Bremen

Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV)

Ausfertigungsdatum:
20.12.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 157
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 33 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet der Senat:
§ 1

Planungsverantwortliche Stellen

(1) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes wird auf die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven als planungsverantwortliche Stellen übertragen. Die Stadtgemeinden nehmen die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(2) Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.

(3) Der Wärmeplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

§ 2

Bestandsschutz

Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Stadtgemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung. Sind die Stadtgemeinden nach Satz 1 von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung ausgenommen, gelten Teil 2 Abschnitt 3 sowie Anlage 1 zu § 15 des Wärmeplanungsgesetzes für sie entsprechend.

§ 3

Anzeigepflicht

Die planungsverantwortlichen Stellen müssen den jeweiligen Wärmeplan sowie die Fortschreibung des Wärmplans der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzeigen.

§ 4

Zuständigkeit

(1) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Stelle für die Überprüfung der nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes übermittelten Bedarfe.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes.

§ 5

Finanzierung

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung erfolgt ein finanzieller Ausgleich der planungsverantwortlichen Stellen nach § 1 Absatz 1.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 2024

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.