Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 28.08.2020
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2020 Nr. 87
Eingangsformel
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung
Die Bremische Laufbahnverordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249 ― 2040-d-1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „die" die Wörter „für eine denkbare Anrechnung auf die Probezeit nach § 6 Absatz 5 herangezogen werden sollen oder" eingefügt. 2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mindestens dem jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind, können bis zur Mindestprobezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Einstellung im ersten Beförderungsamt oder den Erwerb der Befähigung war oder auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden ist. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden zu den Sätzen 3 bis 5.
3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Erprobungszeit ist grundsätzlich ununterbrochen abzuleisten. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge einschließlich der Elternzeit ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung nach § 2b der Bremischen Arbeitszeitverordnung und Krankheitszeiten von jeweils bis zu drei Monaten sind unschädlich. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend."
4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „soweit in der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist" ein Semikolon und die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1" gestrichen. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Altersgrenzen" gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 2 bis 4. 6. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „waren" ein Semikolon und die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt. 7. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a
Technische Dienste
Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass Bewerberinnen und Bewerber im Bereich des Hansestadt Bremischen Hafenamtes bei Einstellungen die Ämter der Besoldungsgruppen A13 bis A15 nicht durchlaufen müssen.“
8. § 25 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 müssen nicht erfüllt sein, wenn Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote zwei abgeschlossen haben und während der Probezeit mit den ersten zwei Beurteilungen mindestens mit der Gesamtnote vier beurteilt wurden.“
9. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber, die in ein Beamtenverhältnis berufen wurden, eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bremischen Beamtengesetzes erworben haben, sollen sie auch die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes besitzen, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und bestehender Fachrichtungsverwandtschaft zuzuordnen ist. Soweit die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Voraussetzungen wesentlich abweichen, kann eine Anerkennung nach Satz 1 von einer Unterweisung oder Durchführung anderer geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.“
10. Die Anlage 1 erhält die im Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 11. In der Anlage 2 wird in der Tabelle „Unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende berufliche Ausbildung und Fortbildung" die Wörter „von der Senatorin" durch die Wörter „vom Senator" ersetzt.
Änderung der Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
Die Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 537 ― 2042-h-1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2019 (Brem.GBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„Bremische Dienstjubiläumsverordnung (BremDJubVO)“
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Richter des Landes entsprechend."
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften" gestrichen. b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „5. die Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit;
6. die Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach dem Häftlingshilfegesetz berechtigten Person;“ c) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben. d) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 8. 4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 30 des Besoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 26 des Bremischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt. 5. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. 6. Der bisherige § 9 wird § 7.
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung
Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 ― 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2018 (Brem.GBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „29 Urlaubstage“ durch die Angabe „30 Urlaubstage“ ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Ergeben sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, so wird kaufmännisch gerundet.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8
Anrechnung früheren Urlaubs
Ist einem Beamten im laufenden Urlaubsjahr anderweitig im öffentlichen Dienst für eine Zeit, für die einem Beamten nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen."
