Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen zur Auflösung des Stadtamtes
- Ausfertigungsdatum:
- 20.03.2017
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2017 Nr. 30
Eingangsformel
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 441 ― 7100-b-1), die zuletzt durch Verordnung vom 5. April 2016 (Brem.GBl. S. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe d wird aufgehoben. b) In Nummer 2 werden die Wörter „Senator für Inneres und Sport“ durch die Wörter: „Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen“ ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. auf den Senator für Wirtschaft Arbeit und Häfen für die Stadtgemeinde Bremen und auf den Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass bestimmte Waren des täglichen
Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.“
2. In § 2 werden die Wörter „Die Ortspolizeibehörde“ durch die Wörter: „Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und die Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ist oberste Landesbehörde im Sinne der Titel I bis IV der Gewerbeordnung.“
Änderung der Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145, 146, 147a und 147b der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
§ 1 der Verordnung über die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145, 146, 147a und 147b der Gewerbeordnung zuständigen Behörden vom 25. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 188 ― 45c-69) wird wie folgt ändert:
1. Die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist“ werden gestrichen.
2. Die Wörter „die Ortspolizeibehörde“ werden durch die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde“ ersetzt.
Änderung der Bremischen Gaststättenverordnung
In § 6 Absatz 3 der Bremischen Gaststättenverordnung vom 13. März 2009 (Brem.GBl. S. 64 ― 711-b-2), die durch Verordnung vom 14. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 239) geändert worden ist, werden die Wörter „ist die Ortspolizeibehörde“ durch die Wörter „ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde“ ersetzt.
Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz
In § 4 Absatz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. August 2012 (Brem.GBl. S. 382 ― 2126-e-1), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 461) geändert worden ist, wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Notfallsanitätergesetz
In § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Notfallsanitätergesetz vom 13. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 11 ― 45-c-135) wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.
Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen
In § 2 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen vom 9. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2009 S.13 ― 2190-e-2), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Juni. 2014 (Brem.GBl. S. 324) geändert worden ist, wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
In § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 2. November 2004 (Brem.GBl. S. 577 ― 2160-b-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2014 (Brem.GBl. S. 544) geändert worden ist, wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Ordnungsamt“ ersetzt.
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Milch- und Fettgesetz
Soweit § 30 Absatz 4 des Milch- und Fettgesetzes nichts Abweichendes bestimmt, ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 des Milch- und Fettgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der für die Ahndung von Verstößen gegen das Milch- und Fettgesetz zuständigen Behörden vom 29. Dezember 1953 (SaBremR 45-c-6), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 469) geändert worden ist, und die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Handelsklassengesetz vom 15. Januar 1974 (Brem.GBl. S. 3 — 45–c-63) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 28. Februar 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.