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title: "Verordnung zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes"
canonical: "https://www.juralernen.de/landesrecht/hb/verordnung-zur-aenderung-laufbahn-und-ausbildungsrechtlicher-vorschriften-fuer-die-beamtinnen-und-beamten-des-feuerwehrtechnischen-dienstes-2015-02-16-gesetzblatt-2015-nr-18-aend-feuerwehr-l"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2015-02-16-gesetzblatt-2015-nr-18-aend-feuerwehr-laufbahnvo.pdf"
updated: "2026-05-13T16:05:55+00:00"
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# Verordnung zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 16.02.2015
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2015 Nr. 18 Änd Feuerwehr LaufbahnVO


### Art. 1 — Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung

Die Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 515 — 2040-d-2) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Anwärterinnen und Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Notfallsanitäterin‛ oder ‚Notfallsanitäter‛ berechtigt sind, kann der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 auf bis zu 18 Monate verkürzt werden.“

2. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

### Art. 2

Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 524 — 2040-k-8) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „und Rettungsassistentin oder Rettungsassistenten“ werden gestrichen.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Art und Durchführung der Ausbildungsabläufe richten sich nach den durch die beiden Feuerwehren jeweils zu erstellenden und vom Senator für Inneres und Sport genehmigten Ausbildungsrahmenplänen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die darin angegebenen Zeitvorgaben sind Regelzeiten.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert zwei Jahre und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

Abschnitt I Grundausbildung in der Gefahrenabwehr (Ausbildungsteil I) einschließlich Zwischenprüfung (Qualifikation Truppführerin oder Truppführer) = 28 Wochen,

Abschnitt II Fachtheoretische Rettungsdienstausbildung (Ausbildungsteil I) = 24 Wochen,

Abschnitt III Ausbildung in der Gefahrenabwehr (Ausbildungsteil II) = 5 Wochen,

Abschnitt IV Fachpraktische Rettungsdienstausbildung = 10 Wochen,

Abschnitt V Einsatzdienstpraktikum am Standort im Lösch- und Hilfeleistungsdienst einschließlich Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C = 15 Wochen,

Abschnitt VI Fachtheoretische Rettungsdienstausbildung (Ausbildungsteil II) einschließlich Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter = 4 Wochen und

Abschnitt VII Ausbildung in der Gefahrenabwehr (Ausbildungsteil III) einschließlich Laufbahnprüfung (Qualifikation Gruppenführerin oder Gruppenführer) = 18 Wochen.

Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen. Die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus dem Rahmenplan in der Anlage 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Notfallsanitäterin‛ oder ‚Notfallsanitäter‛ berechtigt sind, kann der Vorbereitungsdienst auf bis zu 18 Monate verkürzt werden, sofern die Teil-

nahme an dem Ausbildungsabschnitt VII einschließlich Laufbahnprüfung des vorhergehenden Lehrgangs dies zeitlich ermöglicht.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Abschnitt I wird die Angabe „26 Wochen“ durch die Angabe „28 Wochen“ ersetzt.

bb) In Abschnitt II wird die Angabe „18 Wochen“ durch die Angabe „16 Wochen“ ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erstreckt sich entsprechend den am 16./17. September 2008 vom Bund/ Länderausschuss ‚Rettungswesen‛ beschlossenen Empfehlungen über mindestens 520 Unterrichtsstunden, die sich in einen Abschnitt an einer staatlich anerkannten Rettungsdienstschule, einen klinisch-praktischen Ausbildungsabschnitt an einer medizinischen Einrichtung und einen praktischen Abschnitt an einer Lehrrettungswache aufteilen.

(2) Die staatlich anerkannte Feuerwehrakademie für Rettungsdienst in Bremerhaven richtet für die Abnahme der Abschlussprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss Rettungsdienst besteht aus

1. einer durch den Senator für Gesundheit benannten Person, die den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehat,

2. der Leiterin oder dem Leiter der staatlich anerkannten Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst,

3. einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der an der Ausbildung beteiligt oder im Rettungsdienst erfahren ist,

4. einer oder einem am Unterricht beteiligten Lehrrettungsassistentin oder Lehrrettungsassistenten,

5. einer weiteren Rettungsassistentin oder einem weiteren Rettungsassistenten mit der Befähigung zur Fachprüferin oder zum Fachprüfer.

Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertretungen zu bestellen. Die Mitglieder kraft Amtes sollen jeweils durch ihre Vertretung im Amt vertreten werden.

(3) Die schriftliche Rettungssanitäterprüfung soll zwei Stunden nicht überschreiten und besteht aus 100 schriftlichen Fragen nach dem Mehrfach-Antwort- Auswahlverfahren. Die praktische Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum

Rettungssanitäter richtet sich nach der jeweils geltenden Empfehlung des Ausschusses Rettungswesen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Anatomie/Physiologie, Krankheitslehre, Störung der Vitalfunktionen und Rettungsdienstorganisation. Sie soll nicht mehr als 20 Minuten dauern. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahnprüfung nach § 14 ist die Bewertung der Prüfungsteile mit mindestens jeweils ‚ausreichend‛.“

5. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Senator für Inneres und Sport erstellt einen einheitlichen Vordruck für das Prüfungszeugnis.“

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die den Vorbereitungsdienst oder den prüfungsfreien Aufstieg vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, ist die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 524 ― 240-k-8) weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

7. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft."

8. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)

Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 Rahmenplan zum Inhalt der Ausbildung

Ausbildungsab- Ausbildungsinhalt schnitt

Abschnitt I Grundausbildung in der Gefahrenabwehr (Ausbildungsteil I) einschließlich Zwischenprüfung

- Fachtheoretische allgemeine Grundlagen - Fachbezogene Grundlagen - Einsatzlehre - Fahrzeug- und Gerätekunde - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz - Ausbildungsinhalte nach Maßgabe der Ausbildungsbehörde - Einsatzübungen - Dienstsport (ausgerichtet auf den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber) - Zwischenprüfung (Truppführerin oder Truppführer)

Abschnitt II Fachtheoretische Rettungsdienstausbildung (Ausbildungsteil I)

Abschnitt III Ausbildung in der Gefahrenabwehr (Ausbildungsteil II)

- Berufs- und Gesetzeskunde Rettungsdienst - Gefahrenabwehr- und Rettungsdienstorganisation - Einsatzlehre Rettungsdienst - Fahrzeug- und Gerätekunde Rettungsdienst - Führen im Einsatz

Einsatzübung und praktische Ausbildung im Bereich der Notfallrettung

Abschnitt IV Fachpraktische Rettungsdienstausbildung (einschließlich vier Wochen Klinikpraktikum und vier Wochen Ausbildung an der Lehrrettungswache)

Abschnitt V Einsatzdienstpraktikum am Standort im Lösch- und Hilfeleistungsdienst einschließlich Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C

Abschnitt VI Fachtheoretische Rettungsdienstausbildung (Ausbildungsteil II) mit dem Abschlusslehrgang und inklusive Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

Abschnitt VII Ausbildung in der Gefahrenabwehr (Ausbildungsteil III) einschließlich Laufbahnprüfung

- Fachtheoretische allgemeine Grundlagen (Vertiefung) - Fachbezogene Grundlagen (Vertiefung) - Einsatzlehre (Vertiefung) - Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz (Vertiefung) - Ausbildungsinhalte nach Maßgabe der Ausbildungsbehörde - Einsatzübungen - Dienstsport (ausgerichtet auf den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber) - Laufbahnprüfung (Gruppenführerin oder Gruppenführer)

9. In Anlage 2 Abschnitt I Spalte Ausbildungsinhalt wird nach dem Wort „Dienstsport“ die Angabe „u.a.“ durch die Wörter „ausgerichtet auf den“ ersetzt.

### Art. 3 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Februar 2015

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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— Verordnung zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2015-02-16-gesetzblatt-2015-nr-18-aend-feuerwehr-laufbahnvo.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
