Bremen

Verordnung zur Änderung laufbahn- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr

Ausfertigungsdatum:
22.08.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 86
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 25 und 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Art. 1

Änderung der Bremischen Feuerwehrlaufbahnverordnung

Die Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „des feuerwehrtechnischen Dienstes“ durch die Wörter „der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Gestufter Aufstieg“

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Fachkarriere“

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Übergangsbestimmung“

d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Ausführungsbestimmung“

3. In § 1 werden die Wörter „des feuerwehrtechnischen Dienstes in den“ durch die Wörter „der Fachrichtung Feuerwehr der Freien Hansestadt Bremen und der“ ersetzt.

4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummern 1 und 3 werden jeweils die Wörter „den feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Senators für Inneres“ durch die Wörter „der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die bereits über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder eine höherwertige medizinische Ausbildung verfügen, wird im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auf den erneuten Nachweis dieser Qualifikation verzichtet.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort „kann“ ersetzt und am Ende das Wort „werden“ angefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „den feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt.

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. über für die Laufbahn geeignete fachliche Kenntnisse aus einem mit einem Bachelorgrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudium verfügt,“

b) In Nummer 3 werden die Wörter „den feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort „kann“ ersetzt und am Ende das Wort „werden“ angefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „den feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „abweichend von Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorbereitungsdienst“ die Wörter „nach § 7 Absatz 2“ eingefügt.

10. § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Gestufter Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 in einem zweistufigen Verfahren erwerben, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, in dem der Erwerb der Laufbahnbefähigung eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkten Laufbahnbefähigung vorangeht. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung wird in diesen Fällen in den Erwerb der Aufstiegsprüfung und der Laufbahnprüfung II unterteilt. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen im ersten Teil des gestuften Aufstiegs an einem Aufstiegslehrgang nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr teil.

(2) Der erste Teil des Aufstiegslehrgangs umfasst 24 Monate und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(3) Den Beamtinnen und Beamten, die die Aufstiegsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erwerben eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkte Laufbahnbefähigung. Ihnen darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

(4) Der zweite Teil des gestuften Aufstiegs kann sich unmittelbar an den ersten Teil anschließen. Er kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Beamtinnen und Beamten müssen sich für den Erwerb der Laufbahnprüfung II für einen Regelaufstieg nach § 9 bewerben. Der Vorbereitungsdienst verkürzt sich in diesem Fall auf 12 Monate. In dieser Zeit sind die Prüfungen zur Zugführerin oder zum Zugführer und zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer erfolgreich abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben in dieser Zeit in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bremischen Beamtengesetzes bewährt haben. Soweit Beamtinnen und Beamte die Laufbahnprüfung II endgültig nicht bestehen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung

11. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. über für die Laufbahn geeignete fachliche Kenntnisse aus einem mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudium verfügt,“

b) In Nummer 3 werden die Wörter „den feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (GV. NRW S. 729) in der jeweils geltenden Fassung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung kann die Bewerberin oder der Bewerber unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Brandrätin oder eines Beamten auf Probe zum Brandrat ernannt werden.“

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. sie nach Ablauf der Probezeit mindestens eine Dienstzeit von zwei Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr absolviert haben oder gemäß § 9 oder § 10 Absatz 4 in die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind und mindestens eine Dienstzeit von vier Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr nachweisen können und“

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (GV. NRW S. 729) in der jeweils geltenden Fassung.“

14. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

„§ 14

Fachkarriere

Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann eine Beamtin oder einen Beamten der Fachrichtung Feuerwehr der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach § 11 für den Zugang zu einem Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes zulassen, wenn

1. ihr oder ihm bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden und sie oder er sich darauf bewährt hat,

2. sie oder er sich während einer mindestens dreijährigen Wahrnehmung von Aufgaben in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 überdurchschnittlich bewährt hat und

3. sie oder er die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Fortbildungsveranstaltungen erfolgreich absolviert hat.“

15. Der bisherige § 14 wird zu § 15, der dem Abschnitt 5 „Übergangsvorschriften“ zugeordnet wird, und wie folgt gefasst:

„§ 15

Übergangsbestimmungen

„(1) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr vor dem 23. August 2024 begonnen haben, finden die Vorschriften des § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet für die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr Bremen, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr am 1. April 2023 begonnen haben, nur die Regelung des § 5 Absatz 1 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 8 Absatz 1 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 12 Absatz 3 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Regelaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 9 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Praxisaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 10 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(4) Im Übrigen sind auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 23. August 2024 anzuwenden.“

16. Der bisherige § 15 wird § 16 und die Wörter „Der Senator für Inneres“ werden durch die Wörter „Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport“ ersetzt.

