Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Abiturprüfung und die Gymnasiale Oberstufe
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2019
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2019 Nr. 47
Eingangsformel
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
Die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 1. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 585 ― 223-a-10), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§1 Geltungsbereich §2 Prüfungskommission §3 Fachprüfungsausschüsse §4 Zuhörerinnen und Zuhörer §5 Täuschung und Behinderung §6 Versäumnis § 6a Nachteilsausgleich
Abschnitt 2 Zulassung
§7 Erste Prüfungskonferenz; Meldung und Rücktritt §8 Zulassung zur Abiturprüfung
Abschnitt 3 Gegenstand, Gliederung, Zeitpunkt und Gestaltung
§9 Gegenstand, Gliederung und Zeitpunkt der Abiturprüfung § 9a Auswahl der Prüfungsfächer § 10 Aufgabe für die schriftliche Prüfung in zentraler Form § 10a Aufgabe für die schriftliche Prüfung in dezentraler Form
Abschnitt 4 Durchführung
§ 11 Durchführung der schriftlichen Prüfung § 12 Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit § 13 Aufgabe für die mündliche Prüfung § 14 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung § 15 Besondere Fachprüfung § 16 Die besondere Lernleistung § 17 Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung
Abschnitt 5 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 18 Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse § 19 Zeugnis § 20 Wiederholung der Abiturprüfung
Abschnitt 6 Maßnahmen zur Standardsicherung
§ 21 Externe Mitglieder in Fachprüfungsausschüssen § 22 Aufgaben und Funktion der schulischen Fachprüfungsleitung § 23 Auswertung der Abiturprüfung und Qualitätssicherung § 24 Einsichtnahme in die Prüfungsakten
Abschnitt 7 Weitere Abschlüsse und Berechtigungen
§ 25 Gleichzeitiger Erwerb des Abiturs und des französischen Baccalauréat
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 26 Übergangsregelungen § 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1)“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Prüfungskommission
(1) An der Schule wird für die Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, zur Durchführung der Abiturprüfung jeweils eine aus vier Mitgliedern bestehende Prüfungskommission gebildet. Sie sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für eine einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen.
(2) Die oder der Vorsitzende ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein für einen zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang verantwortliches Mitglied der Schulleitung. Sie oder er muss die Befähigung für das höhere Lehramt besitzen. In anerkannten Ersatzschulen bestellt die Senatorin für Kinder und Bildung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln.
(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kollegium der Schule. Sie oder er beauftragt ein Mitglied als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretenden Vorsitzenden. Für Schulen mit mehreren zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgängen kann eine gemeinsame Prüfungskommission eingerichtet werden. Die Genehmigung erteilt die Senatorin für Kinder und Bildung.
(4) Soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Prüfungskommission. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.
(5) Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung des Fachprüfungsausschusses einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses aussetzen. Sie oder er führt eine Entscheidung der Prüfungskommission herbei. Bei der Bewertung von Prüfungsteilen muss die oder der Prüfungskommissionsvorsitzende den Beschluss aussetzen, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.“
3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den schriftlichen Prüfungen, in denen die Aufgabenstellung durch die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgt, legt die Senatorin für Kinder und Bildung in Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 einen zweiten Prüfungstermin fest.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In Fächern, in denen die Aufgabenstellung durch die Senatorin für Kinder und Bildung erfolgt, ist in diesem Fall ein von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer angeforderter und von der Fachaufsicht gewählter und genehmigter Aufgabenvorschlag Gegenstand der Prüfung.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Senatorin für Kinder und Bildung legt die Termine für die Meldung zur Abiturprüfung fest.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mit der Zulassung werden die Prüflinge über die Regelungen der §§ 5 und 6, des § 11 Absatz 2 und 3, des § 14 Absatz 1 bis 3 und des § 17 Absatz 3 bis 5 informiert.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei Nichtzulassung nimmt die Schülerin oder der Schüler ohne Bewertung am Unterricht des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teil, sofern danach die Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Höchstverweildauer abgelegt werden kann.“
5. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird der Satz „Anstelle des Faches nach Doppelbuchstabe cc können von zwei Naturwissenschaften jeweils zwei Halbjahreskurse eingebracht werden, wenn die beiden Fächer in der Einführungsphase belegt worden sind.“ gestrichen.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für den zeitlichen Ablauf der Prüfungen verfügt die Senatorin für Kinder und Bildung jährlich einen Zeitplan.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In von der Senatorin für Kinder und Bildung festgesetzten schriftlichen Prüfungsfächern findet die Prüfung mit zentral gestellten, landesweit einheitlichen Aufgabenvorschlägen statt.“
7. § 9a Absatz 5 und 6 wird wie folgt geändert:
„(5) Prüfungsfächer können nur Fächer sein, für die die Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Bildungsstandards oder einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung oder die Senatorin für Kinder und Bildung entsprechende Abiturrichtlinien veröffentlicht hat.
