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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 31. Juli 2020 Nr. 80
Verordnung zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Schutz vor
Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Zwölfte Coronaverordnung)
Vom 31. Juli 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl.
I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die
zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018
(Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai
2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
§1
Die Zwölfte Coronaverordnung vom 21. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 691) wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 Nummer 1 wird das Wort „Shisha-Bars,“ gestrichen.
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in
der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in
begründeten Härtefällen oder zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der in der
Anlage genannten Bereiche auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.
Antragsberechtigt ist für die in der Anlage genannten Bereiche die oder der
Dienstvorgesetzte, die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber oder im Falle einer
selbständigen Tätigkeit die betroffene Person selbst.“
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 31. Juli 2020
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen