FinMinVtrAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
03.02.2006
Fundstelle:
StAnz. 2006, 422
35 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung

Das Land Hessen wird rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prozessvertretung

(1) Die Prozessvertretung wird übertragen

1.

in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenversorgungsrecht dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat,

2.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten,

der Hessischen Bezügestelle,

3.

in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten

der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda, soweit nicht Belange der Justizausbildung betroffen sind,

Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung,

dem Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement,

dem Landesbetrieb Hessisches Baumanagement,

dem Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen.

(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Millionen Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung von

1.

Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs durch die Hessische Bezügestelle,

2.

sonstigen Forderungen durch die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, vertreten durch...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

Vertretung in übertragenen Angelegenheiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Vertretung in Bundesbauangelegenheiten

(1) Rechtsstreitigkeiten, die aus der Durchführung von Bauaufgaben der Bundesrepublik Deutschland entstehen, werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geführt.

(2) An das zuständige Bundesministerium gerichtete Berichte sind mir nachrichtlich zu übermitteln, sofern der Streitwert 300.000 Euro übersteigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Schlussvorschriften

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen ...

aufgeh. durch § 7 Abs. 1 der Anordnung vom 11. November 2013 (StAnz. S. 1488)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prozessvertretung

(1) Die Prozessvertretung wird übertragen

1.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungs- und Beihilfeangelegenheiten dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat,

2.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten,

der Hessischen Bezügestelle,

3.

in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten

der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda, soweit nicht Belange der Justizausbildung betroffen sind,

dem Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung,

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen,

dem Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen.

(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- bzw. Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Mio. Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten. Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.

§ 4 Änderung von Verträgen, Abschluss von Vergleichen sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass ...

§ 4
Änderung von Verträgen, Abschluss von Vergleichen sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LHO

1.

in besonders begründeten Ausnahmefällen Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25.000 Euro beträgt,

2.

Vergleiche abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 50.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, den Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung jeweils für ihren Geschäftsbereich und in Beamtenversorgungs- und Beihilfeangelegenheiten auf das Regierungspräsidium Kassel übertragen;

3.

Vergleiche abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 5.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf den Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung für seinen Geschäftsbereich übertragen;

4.

Vergleiche im Rahmen von Insolvenzanfechtungsverfahren abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 500.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich übertragen.

Von den in Nr. 1 bis 4 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen nur Gebrauch machen, wenn es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt (VV Nr. 4 zu § 58 LHO) und den Dienststellen entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

(2) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird wie folgt übertragen:

1.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda,

der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen,

der Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

sind jeweils für ihren Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

50.000 Euro zu stunden,

50.000 Euro befristet niederzuschlagen,

25.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

10.000 Euro zu erlassen.

2.

Die Finanzämter

sind jeweils für ihren Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

10.000 Euro zu stunden,

10.000 Euro befristet niederzuschlagen,

2.500 Euro unbefristet niederzuschlagen,

1.000 Euro zu erlassen.

3.

Der Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung

ist für seinen Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

5.000 Euro zu stunden.

Die Entscheidungen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung Auswirkungen über den Einzelfall hinaus haben kann.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und deren Nebengesetze) anzuwenden sind,

2.

die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge oder Entgelte,

3.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.

(4) In Beamtenversorgungsangelegenheiten werden dem Regierungspräsidium Kassel abweichend von Abs. 3 Nr. 2 die Befugnisse für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge übertragen. In diesen Fällen ist das Regierungspräsidium Kassel befugt, Beträge bis zu

50.000 Euro zu stunden,

50.000 Euro befristet niederzuschlagen,

25.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

10.000 Euro zu erlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prozessvertretung

(1) Die Prozessvertretung wird übertragen

1.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungs- und Beihilfeangelegenheiten dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat,

2.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten,

dem Regierungspräsidium Kassel,

3.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten,

dem Regierungspräsidium Kassel,

4.

in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten

der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda, soweit nicht Belange der Justizausbildung betroffen sind,

dem Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung,

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen,

dem Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen.

