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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 3. März 2023 Nr. 16
Verordnung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen
von der Testpflicht in Einrichtungen der medizinischen
oder pflegerischen Versorgung
Vom 14. Februar 2023
Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§1
Von der Testpflicht in Einrichtungen der medizinischen oder
pflegerischen Versorgung ausgenommene Personengruppen
Ausgenommen von der Nachweispflicht eines Tests nach § 28b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes sind Personen, die sich lediglich über einen
unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur gering-
fügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder
betreut werden. Dazu zählen insbesondere
1. Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,
2. Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie
Hausmeisterinnen und Hausmeister,
3. Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes sowie
4. Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im
Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und
Betreuer sowie Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger.
Unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1 sind von der Nachweispflicht
eines Tests nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz
ausgenommen, soweit sie die Einrichtung zur Erfüllung eines Einsatzauftrages
betreten.
Nr. 16 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. März 2023 102
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Februar 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen