Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (FwOVO) Vom 29. August 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 29.08.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 391
Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (FwOVO) vom ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2007 (GVBl. I S. 826). |
Außer-Kraft-Treten
§ 9 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 9 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Anlage Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung (Grundbrandschutz)
Textnachweis ab: 01.01.2004
I.
Grundsatz
Für die Bedarfs- und Entwicklungsplanung wird von folgenden Gefahrenarten und Risikokategorien ausgegangen:
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Gefahrenart |
Anzahl Risikokategorien |
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Brand |
B 1 - B 4 |
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Allgemeine Hilfe: |
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1. Technische Hilfe |
T 1 - T 4 |
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2. Nukleare, Biologische, Chemische Stoffe |
NBC 1 - NBC 3 |
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3. Wassernotfälle |
W 1 - W 3 |
Die Einordnung in die Risikokategorien richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotentials.
Die Ausrüstung wird in folgende Stufen (§ 3 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 HBKG ) gegliedert:
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Ausrüstungsstufe I Hilfsfrist 10 Minuten |
Mannschaft und Geräte zur örtlichen Hilfe innerhalb der Gemeinde |
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Ausrüstungsstufe II Hilfsfrist 20 Minuten |
Mannschaft und Geräte zur überörtlichen Hilfe |
Werden für mehrere Gefahrenarten gleichartige oder gleichwertige Fahrzeuge vorgeschlagen, dann sind Fahrzeuge nicht für jede Gefahr gesondert vorzuhalten. In diesem Fall reicht ein vorhandenes Fahrzeug.
Textnachweis ab: 01.01.2004
Brand
II.
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Risikokategorie B 1 |
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Kennzeichnende Merkmale |
- weitgehend offene Bauweise - im wesentlichen Wohngebäude - Gebäudehöhe: höchstens 7 m Brüstungshöhe - keine nennenswerten Gewerbebetriebe - keine Bauten besonderer Art oder Nutzung |
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Risikokategorie B 2 |
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Kennzeichnende |
- überwiegend offene Bauweise (teilweise Reihenbebauung) - überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete) - Gebäudehöhe: höchstens 7 m Brüstungshöhe - einzelne kleinere Gewerbebetriebe / Handwerksbetriebe / Beherbergungsbetriebe - keine oder nur eingeschossige kleine Gebäude besonderer Art oder Nutzung |
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Risikokategorie B 3 |
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Kennzeichnende Merkmale |
- offene und geschlossene Bauweise - Mischnutzung - kleinere Bauten besonderer Art oder Nutzung - Gebäudehöhe: höchstens 12 m Brüstungshöhe - Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr |
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Risikokategorie B 4 |
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Kennzeichnende Merkmale |
- zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise - Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten - große Objekte besonderer Art oder Nutzung - Gebäudehöhe: höchstens 23 m Brüstungshöhe - Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr |
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Risikokategorien | |||
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Ausrüstungsstufe |
B 1 |
B 2 |
B 3 |
B 4 |
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I |
KLF 1) |
TSF-W oder LF 8/6 |
LF 8/6 (alternativ LF 16/12) TLF 16/25 |
ELW 1 LF 16/12 TLF 16/25 DLK 18-12 2) |
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II |
LF 16/12TLF 16/25 3) |
LF LF 8/6 oder LF 16/12 TLF 16/25 |
ELW 1 LF 16/12 DLK 18-12 2) GW-N TLF 24/50 |
ELW 2 4) TLF 16/25 LF 16/12 DLK 23-12 SW 2000/GW-N TLF 24/50 |
Bei Feuerwehren mit zugewiesenem Einsatzbereich auf Verkehrswegen ( § 23 HBKG ) ist zur Brandbekämpfung ein Löschwasservorrat von mindestens 3600 l durch Fahrzeuge der Ausrüstungsstufe I vorzuhalten.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III.
Allgemeine Hilfe
- 1.)
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Technische Hilfe
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Risikokategorie T 1 |
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Kennzeichnende Merkmale
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- kleinere Ortsverbindungsstraßen - keine Gewerbegebiete oder kleine Handwerksbetriebe |
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Risikokategorie T 2 |
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Kennzeichnende Merkmale
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- größere Ortsverbindungsstraßen (z.B. Kreis- und Landesstraßen ) - kleinere Gewerbebetriebe oder größere Handwerksbetriebe |
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Risikokategorie T 3 |
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Kennzeichnende Merkmale
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- Kreis- und Landesstraßen, Bundesstraßen - größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie |
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Risikokategorie T 4 |
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Kennzeichnende Merkmale |
- Kraftfahrstraßen, Autobahnen, vierspurige Bundesstraßen |
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Risikokategorien | |||
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Ausrüstungsstufe |
T 1 |
T 2 |
T 3 |
T 4 |
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I |
KLF 1) |
TSF-W/TH oder LF 8/6 mit Zusatzbeladung TH |
LF 8/6 mit Zusatzbeladung TH (alternativ LF 16/12) |
ELW 1 LF 16/12 2) RW 1 2) |
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II |
LF 8/6 mit Zusatzbeladung TH |
LF 16/12 2) RW 1 2) |
ELW 1LF 16/12 2) RW 1 2) |
LF 16/12GW-N ELW 2 3) |
- 2.)