(6) Im Beruflichen Gymnasium und in den Doppelqualifizierenden Bildungsgängen gelten je nach Fachrichtung weitere Auflagen für die Wahl des dritten und vierten Prüfungsfachs.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die schriftlichen Prüfungen werden die Aufgaben in den Fächern Deutsch, fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie und Physik sowie im dritten Prüfungsfach zusätzlich auch in den Fächern Geschichte und Politik sowie Latein als neu aufgenommene Fremdsprache von der Senatorin für Kinder und Bildung zentral gestellt. Die Struktur der Aufgaben in den Fächern Englisch und Französisch wird von der Senatorin für Kinder und Bildung geregelt. Den Aufgaben liegen ein Erwartungshorizont und Korrekturhinweise bei. Die Aufgaben unterliegen bis zum Beginn der Prüfung der Geheimhaltung.“
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In den Fächern des Aufgabenfeldes III können nach Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung zentrale Prüfungsaufgaben durch dezentrale ersetzt werden.“
9. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die nicht in § 10 Absatz 1 aufgeführten Fächer erstellt die Prüferin oder der Prüfer für jede Prüfungsgruppe zwei, in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel drei Aufgabenvorschläge, die bezüglich der Schwierigkeit und des Bearbeitungsumfangs gleichwertig sind und die ihren fachinhaltlichen Schwerpunkt in verschiedenen Halbjahren der Qualifikationsphase, in den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel in ihrer Gesamtheit jedoch in nicht mehr als zwei Halbjahren haben.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Nach einer Prüfung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter und die Schulleiterin oder den Schulleiter leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge der Senatorin für Kinder und Bildung zu. Diese prüft und genehmigt die Aufgabenvorschläge und wählt den Aufgabenvorschlag aus, der in der Prüfung bearbeitet werden soll. In den Fächern Kunst und Darstellendes Spiel werden zwei Aufgabenvorschläge ausgewählt, die dem Prüfling zur Auswahl gegeben werden.
(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann geänderte oder neue Aufgabenvorschläge anfordern sowie Aufgaben nach Rücksprache mit der Prüferin oder dem Prüfer ändern. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann Aufgaben auch selbst stellen.“
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon gilt für das Fach Deutsch eine Auswahlzeit von bis zu 45 Minuten.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüferin oder der Prüfer stellt den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsaufgabe sowie stichwortartige Angaben zur erwarteten Prüfungsleistung und zum vorgesehenen Prüfungsgespräch im zweiten Teil der Prüfung, insbesondere zu den Fachinhalten, die über das Schwerpunkthalbjahr der Prüfung hinausgehen, rechtzeitig vor dem Prüfungstag schriftlich zur Verfügung. Es findet eine Vorbesprechung des Fachprüfungsausschusses statt.“
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses genehmigt die Aufgabe.“
12. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfungen gelten § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 sowie § 14 Absatz 4 bis 6 entsprechend.“
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die besondere Lernleistung ist ein umfassender Beitrag aus der erfolgreichen Teilnahme an einem genehmigten Wettbewerb, der nicht inhaltsgleich mit einer bereits eingebrachten Leistung ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Über die Leistungen entscheidet der Fachprüfungsausschuss. Er legt die Gesamtnote fest. Für die Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für die Durchführung und Bewertung des Kolloquiums nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 14 Absatz 4 bis 6 entsprechend. Unmittelbar nach der Prüfung werden abweichend von § 17 Absatz 2 dem Prüfling die Notenergebnisse zusammen mit den wesentlichen Gründen für die Bewertung mitgeteilt.“
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Form und Inhalt des Zeugnisses bestimmt die Senatorin für Kinder und Bildung.“
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsplänen auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase im Durchschnitt mindestens 5,0 Punkte erreicht wurden.
(3) Ein erfolgreicher Erwerb des Latinums oder des Graecums mit der jeweiligen Zertifikatsstufe wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5.
15. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
16. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Übergangsregelungen
(1) Für die sich am 31. Juli 2019 in der Qualifikationsphase befindlichen Schülerinnen und Schüler ist § 8 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für die sich am 31. Juli 2019 in der Qualifikationsphase befindlichen Schülerinnen und Schüler ist § 19 Absatz 2 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
17. Die Anlage 1 (zu § 11 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
Anlage 1 - Arbeitszeit ohne Auswahlzeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung (zu § 11 Absatz 1)
Tabelle 1: Arbeitszeit der Fächer nach Aufgabenfeldern
Fächer des Fächer des Fächer des Aufgabenfeldes I Aufgabenfeldes II Aufgabenfeldes III
Weitere KUN ENG Weitere DEU Fremd- MUS Alle Fächer MAT SPO FRZ* sprachen Fächer DAR Leistungskurs 270 270 240 270 270 240 240
Grundkurs 210 210 180 210 225 180
* Zur Arbeitszeit der Fächer Englisch und Französisch siehe Tabelle 2.
In den Fächern Kunst und Musik sowie den naturwissenschaftlichen Fächern ist eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 60 Minuten möglich, wenn die Aufgabenstellung gestalterische Aufgaben, die Auswertung längerer Musikstücke, die Durchführung von Schülerexperimenten oder die Auswertung größerer Datenmengen einschließt. Eine Verlängerung ist mit der Aufgabenstellung zu beantragen. Tabelle 2: Arbeitszeit der Fächer Englisch und Französisch nach Prüfungsmodulen Schreibaufgabe Sprachmittlung Hörverstehen Sprechen
Leistungskurs 210 60 30 15
Grundkurs 180 60 30 15
18. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2) wird wie folgt gefasst:
Anlage 2 - Tabelle zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit besonderer Lernleistung (5 Prüfungsfächer mit vierfacher Wertung) (zu § 18 Absatz 2)
Punktzahl der schriftlichen Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0 0 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 1 1 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 Punktzahl der mündlichen Prüfung
2 3 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 3 4 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 4 5 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 5 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 6 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 7 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 8 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 9 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60
Tabelle zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung ohne besondere Lernleistung (4 Prüfungsfächer mit fünffacher Wertung)
Punktzahl der schriftlichen Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
0 0 3 7 10 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 Punktzahl der mündlichen Prüfung
1 2 5 8 12 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 2 3 7 10 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 3 5 8 12 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 4 7 10 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 5 8 12 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 6 10 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 7 12 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 8 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 63 9 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 65 10 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 63 67 11 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 65 68 12 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 63 67 70 13 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 65 68 72 14 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 63 67 70 73 15 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 65 68 72 75
19. Die Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
Anlage 3 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 18 Absatz 1)
Gesamt- Durch- Gesamt- Durch- Gesamt- Durchpunktzahl schnittsnote punktzahl schnittsnote punktzahl schnittsnote
900 - 823 1,0 822 - 805 1,1 642 - 625 2,1 462 - 445 3,1 804 - 787 1,2 624 - 607 2,2 444 - 427 3,2 786 - 769 1,3 606 - 589 2,3 426 - 409 3,3 768 - 751 1,4 588 - 571 2,4 408 - 391 3,4 750 - 733 1,5 570 - 553 2,5 390 - 373 3,5 732 - 715 1,6 552 - 535 2,6 372 - 355 3,6 714 - 697 1,7 534 - 517 2,7 354 - 337 3,7 696 - 679 1,8 516 - 499 2,8 336 - 319 3,8 678 - 661 1,9 498 - 481 2,9 318 - 301 3,9 660 - 643 2,0 480 - 463 3,0 300 4,0
Änderung der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe
Die Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe vom 1. August 2005 (Brem.GBl. S. 332 ― 223-a-16), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eines der Fächer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 muss als Leistungskurs belegt werden. Wird ein Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 belegt, muss der weitere Leistungskurs ein Fach nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder ein Fach aus dem Aufgabenfeld II sein.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Religionskunde“ durch das Wort „Religion“ ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Mit Ausnahme der Kurse nach § 8 Absatz 2 und 3 und § 13 Absatz 4 werden die übrigen Grundkurse mit drei, mindestens aber mit zwei Wochenstunden unterrichtet.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kurse im Fach Sport (Sportpraxis) oder die sportpraktischen Teile der Kurse nach Absatz 3 und 4 haben jeweils eine der Sportarten nach Anlage 3 zur Grundlage.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
b) Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder einen mindestens einjährigen ununterbrochenen Bundesfreiwilligendienst.“
