FernPrüfDV HE · Hessen

Verordnung über die Durchführung elektronischer Fernprüfungen Vom 8. Dezember 2020

Ausfertigungsdatum:
08.12.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 944
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FernPrüfDV

Aufgrund des § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 und 12 und des § 55 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Elektronische Fernprüfungen

§ 1 Elektronische Fernprüfungen(1) Die Hochschulen können elektronische Fernprüfungen anbieten, soweit Präsenzprüfungen wegen Einschränkungen und Hindernissen aufgrund eines erheblichen Infektionsgeschehens nicht oder nicht für alle Studierenden durchgeführt werden können.(2) Elektronische Fernprüfungen können insbesondere in Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (Fernklausuren) oder als mündliche oder praktische Fernprüfung angeboten werden. Fernklausuren werden in einem festgelegten Zeitabschnitt unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 angefertigt. Mündliche und praktische Fernprüfungen werden unter Übertragung von Bild und Ton in dem zu ihrer Durchführung notwendigen Umfang (Videokonferenz) durchgeführt.(3) Wird eine elektronische Fernprüfung angeboten, ist dies grundsätzlich vor Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters festzulegen. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Festlegung vor Ablauf der für die jeweilige Präsenzprüfung geltenden Anmeldefrist.(4) Studierende müssen sich vor Beginn der elektronischen Fernprüfung durch einen gültigen Lichtbildausweis identifizieren. Die Hochschulen können durch Satzung abweichende Identifikationsmethoden vorsehen.(5) Die Studierenden sollen die Möglichkeit erhalten, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.

§ 2

Freiwilligkeit, Information der Studierenden

§ 2 Freiwilligkeit, Information der Studierenden(1) Die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird. Termingleich sind Prüfungen, die innerhalb desselben Prüfungszeitraums unter strenger Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit stattfinden.(2) Die Studierenden sind bei der Festlegung der Möglichkeit einer elektronischen Fernprüfung über1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere den Verarbeitungszweck, die Löschungsfristen und die Betroffenenrechte,2. die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Fernprüfung erfüllt sein müssen, sowie3. die organisatorischen Bedingungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Fernprüfungzu informieren.

§ 3

Datenverarbeitung

§ 3 Datenverarbeitung(1) Im Rahmen elektronischer Fernprüfungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist. Die Hochschulen stellen die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sicher, insbesondere die der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Eine Aufzeichnung der Bild- und Tondaten des Prüfungsgeschehens sowie des Identifizierungsmittels erfolgt nicht, soweit es in dieser Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die technisch notwendige Zwischenspeicherung personenbezogener Daten bleibt unberührt; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.(3) Bei zur Durchführung elektronischer Fernprüfungen notwendigen Installationen, insbesondere Programmen oder Browser-Add-Ons, auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden ist sicherzustellen, dass1. die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung ausschließlich während der Prüfung und nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung und zur Unterbindung von Täuschungshandlungen erforderlichen Umfang beeinträchtigt wird,2. die Vertraulichkeit der auf der Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen sowie die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung nicht beeinträchtigt wird und3. eine vollständige Deinstallation nach der Fernprüfung möglich ist.

§ 4

Aufsicht

§ 4 Aufsicht(1) Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen bei elektronischen Fernprüfungen sind die Studierenden verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Fernprüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren und eine akustische und optische Überwachung bei der Fernprüfung (Videoaufsicht) zu dulden. Die Videoaufsicht ist so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschulen.(2) Soweit dies notwendig ist, insbesondere, wenn hohe Teilnehmerzahlen eine zeitgleiche Aufsicht durch Hochschulpersonal ausschließen, kann eine automatisierte Aufsicht erfolgen. Eine Videoaufsicht unter Zuhilfenahme einer automatisierten Auswertung von Bild- und Tondaten darf nur erfolgen, wenn besondere Umstände eine herkömmliche Aufsicht ausschließen. Das Vorliegen derartiger Umstände und die Einbeziehung der oder des Datenschutzbeauftragten der Hochschule sind zu dokumentieren. Die Studierenden müssen hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung erklärt haben; sie sind vor Erteilung der Einwilligung nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht und die bestehenden Möglichkeiten zur Ablegung einer Präsenzprüfung zu unterrichten. Personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist.(3) Bei Prüfungen, die nach den Regelungen der Prüfungs- und Studienordnungen nicht zwingend zu absolvieren sind, ist eine automatisierte Videoaufsicht nach Abs. 2 auch ohne Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zulässig, soweit die Vorgaben des Abs. 2 Satz 2 und 3 eingehalten werden.

§ 5

Technische Störungen

§ 5 Technische Störungen(1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Fernprüfung bei einer Fernklausur technisch nicht durchführbar, wird die Fernprüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen. Dies gilt nicht, wenn Studierende die Störung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.(2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer mündlichen oder praktischen Fernprüfung vorübergehend gestört, wird die Fernprüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die mündliche oder praktische Fernprüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Fernprüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die mündliche Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden.(3) Die Hochschulen können durch Satzung abweichende Regelungen zum Umgang mit technischen Störungen treffen.

§ 6

Satzungen der Hochschulen

§ 6 Satzungen der HochschulenDie Hochschulen können ergänzende Regelungen zur Durchführung elektronischer Fernprüfungen durch Satzung treffen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.