(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- bzw. Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Mio. Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten. Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung von

1.

Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs

durch das Regierungspräsidium Kassel,

2.

sonstigen Forderungen

durch die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 1a Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten

§ 1a
Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten

(1) Die Vertretung des Landes Hessen in steuerlichen Angelegenheiten obliegt - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - den in Abs. 2 genannten Dienststellen jeweils für ihren Geschäftsbereich. Die Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. September 2019 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2021 (GVBl. S. 708), bleibt hiervon unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sind Dienststellen im Sinne des Abs. 1:

1.

das Hessische Ministerium der Finanzen,

2.

das Hessische Competence Center für neue Verwaltungssteuerung,

3.

die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

4.

das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda,

5.

der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen,

6.

die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und

7.

der Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung.

(3) Die Dienststellen des Abs. 2 werden wie folgt vertreten:

1.

das Hessische Ministerium der Finanzen durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär,

2.

das Hessische Competence Center für neue Verwaltungssteuerung durch die Oberfinanzpräsidentin oder den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

3.

die Oberfinanzdirektion durch die Oberfinanzpräsidentin oder den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

4.

das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda durch die Direktorin oder den Direktor,

5.

der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen durch die Direktorin oder den Direktor,

6.

die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung durch die Direktorin oder den Direktor,

7.

der Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung durch die Direktorin oder den Direktor.

(4) Die steuerliche Vertretung in ihrer Funktion als Arbeitgeber für das Land Hessen obliegt der Hessischen Bezügestelle.

§ 1a Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten

§ 1a
Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten

(1) Die Vertretung des Landes Hessen in steuerlichen Angelegenheiten obliegt - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - den in Abs. 2 genannten Dienststellen jeweils für ihren Geschäftsbereich. Die Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. September 2019 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2021 (GVBl. S. 708), bleibt hiervon unberührt.

(2) Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen sind Dienststellen im Sinne des Abs. 1:

1.

das Hessische Ministerium der Finanzen,

2.

das Hessische Competence Center für neue Verwaltungssteuerung,

3.

die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

4.

das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda,

5.

der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen,

6.

die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung und

7.

der Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung.

(3) Die Dienststellen des Abs. 2 werden wie folgt vertreten:

1.

das Hessische Ministerium der Finanzen durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär,

2.

das Hessische Competence Center für neue Verwaltungssteuerung durch die Direktorin oder den Direktor der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

3.

die Oberfinanzdirektion durch die Oberfinanzpräsidentin oder den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

4.

das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda durch die Direktorin oder den Direktor,

5.

der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen durch die Direktorin oder den Direktor,

6.

die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung durch die Direktorin oder den Direktor,

7.

der Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung durch die Direktorin oder den Direktor.

(4) Die steuerliche Vertretung in ihrer Funktion als Arbeitgeber für das Land Hessen obliegt dem Regierungspräsidium Kassel.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prozessvertretung

(1) Die Prozessvertretung wird übertragen

1.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungs- und Beihilfeangelegenheiten dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat,

2.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten,

dem Regierungspräsidium Kassel,

3.

in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten

der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

dem Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung,

dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda, soweit nicht Belange der Justizausbildung betroffen sind,

dem Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung,

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen,

dem Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen.

(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- bzw. Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Mio. Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten. Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.

§ 4 Änderung von Verträgen, Abschluss von Vergleichen sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass ...

§ 4
Änderung von Verträgen, Abschluss von Vergleichen sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LHO

1.

in besonders begründeten Ausnahmefällen Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25.000 Euro beträgt,

2.

Vergleiche abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 50.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, das Hessische Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung, den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, den Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung jeweils für ihren Geschäftsbereich und in Beamtenversorgungs- und Beihilfeangelegenheiten auf das Regierungspräsidium Kassel übertragen;

3.

