FinMinVtrAnO HE 2012 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
28.11.2011
Fundstelle:
StAnz. 2011, 1555
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen ...

aufgeh. durch § 7 Abs. 1 der Anordnung vom 11. November 2013 (StAnz. S. 1488)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung

Das Land Hessen wird rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prozessvertretung

(1) Die Prozessvertretung wird übertragen

1.

in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenversorgungsrecht dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat,

2.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten,

der Hessischen Bezügestelle,

3.

in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten

der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda, soweit nicht Belange der Justizausbildung betroffen sind,

Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung,

dem Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement,

dem Landesbetrieb Hessisches Baumanagement,

dem Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen.

(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Millionen Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung von

1.

Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs durch die Hessische Bezügestelle,

2.

sonstigen Forderungen durch die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, vertreten durch...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

Vertretung in übertragenen Angelegenheiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Vertretung in Bundesbauangelegenheiten

(1) Rechtsstreitigkeiten, die aus der Durchführung von Bauaufgaben der Bundesrepublik Deutschland entstehen, werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geführt.

(2) An das zuständige Bundesministerium gerichtete Berichte sind mir nachrichtlich zu übermitteln, sofern der Streitwert 300.000 Euro übersteigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Schlussvorschriften

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.