Verordnung zur Ausführung des Bremischen Spielhallengesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.2023
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2023 Nr. 107
Eingangsformel
Grundsatz
Diese Verordnung regelt die Dauer und Inhalte der Schulungen des Personals einer Spielhalle nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes sowie die Inhalte der Sachkundeprüfung und das Sachkundeprüfungsverfahren nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes.
Ausgestaltung der Schulungen
(1) Die Schulungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes sowie die Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes vorausgehen, erfolgen in Form mündlicher Präsenzschulungen. Sie können in Gruppen durchgeführt werden, wobei die Gruppengröße zwanzig Personen nicht überschreiten darf.
(2) Die Anbieter haben Schulungsunterlagen zu erstellen, in denen die wesentlichen Inhalte der Schulungen sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen zusammengestellt sind. Diese Unterlagen sind den Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmern zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Schulungen des Personals einer Spielhalle sowie die Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung vorausgehen, haben folgende Module zu umfassen:
1. Kenntnisse der für die Tätigkeit der jeweiligen Zielgruppe notwendigen rechtlichen Vorschriften und Anforderungen, insbesondere bezüglich des Spielerschutzes und der Prävention der Glücksspielsucht und über das Spielersperrsystem OASIS (Selbst- und Fremdsperre) sowie Zugangskontrollen,
2. Basiswissen über Glücksspielsucht (Entstehung und Verlauf), Gefährdungspotenzial von Glücksspielen (insbesondere in Bezug auf Geldspielgeräte),
3. Handlungskompetenz (zum Beispiel Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischem Glücksspielverhalten),
4. Informationen und Darstellung von Hilfen für pathologisch Glücksspielende und deren Angehörige (zum Beispiel Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet).
(4) Die Schulungsdauer beträgt bei Personalschulungen mindestens neun, bei Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung vorausgehen, mindestens elf Stunden. Im Rahmen der Personalschulungen soll mindestens die Hälfte der Schulungszeit in interaktiver Form gestaltet werden.
(5) Das Nähere zu den erforderlichen Inhalten der Personalschulungen ist in Anlage 1, das Nähere zu den erforderlichen Inhalten der Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung vorausgehen, ist in Anlage 2 geregelt.
Zuständige Stelle
(1) Die Personalschulungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes sowie die Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes vorausgehen, werden von Einrichtungen durchgeführt, die in der Lage sind, die Erreichung der in den §§ 5 und 7 niedergelegten Ziele sicherzustellen. Dies ist der Fall, wenn die Einrichtung
1. ein Schulungskonzept vorlegt, welches die Vermittlung der nach § 2 Absatz 3 erforderlichen Anforderungen sowie der sich aus den Anlagen 1 und 2 ergebenden und jeweils erforderlichen Inhalte sicherstellt,
2. nachweist, dass die Schulung durch qualifizierte und erfahrene Dozentinnen und Dozenten, welche in der Lage sind, die erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln, durchgeführt wird, und
3. nachweist, über Räumlichkeiten zu verfügen, welche für die Durchführung der Schulung geeignet sind.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation prüft im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Ist dies der Fall, ist die Einrichtung in eine Liste aufzunehmen, welche von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation geführt und regelmäßig aktualisiert wird. Die Liste ist öffentlich auf der Internetseite der Senatorin oder des
Senators für Wirtschaft, Häfen und Transformation zugänglich zu machen. Hierzu dürfen die notwendigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgabe erforderlich ist.
(3) Die Einrichtungen können sich mit einem formlosen Schreiben bei der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation um die Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 bewerben. Der Bewerbung sind das Schulungskonzept und die entsprechenden Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 in geeigneter Form beizufügen.
