FHAuslStudBEigPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
27.05.1980
Fundstelle:
StAnz. 1980, 1243
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Ordnung vom 14. Juni 1982 (StAnz. S. 1321, ABl. S. 437)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Prüfungsgebühren

(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird von den Studienbewerbern eine Prüfungsgebühr in Höhe von 80,- Deutsche Mark und für die Durchführung der Deutschprüfung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 eine Prüfungsgebühr in Höhe von 40,- Deutsche Mark erhoben. Die Prüfungsgebühr ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Feststellungsprüfung oder der Deutschprüfung zu entrichten.

(2) Von Studienbewerbern, die im Rahmen der Entwicklungshilfemaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer oder einer gemeinnützigen Einrichtung gefördert werden, wird eine Prüfungsgebühr nicht erhoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Schwerpunkte, Prüfungsfächer

(1) Die Feststellungsprüfungen nach § 1 Abs. 1 können in den Schwerpunkten

1.

Technik,

2.

Gestaltung,

3.

Sozialwesen und

4.

Wirtschaft

abgelegt werden.

(2) Prüfungsfächer sind

1.

im Schwerpunkt Technik Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie und Räumliches Darstellungsvermögen,

2.

im Schwerpunkt Gestaltung Deutsch, Mathematik, Sozial- und Wirtschaftskunde, Grundriß der Stil- und Kunstgeschichte, Künstlerisches Darstellungsvermögen,

3.

im Schwerpunkt Sozialwesen Deutsch, Mathematik, Rechts- und Staatskunde, Grundriß der Geschichte, Sozial- und Wirtschaftskunde,

4.

im Schwerpunkt Wirtschaft Deutsch, Mathematik, Rechts- und Staatskunde, Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeografie,


§ 3 Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung

§ 3
Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung

(1) Studienbewerber, die die Feststellungsprüfung ablegen wollen, können sich im Studienkolleg über die zweckmäßige Form der Vorbereitung beraten lassen.

(2) Diese Vorbereitung kann für den Schwerpunkt Technik durch den Besuch eines Vorkurses an dem Studienkolleg an der Fachhochschule Gießen-Friedberg durchgeführt werden. Dieser Vorkurs vermittelt die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse. Der Besuch des Studienkollegs ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Feststellungsprüfung.

(3) Für die Schwerpunkte Gestaltung, Sozialwesen und Wirtschaft werden keine Vorkurse durchgeführt.

Anlage Studienkolleg für ausländische Studierende (Fachhochschulen) an der Fachhochschule ...

Anlage

Studienkolleg für ausländische Studierende (Fachhochschulen) an der Fachhochschule Gießen-Friedberg

ZEUGNIS

Frau/Herr ...................................................................................................................... aus .................................... geb. am .............................. Land .................................. besitzt folgenden Vorbildungsnachweis: .................................................................................................................................................................................................... (Bewertungsgruppe ...................... Durchschnittsnote*) ........................) mit der Studienberechtigung - für alle Fachrichtungen - für folgende Fachrichtung(en) ................................................................................ Sie/Er hat - das Studienkolleg besucht und - sich der Feststellungsprüfung Fachhochschulen im Schwerpunktkurs

Technik / .......................................................................................................................... unterzogen.

Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern wurden wie folgt beurteilt:

Deutsch

..........................................

Mathematik

..........................................

 

..........................................

 

..........................................

 

..........................................

Sie/Er hat an folgenden freiwilligen Arbeitsgemeinschaften teilgenommen:

....................................................................................................................................................

....................................................................................................................................................

Sie/Er hat die Prüfung mit der Gesamtnote .................................... bestanden und damit ihre/seine Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Fachhochschulen des Landes Hessen in der/den sich aus ihrem/seinem Vorbildungsnachweis ergebenen Fachrichtung(en) nachgewiesen.

Gesamtdurchschnittsnote aus der Durchschnittsnote des ausländischen Vorbildungsnachweises und der Gesamtnote der Feststellungsprüfung*)

..........................................................................

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem oben näher bezeichneten ausländischen Vorbildungsnachweis.

............................................................, den ....................................................

(Siegel)

Für den Prüfungsausschuß
Der Vorsitzende

(nichtzutreffendes streichen)

...................................................................

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 44 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179), wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Feststellungsprüfung

(1) Ausländische Studienbewerber mit Vorbildungsnachweisen, die im ausstellenden Land ein Hochschulstudium in der angestrebten Studienrichtung ermöglichen, aber einem deutschen Zeugnis der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife nur wenig oder nicht vergleichbar sind (Bewertungsgruppen II und III), müssen sich vor Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule der Prüfung zur Feststellung der Eignung für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule (Feststellungsprüfung) unterziehen.

(2) Ausländische Studienbewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen der Bewertungsgruppe I weisen durch eine Prüfung nach, daß sie die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzen. Studienbewerber, die die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das "Deutsche Sprachdiplom" der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972) - oder ein vom Hessischen Kultusminister oder einer sonst zuständigen Stelle ausgestelltes oder anerkanntes Zeugnis nachweisen, sind von der Prüfung befreit.

(3) Die Feststellungsprüfung nach Abs. 1 und die Prüfung nach Abs. 2 werden an dem Studienkolleg für ausländische Studierende (Fachhochschulen) an der Fachhochschule Gießen-Friedberg, im folgenden Studienkolleg genannt, abgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten, mit Ausnahme der Endnoten, werden auf den gerundeten Zehntelwert gerechnet und ausgewiesen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

Bis 1,5

= sehr gut

über 1,5 bis 2,5

= gut

über 2,5 bis 3,5

= befriedigend

über 3,5 bis 4,5

= ausreichend

über 4,5 bis 5,5

= mangelhaft

über 5,5

= ungenügend

(3) Den Noten werden die folgenden Definitionen zugrunde gelegt:

Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 11 Wiederholung der Feststellungsprüfung

§ 11
Wiederholung der Feststellungsprüfung

(1) Hat der Studienbewerber die Feststellungsprüfung nicht bestanden, kann er sie frühestens zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

(2) Der Kultusminister ist unverzüglich von jeder nichtbestandenen Feststellungsprüfung zu unterrichten. Dieser unterrichtet seinerseits die Kultus-/Wissenschaftsminister und -senatoren der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin. Aus der Mitteilung muß hervorgehen. ob die Feststellungsprüfung zum ersten, zweiten oder dritten Male nicht bestanden wurde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Rücktritt

(1) Die Feststellungsprüfung ist nicht bestanden, wenn der Studienbewerber nach der Zulassung oder nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurücktritt.

(2) Die Feststellungsprüfung ist nicht beendet, wenn der Studienbewerber nach der Zulassung oder nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurücktritt. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuß kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, hat sich der Studienbewerber zur nächstfolgenden Feststellungsprüfung zu melden. Bereits erzielte Prüfungsergebnisse können angerechnet werden.

(3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuß. Die Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht der Studienbewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese als nicht bestanden. Ein Studienbewerber, der den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Diese gilt als nicht bestanden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Studienbewerber bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Feststellungsprüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß die Note der Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und gegebenenfalls die Prüfung für ungültig erklären. Das Feststellungszeugnis wird eingezogen. Dies gilt nicht, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses über die bestandene Feststellungsprüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Zeugnis

(1) Hat der Studienbewerber die Feststellungsprüfung bestanden, wird ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage ausgehändigt.

(2) Das Zeugnis weist eine Gesamtnote aus, die bis auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt ist; es wird nicht gerundet.

(3) Bei Zulassungsbeschränkungen ist aus der für den ausländischen Vorbildungsnachweis festgestellten Durchschnittsnote und der Gesamtnote der Feststellungsprüfung eine Gesamtdurchschnittsnote im arithmetischen Mittel zu bilden. Sie ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu bestimmen; es wird nicht gerundet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Prüfungsgebühren

(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird von den Studienbewerbern eine Prüfungsgebühr in Höhe von 50,- Deutsche Mark und für die Durchführung der Deutschprüfung eine Prüfungsgebühr in Höhe von 25,- Deutsche Mark erhoben. Die Prüfungsgebühr ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Feststellungsprüfung bzw. der Deutschprüfung zu entrichten.

(2) Von Studienbewerbern, die im Rahmen der Entwicklungshilfemaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer oder einer gemeinnützigen Einrichtung gefördert werden, wird eine Prüfungsgebühr nicht erhoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Widersprüche

Widersprüche gegen Entscheidungen im Zulassungs- und Prüfungsverfahren sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe bei dem Rektor der Fachhochschule Gießen-Friedberg - Prüfungsamt - zu erheben und schriftlich zu begründen, Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, erteilt er unverzüglich einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Fachhochschulreife von Studienbewerbern mit ausländischen Reifezeugnissen der Bewertungsgruppen II und III vom 20. Februar 1973 (ABl. S. 474), geändert durch Erlaß vom 22. November 1977 (ABl. S. 657), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers*) in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Vorbereitung zur Feststellungsprüfung

(1) Studienbewerber, die sich der Feststellungsprüfung unterziehen müssen, können sich im Studienkolleg über die zweckmäßige Form der Vorbereitung auf die Prüfung beraten lassen.

(2) Diese Vorbereitung kann durch den Besuch eines Vorkurses an dem Studienkolleg an der Fachhochschule Gießen-Friedberg durchgeführt werden. Dieser Vorkurs vermittelt die erforderlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer Fachhochschule und bereitet auf die Feststellungsprüfung vor. Der Besuch des Studienkollegs ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Feststellungsprüfung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Schwerpunkt, Prüfungsfächer

(1) Die Feststellungsprüfungen nach § 1 Abs. 1 werden an dem Studienkolleg für den Schwerpunkt Technik durchgeführt.

