Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2024
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2024 Nr. 157
Eingangsformel
Planungsverantwortliche Stellen
(1) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes wird auf die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven als planungsverantwortliche Stellen übertragen. Die Stadtgemeinden nehmen die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
(2) Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.
(3) Der Wärmeplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
Bestandsschutz
Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Stadtgemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung. Sind die Stadtgemeinden nach Satz 1 von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung ausgenommen, gelten Teil 2 Abschnitt 3 sowie Anlage 1 zu § 15 des Wärmeplanungsgesetzes für sie entsprechend.
Anzeigepflicht
Die planungsverantwortlichen Stellen müssen den jeweiligen Wärmeplan sowie die Fortschreibung des Wärmplans der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzeigen.
Zuständigkeit
(1) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Stelle für die Überprüfung der nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes übermittelten Bedarfe.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes.
Finanzierung
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung erfolgt ein finanzieller Ausgleich der planungsverantwortlichen Stellen nach § 1 Absatz 1.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 17. Dezember 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.