Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2018
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2018 Nr. 33
Eingangsformel
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung
Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 ― 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „28 Urlaubstage" durch die Angabe „29 Urlaubstage" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ergeben sich bei einer Änderung der Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, ist ab dem Zeitpunkt dieser Änderung der für den neuen Abschnitt entstehende Urlaubsanspruch im selben Verhältnis wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu ändern."
c) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
„Die abschnittsweise Berechnung nach Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend."
d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen."
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.
2. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Beamter in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres eingestellt, so verfällt der Urlaub in diesem Fall mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres."
3. In § 13 Absatz 4 werden nach der Angabe „62" ein Komma und die Angabe „62a, 62b" eingefügt.
4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz kann Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.″
5. In der Überschrift des Abschnitts IV wird das Wort „Bildungsurlaub" durch das Wort „Bildungszeit" ersetzt.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes" durch die Wörter „Bremischen Bildungszeitgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 ― 223-i-1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Bremischen Bildungszeitgesetzes" ersetzt.
7. § 28 wird aufgehoben.
Änderung der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten
Die Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten vom 8. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 77 ― 2040-a-6), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2015 (Brem.GBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. An die Stelle der in § 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 zitierten Angabe ‚§§ 31, 32, 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, sowie die §§ 36 und 37 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes‘ tritt die Angabe ‚§ 22 Absatz 1 bis 3 und 5, § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 1 bis 3 des Bremischen Beamtengesetzes‘."
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend."
Änderung der Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
Die Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 537 ― 2042-h-1), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „600 DM" wird durch die Angabe „307 EUR" ersetzt.
b) Die Angabe „800 DM" wird durch die Angabe „409 EUR" ersetzt.
c) Die Angabe „1 000 DM" wird durch die Angabe „511 EUR" ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Zeiten, in denen ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz geleistet wurde;"
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit die Absätze zwei bis vier nichts anderes bestimmen.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Artikel 1 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. April 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.