(2) Prüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie und Räumliches Vorstellungsvermögen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Prüfungsausschuß

(1) Die Feststellungsprüfung wird von dem am Studienkolleg gebildeten Prüfungsausschuß durchgeführt.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an

1.

ein Beauftragter des Kultusministers als Vorsitzender,

2.

der Stellvertreter des Leiters des Studienkollegs als stellvertretender Vorsitzender,

3.

die Lehrkräfte des Studienkollegs, die die Prüfungsfächer vertreten (Fachvertreter).

(3) Der Prüfungsausschuß bestimmt für jede mündliche Prüfung eine Prüfungskommission, der zwei Fachvertreter nach Abs. 2 Nr. 3 als Prüfer angehören.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zulassung zur Feststellungsprüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung sind

1.

ein schriftlicher Antrag des Studienbewerbers innerhalb der vom Studienkolleg festgesetzten Bewerbungsfrist,

2.

die Vorlage eines ausländischen Vorbildungsnachweises der Bewertungsgruppe II oder III.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungskonferenz, die aus den Mitgliedern des Lehrkörpers gebildet wird. Den Vorsitz führt der Leiter des Studienkollegs. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Studienbewerbern, die den Vorkurs am Studienkolleg absolviert haben, ist die Zulassung zur Feststellungsprüfung zu versagen, wenn im Vorkurs im Fach Deutsch nicht eine mindestens ausreichende Note erzielt wurde. Die Zulassung kann versagt werden, wenn in einem anderen Fach eine nicht mindestens ausreichende Note erzielt wurde und auf Grund des Leistungsbildes nicht zu erwarten ist, daß der Studienbewerber die Feststellungsprüfung bestehen wird.

(4) Die Versagung der Zulassung zur Feststellungsprüfung ist dem Studienbewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Umfang der Feststellungsprüfung

(1) Die Feststellungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik sowie auf mindestens zwei weitere Prüfungsfächer (§ 3 Abs. 2), die vom Leiter des Studienkollegs festgelegt werden. Diese Prüfungsfächer werden den Studienbewerbern mindestens vier Wochen vor Beginn der Feststellungsprüfung mitgeteilt. Den Studienbewerbern, die das Studienkolleg nicht absolviert haben, werden darüber hinaus die Anforderungen mitgeteilt, die in der Feststellungsprüfung gestellt werden.

(2) Von der Prüfung im Fach Deutsch ist befreit, wer das "Deutsche Sprachdiplom" der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972) besitzt oder die erforderlichen Deutschkenntnisse durch ein Zeugnis nachweist, das vom Hessischen Kultusminister oder von einer sonst zuständigen Stelle ausgestellt oder anerkannt wurde.

§ 7 Durchführung der Feststellungsprüfung

§ 7
Durchführung der Feststellungsprüfung

(1) Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und, sofern erforderlich, aus einem mündlichen Teil. Eine mündliche Prüfung ist nur in den Fächern erforderlich, in denen die Beurteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, bei Studienbewerbern, die den Vorkurs am Studienkolleg besuchten, zusätzlich unter Berücksichtigung der dort erzielten Vornote, keine eindeutige Notenfestsetzung ermöglicht. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

(2) Der schriftliche Teil der Feststellungsprüfung wird in Form von Klausuren abgelegt. Für die Klausur im Fach Deutsch stehen mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden, für die Klausuren in den übrigen Fächern mindestens zwei und höchstens drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Benutzung einsprachiger Wörterbücher, elektronischer Rechner und sonstiger unterrichtsüblicher Hilfsmittel kann zugelassen werden.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Fach mindestens 15 und höchstens 30 Minuten.

(4) Die Feststellungsprüfung kann nur im ganzen abgelegt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prüfungsergebnis

(1) Die Noten für die Leistungen in den Klausuren werden von den jeweiligen Fachprüfern festgesetzt.

(2) Die Noten für die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden von den jeweiligen Prüfungskommissionen festgelegt.

(3) Die Endnote wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Dabei sind die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie bei Kandidaten, die das Studienkolleg besucht haben, auch die Vornote zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Gegen die Festsetzung der Endnoten durch den Prüfungsausschuß kann der Vorsitzende Einspruch erheben, wenn der Beschluß unter Verletzung von Formvorschriften oder der Vorschrift des Satzes 2 zustande gekommen ist. Der Einspruch ist ausführlich zu begründen und dem Kultusminister mit allen Prüfungsniederschriften unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen.

§ 9 Bestehen, Nichtbestehen der Feststellungsprüfung

§ 9
Bestehen, Nichtbestehen der Feststellungsprüfung

(1) Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in mehr als einem Prüfungsfach nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(3) Die Prüfung ist nicht beendet, wenn nur in einem Prüfungsfach eine nicht mindestens ausreichende Leistung erzielt wurde. Dem Studienbewerber ist innerhalb einer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festzulegenden Frist die Möglichkeit einer Nachprüfung in diesem Fach einzuräumen. Erzielt der Studienbewerber hierbei keine mindestens ausreichende Leistung oder legt er die Nachprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist ab, ist die Prüfung im ganzen nicht bestanden.

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 2 und Abs. 3 sind dem Studienbewerber schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.