GBO-FBW · Hessen

Ausfertigungsdatum:
10.05.2016
Fundstelle:
StAnz. 2016, 618
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 11 der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Film- und Medienbewertung (VV-FBW) in der Fassung vom 1. Januar 2010 (2009 S. 3110 ff) erlasse ich im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der FBW mit Wirkung vom 1. Juni 2015 folgende Gebührenordnung (GBO-FBW):

§ 1 FBW-Prüfungen im Bewertungs- und Hauptausschuss für Filme, Videos, DVDs und andere Bildträger

§ 1
FBW-Prüfungen im Bewertungs- und Hauptausschuss für Filme, Videos, DVDs und andere Bildträger

Für die Begutachtung von Filmen durch einen Ausschuss der FBW wird eine Gebühr in Höhe von 0,82 Euro je Filmmeter (35 mm) erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 120 Euro. Die Höchstgebühr beträgt 3000 Euro.

Für die Begutachtung von Filmen im Hauptausschuss wird bei Langfilmen eine Gebühr von 450 Euro und bei Kurzfilmen 50 vom Hundert der Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 120 Euro.

Wird die Entscheidung des Bewertungsausschusses im Widerspruchsverfahren zugunsten der Antragstellerin/des Antragstellers revidiert, werden die Hauptausschussgebühren der Antragstellerin/dem Antragsteller erstattet. Ein Ersatz etwaiger Auslagen der Antragstellerin/des Antragstellers findet nicht statt.

Wird der Antrag auf Begutachtung eines Films oder der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bewertungsausschusses zurückgenommen, wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert der Gebühr nach Abs. 1 mindestens jedoch 120 Euro (Mindestgebühr) erhoben, sofern mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Begutachtung aber noch nicht durchgeführt war.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ermäßigter Gebührensatz

Für die Begutachtung der folgenden Filme wird eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 0,75 Euro je Filmmeter (35 mm) erhoben:

Als Hochschulfilme gelten Filme, deren Regisseurin/Regisseur Studierende/Studierender oder Absolventin/Absolvent einer Hochschule ist, sofern der Film von der Hochschule produziert wurde, die Verwertungsrechte bei der Hochschule liegen und die nachgewiesenen Gesamtproduktionskosten bei Kurzfilmen bis 15 Minuten Laufzeit den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.

Als ländergeförderte Filme gelten Filme, die von der Stiftung Kuratorium junger deutscher Film oder von Filmförderungseinrichtungen einzelner Länder im Wege der Produktionsförderung mit kalkulierten Produktionskosten bis zu 400.000 Euro mitfinanziert wurden. Bei Kurzfilmen bis 15 Minuten Laufzeit dürfen die nachgewiesenen Gesamtproduktionskosten den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.

Als Kinderfilme gelten Filme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ohne Altersbeschränkung oder ab sechs Jahren freigegeben worden sind, wenn sie entweder von einer Filmförderungseinrichtung des Bundes und/oder der Länder als Kinderfilm im Wege der Produktionsförderung mitfinanziert wurden, oder vom Bewertungsausschuss der FBW nach § 9 VA-FBW als Kinderfilm eingestuft werden.

Voraussetzung für die Gebührenermäßigung ist eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Hochschule oder der Filmförderungseinrichtung.

Die Vorschriften des § 1 Abs. 2, 3 und 4 gelten entsprechend. Wird die Gebührenermäßigung aufgrund des Abs. 4b gewährt, erstattet die FBW der Antragstellerin/dem Antragsteller die Differenz zwischen der regulären Gebühr (§ 1 Abs. 1) und der ermäßigten Gebühr (§ 2 Abs. 1).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Härtefallregelung

In einzelnen Fällen kann, insbesondere wenn die Erhebung der vorgesehenen Gebühren zu außerordentlichen Härten führen würde, die FBW-Geschäftsführung die Beträge ermäßigen.

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§ 4
Begutachtung von geänderten Fassungen

(1) Für das Verfahren in der Nachprüfung unwesentlich geänderter Fassungen ( § 13 VA-FBW) wird eine Gebühr in Höhe von 25 vom Hundert erhoben.

(2) Für das Verfahren der Begutachtung von geänderten Fassungen gemäß § 12 VA-FBW wird die volle Gebühr erhoben. Etwa errichtete Gebühren nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet.

§ 5 Berechnung der Längen von Filmen, Videocassetten, DVD und andere Tonträger

§ 5
Berechnung der Längen von Filmen, Videocassetten, DVD und andere Tonträger

Die Berechnung der Filmlänge erfolgt auf der Basis des 35-mm-Standardformats. Für die nachstehend genannten Formate gilt folgende Umrechnungsfaktor: 1 m im 16-mm-Format = 2,5 m im 35-mm-Format. Für weitere Formate gilt der Umrechnungsfaktor sinngemäß entsprechend der Länge des vorgelegten Films. Für Videocassetten/DVD gilt der Umrechnungsfaktor: 1 Minute Vorführdauer = 27,4 m im 35-mm-Format.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Sonstige Gebühren

Für die Abgabe von Prädikatskarten wird eine Gebühr in Höhe von 155 Euro für 100 Stück und 30 Euro für 25 Stück berechnet. (§ 7 Abs. 2 GO-FBW).

Für die Abgabe von großen Prädikatsaufklebern (Durchmesser 8 cm) werden 1 Euro (bis 10 Stück), 0,75 Euro (11 bis 50 Stück), 0,50 Euro (51 bis 200), ab 201 (Preis auf Anfrage) berechnet, kleine Prädikatsaufkleber (Durchmesser 3 cm) werden mit 0,25 Euro berechnet.

Für die Ausstellung einer Bescheinigung, wonach das einem im 16-mm-Format vorgelegten Film erteilte Prädikat auch für die 35-mm-Fassung des in Bild und Ton gleichen Films gelten soll, ist eine Gebühr in Höhe von 77 Euro bei Langfilmen (ab 79 Minuten) und 26 Euro bei Kurzfilmen zu erheben. Entsprechendes gilt für Änderungen des Filmtitels. Für die Übertragung eines Prädikats auf mit der Kinofassung identische Video-/DVD/Blue-ray-Versionen oder andere Bildträger wird eine Verwaltungsgebühr von 200 Euro erhoben.

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Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Begriffsbestimmungen

Als „Filme" im Sinne dieser Gebührenordnung gelten Filmwerke jeder Art ohne Rücksicht auf ihr Format oder das Verfahren ihrer technischen Wiedergabe.

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung vom 1. Oktober 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.