Anerkennung anderer Nachweise
Nachweise, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben worden sind, werden von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation in entsprechender Anwendung des § 13c der Gewerbeordnung auf Antrag als Personalschulung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes oder als bestandene Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes anerkannt, sofern die Anforderungen an die Durchführung und die Inhalte der Schulungen im Wesentlichen erfüllt sind. Satz 1 findet in Bezug auf in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworbene Sachkundenachweise, deren Erwerb kein Bestehen einer Sachkundeprüfung voraussetzt, keine Anwendung.
Abschnitt 2 Personalschulungen
Zweck der Personalschulungen
Die Personalschulungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes sollen das in der Spielhalle tätige Personal in die Lage versetzen, Spielerinnen und Spieler, die ein problematisches und pathologisches Spielverhalten zeigen, zu erkennen und diesen adäquat begegnen zu können.
Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Personalschulung
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Personalschulung stellt die Einrichtung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung hat dabei die im Muster in Anlage 3 enthaltenen Daten zu enthalten.
(2) Die Teilnahme an Personalschulungen gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen hat und sich die Einrichtung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere einen aktiven Dialog sowie
mündliche oder schriftliche Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass sie mit den Schulungsinhalten nach Anlage 1 vertraut ist.
(3) Wird die Teilnahme an der Personalschulung nicht erfolgreich absolviert, kann der Besuch der Schulung wiederholt werden.
Abschnitt 3 Sachkundeprüfungsverfahren
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Sachkundeprüfung
Vor dem Ablegen der Sachkundeprüfung hat die spielhallenbetreibende oder mit der Leitung einer Spielhalle beauftragte Person an einer vorbereitenden Schulung teilzunehmen.
Zweck der Sachkundeprüfung
Zweck der Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes ist es, den Nachweis zu erbringen, dass eine spielhallenbetreibende oder mit der Leitung einer Spielhalle beauftragte Person die für die eigenverantwortliche Ausübung eines Spielhallengewerbes erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung besitzt.
Durchführung der Sachkundeprüfung
(1) Die Prüfung erfolgt in Form einer schriftlichen Leistungskontrolle. Gegenstand der Leistungskontrolle sind die in § 2 Absatz 3 genannten und in der Anlage 2 konkretisierten Sachgebiete und Inhalte.
(2) Die Prüfung hat in seitens des Schulungsanbieters zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattzufinden und kann in Papierform oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Es ist während der Prüfung eine Aufsicht zur Verhinderung von Täuschungen zu gewährleisten. Die Verwendung eines Multiple-Choice-Verfahrens ist zulässig. Die Prüfung besteht aus jeweils fünf Fragen zu jedem der in der Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete. Wird ganz oder teilweise ein Multiple-Choice- Verfahren angewandt, müssen je Frage mindestens vier Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden, von denen eine oder mehrere richtig ist oder sind. Es ist sicherzustellen, dass inhaltsgleiche Prüfungen innerhalb kurzer Zeiträume nicht stattfinden.
(3) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der zu prüfenden Personen festgestellt. Die gesamte Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt. Die zu prüfenden Personen müssen über die für die Durchführung der Prüfung notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
(4) Die Prüfungsaufgaben unterliegen der Geheimhaltung. Die Mitnahme von Prüfungsfragen sowie deren Abfotografieren oder anderweitiges Kopieren durch die zu prüfenden oder andere beteiligte Personen ist untersagt.
