Verordnung zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2017
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2017 Nr. 137
Eingangsformel
Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung
Die Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 515 — 2040-d-2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anwärterinnen und Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Notfallsanitäterin‘ oder ‚Notfallsanitäter‘ berechtigt sind, kann der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 auf bis zu 12 Monate verkürzt werden, sofern die Teilnahme an dem Ausbildungsabschnitt nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes einschließlich Laufbahnprüfung in einem anderen stattfindenden Laufbahnlehrgang zeitlich und organisatorisch möglich ist.“
2. § 16 Absatz 3 wird aufgehoben.
Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 524 — 2040-k-8), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausbildung findet im Zuständigkeitsbereich der bei den Ausbildungsstellen eingerichteten und vom Senator für Inneres staatlich anerkannten Feuerwehrschulen statt.“
2. § 8 Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung Qualifikation: Truppführerin oder Truppführer = 28 Wochen,
2. Fachtheoretische Rettungsdienstausbildung Teil I = 5 Wochen,
3. Fachpraktische, standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr und mindestens hälftigem Anteil im Rettungsdienst = 19 Wochen,
4. Vertiefte standortspezifische fachpraktische und fachtheoretische Ausbildung in der Gefahrenabwehr und im Rettungsdienst = 22 Wochen,
5. Fachtheoretische Rettungsdienstausbildung Teil II = 12 Wochen und
6. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung Qualifikation: Gruppenführerin oder Gruppenführer = 18 Wochen.
Die Ausbildungsabschnitte der Nummern 2 bis 5 müssen nicht in geschlossenen Blöcken erfolgen. Sie sind so zu gliedern, dass die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Nummer 5 vorliegt. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem
Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.
(2) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung Qualifikation: Truppführerin oder Truppführer = 28 Wochen,
2. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I Qualifikation: Gruppenführerin oder Gruppenführer = 24 Wochen,
3. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II = 26 Wochen,
4. Auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 12 Wochen und
5. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer = 14 Wochen.
Die Erlangung der Qualifikation der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Die Ausbildungsabschnitte sind so zu gliedern, dass die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Nummer 5 vorliegt. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.
(3) Für Personen, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, verkürzt sich der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 auf 18 Monate. Die berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten untergliedern sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I = 26 Wochen,
2. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II = 26 Wochen,
3. Auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 12 Wochen und
4. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer = 14 Wochen.
Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.
(4) Für Personen, die gemäß § 10 der Feuerwehrlaufbahnverordnung für eine verkürzte Ausbildung zugelassen sind, untergliedern sich die berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Interner Qualifizierungslehrgang bei der Ausbildungsdienststelle Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer = 8 Wochen,
2. Standortspezifischer Einsatz in Abteilungen und Referaten = 4 Wochen und
3. Auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 12 Wochen.
Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Prüfungsteile nach den Nummern 2 und 3 und das Gesamtergebnis mindestens eine Bewertung mit ‚ausreichend‘ (5 Punkte) zulassen. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welchem Zeitraum die Prüfung wiederholt werden kann. § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In § 14 Absatz 3 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung“ eingefügt.
5. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Evaluation
Der Senator für Inneres führt zur Qualitätssicherung der Ausbildungsstandards regelmäßige Evaluationen durch, die insbesondere auch über die Erreichung der Ausbildungsziele des § 4 des Notfallsanitätergesetzes Aufschluss geben. Näheres zu Art und Umfang dieser Evaluationen bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.“
6. § 25 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 12. Dezember 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.