Bremen

Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
11.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 154
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1628 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 11. Dezember 2020 Nr. 154 Verordnung zur Änderung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 11. Dezember 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Ver- ordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 8 der Zweiundzwanzigsten Coronaverordnung vom 30. November 2020 (Brem.GBl. S. 1340) wird wie folgt gefasst: „8. Gastronomiebetriebe für den Publikumsverkehr mit Ausnahmen von a) Mensen, b) Kantinen für den Ausschank von Speisen und Getränken innerhalb des Betriebs, c) Gastronomiebetriebe in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste, im Übrigen bleibt die Lieferung und Abholung von Getränken und mitnahme- fähiger Speisen (Außer-Haus-Verkauf) zulässig; der Außenausschank und der Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“) sind untersagt,“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2020 in Kraft. Bremen, den 11. Dezember 2020 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.