt die Aufgabenvorschläge aus. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.

(4) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge zusammen mit den übrigen Unterlagen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Nur der Umschlag mit dem ausgewählten Vorschlag ist vor Beginn der jeweiligen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und der Prüfungsteilnehmer zu öffnen.

§ 22 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 22
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) An einem Unterrichtstag können schriftliche Prüfungsarbeiten bis zu einer Gesamtdauer von fünf Zeitstunden bearbeitet werden.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertreterin oder Vertreter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.

(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung weist die oder der Aufsichtsführende auf die Folgen einer Täuschung nach § 35 hin und stellt durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank ist. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühle, so ist sie oder er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern sie oder er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der oder dem Aufsichtsführenden eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss über die Prüfungsfächer, die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit Auskunft geben. Sie muss den Hinweis enthalten, dass die Vorschriften des Abs. 3 und des § 35 bekanntgegeben und der Gesundheitszustand der Prüfungsteilnehmerinnen und der Prüfungsteilnehmer durch Befragen festgestellt wurde. Ferner sind alle besonderen Vorfälle sowie der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeit jeder einzelnen Prüfungsteilnehmerin und jedes einzelnen Prüfungsteilnehmers und die Dauer der Aufsicht einzutragen. Verlässt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer während einer Prüfung den Prüfungsraum, so müssen Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit in der Niederschrift vermerkt werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Jede Arbeit wird von der in § 21 Abs. 1 genannten Lehrkraft beurteilt und bewertet. Fehler sind kenntlich zu machen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenhängende Beurteilung zu erstellen.

(2) Bewertet die in § 21 Abs. 1 genannte Lehrkraft eine Arbeit nicht mit mindestens ausreichend, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrkraft mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Korrektoren die Note fest.

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 2 wirken die Lehrkräfte bei der Beurteilung und Bewertung der Arbeit zusammen. Bei unterschiedlicher Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit ihnen und einer anderen fachkundigen Lehrkraft die Note für die schriftliche Arbeit fest.

(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Praktische Prüfung

(1) Praktische Prüfungen sind in den in § 14 Abs. 3 genannten Fachrichtungen abzulegen.

(2) Inhalt und Durchführung der praktischen Prüfung richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung nach Anlage 1.

(3) § 22 Abs. 2 bis 4 und § 23 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend, sofern in Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Vornoten

(1) Die Bewertung der Leistungen im Unterricht (Vornoten) in allen Fächern werden spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Für die Festsetzung der Vornoten gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung in der Fachschule zu berücksichtigen.

(2) In den in § 14 Abs. 3 genannten Fachrichtungen/ Schwerpunkten ist die Note in Projektarbeit die Vornote für die praktische Prüfung.

(3) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.

(4) Vornoten und die Noten der schriftlichen, gegebenenfalls der praktischen Prüfung und die in den Fächern vorgeschlagenen Endnoten werden den Studierenden frühestens neun Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind alle Fächer des Pflichtbereiches und des Wahlpflichtbereiches, in denen die oder der Studierende im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurde.

(2) Die mündliche Prüfung wird in mindestens einem Fach durchgeführt. In der Regel sollten nicht mehr als drei Fächer mündlich geprüft werden.

(3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erklärt frühestens neun und spätestens sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich, in welchen Fächern sie oder er sich mündlich prüfen lassen will.

(4) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Prüfungsplan werden den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekanntgegeben. Nach Bekanntgabe des Prüfungsplans findet kein Unterricht mehr statt.

§ 27 Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 27
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung werden die von der Prüfungsteilnehmerin oder von dem Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prüfung angefertigten Arbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.

(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen oder die Prüfungsteilnehmer können von einem Fachausschuss geprüft werden, der aus mindestens drei Prüferinnen und Prüfern, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, besteht. Parallelprüfungen sind zulässig.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt die Protokollantinnen und Protokollanten und die Vorsitzenden der Fachausschüsse.

(4) Die Lehrkraft, die die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer im Prüfungsfach unterrichtet hat, bei ihrer Verhinderung die oder der von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Die Vorsitzenden sind berechtigt, Fragen zu stellen, stellen zu lassen oder die Prüfung selbst zu übernehmen.

(5) Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit dem Abschluss ihrer oder seiner letzten Prüfung; sie darf für die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer einschließlich der Wartezeit acht Stunden nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers soll je Prüfungsfach nicht länger als 15 Minuten dauern. Zwischen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sollen Pausen von mindestens einer halben Stunde liegen.

(6) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Über die mündliche Prüfung ist je Fach eine Niederschrift anzufertigen. Die oder der die Niederschrift anfertigende Protokollantin oder Protokollant muss für die mündliche Prüfung fachkundig sein. Die Niederschrift der mündlichen Prüfung muss enthalten:

1.

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gegebenenfalls des Fachausschusses,

2.

Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,

3.

Fach der mündlichen Prüfung,

4.

Name der prüfenden Lehrkraft,

5.

Prüfungsaufgaben und wesentlicher Inhalt der Beantwortung oder Lösung,

6.

Beginn und Ende der Prüfung,

7.

Bewertung.

Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des jeweilig prüfenden Ausschusses, der Prüferin oder dem Prüfer und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(8) Zur Vorbereitung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel 15 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt.

(9) In der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die sie oder er lösen und in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. Sie muss den Zielen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer soll ihre oder seine Kenntnisse, ihre oder seine Urteilsfähigkeit sowie ihre oder seine Arbeitsweise und ihr oder sein Darstellungsvermögen zeigen. Eine Aufgabe, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangt, entspricht nicht diesen Anforderungen.

(10) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die ihr oder ihm gestellte Aufgabe zu bewältigen, oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet die Prüferin oder der Prüfer mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des prüfenden Ausschusses, ob eine neue Aufgabe gestellt oder in einem Fachgespräch die Leistungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgestellt werden soll.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Beratung über die angemessene Beurteilung und Bewertung der in einer mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen erfolgt durch den jeweilig prüfenden Ausschuss.

(2) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung wird die Leistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers und unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls bewertet. Kommt der Ausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Prüfungsergebnisse

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnote für jedes Fach fest. Dabei werden für jedes Fach die Vornoten und die jeweiligen Prüfungsleistungen berücksichtigt. In Zweifelsfällen kommt den Vornoten besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, wird die Endnote aus der Vornote gebildet.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern des Pflichtbereiches, die im zweiten Ausbildungsabschnitt unterrichtet wurden, in der Projektarbeit und in der praktischen Abschlussprüfung sowie in dem Fach des Wahlpflichtbereiches mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Der Prüfungsausschuss kann die Abschlussprüfung bei einer mangelhaften Leistung in einem dieser Fächer, der Projektarbeit oder der praktischen Abschlussprüfung für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen dieser Fächer, der Projektarbeit oder der praktischen Abschlussprüfung erbracht wurden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(3) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(4) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ist den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abschluss der Prüfung bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Aufgabe, Berechtigungen

(1) Die berufliche Weiterbildung an Fachschulen hat zum Ziel, Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zu befähigen, Aufgaben in der mittleren Führungsebene zu übernehmen.

(2) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu führen.

(3) In der Zweijährigen Fachschule wird den Studierenden, die bei Aufnahme in die Zweijährige Fachschule den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit der Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens ausreichende Leistungen erreichen.

(4) In der Zweijährigen Fachschule wird Studierenden, die bei Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt den Mittleren Abschluss (Realschulabschluss) oder einen dem Mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleichwertigen Abschluss nachweisen, mit Bestehen der Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn sie in den Fächern Deutsch und Englisch und Mathematik der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreichen.

(5) Absolventen der Zweijährigen Fachschule haben die Möglichkeit, nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung eine Ergänzungsprüfung in einer weiteren Fachrichtung oder in einem weiteren Schwerpunkt des gleichen Fachbereiches abzulegen.

(6) Studierende können nach erfolgreicher Teilnahme am Unterricht in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II durch eine Zusatzprüfung den Nachweis erbringen, dass sie über die für die Ausbildereignung erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes verfügen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Rücktritt, Verhinderungen

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn einer Prüfung von ihr zurück, so gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während einer Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm die Möglichkeit zu geben, die restlichen Prüfungsabschnitte nach näherer Bestimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuschreiben sind, sollen dafür die von dem zuständigen Staatlichen Schulamt nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Nachprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss kann gestatten, dass sich Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung wegen mangelhafter Leistungen in einem Fach oder in zwei Fächern, von denen nur eines Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein darf, nicht bestanden haben, spätestens nach drei Monaten einer Nachprüfung in den betreffenden Fächern unterziehen.