3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Beamtenverhältnis durch Tod ohne vorherige Dienstunfähigkeit endet.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 125 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 208 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Sonderurlaub ist zu gewähren für die Betreuung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines Kindes mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, während einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. Der Sonderurlaub wird nur gewährt bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der Rehabilitationsleistung. Der Urlaub wird je Kind für bis zu 15 Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt. Sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt, können davon fünf Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 5. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28
Übergangsregelung
Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 verfällt nicht genommener Resturlaub, der sich aus dem im Urlaubsjahr 2019 entstandenen Erholungsurlaubsanspruch ergibt, mit Ablauf des 31. Dezember 2020. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.“
Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz
Die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 11. Februar 1958 (Brem.GBl. S. 7 ― 2044-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2019 (Brem.GBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ sowie die Angabe „27 und 29“ durch die Angabe „27, 29 und 36“ ersetzt. 2. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „weitergleitet“ durch das Wort „weitergeleitet“ ersetzt. 3. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Buchstabe h wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Dem Buchstaben h wird folgender Buchstabe i angefügt: „i) in den Fällen des § 17a Absatz 1 und 2 einen Hinweis auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe des Gesamtwahlvorstandes.“
c) In Absatz 4 Buchstabe g werden nach dem Wort „Einsprüche“ das Komma und das Wort „Wahlvorschläge“ gestrichen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den 18. August 2020 Der Senat
Anhang zu Artikel 1 Nr. 10
Berufsqualifikationen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, die in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
Fachrichtung Einstiegsamt Geeignete Berufsausbildungen nach § 15 Zusätzliche Qualifikationen zu Abweichungen der Art und Absatz 1 Satz 1 der Berufsausbildung nach § Dauer der beruflichen 15 Absatz 1 Satz 2 Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3)
(1) (2) (3) (4) (5) Justiz 2 Berufsausbildung zur oder zum Rechtsanwalts- Bestehen der Abschlussprüfung Hauptberufliche Tätigkeit bei fachangestellten, Notarfachangestellten oder zur oder zum Justizfach- einem Gericht, der Staats- Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder angestellten anwaltschaft oder der Senatorin eine andere geeignete Berufsausbildung in einem und für Justiz und Verfassung anerkannten Ausbildungsberuf Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes Justiz 2 Für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder Nach Maßgabe der Verordnung eines Gerichtsvollziehers nach Maßgabe der für die Fortbildung zum Verordnung für die Fortbildung zum Gerichts- Gerichtsvollzieherdienst vollzieherdienst Justiz 2 Für die Tätigkeit im Werkdienst bei den Justiz- Meisterprüfung, vollzugsanstalten Berufsausbildung in einem für Abschlussprüfung als staatlich die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk anerkannte Technikerin oder nach der Handwerksordnung, als Gärtner oder staatlich anerkannter Techniker Gärtnerin oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen Beruf Gesundheits- und 2 Für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankensoziale Dienste pflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger Berufsausbildung, aufgrund derer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes
Technische 2 Berufsausbildung in einem für die Aufgaben- Dienste wahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren Technische 2 Berufsausbildung in einem für die Aufgaben- Meisterprüfung, Ein Jahr hauptberufliche Dienste wahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Abschlussprüfung als staatlich Tätigkeit Handwerksordnung, als Gärtnerin oder Gärtner anerkannte Technikerin oder oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung staatlich anerkannter Techniker geeigneten technischen Beruf Kartographin, Kartograph, Lithographin, Lithograph, Zeichnerin, Zeichner, Vermessungstechnikerin, Vermessungstechniker Technische 2 Für Tätigkeiten im eichtechnischen Dienst eine Meisterprüfung, Hauptberufliche Tätigkeit im Dienste geeignete technische Berufsausbildung Abschlussprüfung als staatlich öffentlichen Dienst anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker und Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes der Deutschen Akademie für Metrologie Technische 2 Für Tätigkeiten im Gewerbeaufsichtsdienst eine Meisterprüfung, Hauptberufliche Tätigkeit im Dienste geeignete technische Berufsausbildung Abschlussprüfung als staatlich öffentlichen Dienst anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker und Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Gewerbeaufsicht
Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Fachrichtung Einstiegsamt Geeignete Studiengänge nach § 14 Absatz 2 Zusätzliche Qualifikation nach Abweichungen der Art und Satz 1 und 2 § 14 Absatz 2 Satz 3 Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3)
(1) (2) (3) (4) (5) Bildung 1 Für die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Im Anschluss an die haupt- Hauptberufliche zweieinhalb- Jugendleiter im Schuldienst Studiengang berufliche Tätigkeit Ablegung jährige unterrichtliche und Sozialpädagogik einer Prüfung als Jugendleiterin sozialpädagogische Tätigkeit im oder Jugendleiter im Schul- Schuldienst sowie mindestens dienst drei sechsmonatige Fortbildungen am LIS Bildung 1 Für die Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Ablegung einer Prüfung als Hauptberufliche Tätigkeit von Technischer Lehrer geeigneter Studiengang oder Technische Lehrerin oder mindestens drei Jahren im gleichgestellte Ausbildung Technischer Lehrer Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen Bildung 1 Für die Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer Ablegung der Prüfung als Hauptberufliche Tätigkeit im geeignete musisch-technische Ausbildung an staatlich geprüfte Fachlehrerin Schuldienst, davon ein Jahr an einem Fachseminar oder gleichgestellte oder als staatlich geprüfter bremischen Schulen Ausbildung Fachlehrer für musischtechnische Fächer Bildung 1 und 2 Für die Tätigkeit im pädagogischen Verwaltungsdienst geeignete erziehungswissenschaftliche oder pädagogische Studiengänge Gesundheits- und 1 Für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder soziale Dienste Weinkontrolleur Studiengang Weinbau oder sonstige geeignete Studiengänge
Gesundheits- und 2 Studiengänge mit überwiegend sozialwissensoziale Dienste schaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Sozialarbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik und soziale Arbeit sowie Psychologie, Theologie sowie berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement – EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen Gesundheits- und 2 Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Approbation, soweit diese zur soziale Dienste Veterinärmedizin, Pharmazie Berufsausübung vorgeschrieben ist Gesundheits- und 2 Studiengänge Chemie, Lebensmittelchemie Staatsprüfung für Lebensmittelsoziale Dienste chemiker, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist Agrar- und 2 Studiengänge Agraringenieurwissenschaften, umweltbezogene Biologie, Landwirtschaft Dienste Technische 1 und 2 Technisch geprägte Studiengänge, insbesondere Von der hauptberuflichen Dienste Ingenieur-, Natur-, Geowissenschaften, Tätigkeit muss mindestens ein Geoinformationswesen, Architektur, Facility Jahr im öffentlichen Dienst Management, Gartenbau, Informatik, Digitale erfolgt sein Forensik sowie andere Studiengänge mit informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt
Technische 1 Studiengänge der Fachrichtung Nautik Befähigungszeugnis als Erster Bei nachgewiesener Befähigung Dienste Offizier nach § 29 Absatz 1 in zum Ersten Offizier eine weitere Verbindung mit § 28 Absatz 1 mindestens einjährige hauptder Seeleute-Befähigungs- berufliche Tätigkeit in einem für verordnung die Verwendung förderlichen oder Beruf Befähigungszeugnis zum Bei nachgewiesener Befähigung Nautischen Offizier nach § 29 zum Nautischen Offizier eine Absatz 1 in Verbindung mit § 28 mindestens zweijährige Absatz 1 der Seeleute- hauptberufliche Tätigkeit im Befähigungsverordnung Hafendienst des Hafenamtes oder vergleichbare Befähigung sowie Nachweis berufseinschlägiger Fortbildungen Technische 2 Auf Bachelorstudiengängen der Fachrichtung Befähigungszeugnis zum Eine mindestens dreijährige Dienste Nautik oder gleichwertigen Studiengängen der Kapitän nach § 29 Absatz 1 Tätigkeit in einem für die Fachrichtung Nautik aufbauende Studiengänge Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Verwendung förderlichen Beruf, § 28 Absatz 1 der Seeleute- davon mindestens 18 Monate Befähigungsverordnung Fahrtzeit mit der geforderten oder vergleichbare Befähigung Befähigung zum Kapitän
Wissenschaftliche 1 Alle Studiengänge Es kann gefordert werden, dass Dienste die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst geleistet wird Wissenschaftliche 2 Alle Studiengänge Für Tätigkeiten im Museums- Dienste dienst: Promotion Wissenschaftliche 1 Für die Tätigkeit als Lehrkräfte für besondere Dienste Aufgaben an Hochschulen: Alle Studiengänge
Allgemeine 1 Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Dienste Politikwissenschaften, Verwaltungsinformatik, Informatik Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt Archivwesen Allgemeine 1 Für die Verwendung im Landesamt für Zweijährige hauptberufliche Dienste Verfassungsschutz: Studiengang Sicherheits- und Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 Risikomanagement (B.A.) an der Hochschule für Satz 1 Nr. 2 BremLVO im öffentliche Verwaltung Bremen Risiko- und Sicherheitsmanagement in Konzernen, Organisationen oder im Bereich des öffentlichen Dienstes; davon mindestens ein Jahr bei einer Sicherheitsbehörde des Bundes oder eines Landes Allgemeine 2 Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Dienste Politikwissenschaften, Informatik Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt Berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement – EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.