FaMWaldEntmPl HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
19.12.1983
Fundstelle:
StAnz. 1984, 217
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund von § 25 Abs. 5 des Hessischen Forstgesetzes i. d. F. vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1983 (GVBl. I S. 103), i. V. m. § 6 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes vom 13. Juli 1980 (GVBl. I S. 291) und § 64 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes wird nach Anhörung der örtlich betroffenen Waldbenutzer im Einvernehmen mit der Stadt Frankfurt am Main und mit Zustimmung des Landesforstausschusses verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Erholungsverkehr in den Waldungen der Stadt Frankfurt am Main wird entmischt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Der Kartenteil des Entmischungsplanes wird vom Hessischen Minister für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten verwahrt. Er wird während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

(2) Eine weitere amtliche Ausfertigung wird vom Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, Forstamt, Flughafenstr. 3, 6000 Frankfurt am Main 71, verwahrt und während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

(3) Abdrucke des Kartenteils können bei den nachfolgenden Revierförstereien der Stadt Frankfurt am Main während der Dienststunden eingesehen werden:

Revierförsterei 1,

Oberrad, Bischofsweg 200, 6000 Frankfurt am Main 70,

Revierförsterei 2,

Sachsenhausen, Friedensallee 163, 6078 Neu-Isenburg,

Revierförsterei 3,

Gehespitz, Friedensallee 161, 6078 Neu-Isenburg,

Revierförsterei 4,

Niederrad, Flughafenstr. 120, Frankfurt am Main 71,

Revierförsterei 5,

Goldstein, Unterschweinstiegschneise 2,

6000 Frankfurt am Main 71,

Revierförsterei 6,

Schwanheim, Schwanheimer Bahnstr. 51,

6000 Frankfurt am Main 71,

Revierförsterei 7,

Fechenheim, Am Roten Graben 12, 6000 Frankfurt Main 60.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Der Entmischungsplan gilt für alle Waldungen der Stadt Frankfurt am Main in den Gemarkungen Frankfurt am Main, Neu-Isenburg, heusenstamm, Offenbach am Main und Sprendlingen; in ihm sind die einzelnen zulässigen Benutzungsarten der nichtöffentlichen Straßen und Wege dargestellt.

(2) Im Geltungsbereich des Entmischungsplanes ist das Reiten außerhalb der dafür besonders gekennzeichneten Wege verboten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Das Anbringen von Schildern nach Anlage 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes obliegt dem Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. Er macht ferner den Textteil des Entmischungsplanes binnen eines Monats nach der Veröffentlichung ortsüblich bekannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 19. Dezember 1983

 

Der Hessische Minister
für Landesentwicklung, Umwelt Landwirtschaft und Forsten

III B 2 - 7965 - W 32
gez. Karl Schneider
- Gült.-Verz. 86 -

 

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.