(2) In dem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen ist, wird schriftlich und mündlich, in den übrigen Fächern mündlich geprüft. Die Entscheidung über eine Nachprüfung trifft der Prüfungsausschuss am Prüfungstag, teilt das Ergebnis der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mit. § 30 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter eine schriftliche Mitteilung. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Abschlussprüfung wiederholt werden kann.

(2) Die Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres, jedoch frühestens nach einem halben Jahr, wiederholt werden. Über eine zweite Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die oder der Studierende ist berechtigt, bis zur Wiederholungsprüfung am Unterricht teilzunehmen.

(4) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Niederschriften und Aktenvermerke

(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung sind in folgenden Niederschriften und Aktenvermerken festzuhalten:

1.

Aktenvermerk über Information zur Abschlussprüfung (§ 17),

2.

Niederschriften über die schriftliche und gegebenenfalls praktische Prüfung (§ 22 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 3),

3.

Aktenvermerk über den Termin der Bekanntgabe der Vornoten, der Ergebnisse der schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung (§ 25 Abs. 4),

4.

Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer unter Beifügung der Erklärung der Studierenden (§ 15 Abs. 3),

5.

Aktenvermerke über Beginn und Ende der Prüfungen an den mündlichen Prüfungstagen; Aktenvermerke über Krankmeldungen und unerlaubtes Verhalten und die daraufhin erfolgten Entscheidungen sowie die Niederschriften über die mündliche Prüfung,

6.

Niederschrift über die Schlussberatung (§ 29).

(2) Den Niederschriften und Aktenvermerken werden folgende Unterlagen beigefügt:

1.

Meldungen der Studierenden zur Prüfung,

2.

Prüfungsliste,

3.

Schriftliche Arbeiten,

4.

Prüfungsplan.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Prüfungszeugnisse

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 3 oder 9). Die Fächer, die im ersten Ausbildungsabschnitt abgeschlossen wurden, sind besonders kenntlich zu machen.

(2) Die auf dem Zeugnis auszuweisende Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Fächer des Pflichtbereiches, des Wahlpflichtbereiches und gegebenenfalls der praktischen Prüfung gebildet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (3) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 4 oder 10).

§ 35 Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch

§ 35
Verfahren bei Täuschung und Täuschungsversuch

(1) Bedient sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer bei der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe, täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand oder leistet sie oder er zu einer Täuschung Beihilfe, so entscheidet der entsprechende Prüfungsausschuss nach Klarstellung des Sachverhalts und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers darüber, ob

1.

die Prüfung anerkannt werden kann,

2.

eine Arbeit in der Regel mit einem nicht ausgewählten Vorschlag wiederholt werden muss oder

3.

die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen ist.

Der Ausschluss soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet war; der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.

(2) Behindert eine Studierende oder ein Studierender durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(3) Wird eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Bestimmungen sind den Prüfungsteilnehmerinnen und den Prüfungsteilnehmern vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Ablegen einer Ergänzungsprüfung

(1) Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Studierende der Zweijährigen Fachschule nach Abschluss der Ausbildung eine Ergänzungsausbildung und eine Ergänzungsprüfung nach § 3 Abs. 5 ablegen, wenn sie am Unterricht in der ergänzenden Fachrichtung oder dem ergänzenden Schwerpunkt regelmäßig teilgenommen haben und die Unterrichtsleistungen nach § 9 und § 10 erbracht haben.

(2) Die Ausbildung der Fachschule kann angerechnet werden

-

auf die Ergänzungsausbildung in einer zweiten Fachrichtung eines Fachbereiches mit bis zu 1 Jahr,

-

auf die Ergänzungsausbildung in einem weiteren Schwerpunkt einer Fachrichtung mit bis zu 11/2 Jahren. Über die Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Die Ergänzungsprüfung nach § 3 Abs. 5 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 20, eine mündliche Prüfung nach § 26 und, falls in § 14 Abs. 3 ausgewiesen, eine praktische Prüfung. § 18 gilt entsprechend.