Vergleiche abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 5.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf den Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung für seinen Geschäftsbereich übertragen;

4.

Vergleiche im Rahmen von Insolvenzanfechtungsverfahren abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 500.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich übertragen.

Von den in Nr. 1 bis 4 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen nur Gebrauch machen, wenn es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt (VV Nr. 4 zu § 58 LHO) und den Dienststellen entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

(2) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird wie folgt übertragen:

1.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

das Hessische Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung,

das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda,

der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen,

der Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

sind jeweils für ihren Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

50.000 Euro zu stunden,

50.000 Euro befristet niederzuschlagen,

25.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

10.000 Euro zu erlassen.

2.

Die Finanzämter

sind jeweils für ihren Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

10.000 Euro zu stunden,

10.000 Euro befristet niederzuschlagen,

2.500 Euro unbefristet niederzuschlagen,

1.000 Euro zu erlassen.

3.

Der Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung

ist für seinen Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

5.000 Euro zu stunden.

Die Entscheidungen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung Auswirkungen über den Einzelfall hinaus haben kann.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und deren Nebengesetze) anzuwenden sind,

2.

die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge oder Entgelte,

3.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.

(4) In Beamtenversorgungsangelegenheiten werden dem Regierungspräsidium Kassel abweichend von Abs. 3 Nr. 2 die Befugnisse für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge übertragen. In diesen Fällen ist das Regierungspräsidium Kassel befugt, Beträge bis zu

50.000 Euro zu stunden,

50.000 Euro befristet niederzuschlagen,

25.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

10.000 Euro zu erlassen.

I. Abschnitt Vertretung in eigenen Angelegenheiten

I. Abschnitt
Vertretung in eigenen Angelegenheiten

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:

II. Abschnitt Vertretung in übertragenen Angelegenheiten

II. Abschnitt
Vertretung in übertragenen Angelegenheiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III. Abschnitt

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Das Land Hessen wird rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.

(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tariflich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnung geregelt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prozessvertretung

(1) Die Prozessvertretung wird übertragen

1.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungs- und Beihilfeangelegenheiten dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat,

2.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten,

der Hessischen Bezügestelle,

3.

in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten

der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda, soweit nicht Belange der Justizausbildung betroffen sind,

dem Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung,

dem Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement,

dem Landesbetrieb Hessisches Baumanagement,

dem Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen.

(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- bzw. Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Mio. Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten. Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium der Finanzen vorbehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung von

1.

Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs

durch die Hessische Bezügestelle,

2.

sonstigen Forderungen

durch die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 4 Änderung von Verträgen, Abschluss von Vergleichen sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass ...

§ 4
Änderung von Verträgen, Abschluss von Vergleichen sowie
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen

(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LHO

1.

in besonders begründeten Ausnahmefällen Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25.000 Euro beträgt,

2.

Vergleiche abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 50.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, den Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, den Landesbetrieb Hessisches Baumanagement, den Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung jeweils für ihren Geschäftsbereich und in Beamtenversorgungs- und Beihilfeangelegenheiten auf das Regierungspräsidium Kassel übertragen;

3.

Vergleiche abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 5.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf den Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung für seinen Geschäftsbereich übertragen;

4.

Vergleiche im Rahmen von Insolvenzanfechtungsverfahren abzuschließen, soweit diese für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die dadurch entstehende Verpflichtung oder Ermäßigung des Anspruchs 500.000 Euro nicht übersteigt,

wird auf die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich übertragen.

Von den in Nr. 1 bis 4 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen nur Gebrauch machen, wenn es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt (VV Nr. 4 zu § 58 LHO) und den Dienststellen entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

(2) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird wie folgt übertragen:

1.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda,

der Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement,

der Landesbetrieb Hessisches Baumanagement,

der Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

sind jeweils für ihren Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

50.000 Euro zu stunden,

50.000 Euro befristet niederzuschlagen,

25.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

10.000 Euro zu erlassen.

2.

