Bremen

Verordnung zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Ausfertigungsdatum:
15.12.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 126 ÄndVO Feuerwehr LaufbahnVO
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 25 und 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (Brem.GBl. S. 232) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Art. 1

Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung

In § 16 Absatz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 515 — 2040-d-2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 35) geändert worden ist, wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.

Art. 2

Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 524 — 2040-k-8), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird aufgehoben.

bb) Nummer 4 wird Nummer 3.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Prüfungsausschuss für die Abnahme der Laufbahnprüfung besteht zusätzlich aus einer Vertretung der jeweils anderen Feuerwehr im Lande Bremen als Beisitzerin oder Beisitzer.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. 2. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „2016“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. Dezember 2016

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.