(4) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 11 ausgestellt. Es gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Fachschule.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Zulassung zur Zusatzprüfung

(1) Studierende werden zur Zusatzprüfung zugelassen, wenn sie

-

am Unterricht in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II regelmäßig teilgenommen haben und

-

in den Fächern Berufs- und Arbeitspädagogik I und II jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben.

(2) Die Entscheidung über die Nichtzulassung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie ist der Studierenden oder dem Studierenden unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 38 Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

§ 38
Termine und Inhalte der Zusatzprüfung

(1) In der Prüfung soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie oder er die für die Berufsausbildung notwendige berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation besitzt.

(2) Die Inhalte der Zusatzprüfung ergeben sich aus der Ausbildereignungsverordnung und dem Lehrplan Berufs- und Arbeitspädagogik für Zweijährige Fachschulen.

(3) Die Zusatzprüfung findet im letzten Ausbildungsjahr statt, sie muss spätestens eineinhalb Jahre nach der erfolgten Zulassung nach § 37 abgeschlossen sein. Eine Prüfung für Externe ist nicht möglich.

(4) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Abschlussprüfung, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(5) Termin und Inhalt der schriftlichen Zusatzprüfung legt das Kultusministerium fest. Der praktische Teil der Zusatzprüfung kann vor dem schriftlichen Teil der Fachschulabschlussprüfung durchgeführt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Prüfungsausschuss

(1) Für die Zusatzprüfung wird an der Einjährigen oder der Zweijährigen Fachschule ein gesonderter Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:

-

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender

-

zwei für die Prüfungsgebiete nach § 40 fachkundige Lehrkräfte der Fachschule.

(2) § 16 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Organisationsformen und Dauer

(1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit- oder Teilzeitform. Sie dauert an der Einjährigen Fachschule in Vollzeitform zwei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform vier Ausbildungshalbjahre. Sie dauert an der Zweijährigen Fachschule in Vollzeitform vier Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform sechs bis acht Ausbildungshalbjahre.

(2) Die Ausbildung gliedert sich an der Einjährigen Fachschule und an der Zweijährigen Fachschule in zwei Ausbildungsabschnitte.

(3) Vollzeitform und Teilzeitform sollen sich in der Gesamtstundenzahl entsprechen.

(4) In der Zweijährigen Fachschule ist der Wechsel von der Teilzeitform in die Vollzeitform und umgekehrt möglich. Der Wechsel kann grundsätzlich nur nach dem ersten Ausbildungsabschnitt erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Durchführung der Zusatzprüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil soll die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in drei Zeitstunden unter Aufsicht überwiegend situationsbezogene Aufgaben aus folgenden Lernfeldern/Handlungsfeldern bearbeiten:

-

Allgemeine Grundlagen

-

Planung der Ausbildung

-

Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden

-

Ausbildung am Arbeitsplatz

-

Förderung des Lernprozesses

-

Ausbildung in der Gruppe

-

Abschluss der Ausbildung.

(3) Der praktische Teil besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen ist. Die praktische Prüfung kann auch in arbeitsteiliger Gruppenarbeit mit Einzelbewertung erfolgen. Die Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers im praktischen Teil soll in der Regel 30 Minuten dauern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Der Prüfungsausschuss setzt für den schriftlichen und den praktischen Teil jeweils eine Endnote fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(3) Über die bestandene Zusatzprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 oder 12 ausgestellt. Das Zeugnis über die bestandene Zusatzprüfung muss vor Aufnahme der Ausbildertätigkeit von der zuständigen Stelle als Nachweis der Ausbildereignung anerkannt werden.

(4) § 33 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Wiederholung der Zusatzprüfung

(1) Bei Nichtbestehen der Zusatzprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis. In dieser ist anzugeben, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Zusatzprüfung wiederholt werden kann.

