Bremen

Verordnung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen von der Testpflicht in Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung

Ausfertigungsdatum:
03.03.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 16
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
101 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 3. März 2023 Nr. 16 Verordnung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen von der Testpflicht in Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung Vom 14. Februar 2023 Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, verordnet der Senat: §1 Von der Testpflicht in Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung ausgenommene Personengruppen Ausgenommen von der Nachweispflicht eines Tests nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes sind Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur gering- fügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere 1. Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten, 2. Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister, 3. Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes sowie 4. Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger. Unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1 sind von der Nachweispflicht eines Tests nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, soweit sie die Einrichtung zur Erfüllung eines Einsatzauftrages betreten. Nr. 16 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. März 2023 102 §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. Februar 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.