Bestehen der Sachkundeprüfung
(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes gilt als bestanden, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen und die Kenntnisse der Schulungsinhalte im Rahmen der schriftlichen Leistungskontrolle nachgewiesen hat. Die Kenntnisse der Schulungsinhalte gelten als nachgewiesen, wenn die zu prüfende Person im Rahmen der schriftlichen Leistungskontrolle mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(2) Ist die Sachkundeprüfung nach Absatz 1 nicht bestanden worden, weil die zu schulende Person nicht ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen hat, ist die Schulung zu wiederholen. Ist die Sachkundeprüfung nach Absatz 1 nicht bestanden worden, weil die Kenntnisse der Schulungsinhalte im Rahmen der schriftlichen Leistungskontrolle nicht nachgewiesen werden konnten, kann die schriftliche Leistungskontrolle einmalig ohne erneute Teilnahme an der Schulung wiederholt werden. Wird die Prüfung im Rahmen der Wiederholung erneut nicht bestanden, ist für eine weitere Wiederholung der schriftlichen Leistungskontrolle auch die Teilnahme an der Schulung zu wiederholen.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 21. November 2023
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
(zu § 2 Absatz 5 Alternative 1)
Anforderungen an die Personalschulungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes
Modul Inhalte Mindestdauer
Rechtliche Rahmen- Vermittlung grundsätzlicher Kenntnisse über die Regelungen 1 Zeitstunde bedingungen 1. der Spieleverordnung: - Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere Informationspflichten, Freispiele, Zulassungszeichen, Ausschluss von Mitarbeitenden, Verbot der Kreditgewährung, Verbot der Beeinflussung der Gewinnaussicht und des Geräts vor Spielbeginn durch Mitarbeitende, Verbot von Vergünstigungen (§§ 6 bis 10d SpielV) und - gerätebezogene Vorgaben (§§ 12, 13 SpielV), 2. des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (insbesondere Spielersperrsystem und Zugangskontrolle): - Verfahren der Spielersperre (Selbst- und Fremdsperre, Anhörung von Betroffenen im Falle von Fremdsperren, Eintragung und Dauer, Zentrale Spielersperrdatei, Entsperrung; §§ 8 bis 8d, 23 GlüStV 2021), - Spielersperrdatei OASIS (§ 23 GlüStV 2021), - Anforderungen an Ausweisdokumente zur Identitätsprüfung, - Unterstützung von Sperrabsichten bei Glücksspielenden und - Spielersperre als ein Baustein bei der Bewältigung von Glücksspielproblemen, 3. des Bremischen Spielhallengesetzes:
Modul Inhalte Mindestdauer
- Anwendungsbereich des Bremischen Spielhallengesetzes (§§ 1, 8 BremSpielhG), - Personalschulung (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BremSpielhG) und - Anforderungen an Betrieb, Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen, Werbung an und in Spielhallen, Aufsicht (§§ 3, 4, 5 bis 7 und 9 BremSpielhG) und 4. des Ordnungswidrigkeitenrechts: - Grundlagen ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verantwortung sowie - Ordnungswidrigkeiten (§ 19 SpielV, § 10 BremSpielhG, § 28a GlüStV 2021, § 28 JuSchG, §§ 144 GewO). Basiswissen über Sucht Vermittlung von Kenntnissen insbesondere über 3 Zeitstunden 1. die Früherkennung von Glücksspielsucht: Verhaltensänderungen und -kriterien im Setting Spielhalle, 2. Dokumentationssysteme zur standardisierten Erfassung der Beobachtungsdaten, 3. die Maßnahmen der Prävention und Intervention im Überblick: - Motivationsgespräche mit und Ansprache von auffällig spielenden Gästen, - Informationskonzepte zu Beratung und Hilfe, - Maßnahmen zur Unterstützung der Selbstkontrolle, - Vermittlung ins (regionale) Hilfesystem, - Ausschluss vom Spiel (Selbst- und Fremdsperren) und 4. die Spielsuchtgefährdung: Gründe für einen Ausschluss vom Spiel.