(2) Die Zusatzprüfung kann innerhalb eines Jahres, frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des zuständigen Staatlichen Schulamtes möglich. Ein bestandener Prüfungsteil (schriftlicher Teil oder praktischer Teil) kann in der Wiederholungsprüfung anerkannt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Allgemeines

(1) Für die Prüfungen für Externe gelten die Bestimmungen der Prüfungen für Studierende, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Prüfungen für Externe werden an einer öffentlichen Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule der entsprechenden Fachrichtung/des entsprechenden Schwerpunkts abgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Externe sind:

1.

das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und der Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf,

2.

der Nachweis über eine mindestens fünfjährige einschlägige oder vergleichbare berufliche Tätigkeit; hierauf kann eine einschlägige berufliche Ausbildung angerechnet werden,

3.

der Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen ständigen Arbeitsplatz in Hessen hat und

4.

der Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfungen.

Darüber hinaus können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland haben und erfolgreich an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannten Fernlehrgang teilgenommen haben, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 erfüllen, keine zwingenden organisatorischen Gründe einer Prüfung dieser Bewerberinnen oder Bewerber entgegenstehen und in der Fachrichtung/ dem Schwerpunkt, in der die Prüfung abgelegt werden soll, in dem anderen Bundesland nicht ausgebildet wird.

(2) Das Kultusministerium kann Ausnahmen von den in Abs.1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen bei solchen Bewerberinnen oder Bewerbern zulassen, die andere Ausbildungseinrichtungen in Hessen besucht oder ihren Wehrdienst oder ihren Zivildienst abgeleistet haben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 45
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Externe ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres an das zuständige Staatliche Schulamt zu richten.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Eine Übersicht über den Lebenslauf, eine lückenlose Darstellung des Bildungsganges und Angaben zu Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit,

2.

ein Lichtbild neueren Datums,

3.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Schulabschluss- und Schulabgangszeugnisse,

4.

beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopien aller Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten,

5.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, in welcher Weise die Bewerberin oder der Bewerber bemüht gewesen ist, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben und

6.

eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat und dass sie oder er nicht gleichzeitig einen weiteren Antrag gestellt hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 46
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt.

(2) Die Zulassung berechtigt die Bewerberin oder den Bewerber, die Prüfungen für Externe innerhalb von zwei Jahren abzulegen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 47
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nimmt in der Regel an Prüfungen einer öffentlichen Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule teil.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann das zuständige Staatliche Schulamt für Prüfungen für Externe besondere Prüfungsausschüsse bilden.

In den Prüfungsausschuss sind zu berufen:

1.

eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

eine Lehrkraft einer öffentlichen beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3.

mindestens vier Lehrkräfte öffentlicher beruflicher Schulen, die nach Möglichkeit an einer öffentlichen Fachschule unterrichten sollen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 legt das zuständige Staatliche Schulamt Ort und Zeitpunkt der schriftlichen Prüfungen fest und bestimmt die Aufgaben für die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 legt der Prüfungsausschuss Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest und bestimmt spätestens zehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung, in welchen Fächern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer geprüft wird. Ort und Zeit der mündlichen Prüfung, die für die Prüfung festgelegten Fächer sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter spätestens sieben Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen.

(5) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind alle Fächer des Pflichtbereiches und des Wahlpflichtbereiches, die im zweiten Ausbildungsabschnitt der entsprechenden Fachrichtung ausgewiesen sind.

(6) Im mündlichen Teil der Abschlussprüfung für Externe ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, zu prüfen. Dabei sollen Art und Inhalt der Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Von den Vorgaben des § 27 Abs. 5 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

(7) In den Fachrichtungen oder Schwerpunkten, in deren Stundentafel eine Projektarbeit ausgewiesen ist, wird diese durch Bearbeitung einer Projektaufgabe oder eine praktische Prüfung, deren Dauer in der Regel acht Zeitstunden umfasst, ersetzt. Abs. 3 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 48
Prüfungsergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung werden auf Grund der Leistungen in der schriftlichen, der mündlichen und gegebenenfalls der praktischen Prüfung durch den Prüfungsausschuss festgestellt.

§ 49 Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen

§ 49
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen

(1) Nach bestandenen Prüfungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer Prüfungszeugnisse nach Anlage 6 oder 13 bzw. 14.

