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title: "FSV — Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen(Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV)Vom 19. November 2018"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/he/ffsolanlvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FFSolAnlVHErahmen"
updated: "2026-05-13T17:40:00+00:00"
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# FSV — Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen(Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV)Vom 19. November 2018

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 19.11.2018
*Fundstelle:* GVBl. 2018, 678


### Eingangsformel FSV

Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1(1) Gebote für Freiflächensolaranlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes außerhalb von Natura-2000-Gebieten dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 bezuschlagt werden.(2) Wird durch einen Zuschlag auf ein Gebot nach Abs. 1 erstmals die Grenze von 35 Megawatt zu installierende Leistung für bezuschlagte Gebote nach Abs. 1 pro Kalenderjahr erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Abs. 1 bezuschlagt werden.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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— Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen(Freiflächensolaranlagenverordnung – FSV)Vom 19. November 2018
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-FFSolAnlVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
