FinMinPersZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
25.02.2020
Fundstelle:
StAnz. 2020, 343
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert, neuer § 4 eingefügt und alter § 4 wird zu § 5 durch Anordnung vom 26. November 2024 (StAnz. 2025 S. 94)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen wird, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 sowie § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen oder zu untersagen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,

4.

nach § 4 TV-H Beschäftigte, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2, abzuordnen, zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen und zu gestellen bzw. das Einverständnis zu diesen Maßnahmen zu erklären,

5.

nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7 und 8 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,

6.

über Anträge der Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,

7.

die Ehrung der Beschäftigten, welche die in § 23 Abs. 2 TV-H festgelegte Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben, unter sinngemäßer Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen vorzunehmen,

8.

Sonderurlaub nach § 28 TV-H Beschäftigten, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2,

a)

bei Vorliegen eines familiären Grundes,

b)

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Monaten

zu gewähren,

9.

nach § 29 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 TV-H Arbeitsbefreiung zu gewähren sowie nach § 29 Abs. 3 S. 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,

10.

Personalhauptakten der Beschäftigten, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2, zu führen.

(2) Anordnungen und Genehmigungen nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Entgelte und geldwerten Vorteile

1.

aus angeordneten oder genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig vom Hundert der Jahresentgelte der oder des Beschäftigten bei Vollzeitbeschäftigung übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden oder

2.

unter Berücksichtigung aller durch die oder den Beschäftigten ausgeübten angeordneten oder genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 15 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden.

(3) Den Finanzämtern werden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b übertragen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung aller ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 7 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden.

(4) Dem Hessischen Ministerium der Finanzen bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und Betriebe die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 10 vorbehalten. Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 9 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und Betriebe mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Ministerium der Finanzen vorbehalten.

(5) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.

(6) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 16 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungs-, Studien- und Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, den Finanzämtern, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 verbleibt im Fall von Führungskräften ab der Entgeltgruppe 13 TV-H beim Hessischen Ministerium der Finanzen. Die Bestimmung der Führungskräfte nach S. 1 erfolgt in gesondertem Erlass.

(3) Die Entscheidungsbefugnis bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen nach Absatz 1 verbleibt, vorbehaltlich Abs. 2, hinsichtlich Beschäftigter der Finanzämter der Entgeltgruppen 1 bis 16 bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als personalverwaltender Stelle.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen wird, soweit in Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 sowie § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, die Genehmigung der Übernahme einer Nebentätigkeit zu versagen oder die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu widerrufen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,

4.

nach § 4 TV-H Beschäftigte, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2, abzuordnen, zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen und zu gestellen bzw. das Einverständnis zu diesen Maßnahmen zu erklären,

5.

nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7 und 8 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,

6.

über Anträge der Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,

7.

die Ehrung der Beschäftigten, welche die in § 23 Abs. 2 TV-H festgelegte Beschäftigungszeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben, unter sinngemäßer Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen vorzunehmen,

8.

nach § 26 TV-H Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub nach § 27 TV-H zu gewähren,

9.

Beschäftigten, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2,

a)

bei Vorliegen eines familiären Grundes,

b)

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Monaten

Sonderurlaub nach § 28 TV-H zu gewähren,

10.

nach § 29 Abs. 1 bis 5 TV-H sowie nach §§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit 69 Abs. 2 und 3 HBG und §§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit 16 Nr. 1 bis 2b HUrlVO Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub bis zu 25 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren,

11.

nach § 29a TV-H einen Tag Freizeitausgleich im Kalenderjahr für ehrenamtliches Engagement zu gewähren,

12.

nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), nach § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), Beschäftigte von der Arbeit freizustellen,

13.

das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu verfügen, wenn Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 oder nach § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen oder zu einer Dienstleistung im Sinne des § 60 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), herangezogen worden sind,

14.

nach den §§ 42 und 43 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), Beschäftigte von der Arbeit freizustellen,

15.

nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432), Beschäftigten Bildungsurlaub zu gewähren,

16.

nach §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), Elternzeit sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit zu bewilligen,

17.

nach §§ 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2008 (BGBl I S. 874), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482), sowie nach §§ 2 und 2a des Familienpflegezeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482), vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeit zu bewilligen,

18.

