FinMinBATuaZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
25.01.1991
Fundstelle:
StAnz. 1991, 508
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und dem ...

aufgeh. durch § 5 der Anordnung vom 25. Februar 2020 (StAnz. S. 343)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschn. II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 16. September 1974 (StAnz. S. 1729) wird bestimmt:

FinMinBATuaZustAnO HE Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rechtsgeschäftliche Vertretung

FinMinBATuaZustAnO HE Sachliche Zuständigkeiten

Sachliche Zuständigkeiten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Befugnis, das Land Hessen bei Abschluß, Änderung und Beendigung von Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis II a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, sowie mit Auszubildenden, Praktikanten und mit Arbeitern zu vertreten, wird

der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und

der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder,

jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertragen; sie können die ihnen übertragene Befugnis weiterübertragen.

(2) Der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder wird außerdem die Befugnis zur Kündigung von Angestellten der Vergütungsgruppe I b BAT und höher übertragen.

(3) Die Befugnis, Arbeitsverträge mit Angestellten der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT abzuschließen, zu ändern oder zu beenden, behalte ich mir vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Zuständigkeit für Personalmaßnahmen von Bediensteten, die nach der Tarifordnung für Mitglieder von Kurkapellen oder nach dem Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe vergütet bzw. entlohnt werden, richtet sich nach den Betriebssatzungen und Geschäftsanweisungen für die Hessischen Staatsbäder und das Ferienhotel des Landes Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und die Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder

sind für ihren Geschäftsbereich zuständig.

1.

nach § 11 BAT i. V. m. § 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes, § 13 MTL II

a)

die Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

2.

nach § 12 BAT, § 9 Abs. 7 MTL II

a)

Angestellte der Vergütungsgruppe X bis II a BAT mit Ausnahme der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT sowie Arbeiter abzuordnen und zu versetzen;

b)

Angestellte aller Vergütungsgruppen bis zur Dauer von drei Monaten abzuordnen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung von Dienstgeschäften eines Dienststellenleiters handelt,

3.

nach §§ 42, 44 BAT, §§ 38, 40 MTL II i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 7 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung

a)

Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren vierzehn Tagen zu bewilligen,

b)

Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren vierzehn Tagen zu bewilligen,

c)

über die Gewährung von Trennungsgeld zu entscheiden,

4.

die Personalhauptakten der Angestellten und Arbeiter zu führen, soweit sie für den Abschluß der Arbeitsverträge zuständig sind; sie können die Zuständigkeit nachgeordneten Dienststellen übertragen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die Anordnung von Überstunden nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT und die Gewährung von Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT, § 54 a MTL II behalte ich mir vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Mit Rücksicht auf die bei den Staatsbädern vorliegenden besonderen Verhältnisse übertrage ich der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder die Befugnis,

Überstunden nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT selbst anzuordnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Für die Gewährung von Arbeitsbefreiung nach § 52 Abs. 3 BAT, § 33 Abs. 4 und 5 MTL II gilt die für die Erteilung von Dienstbefreiung nach § 16 der Urlaubsverordnung für die Beamten getroffene Regelung entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

(1) Meine Anordnungen vom 15. Januar 1975 (StAnz. S. 226 und 227), geändert durch Anordnung vom 4. April 1977 (StAnz. S. 896), werden aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt am 1. März 1991 in Kraft.

(3) Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt.

Wiesbaden, 25. Januar 1991

Hessisches Ministerium der Finanzen

gez. Kanther
Staatsminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.