Bremen

Verordnung zur Ausführung des Hebammenausführungsgesetzes (Hebammenausführungsverordnung – HebAusfV)

Ausfertigungsdatum:
05.04.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 31
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 2 Nummer 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz – HebAusfG) vom 1. März 2022 (Brem.GBl S. 147) wird verordnet:
§ 1

Geeignetheit von Einrichtungen

(1) Krankenhäuser sind im Sinne des § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet, sofern das jeweilige Krankenhaus über eine krankenhausplanerisch ausgewiesene Fachabteilung für Geburtshilfe verfügt. Der Anteil vaginaler Geburten sollte dort nicht erheblich vom Bundesdurchschnitt der Krankenhäuser im entsprechenden Versorgungslevel abweichen.

(2) Ambulante hebammengeleitete Einrichtungen, die nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Hebammenleistungen erbringen, sind nach § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes als Einsatzort geeignet.

(3) Freiberufliche Hebammen, die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes haben, sind nach § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes als Einsatzort geeignet.

(4) Weitere Einrichtungen sind geeignet, sofern Sie mindestens der Vermittlung von Kompetenzen im Kompetenzbereiche I.1 bis I.3 der Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen dienen und eine Praxisanleitung im erforderlichen Umfang gewährleisten.

§ 2

Qualifikation der praxisanleitenden Personen

(1) Als berufspädagogische Zusatzqualifikation nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Studien- und Prüfungsordnung für Hebammen werden Weiter-

bildungslehrgänge von mindestens 300 Stunden Umfang mit dem Ziel Praxisanleitung anerkannt. Abschlüsse von Studiengängen oder von Modulen innerhalb von Studiengängen mit berufspädagogischer Ausrichtung können auf Antrag bei der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation nach § 10 der Studien- und Prüfungsordnung für Hebammen angerechnet werden.

(2) Der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 10 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsordnung für Hebammen zu absolvieren sind, wird auf drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. Bei längerer Unterbrechung der Berufstätigkeit sind im Durchschnitt 24 Stunden pro aktives Berufsjahr nachzuweisen.

(3) Höchstens ein Drittel der Fortbildungsstunden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2 mit einem rein fachlichen Geburtshilfe-Bezug können auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden.

§ 3

Umfang der Praxisanleitung

Für die Einsätze im Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ in Krankenhäusern ist es abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes bis zum Jahr 2030 zulässig, einen Umfang der Praxisanleitung unter 25 Prozent, jedoch nicht unter 15 Prozent vorzusehen.

§ 4

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 25. März 2022

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.