(2) Bei nichtbestandenen Prüfungen erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine Bescheinigung darüber, dass sie oder er sich der jeweiligen Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden hat (Anlage 7 oder 15). Auf Antrag ist ihr oder ihm mitzuteilen, auf Grund welcher nicht ausreichender Leistungen sie oder er die jeweilige Prüfung nicht bestanden hat.

§ 50 Prüfungsgebühren

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die Einjährige Fachschule oder in die Zweijährige Fachschule setzt den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei der Ausbildung in Teilzeitform kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, können, sofern sie eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, in die Fachschule aufgenommen werden, wenn sie in einer Feststellungsprüfung an einer beruflichen Schule ihre fachliche Eignung nachweisen. Die Feststellungsprüfung wird von der beruflichen Schule durchgeführt, an der die Aufnahme beantragt wird.

(3) Die Aufnahme ist bei der Schulleiterin oder bei dem Schulleiter bis spätestens sechs Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht,

2.

Abschlusszeugnis nach Abs. 1 in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie, ausgenommen bei erfolgreicher Teilnahme an einer Feststellungsprüfung nach Abs. 2,

3.

Bescheinigung über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeiten nach Abs. 1,

4.

ein Lichtbild neueren Datums,

5.

ein ärztliches Zeugnis, sofern dies für die Fachrichtung/den Schwerpunkt erforderlich ist.

(4) Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder der ehemaligen DDR erworben wurden, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern mit Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder der ehemaligen DDR erworben wurden, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 50
Prüfungsgebühren

Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 51
Zuständigkeiten

Bei den Einjährigen Fachschulen der Fachrichtung „Landwirtschaft“ und bei den Zweijährigen Fachschulen der Fachrichtung „Agrarwirtschaft“ tritt an die Stelle des Staatlichen Schulamts die Leitung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen in Kassel.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 52
Aufhebung von Vorschriften

(1) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Einjährigen Fachschulen vom 1. Juni 1981 (ABl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. 89) wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Zweijährigen Fachschulen vom 8. August 1995 (ABl. S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2002 (ABl. S. 286), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 53
Übergangsvorschriften

Für Studierende, die sich bereits in der Ausbildung an einer Einjährigen oder Zweijährigen Fachschule befinden, gelten die bisherigen Regelungen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Aufnahme und Auswahlverfahren

(1) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht übersteigt, werden diese aufgenommen.

(2) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 5 erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, müssen sich alle Bewerberinnen und Bewerber einem Auswahlverfahren unterziehen.

(3) Das Auswahlverfahren wird von der Fachschule durchgeführt. Es erstreckt sich auf Deutsch, Mathematik und berufsbezogene Inhalte und umfasst je eine schriftliche Arbeit und erforderlichenfalls ein berufsbezogenes Kolloquium oder eine praktische Aufgabe.

(4) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens wird ein Ausschuss gebildet. Der Ausschuss führt das Auswahlverfahren durch und bewertet die Arbeiten. Dem Ausschuss gehören an:

1.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder ein bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

mindestens drei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmte Lehrkräfte, die in den Fächern des Auswahlverfahrens unterrichten. Für alle Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt bis spätestens drei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung die nach § 5 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.

(6) Bei der Benachrichtigung über die Aufnahme ist darauf hinzuweisen, dass über den Ausbildungsplatz anderweitig verfügt wird, falls die Bewerberin oder der Bewerber nicht binnen vierzehn Tagen nach Absenden des Bescheids schriftlich mitteilt, dass der Ausbildungsplatz angenommen wird. Maßgeblich ist der Eingang bei der Schule. Geht bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Annahmeerklärung ein, so wird der Aufnahmebescheid unwirksam.

(7) Bewerbungen, die nach dem in § 5 Abs. 3 genannten Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Sofern jedoch noch Ausbildungsplätze frei sind, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 7 Rechte und Pflichten im Schulverhältnis

§ 7
Rechte und Pflichten im Schulverhältnis

(1) Mit der Aufnahme an eine Ein- oder Zweijährige Fachschule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet. Die Rechte und Pflichten der Studierenden ergeben sich aus § 69 Abs. 2 bis 5 Hessisches Schulgesetz.

(2) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender im Verlauf von sechs Unterrichtswochen innerhalb eines Ausbildungshalbjahres insgesamt mindestens sechs Tage dem Unterricht ohne ausreichende Entschuldigung fern, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über einen Ausschluss aus der Schule.

(3) Wird die Ausbildung innerhalb eines laufenden Ausbildungshalbjahres abgebrochen, ist der letzte Tag der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme Zeitpunkt des Ausbildungsendes. Mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Inhalt und Organisation der Ausbildung

(1) Dem Unterricht liegen die in der Anlage 1 aufgeführten Stundentafeln zugrunde.

(2) Die Stundentafeln sind in der Einjährigen Fachschule in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich, in der Zweijährigen Fachschule in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich gegliedert.

In der Zweijährigen Fachschule gliedert sich der Pflichtbereich in Lernbereiche:

Der Lernbereich I ist in der Regel fachrichtungsübergreifend angelegt.

Der Lernbereich II enthält Fächer oder Lernfelder, deren Qualifikations- und Bildungsziele die Voraussetzungen für den projekt- und praxisbezogenen Ansatz des Lernbereichs III schaffen. Der Lernbereich III ist auf die berufliche Qualifizierung in den Bereichen Produktion, Wirtschaft, Gestaltung ausgerichtet.

In der Zweijährigen Fachschule dient der Wahlpflichtbereich der Vermittlung erweiterter Lerninhalte zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der Vermittlung übergreifender beruflicher Befähigungen.

(3) Der Wahlbereich dient der Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung sowie der Ergänzung und Vertiefung des Pflichtbereiches.

(4) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule zulässt, kann Studierenden gestattet werden, Unterricht an einer benachbarten Schule in Fächern zu besuchen, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der inhaltlichen Abstimmung der Fächer. An einer benachbarten Schule besuchter Unterricht gilt als Unterricht der Schule, der die Studierenden angehören. Die eine Studierende oder einen Studierenden betreffenden Entscheidungen, Beurteilungen und Feststellungen sind für die Schule, der die Studierende oder der Studierende angehört, verbindlich.

(5) In der Zweijährigen Fachschule können Studierende mit Fachhochschul- oder Hochschulreife auf Antrag vom Fach Englisch befreit werden. Die Befreiung ist innerhalb der ersten vier Wochen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu beantragen.

(6) Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

§ 9 Leistungsnachweis und Leistungsbewertung

§ 9
Leistungsnachweis und Leistungsbewertung

(1) In der Einjährigen Fachschule ist von jeder Studierenden und von jedem Studierenden je Fach im Ausbildungshalbjahr ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen.

(2) In den Fächern des Pflichtbereiches und des Wahlpflichtbereiches der Zweijährigen Fachschule, mit Ausnahme der Projektarbeit nach § 10, und im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs, sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen, deren Zahl sich nach der Zahl der Unterrichtsstunden je Ausbildungsabschnitt richtet.

Es sind von jeder Studierenden und von jedem Studierenden mindestens zu fordern:

in Fächern bis zu

80 Stunden

= 2 Leistungsnachweise,

in Fächern bis zu

160 Stunden

= 3 Leistungsnachweise,

in Fächern bis zu

240 Stunden

= 4 Leistungsnachweise,

in Fächern über

240 Stunden

= 5 Leistungsnachweise.

Über die Art der schriftlichen Leistungsnachweise entscheidet die Fachkonferenz.

(3) Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu verteilen. Grundsätzlich dürfen von Studierenden drei Leistungsnachweise, in begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters vier Leistungsnachweise in einer Unterrichtswoche gefordert werden.

(4) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten schriftlichen Leistungsnachweise mit den Noten mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Im Falle der Wiederholung eines schriftlichen Leistungsnachweises wird bei der Leistungsbewertung nur der Leistungsnachweis mit der besseren Note berücksichtigt.

(5) Für die Leistungsbewertung sind außer den schriftlichen Leistungsnachweisen die anderen unterrichtlichen Leistungen zu berücksichtigen wie zum Beispiel die Mitarbeit im Unterricht, schriftliche Ausarbeitungen, Referate, Protokolle, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen. Sie gehen bei der Gesamtbewertung des jeweiligen Faches mit mindestens einem Viertel in die Note ein.

(6) Eine Leistungsbewertung erfolgt auch im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik des Wahlbereichs.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.