Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 13.02.2019
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2019 Nr. 4
Eingangsformel
Änderung der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst
Die Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 443 ― 2040-b-2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Lehrtätigkeit an den folgenden Schulen und Bildungseinrichtungen werden je Unterrichtsstunde gewährt:
1. Öffentliche Schulen
1.1 Grundschulen, Sekundarbereich I EUR 17,30 1)
1.2 Sekundarbereich II, Förderzentren, Berufsbildende Schulen EUR 19,90 1)
2. Ausbildungseinrichtungen für den öffentlichen Dienst
2.1 Ausbildung an der Verwaltungsschule und sonstige Ausbildungen für die Laufbahngruppe 1 oder nach dem Berufsbildungsgesetz für Berufe des öffentlichen Dienstes; Feuerwehr Bremen, Feuerwehr Bremerhaven 3) EUR 19,90 1)
2.2 Ausbildung für die Laufbahngruppe 2 einschließlich der Sozialarbeiter/ Sozialpädagogen außerhalb einer Hochschule EUR 19,90 1)
2.3 Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst am Hanseatischen Oberlandesgericht (Leitung einer Referendargemeinschaft) EUR 25,00 1)
2.4 Ausbildung am Landesinstitut für Schule EUR 19,90 1)
3. Schulen für Gesundheitsfachberufe EUR 19,90 1)
4. Hochschulen
4.1 Universität und Hochschule für Künste
4.1.1 Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben bis zu EUR 20,90 5)
4.1.2 Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechender Qualifikation bis zu EUR 27,80 5)
4.1.2.1 bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht bis zu EUR 34,80 5)
4.1.3 Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen bis zu EUR 47,70 5)
4.1.4 Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen bis zu EUR 67,60 2) 5)
4.2 Fachhochschulen
4.2.1 Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben bis zu EUR 20,90 5)
4.2.2 Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechender Qualifikation bis zu EUR 27,80 5)
4.2.3 Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen bis zu EUR 37,80 5)
4.2.4 Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen bis zu EUR 47,70 2) 5)
5. Einrichtungen der Weiterbildung
5.1 Volkshochschulen EUR 19,90
5.2 Fortbildung im öffentlichen Dienst Fortbildungsveranstaltungen der Senatorin für Finanzen, der Justizvollzugsanstalt Bremen, der Feuerwehr Bremen und der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen und der Polizei Bremerhaven, des Lehrerfortbildungsinstituts Bremerhaven, des Landesinstituts für Schule, der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport sowie des Magistrats der Stadt Bremerhaven EUR 19,90 3) 1)
(2) Die mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitung, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen und dergleichen sind mit der Vergütung abgegolten.
(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Unterrichtsstunde in vollem Umfang durchgeführt worden ist. Eine Tagesvergütung (mindestens 8 Stunden) wird bei kürzerer Tätigkeit anteilig gekürzt.
(4) Die Unterrichtsstunde oder Veranstaltungsstunde dauert im Regelfall 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht an der Hochschule für Künste 60 Minuten. Unbeschadet dessen kann die mittelbewirtschaftende Stelle die Unterrichtsstunde auf 60 Minuten festsetzen.
(5) Abweichend von Absatz 1 werden für die Lehrtätigkeit in weiterbildenden Master-Studiengängen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, für Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen, gewährt:
an der Universität bis zu EUR 100 5)
an der Hochschule für Künste und an Fachhochschulen bis zu EUR 80 5).
Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Fußnoten 1) In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann die Vergütung erhöht werden. Die erhöhten Zahlungen sind der Senatorin für Finanzen anzuzeigen.
2) Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz anzuzeigen. 3) Bei Leitung mehrtägiger Veranstaltungen gilt ein Tagessatz in Höhe von 93,00 EUR, für die Mitarbeit bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt ein Tagessatz von 56,50 EUR. § 2 Absatz 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen. 4) (nicht besetzt) 5) In Mangelbereichen können die genannten Sätze um maximal 20 Prozent überschritten werden. Voraussetzung ist, dass Haushaltsmittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen." 2. In § 5 Nummer 1.4 werden die Wörter „Rettungsassistentengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten“ durch die Wörter „Notfallsanitätergesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter“ ersetzt.
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung
§ 6 Absatz 5 der Bremischen Laufbahnverordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „in einem Amt“ durch die Wörter „mindestens dem jeweiligen Einstiegsamt“ ersetzt.
2. Satz 3 wird aufgehoben.
Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung
Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608; 2018 S. 74), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erhalten“ ein Komma und die Wörter „wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Polizeivollzugsdienst herangezogen werden," eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. in einem Mobilen Einsatzkommando, in einem Spezialeinsatzkommando oder unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler,
2. als Personenschützerin oder Personenschützer,"
b) in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „260,00 Euro" durch die Angabe „150,00 Euro" ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Erschwerniszulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht gewährt, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach Absatz 1 Nummer 1 besteht.“
Änderung der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung
Die Bremische Polizeilaufbahnverordnung vom 11. September 2012 (Brem.GBl. S. 410 — 2040-d-3), die durch Verordnung vom 11. August 2015 (Brem.GBl. S. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
2. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b eingefügt:
„§ 11a
Fachkarriere
Der Senator für Inneres kann eine Beamtin oder einen Beamten auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach §§ 10 und 11 für den Zugang zu einem Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes zulassen, wenn
1. ihr oder ihm bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden und sie oder er sich darauf bewährt hat,
2. er oder sie sich während einer mindestens dreijährigen Wahrnehmung von Aufgaben in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 überdurchschnittlich bewährt und
3. er oder sie vom Senator für Inneres bestimmte Fortbildungsveranstaltungen erfolgreich absolviert hat.
Unmittelbarer Zugang zum zweiten Einstiegsamt
(1) Bewerberinnen und Bewerber können in das zweite Einstiegsamt eingestellt werden, wenn sie
1. das Höchstalter nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 noch nicht überschritten haben,
2. polizeidiensttauglich sind und
3. die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium und einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst nachweisen.
(2) Die nach Absatz 1 eingestellten Beamtinnen und Beamten erhalten während der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer und eine polizeispezifische Qualifizierung gemäß § 29 oder § 31 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei. Der Senator für Inneres erlässt für die polizeifachliche Unterweisung und die polizeispezifische Qualifizierung einen Rahmenplan.
(3) Bewerberinnen und Bewerber können in den Vorbereitungsdient für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt eingestellt werden, wenn sie
1. das Höchstalter nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 noch nicht überschritten haben,
2. polizeidiensttauglich sind,
3. ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes geeignetes Hochschulstudium nachweisen,
4. über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind und
5. eine für den Polizeivollzugsdienst geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweisen.
(4) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 dauert drei Jahre. Er umfasst eine zwölfmonatige besondere Verwendung nach § 11 Absatz 3 sowie das Studium nach § 11 Absatz 5 an der Deutschen Hochschule der Polizei. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird die Laufbahnbefähigung erworben. Die näheren Bestimmungen zu Inhalt und Ablauf des Vorbereitungsdienstes erlässt der Senator für Inneres. Im Übrigen findet § 11 sinngemäß Anwendung.“
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2019 in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 5. Februar 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.