Die Finanzämter

sind jeweils für ihren Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

10.000 Euro zu stunden,

10.000 Euro befristet niederzuschlagen,

2.500 Euro unbefristet niederzuschlagen,

1.000 Euro zu erlassen.

3.

Der Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung

ist für seinen Geschäftsbereich befugt, im Einzelfall Beträge bis zu

5.000 Euro zu stunden.

Die Entscheidungen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung Auswirkungen über den Einzelfall hinaus haben kann.

(3) Abs. 2 gilt nicht für

1.

Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und deren Nebengesetze) anzuwenden sind,

2.

die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge oder Entgelte,

3.

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.

(4) In Beamtenversorgungsangelegenheiten werden dem Regierungspräsidium Kassel abweichend von Abs. 3 Nr. 2 die Befugnisse für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge übertragen. In diesen Fällen ist das Regierungspräsidium Kassel befugt, Beträge bis zu

50.000 Euro zu stunden,

50.000 Euro befristet niederzuschlagen,

25.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

10.000 Euro zu erlassen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, vertreten durch... .“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Vertretung in Bundesbauangelegenheiten

(1) Rechtsstreitigkeiten, die aus der Durchführung von Bauaufgaben der Bundesrepublik Deutschland entstehen, werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geführt.

(2) An das zuständige Bundesministerium gerichtete Berichte sind mir nachrichtlich zu übermitteln, sofern der Streitwert 300.000 Euro übersteigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Schlussvorschriften

(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 28. November 2011 (StAnz. S. 1555) und die Anordnung über die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LHO und § 59 Abs. 1 Satz 1 LHO vom 6. September 1999 (StAnz. 2000 S. 510) werden aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1a, 2 und 4 geändert durch Anordnung vom 26. November 2024 (StAnz. 2025 S. 127)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vertretung in eigenen Angelegenheiten

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) wird bestimmt:

FinMinVtrAnO HE Vertretung in übertragenen Angelegenheiten

Vertretung in übertragenen Angelegenheiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung

Das Land Hessen wird rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prozessvertretung

(1) Die Prozessvertretung wird übertragen

1.

in Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenversorgungsrecht

dem Regierungspräsidium in Kassel, soweit dieses den angefochtenen Verwaltungsakt oder den Widerspruchsbescheid erlassen hat,

2.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten,

der Hessischen Bezügestelle,

3.

in allen sonstigen Rechtsstreitigkeiten

der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main,

der Hessischen Bezügestelle,

dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz, soweit nicht Belange der Justizausbildung betroffen sind,

dem Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung,

dem Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement,

dem Landesbetrieb Hessisches Baumanagement,

dem Landesbetrieb Hessische Zentrale für Datenverarbeitung,

jeweils für ihren Geschäftsbereich.

(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann die ihr übertragene Vertretungsbefugnis für den Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen. Dies gilt nicht, wenn es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht.

(3) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen in jeder Lage des Verfahrens zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle zu übertragen.

(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klagebeziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie alle eine Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidungen unverzüglich vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1,5 Millionen Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist in jedem Fall zu berichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Drittschuldnervertretung

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung von

1.

Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten des Geschäftsbereichs

durch die Hessische Bezügestelle,

2.

sonstigen Forderungen

durch die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen.

(2) Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Behörde erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die nach Abs. 1 zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Land Hessen, vertreten durch...“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Vertretung in Bundesbauangelegenheiten

(1) Rechtsstreitigkeiten, die aus der Durchführung von Bauaufgaben der Bundesrepublik Deutschland entstehen, werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geführt.

(2) An das zuständige Bundesministerium gerichtete Berichte sind mir nachrichtlich zu übermitteln, sofern der Streitwert 300 000 Euro übersteigt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Schlussvorschriften

(1) Die Anordnung vom 28. November 2000 (StAnz. S. 3926), zuletzt geändert durch Anordnung vom 2. Januar 2004 (StAnz. S. 315), wird aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.