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title: "Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV)"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hb/verordnung-zur-durchfuehrung-des-waermeplanungsgesetzes-im-land-bremen-bremwpgv-2024-12-20-gbl-nr-0157-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2024_12_20_GBl_Nr_0157_signed.pdf"
updated: "2026-05-13T15:57:12+00:00"
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# Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV)

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 20.12.2024
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2024 Nr. 157


### § 1 — Planungsverantwortliche Stellen

(1) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes wird auf die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven als planungsverantwortliche Stellen übertragen. Die Stadtgemeinden nehmen die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(2) Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.

(3) Der Wärmeplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

### § 2 — Bestandsschutz

Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Stadtgemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung. Sind die Stadtgemeinden nach Satz 1 von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung ausgenommen, gelten Teil 2 Abschnitt 3 sowie Anlage 1 zu § 15 des Wärmeplanungsgesetzes für sie entsprechend.

### § 3 — Anzeigepflicht

Die planungsverantwortlichen Stellen müssen den jeweiligen Wärmeplan sowie die Fortschreibung des Wärmplans der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzeigen.

### § 4 — Zuständigkeit

(1) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Stelle für die Überprüfung der nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes übermittelten Bedarfe.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes.

### § 5 — Finanzierung

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung erfolgt ein finanzieller Ausgleich der planungsverantwortlichen Stellen nach § 1 Absatz 1.

### § 6 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 2024

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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— Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV)
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2024_12_20_GBl_Nr_0157_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