-
Nukleare, biologische, chemische Stoffe
-
Die einzelnen Komponenten werden getrennt betrachtet und bestimmt. Als Einstufung wird immer die Stufe mit der höchsten Risikokategorie übernommen.
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Risikokategorie NBC 1 |
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Kennzeichnende |
N - kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet B - keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen C - kein bedeutender Umgang mit Gefahrstoffen |
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Risikokategorie NBC 2 |
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Kennzeichnende |
N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 9/1 in der Gefahrengruppe I eingestuft sind B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen C - Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfallverordnung unterliegen - Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotential (keine Chemikalienlager) |
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Risikokategorie NBC 3 |
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Kennzeichnende |
N - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 9/1 in die Gefahrengruppe II oder III eingestuft sind B - Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II oder BIO III („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen C - Betriebe und Anlagen, die mit Gefahrstoffen umgehen und der Störfallverordnung unterliegen - Chemikalienhandlungen oder -lager, die nicht der Störfallverordnung unterliegen *) |
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Risikokategorien |
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Ausrüstungsstufe |
NBC 1 |
NBC 2 |
NBC 3 |
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I |
KLF 1) |
LF 8/6 mit Zusatzbeladung Gefahrgut |
ELW 1 LF 16/12 GW-G (7,5 t) Strahlenschutz Sonderausrüstung |
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II |
ELW 1 LF 8/6 mit Zusatzbeladung Gefahrgut |
ELW 1 LF 16/12 GW-G (7,5 t) Strahlenschutz Sonderausrüstung |
ELW 2 2) LF 16/12 TLF 24/50 GW - AS Strahlenspürtruppfahrzeug |
- 3.)
-
Wassernotfälle
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Risikokategorien |
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Ausrüstungsstufe |
W 1 |
W 2 |
W 3 |
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I |
KLF 1) |
LF 8/6 RTB 4) /MZB |
LF 8/6 RTB 4) /MZB |
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II |
LF 8/6 |
ELW 1 LF 16/12 2) RW 1 2) |
ELW 2 3) LF 16/12 2) RW 1 2) |
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Risikokategorie W 1 |
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Kennzeichnende Merkmale |
- keine nennenswerten Gewässer vorhanden - kleinere Bäche |
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Risikokategorie W 2 |
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Kennzeichnende Merkmale |
- größere Weiher, Badeseen - Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schiffahrt |
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Risikokategorie W 3 |
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Kennzeichnende Merkmale |
- Flüsse und Seen mit gewerblicher Schiffahrt - Bundeswasserstraßen |
Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:
Grundsatzregelung
§ 1 Grundsatzregelung (1) Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten sich nach dem Bedarf, der durch einen Bedarfs- und Entwicklungsplan ( § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ) ermittelt wird. Hierbei werden sowohl allgemeine Gefahren als auch besondere im Gemeindegebiet vorhandene Gefahrenbereiche erfasst. Die Mindestanforderungen für den Grundbrandschutz sind in der Anlage festgelegt. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Städte mit Berufsfeuerwehren.
Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr
§ 2 Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Mindestmannschaftsstärke einer Gemeindefeuerwehr muss der einer Gruppe (Stärke 1/8) entsprechen. (2) Für taktische Einheiten ist eine Personal-Ausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.
Feuerwachen
§ 3 Feuerwachen Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte geboten ist.
Feuerwehren für überörtliche Aufgaben
§ 4 Feuerwehren für überörtliche Aufgaben (1) Die Landkreise haben Anlagen und Einrichtungen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu errichten, die durch einen Bedarfs- und Entwicklungsplan bestimmt werden. (2) Einer Feuerwehr können im Einvernehmen mit der Gemeinde überörtliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie 1. aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der aktiven Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit und 2. durch ihre Ausstattung mit Einsatzfahrzeugen und Geräten in der Lage ist, die überörtlich zu erwartenden Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.
Ernennungsvoraussetzungen
§ 5 Ernennungsvoraussetzungen (1) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder eine vergleichbare Ausbildung besitzt. (2) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und über die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Ausbildung verfügt. (3) Für die Wahl zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor und zur Wehrführerin oder zum Wehrführer sowie für die entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter gelten die Anforderungen nach Abs. 2 entsprechend. (4) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die hierfür erforderliche Qualifikation zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer hat und im Besitz der "Jugendgruppenleitercard" ist.
Vorbeugender Brandschutz
§ 6 Vorbeugender Brandschutz Zuständige Brandschutzdienststellen sind die in § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau vom 7. April 2000 (GVBl. I S. 170) genannten Stellen.
Übergangsbestimmung
§ 7 Übergangsbestimmung Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister, Gemeindebrandinspektorinnen oder Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen oder Stadtbrandinspektoren und Wehrführerinnen oder Wehrführer sowie die Vertreterinnen oder Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit in ihrem Amt.
In-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 9 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.