Bremen

Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen

Ausfertigungsdatum:
06.05.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 70 ÄndVO schulrechtlicher Verordnungen
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund 1. des § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, 2. des § 40 Absatz 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Art. 1

Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule

§ 13 der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 251 ― 223 -a-18), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. 2015 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife

(1) Die Einfache Berufsbildungsreife wird frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 9 erworben, wenn in einem Zeugnis am Ende des Schuljahres oder im Zwischenzeugnis zum Schulhalbjahr in allen Fächern bis auf ein Fach mindestens ausreichende Leistungen im Bereich grundlegender Anforderungen erbracht werden. Die Leistungen in einer zweiten und einer dritten Fremdsprache und die Noten der Prüfungsleistung im Rahmen einer Abschlussprüfung nach § 14 Absatz 1 oder 2 bleiben unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine mindestens befriedigende Leistung in einer Projektarbeit nach § 4a eine mangelhafte Leistung in einem Fach aus-

gleichen, das nicht Gegenstand einer schriftlichen Abschlussprüfung nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 ist.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Einfache Berufsbildungsreife bislang nicht nach Absatz 1 erworben haben, können sie am Ende der Jahrgangsstufe 10 durch eine Prüfung erwerben, wenn zu erwarten ist, dass sie sie auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 nicht nach Absatz 1 durch ihre unterrichtlichen Leistungen erwerben werden. Über die Möglichkeit der Teilnahme entscheidet die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig und umfassend informiert.“

Art. 2

Änderung der Prüfungsverordnung Sekundarstufe I

In § 1 Nummer 2 der Prüfungsverordnung Sekundarstufe I vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 360 ― 223-n-2), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 330, 390) geändert worden ist, wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Bremen, den 24. April 2015

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.