Bremen

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
21.02.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 16 AendVO dienstrechtlicheVorschriften
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 25, des § 59 Absatz 2, des § 68, des § 78 Satz 1 und 2 Nummer 4 und des § 80 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 — 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Art. 1

Änderung der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst

Die Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 443 — 2040-b-2), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 2014 (Brem.GBl. 2015 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 wird das Wort „Landesfeuerwehrschule“ durch die Wörter „Feuerwehr Bremen, Feuerwehr Bremerhaven“ ersetzt.

b) In Nummer 2.3 wird die Angabe „EUR 17,901)” durch die Angabe „EUR 25,001)” ersetzt.

c) In Nummer 5.6.1 wird das Wort „Landesfeuerwehrschule“ durch die Wörter „Feuerwehr Bremen, Feuerwehr Bremerhaven“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Nummer 8 werden nach dem Wort „ersten“ die Wörter „und zweiten“ eingefügt.

3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 2 Absatz 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.“

Art. 2

Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung

Die Bremische Laufbahnverordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249 — 2040-d-1) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufstieg“ die Wörter „oder nach Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach § 25 oder § 26“ die Wörter „oder bei Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2“ eingefügt.

2. Nach § 9 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Zulassung zu einer Qualifizierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der Beamtin oder dem Beamten

1. bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden,

2. sie oder er sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 mindestens drei Jahre überdurchschnittlich bewährt hat und

3. sie oder er nach erstmaliger Übertragung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 den Nachweis der dienstlichen Mobilität durch den Einsatz auf drei verschiedenen Verwendungen von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen erbracht hat. Zwei der Verwendungen müssen mindestens der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen sein.

Die oberste Dienstbehörde kann das erfolgreiche Durchlaufen eines Auswahlverfahrens vorschreiben. Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Nummer 3 zulassen."

3. § 15 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Absätzen 1 bis 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde.“

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

In der Tabelle „Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert” werden die Angaben zur Fachrichtung „Allgemeine Dienste, Einstiegsamt 2” in der Spalte „Geeignete Studiengänge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2” wie folgt gefasst:

„Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial- oder Politikwissenschaften, Informatik, Rechtswissenschaften Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem, informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt.

Masterstudiengang Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision Making) sowie Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen”.

5. In der Anlage 2 wird in der Tabelle mit der Überschrift „Unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende berufliche Ausbildung und Fortbildung” die Zeile mit den Angaben „Allgemeine Dienste“, „2“, „Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Bürokommunikation und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der von der Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes“ gestrichen.

Art. 3

Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 215 — 2042-e-1), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2013 (Brem.GBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „6“ wird durch die Angabe „9“ und die Angabe „36“ durch die Angabe „54“ ersetzt. b) Im Klammerzusatz wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 9 Nummer 4“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. In § 12a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und bei Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 2“ gestrichen.

4. § 12b Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Beihilfe zu den Aufwendungen für Verpflegung bei Kuren (§ 6 Absatz 5 Nummer 7) ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kur zu beantragen.“ b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4a Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4b Absatz 2“ ersetzt.

Art. 4

Änderung der Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten

Dem § 1 Absatz 2 der Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 154 — 2040-a-12), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juli 2015 (Brem.GBl. S. 376) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Beamtinnen und Beamten, denen Aufgaben des Jobcenters Bremen zugewiesen worden sind, finden für die Beurteilung dieses Personenkreises die Beurteilungsrichtlinien der Bundesagentur für Arbeit in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich die Beurteilung danach am statusrechtlichen Amt orientiert.“

Art. 5

Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 — 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit besteht auch, wenn die Beamtin oder der Beamte vor erfüllter Wartezeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet.” 2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „27 Urlaubstage” durch die Angabe „28 Urlaubstage” ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.“ 3. § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12

Abgeltung von Urlaubsansprüchen

(1) Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genom-

men worden ist, ist der Urlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) finanziell abzugelten, soweit er nicht verfallen ist.

(2) Für das Urlaubsjahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindesturlaub anteilig zu ermitteln. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung einzubeziehen.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Bruttobesoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrages durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage multipliziert.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.“

4. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes bis zu 10 Arbeitstage.

Die Pflegebedürftigkeit muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.“

Art. 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Februar 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.