17. Der bisherige § 16 wird aufgehoben.

Art. 2

Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 524), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „des feuerwehrtechnischen Dienstes“ durch die Wörter „der Fachrichtung Feuerwehr“ ersetzt.

2. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel

§ 2 Dienstbezeichnungen

§ 3 Bewerbung, Eignungsfeststellung und Ausbildungsbeginn

§ 4 Ausbildungs- und Lehrpläne, Verfahren an außerbremischen Ausbildungseinrichtungen

§ 5 Ausbildungsdienststellen, Ausbildungsstellen und Ausbildungsleiter

§ 6 Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Befähigungsberichte, Ausbildungs- und Prüfungsakte

§ 9 Prüfungsausschuss

§ 10 Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 11 Fachprüferinnen und Fachprüfer

§ 12 Zwischenprüfung

§ 13 Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

§ 14 Laufbahnprüfung

§ 15 Schriftliche Prüfung

§ 16 Praktische Prüfung

§ 17 Mündliche Prüfung

§ 18 Ergebnis der Prüfung, Prüfungszeugnis

§ 19 Niederschrift

§ 20 Wiederholung der Prüfung

§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

§ 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

§ 23 Ausführungsbestimmungen, Vordrucke

§ 24 Übergangsbestimmung“

3. In § 2 werden hinter den Wörtern „Die Beamtinnen und Beamten“ die Wörter „im Vorbereitungsdienst“ gestrichen.

4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „soll entweder zum 1. April oder 1. Oktober eines jeden Jahres“ durch die Wörter „kann jeweils zum 1. eines Quartals in einem Kalenderjahr“ ersetzt.

5. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

„§ 7

Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 dauert 18 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in:

1. Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung Qualifikation: Truppfrau oder Truppmann (B1) = 22 Wochen,

2. Standortspezifisches Zusatzmodul = 10 Wochen,

3. Fachpraktische, standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil 1 = 20 Wochen,

4. Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter = 14 Wochen

a) Theoretischer RettSan-Lehrgang (240 Stunden),

b) Klinikpraktikum (80 Stunden),

c) Praktikum an einer Rettungswache (160 Stunden),

d) Prüfungslehrgang mit RettSan-Prüfung (80 Stunden),

5. Fachpraktische, standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil 2 = 8 Wochen und

6. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich der Laufbahnprüfung Qualifikation Truppführerin oder Truppführer (B2) = 4 Wochen.

Die Ausbildungsabschnitte in Satz 2 Nummer 2 bis 5 müssen nicht in geschlossenen Blöcken erfolgen. Sie sind so zu gliedern, dass die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter vor Beginn des Ausbildungsabschnittes des Satzes 2 Nummer 6 vorliegt. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen. Der Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klasse C erfolgt nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber sind ebenfalls Bestandteile des Vorbereitungsdienstes.

(2) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dauert 24 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in:

1. Grundausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Zwischenprüfung Qualifikation: Truppführerin oder Truppführer (B2) = 26 Wochen,

2. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I Qualifikation: Gruppenführerin oder Gruppenführer (B3) = 14 Wochen,

3. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II = 25 Wochen,

4. Erster auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 12 Wochen,

5. Zweiter auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 6 Wochen und

6. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer (B4) sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer (B5) = 19 Wochen.

Die Erlangung der Qualifikation der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der

jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen. Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Silber und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber sind ebenfalls Bestandteile des Vorbereitungsdienstes.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, verkürzt sich der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 auf 18 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in:

1. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil I (einschließlich der B3-Prüfung, sofern noch nicht vorhanden) = 14 Wochen,

2. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr Teil II = 27 Wochen,

3. Erster auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 12 Wochen,

4. Zweiter auswärtiger Ausbildungsabschnitt = 6 Wochen und

5. Erweiterte und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich Laufbahnprüfung Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer (B4) sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer (B5) = 19 Wochen.

Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Der zu gewährende Erholungsurlaub ist in der Regel in der durch die Ausbildungsdienststelle festgelegten Zeit zu nehmen.

(4) Der Aufstiegslehrgang für den gestuften Laufbahnaufstieg gemäß § 10 der Feuerwehrlaufbahnverordnung dauert 24 Monate und gliedert sich in:

1. für die Verwendung in einer entsprechenden Funktion im operativen Einsatzdienst oder Tagesdienst

a) Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang = 5 Wochen,

b) Fachpraktische standortspezifische Ausbildung = 3 Wochen,

c) Gruppenführer oder Gruppenführerin Aufbaulehrgang = 6 Wochen,

d) Auswärtiger Abschnitt = 12 Wochen,

2. für die Verwendung als Ausbilderin oder Ausbilder an der Feuerwehrschule Bremen, der Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst sowie dem Fortbildungsinstitut für den stadtbremischen Rettungsdienst

a) Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang = 5 Wochen,

b) Fachpraktische standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr = 3 Wochen,

c) Gruppenführerin oder Gruppenführer Aufbaulehrgang = 6 Wochen,

d) Pädagogikmodul = mindestens 400 Unterrichtseinheiten,

3. für die Verwendung in einer präklinischen rettungsdienstspezifischen Funktion

a) Gruppenführerin oder Gruppenführer Basislehrgang = 5 Wochen,

b) Fachpraktische standortspezifische Ausbildung in der Gefahrenabwehr = 3 Wochen,

c) Gruppenführerin oder Gruppenführer Aufbaulehrgang = 6 Wochen,

d) Rettungsdienstspezifische Weiterqualifizierungen = mindestens 400 Unterrichtseinheiten.

Nach dieser fachspezifischen Qualifizierung schließt sich für 18 Monate die Übernahme von Aufgaben aus der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt an. Unter Berücksichtigung des Ausbildungsrahmenplanes werden der konkrete Ausbildungsablauf und die konkreten Ausbildungsinhalte von der jeweils zuständigen Ausbildungsdienststelle geplant und in einem Ausbildungsplan beschrieben und dokumentiert. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildungsteile nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 Buchstabe d anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Sofern die Beamtin oder der Beamte bereits einen Gruppenführerlehrgang (B3) erfolgreich absolviert hat, ist die Gruppenführerin oder der Gruppenführer Basislehrgang und Aufbaulehrgang nicht mehr zu absolvieren. Es besteht die Möglichkeit sich im Anschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Regelaufstieg nach Absatz 3 zu bewerben. Der Vorbereitungsdienst verkürzt sich in diesem Fall auf 12 Monate. Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich in:

1. Laufbahnspezifische fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung in der Gefahrenabwehr

= 21 Wochen,

2. Auswärtiger Ausbildungsabschnitt

= 12 Wochen,

3. Erweiternde und aufbauende Ausbildung in der Gefahrenabwehr einschließlich der Laufbahnprüfung

Qualifikation: Zugführerin oder Zugführer sowie Verbandsführerin oder Verbandsführer

= 19 Wochen.

(5) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 729) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

(6) Soweit Teile der Ausbildung in einem anderen Land durchgeführt werden, bemessen sich die Dauer und die Inhalte dieser Ausbildung nach den jeweils dort geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.“

6. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst:

„§ 8

Befähigungsberichte, Ausbildungs- und Prüfungsakte

(1) Zum Ende eines Ausbildungsabschnitts ist die Leistung jeder auszubildenden Person von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in einem Befähigungsbericht mit Angaben über Art, Umfang und Erfolg der Ausbildung nach § 6 zu bewerten. Der Befähigungsbericht wird zur Ausbildungs- und Prüfungsakte genommen. Die auszubildende Person erhält eine Durchschrift des Befähigungsberichts.

(2) Schließt das zusammenfassende Urteil des Befähigungsberichtes für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt nicht mit mindestens 5,00 Punkten ab oder besteht die Beamtin oder der Beamte die Rettungssanitäterprüfung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d nicht, so ist der Ausbildungsabschnitt insgesamt nicht bestanden und zu wiederholen. Die Leitung der Ausbildungsdienststelle entscheidet darüber, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Abschnitt zu wiederholen ist. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend. Die Grundausbildung, die Praktika, die Rettungssanitäterprüfung und die Führerscheinprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Entscheidung der Ausbildungsdienststelle ist zu dokumentieren und mit zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Für den dann zu erstellenden Befähigungsbericht gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsdienststelle die Ausbildungsnote aus den Bewertungen nach Absatz 1. Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen und ordnet diese einer Note nach § 6 zu

(Ausbildungsnote). Die Ausbildungsnote ist der auszubildenden Person mitzuteilen.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten sind zehn Jahre nach Abschluss der Ausbildung durch die Ausbildungsdienststelle aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten. Die auszubildende Person kann nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung die eigene Ausbildungs- und Prüfungsakte einsehen.“

7. Der bisherige § 8 wird aufgehoben.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Beamten“ ein Komma und die Wörter „oder deren oder dessen Vertretung“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenorganisation der Gewerkschaften im Land Bremen“ durch die Wörter „des örtlichen Personalrates der Ausbildungsdienststellen“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „bis“ die Wörter „eine Nachfolgerin oder“ eingefügt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „anwesend sind“ durch die Wörter „an der Abstimmung teilnehmen“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„An den Tagen der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung besteht für den Prüfungsausschuss Anwesenheitspflicht.“

e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses können über ein geeignetes System der Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) erfolgen.“

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und das Zusammenwirken als taktische Einheit“ gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 und 2“ ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13

Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter umfasst entsprechend der am 11. und 12. Februar 2019 vom Ausschuss Rettungswesen beschlossenen Empfehlung mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, einschließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes,

2. eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,

3. eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden und

4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden.

(2) Die staatlich anerkannte Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst richtet für die Abnahme der Abschlussprüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter einen Prüfungsausschuss ein. Dieser besteht aus:

1. einer durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz benannten Person, die den Vorsitz des Prüfungsausschusses innehat,

2. einer Person, die über eine der in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder § 31 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung genannten Qualifikationen verfügt und

3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Ausbildungsstätte unterrichten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die zuletzt durch die durch Artikel 12 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung tätig ist.

Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind ein oder mehrere Stellvertretungen zu bestellen.

(3) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen der schriftlichen Arbeit werden durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der

Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(4) Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.

(5) In Abstimmung mit der Bremerhavener Feuerwehrakademie für Rettungsdienst kann im Einzelfall die Qualifizierung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter andernorts erworben werden. Der entsprechende Nachweis über den Erwerb der Qualifikation ist zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.“

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Als Abschlussprüfung für den gestuften Laufbahnaufstieg ist die Aufstiegsprüfung abzulegen.“

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4, 5 und 6 eingefügt:

„(4) Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.

(5) Die Feststellungen zu den Absätzen 3 und 4 trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit.

(6) Bei Nichtzulassung der Beamtin oder des Beamten zur Laufbahnprüfung oder zu einzelnen ihrer Teile gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die schriftlichen Laufbahnprüfungen I und II und die Aufstiegsprüfung bestehen in der Anfertigung von drei Aufsichtsarbeiten. Diese beziehen sich für die Laufbahnprüfung I auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 1 Satz 2, für die Laufbahnprüfung II auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und für die Aufstiegsprüfung auf die Fachinhalte nach § 7 Absatz 4 Satz 1.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „I“ die Wörter „und der Aufstiegsprüfung“ eingefügt.“

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder -gruppe“ gestrichen.

b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die praktische Prüfung für die Aufstiegsprüfung bei dem gestuften Laufbahnaufstieg liegt in der Feststellung der Befähigung zum Führen einer taktischen Einheit, in der Regel eine Löschgruppe, im Zuge einer Einsatzübung.“

c) In Absatz 4 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

14. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

15. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ und die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

16. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.“

17. § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24

Übergangsbestimmung

(1) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr bereits vor dem 23. August 2024 begonnen haben, finden die Vorschriften des § 8 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Soweit die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 innerhalb des Vorbereitungsdienstes bereits mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter begonnen haben, findet auch die Vorschrift des § 13 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr Bremen, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt am 1. April 2023 begonnen haben.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Regelaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 8 Absatz 3 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Praxisaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 8 Absatz 4 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(4) Im Übrigen sind auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 23. August 2024 anzuwenden.

18. § 25 wird aufgehoben.

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. August 2024

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.