Personalhauptakten der Beschäftigten, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2, zu führen.

(2) Anordnungen, Genehmigungen, Versagungen und der Widerruf der Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Entgelte und geldwerten Vorteile

1.

aus angeordneten oder genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig Prozent der Jahresentgelte der oder des Beschäftigten bei Vollzeitbeschäftigung übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden oder

2.

unter Berücksichtigung aller durch die oder den Beschäftigten ausgeübten angeordneten oder genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 15 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden.

(3) Den Finanzämtern werden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b übertragen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung aller ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 7 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden. Den Finanzämtern und dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda wird für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ferner die Befugnis übertragen, nach Abs. 1 Nr. 10 Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub bis zu 15 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Den Finanzämtern und dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda werden für ihren Zuständigkeitsbereich außerdem die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 8 und 11 bis 15 übertragen.

(4) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und Betriebe sowie für die Leiterin oder den Leiter des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sowie 9, 10 und 14 bis 18 dem Ministerium der Finanzen vorbehalten. Für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter der Finanzämter bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sowie 9, 10 und 14 bis 18 der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorbehalten.

(5) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 1 Nr. 6, 9 und 10 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.

(6) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 16 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungs-, Studien- und Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, den Finanzämtern, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, dem Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung und dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 verbleibt im Fall von Führungskräften ab der Entgeltgruppe 13 des Teil 1 der Entgeltordnung zum TV-H beim Hessischen Ministerium der Finanzen. Die Bestimmung der Führungskräfte nach S. 1 erfolgt in gesondertem Erlass.

(3) Die Entscheidungsbefugnis bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen nach Absatz 1 verbleibt, vorbehaltlich Abs. 2, hinsichtlich Beschäftigter der Finanzämter der Entgeltgruppen 1 bis 16 bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als personalverwaltender Stelle.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, dem Hessischen Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung und dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen wird, soweit in Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 sowie § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, die Genehmigung der Übernahme einer Nebentätigkeit zu versagen oder die Genehmigung einer Nebentätigkeit nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes zu widerrufen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,

4.

nach § 4 TV-H Beschäftigte, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2, abzuordnen, zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen und zu gestellen bzw. das Einverständnis zu diesen Maßnahmen zu erklären,

5.

nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7 und 8 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,

6.

über Anträge der Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,

7.

die Ehrung der Beschäftigten, welche die in § 23 Abs. 2 TV-H festgelegte Beschäftigungszeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben, unter sinngemäßer Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen vorzunehmen,

8.

nach § 26 TV-H Erholungsurlaub einschließlich Zusatzurlaub nach § 27 TV-H zu gewähren,

9.

Beschäftigten, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2,

a)

bei Vorliegen eines familiären Grundes,

b)

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Monaten

Sonderurlaub nach § 28 TV-H zu gewähren,

10.

nach § 29 Abs. 1 bis 5 TV-H sowie nach §§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit 69 Abs. 2 und 3 HBG und §§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit 16 Nr. 1 bis 2b HUrlVO Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub bis zu 25 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren,

11.

nach § 29a TV-H einen Tag Freizeitausgleich im Kalenderjahr für ehrenamtliches Engagement zu gewähren,

12.

nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TV-H Elterntage zu gewähren,

13.

nach § 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) (ArbZG) bei dringendem dienstlichen Bedürfnis die Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit bis zur Grenze von zwölf Stunden ausnahmsweise zuzulassen,

14.

nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), nach § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), Beschäftigte von der Arbeit freizustellen,

15.

das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu verfügen, wenn Beschäftigte nach § 1 Abs. 1 oder nach § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), zum Wehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen oder zu einer Dienstleistung im Sinne des § 60 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), herangezogen worden sind,

16.

nach den §§ 42 und 43 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436), Beschäftigte von der Arbeit freizustellen,

17.

nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1998 (GVBl. S. 294, 348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (GVBl. S. 432), Beschäftigten Bildungsurlaub zu gewähren,

18.

nach §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), Elternzeit sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit zu bewilligen,

19.

nach §§ 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2008 (BGBl I S. 874), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482), sowie nach §§ 2 und 2a des Familienpflegezeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482), vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeit zu bewilligen,

20.

Personalhauptakten der Beschäftigten, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2, zu führen.