Modul Inhalte Mindestdauer
Kenntnisse zur Glücks- Vermittlung von Kenntnissen insbesondere über 3 Zeitstunden spielsucht einschließlich 1. die Definition von Glücksspielen, anbieterunabhängiger Hilfsangebote 2. die Glücksspielsucht als (sozial-)rechtlichen Begriff und den Suchtbegriff, 3. die Merkmale einer glücksspielbezogenen Suchterkrankung, 4. die Entstehung einer Glücksspielsucht und Einflussfaktoren der Suchtentwicklung, 5. die Auswirkungen einer Glücksspielsucht, 6. die Glücksspielsucht als anerkannte, behandlungsbedürftige Krankheit, 7. die sozialrechtliche und rechtliche Dimension, 8. das Risikopotential von Glücksspielangeboten (insbesondere von Geldspielgeräten), 9. die Komorbidität, 10. die psychosoziale Versorgung und Rehabilitation (im Überblick) und 11. die regionalen und überregionalen Hilfsangebote: - das Hilfesystem im Land Bremen, - die Fachstelle Glücksspielsucht im Land Bremen, - die weiteren regionalen Suchtberatungsstellen, - die ambulante und stationäre Rehabilitation, - telefonische und Online-Beratungsmöglichkeiten, - die Selbsthilfe, - die Arbeitsweise von Motivationsgruppen, - die Veränderungsmotivation,
Modul Inhalte Mindestdauer
- die Komorbidität-Therapie, - die Schuldnerberatung und - den Sozialpsychiatrischen Dienst. Handlungskompetenzen, Vermittlung von Kenntnissen über 2 Zeitstunden insbesondere in der 1. die B-Kriterien und die Ansprache auffällig spielender Gäste, Früherkennung auffälligen Spiel- 2. die Grundlagen für die Gesprächsführung: Motivationales Interview, Grundverhaltens und haltungen (Offenheit, Wertfreiheit, Respekt), Einschätzung der Veränderungs- Kommunikation mit motivation, Wahl der geeigneten Situation für Gespräche und Spielenden 3. das Sozialkonzept: Ziele, Aufbau und Inhalte. Zudem sollen im Rahmen von Praxisreflektionen Erfahrungen mit auffällig spielenden Gästen behandelt werden und praktische Übungen zur Gesprächsführung (Rollenspiel, Fallbeispiele, Teambesprechungen) durchgeführt werden.
(zu § 2 Absatz 5 Alternative 2)
Anforderungen an die Schulungen, die dem Ablegen der Sachkundeprüfung nach § 4b des Bremischen Spielhallengesetzes vorausgehen
Modul Inhalte Mindestdauer
Rechtliche Rahmen- Vermittlung von Kenntnissen über die 3 Zeitbedingungen Regelungen stunden 1. der Gewerbeordnung, insbesondere Anzeigepflicht, Verhinderung und Recht der Automatenaufstellung: - Anzeigepflicht (§ 14 GewO) - Nebenbestimmungen (§ 33c Absatz 1 Satz 3 GewO), - Widerruf und Rücknahme (§§ 48, 49 BremVwVfG), - Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), - Zuverlässigkeit (§ 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO), - Auskunft und Nachschau (§ 29 GewO), - Begriff „Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“ (§ 33c GewO), - Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 GewO, - Geeignetheitsbescheinigung nach § 33c Absatz 3 GewO (insbesondere für Gaststättenaufstellung) und - Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 33e GewO), 2. der Spieleverordnung: - Pflichten bei Aufstellung von Geldspielgeräten (§§ 1 bis 3a SpielV), - Veranstaltung anderer Spiele (§§ 4 bis 5a SpielV),
Modul Inhalte Mindestdauer
- Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere Informationspflichten, Freispiele, Zulassungszeichen, Ausschluss von Mitarbeitenden, Verbot der Kreditgewährung, Verbot der Beeinflussung der Gewinnaussicht und des Geräts vor Spielbeginn durch Mitarbeitende, Verbot von Vergünstigungen (§§ 6 bis 10d SpielV) und - gerätebezogene Vorgaben (§§ 12, 13 SpielV), 3. des Glücksspielstaatsvertrags 2021, mit Vertiefung in den Bereichen Recht der Spielhallen, Erlaubnispflicht, Werbung, Sozialkonzept, Personalschulung, Datenschutz und Gestaltungsregelungen: - Ziele des Staatsvertrages (§ 1 GlüStV 2021), - Begriffsbestimmungen, Definition von Glücksspiel (§ 3 GlüStV 2021), - Werbung (§ 5 GlüStV 2021), - Sozialkonzept, Inhalte von und Anforderungen an Sozialkonzepte, Berichtspflicht (§ 6 GlüStV 2021), - Aufklärungspflichten (§ 7 GlüStV 2021), - Verfahren der Spielersperre (Selbst- und Fremdsperre, Anhörung von Betroffenen im Falle von Fremdsperren, Eintragung und Dauer, Zentrale Spielersperrdatei, Entsperrung; §§ 8 bis 8d, 23 GlüStV 2021), - Spielersperrdatei OASIS (§ 23 GlüStV 2021),
Modul Inhalte Mindestdauer
- Anforderungen an Ausweisdokumente zur Identitätsprüfung, - Unterstützung von Sperrabsichten bei Glücksspielenden und - Spielersperre als ein Baustein bei der Bewältigung von Glücksspielproblemen, 4. des Bremischen Spielhallengesetzes: - Erlaubnis und Zertifizierung von Spielhallen (§ 2 und 4a BremSpielhG), - Sachkundeprüfung (§ 4b BremSpielhG), - Personalschulung (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BremSpielhG), - Mindestabstand zwischen Spielhallen (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a BremSpielhG), zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b BremSpielhG) und zu Schulen (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 BremSpielhG), - Konkurrierende Spielhallen (§ 2a BremSpielhG) und - Anforderungen an Betrieb, Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen, Werbung an und in Spielhallen, Aufsicht (§§ 3, 4, 5 bis 7 und 9 BremSpielhG), 5. des Jugendschutzgesetzes: - Einhaltung des Jugendschutzes (§ 4 Absatz 3 GlüStV 2021) sowie - Aufenthaltsverbot für Kinder und Jugendliche in Spielhallen (§§ 4 Absatz 3 GlüStV 2021,
Modul Inhalte Mindestdauer
§ 6 Absatz 1 JuSchG, § 10 SpielV), Identitäts- und Alterskontrollen und 6. des Ordnungswidrigkeitenrechts: - Grundlagen ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verantwortung (insbesondere Vorsatz und Fahrlässigkeit, Beteiligung an der Tat, Rechtswidrigkeit), - Ordnungswidrigkeiten (§ 19 SpielV, § 10 BremSpielhG, § 28a GlüStV 2021, § 28 JuSchG, §§ 144 GewO).
Basiswissen über Sucht Vermittlung von Kenntnissen insbe- 3 Zeitsondere über stunden
1. die Früherkennung von Glücksspielsucht: Verhaltensänderungen und -kriterien im Setting Spielhalle 2. Dokumentationssysteme zur standardisierten Erfassung der Beobachtungsdaten 3. die Maßnahmen der Prävention und Intervention im Überblick: - Motivationsgespräche mit und Ansprache von auffällig spielenden Gästen, - Informationskonzepte zu Beratung und Hilfe, - Maßnahmen zur Unterstützung der Selbstkontrolle - Vermittlung in das (regionale) Hilfesystem, - Ausschluss vom Spiel (Selbstund Fremdsperren), 4. die Spielsuchtgefährdung: Gründe für einen Ausschluss vom Spiel, die Entstehung und den Verlauf von Spielsucht und 5. das Gefährdungspotenzial einzelner Glücksspiele und
Modul Inhalte Mindestdauer
6. das Gefährdungspotenzial sowie die Risikomerkmale von Geldspielgeräten. Handlungskompetenzen Vermittlung von Kenntnissen insbe- 4 Zeitsondere über stunden
