Bremen

Verordnung zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwölfte Coronaverordnung)

Ausfertigungsdatum:
31.07.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 80
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
796 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 31. Juli 2020 Nr. 80 Verordnung zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zwölfte Coronaverordnung) Vom 31. Juli 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Die Zwölfte Coronaverordnung vom 21. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 691) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nummer 1 wird das Wort „Shisha-Bars,“ gestrichen. 2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der Anlage genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Antragsberechtigt ist für die in der Anlage genannten Bereiche die oder der Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.“ §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 31. Juli 2020 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.