(2) Anordnungen, Genehmigungen, Versagungen und der Widerruf der Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Entgelte und geldwerten Vorteile

1.

aus angeordneten oder genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig Prozent der Jahresentgelte der oder des Beschäftigten bei Vollzeitbeschäftigung übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden oder

2.

unter Berücksichtigung aller durch die oder den Beschäftigten ausgeübten angeordneten oder genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 15 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden.

(3) Den Finanzämtern werden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b übertragen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung aller ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 7 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden. Den Finanzämtern und dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda wird für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich ferner die Befugnis übertragen, nach Abs. 1 Nr. 10 Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub bis zu 15 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. Den Finanzämtern und dem Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda werden für ihren Zuständigkeitsbereich außerdem die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 8 und 11 bis 17 übertragen.

(4) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und Betriebe sowie für die Leiterin oder den Leiter des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sowie 9, 10 und 16 bis 20 dem Ministerium der Finanzen vorbehalten. Für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter der Finanzämter bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sowie 9, 10 und 16 bis 20 der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorbehalten.

(5) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 1 Nr. 6, 9 und 10 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.

(6) Dem Landesbetrieb Bau und Immobilen Hessen wird die Befugnis übertragen, nach § 10 ArbZG über die Einsätze von Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen zu entscheiden.

(7) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Das Ministerium behält sich vor, die Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Fallgruppen jederzeit zu übernehmen oder auf eine andere Dienststelle des Geschäftsbereichs zu übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen, § 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) und § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vom 11. November 2013 (StAnz. S. 1488) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungs-, Studien- und Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, den Finanzämtern, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 verbleibt im Fall von Führungskräften ab der Entgeltgruppe 13 TV-H beim Hessischen Ministerium der Finanzen. Die Bestimmung der Führungskräfte nach S. 1 erfolgt in gesondertem Erlass.

(3) Die Entscheidungsbefugnis bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen nach Absatz 1 verbleibt, vorbehaltlich Abs. 2, hinsichtlich Beschäftigter der Finanzämter der Entgeltgruppen 1 bis 15 bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main als personalverwaltender Stelle.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen wird, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 sowie § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen oder zu untersagen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,

4.

nach § 4 TV-H Beschäftigte, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2, abzuordnen, zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen und zu gestellen bzw. das Einverständnis zu diesen Maßnahmen zu erklären,

5.

nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 7 und 8 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,

6.

über Anträge der Beschäftigten auf Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,

7.

die Ehrung der Beschäftigten, welche die in § 23 Abs. 2 TV-H festgelegte Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben, unter sinngemäßer Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen vorzunehmen,

8.

Sonderurlaub nach § 28 TV-H Beschäftigten, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2,

a)

bei Vorliegen eines familiären Grundes,

b)

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Monaten

zu gewähren,

9.

nach § 29 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 TV-H Arbeitsbefreiung zu gewähren sowie nach § 29 Abs. 3 S. 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,

10.

Personalhauptakten der Beschäftigten, ausgenommen Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 2, zu führen.

(2) Anordnungen und Genehmigungen nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Entgelte und geldwerten Vorteile

1.

aus angeordneten oder genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig vom Hundert der Jahresentgelte der oder des Beschäftigten bei Vollzeitbeschäftigung übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden oder

2.

unter Berücksichtigung aller durch die oder den Beschäftigten ausgeübten angeordneten oder genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 15 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder voraussichtlich übersteigen werden.

(3) Den Finanzämtern werden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b übertragen, soweit die Entgelte und geldwerten Vorteile für die Nebentätigkeit unter Berücksichtigung aller ausgeübten genehmigungs- und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten den Betrag von 7 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen oder voraussichtlich nicht übersteigen werden.

(4) Dem Hessischen Ministerium der Finanzen bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und Betriebe die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und 10 vorbehalten. Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 9 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und Betriebe mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Ministerium der Finanzen vorbehalten.

(5) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihr nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten für die Beschäftigten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Das Hessische Ministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 im Einzelfall an sich zu ziehen oder zu delegieren. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main kann in ihrem Geschäftsbereich die auf die ihr nachgeordneten Dienststellen übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten nach dem § 1 Abs. 1 im Einzelfall an sich ziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom 25. Januar 1991 (StAnz. S. 508) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.