4. In § 22 werden die Absätze 1 bis 12 gestrichen.
5. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Anlage 1 - Verzeichnis der Fächer nach Aufgabenfeldern (zu § 7 Absatz 4)
Aufgabenfeld I Aufgabenfeld II Aufgabenfeld III
DEU Deutsch GEG Geographie MAT Mathematik ENG Englisch GES Geschichte FRZ Französisch PAE Pädagogik Naturwissenschaftliche Fächer: SPA Spanisch PHI Philosophie BIO Biologie LAT Latein POL Politik CHE Chemie GRI Griechisch PSY Psychologie PHY Physik PON Polnisch REC Rechtskunde RUS Russisch REL Religion TUE Türkisch SOZ Soziologie INF Informatik ITA Italienisch WIR Wirtschaftslehre CHI Chinesisch (Volkswirtschaftslehre) JAP Japanisch KUN Kunst MUS Musik DAR Darstellendes Spiel (Grundkurs) Mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung kann die Schule weitere Fächer anbieten. Bilinguale Fächer sind der Senatorin für Kinder und Bildung anzugeben.
6. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 2 - Stundentafel für die Einführungsphase (zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2)
Fach Unterrichtsstunden Aufgabenfeld I Deutsch 4 Englisch als fortgesetzte Fremdsprache 3* Fächer des künstlerischen und ästhetischen 2*** Bereichs Aufgabenfeld II Geschichte 2*** Zwei weitere gesellschaftswissenschaftliche 4**** Fächer Aufgabenfeld III Mathematik 4 Naturwissenschaftliche Fächer 6***** (Biologie, Chemie, Physik)
Sport 2***
Wahlpflichtbereich 8** 1. Fächer, die nicht in der Sekundarstufe I unterrichtet werden (INF, Fächer des AF II, SPO-Theorie, ...) 2. Fremdsprachen 3. Methodenunterricht (1 – 2-stündig) 4. Förderunterricht Summe 35
Erläuterungen * auch vierstündig möglich ** Fächer des Wahlpflichtbereichs sind zwei- oder dreistündig, Ausnahme: Fremdsprache drei- oder vierstündig, Methodenunterricht ein- oder zweistündig; der Umfang des Wahlpflichtbereichs ist von der Stündigkeit der übrigen Fächer abhängig *** auch dreistündig möglich **** wird Geschichte dreistündig unterrichtet, wird die Auflage im Aufgabenfeld II durch ein weiteres dreistündiges Fach erfüllt ***** zwei Fächer dreistündig oder drei Fächer mindestens zweistündig Die gewählte Stündigkeit ist für den gesamten Schülerjahrgang einheitlich zu gestalten.
7. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
Anlage 3 - Verzeichnis der Bewegungsfelder im Fach Sport / Sportarten (zu § 13 Absatz 1)
Laufen, Springen, Spielen Bewegen an und Bewegung gymnastisch, Werfen, Stoßen mit Geräten rhythmisch und tänzerisch gestalten
LE Leichtathletik BB Basketball GT Geräteturnen GY Gymnastik FB Fußball TR Trampolinturnen TA Tanz FL Floorball HB Handball HC Hockey VB Volleyball BM Badminton TS Tennis TT Tischtennis RB Rugby
Bewegen im Mit/gegen Partner Fahren, Gleiten, Fit sein und fit bleiben Wasser kämpfen Rollen
SW Sportschwimmen JU Judo KA Kanu GF gesundheitsorientiertes TW Taekwondo RU Rudern Kraft- und Ausdauertraining* * Das Bewegungsfeld ist nicht Gegenstand der praktischen Abiturprüfung.
Mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung kann die Schule weitere Sportarten anbieten.
8. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
Anlage 4 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (zu § 20 Absatz 2 Nummer 6)
Punkte Durchschnittsnote 285 - 261 1,0 260 - 255 1,1 254 - 249 1,2 248 - 244 1,3 243 - 238 1,4 237 - 232 1,5 231 - 227 1,6 226 - 221 1,7 220 - 215 1,8 214 - 210 1,9 209 - 204 2,0 203 – 198 2,1 197 - 192 2,2 191 - 187 2,3 186 - 181 2,4 180 - 175 2,5 174 - 170 2,6 169 - 164 2,7 163 - 158 2,8 157 - 153 2,9 152 - 147 3,0 146 - 141 3,1 140 - 135 3,2 134 - 130 3,3 129 - 124 3,4 123 - 118 3,5 117 - 113 3,6 112 - 107 3,7 106 - 101 3,8 100 - 96 3,9 95 4,0
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Bremen, den 25. April 2019
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.