1. die Definition von Glücksspielen, 2. die Glücksspielsucht als (sozial-)rechtlichen Begriff und den Suchtbegriff, 3. die Merkmale einer glücksspielbezogenen Suchterkrankung 4. die Entstehung einer Glücksspielsucht und Einflussfaktoren der Suchtentwicklung, 5. die Auswirkungen einer Glücksspielsucht, 6. die Glücksspielsucht als anerkannte, behandlungsbedürftige Krankheit, 7. die sozialrechtliche und rechtliche Dimension, 8. das Risikopotential von Glücksspielangeboten, 9. die Komorbidität, 10. die psychosoziale Versorgung und Rehabilitation (im Überblick), 11. die Grundlagen für die Gesprächsführung: Motivationales Interview, Grundhaltungen (Offenheit, Wertfreiheit, Respekt), Einschätzung der Veränderungsmotivation, Wahl der geeigneten Situation für Gespräche, 12. das Sozialkonzept: Ziele, Aufbau und Inhalte, 13. die Maßnahmen bei auffälligem oder erkennbar problematischem Glücksspielverhalten bzw. bei Spielsuchtgefährdung (Prävention, Aufklärung, Früherkennung und
Modul Inhalte Mindestdauer
Instrumente) und (Früh-)Intervention, 14. die Dokumentation von Maßnahmen des Sozialkonzepts, 15. die Inhalte und Anforderungen an Berichte zum Sozialkonzept sowie 16. die Verantwortlichkeiten und Mitwirkungspflichten beim Sozialkonzept, Dienstanweisungen und Belehrungen, Dienst- und Teambesprechungen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Evaluation und Fortschreibung des Sozialkonzepts, auch im Hinblick auf die §§ 6 und 7 GlüStV 2021. Angebote der Vermittlung von Kenntnissen über 1 Zeitstunde Suchtberatung und 1. das Hilfesystem im Land Bremen, Zusammenwirken mit anbieterunabhängigen 2. die Fachstelle Glücksspielsucht im Einrichtungen der Land Bremen, Suchtberatung und 3. die weiteren regionalen Sucht- Suchthilfe beratungsstellen, 4. die ambulante und stationäre Rehabilitation, 5. telefonische und Online- Beratungsmöglichkeiten, 6. die Selbsthilfe, 7. die Arbeitsweise von Motivationsgruppen, 8. die Veränderungsmotivation, 9. die Komorbidität-Therapie, 10. die Schuldnerberatung und 11. den Sozialpsychiatrischen Dienst. Des Weiteren sollen die Teilnehmenden über die Hilfen für pathologisch Glücksspielende und deren Angehörige informiert und zu deren Darstellung (zum Beispiel Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet) geschult werden.
(zu § 6 Absatz 1)
Kopfbogen der Ausbildungsstätte
______________________, den ____________
(Ort) (Datum)
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung des Personals einer Spielhalle nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bremischen Spielhallengesetzes (BremSpielhG)
Hiermit wird bescheinigt, dass
_________________________________, (Vorname, Name)
geb. am: _______________in___________________,
wohnhaft: ______________________________________________________________ (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
im Zeitraum vom ___________ bis ____________ an der von
______________________________________________________________
______________________________________________________________ (Name der Schulungseinrichtung)
______________________________________________________________
______________________________________________________________ (Sitz/ Anschrift der Schulungseinrichtung)
Tel.: ______________________________________
E-Mail: ______________________________________
durchgeführten Schulung für Personal einer Spielhalle, mit einer Gesamtschulungsdauer von ____ Zeitstunden ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.
Der/ die Teilnehmende wurde in den sich aus der Anlage 1 zur Verordnung zur Ausführung des Bremischen Spielhallengesetzes ergebenden Modulen und Inhalten geschult. Die o.g. Schulungseinrichtung konnte sich hierbei davon überzeugen, dass der/ die Teilnehmende mit den Schulungsinhalten vertraut ist.
__________________________ _____________________________ (Unterschrift der Ausbildungsstätte, (Unterschrift der schulenden Person)
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.