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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 7. Dezember 2016 Nr. 121
Verordnung zur Änderung der Zeugnisverordnung
Vom 23. November 2016
Aufgrund des § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260,
388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014
(Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Zeugnisverordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 368 ― 223–a–8), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 330) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
„§ 26 Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss“
2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In beruflichen Bildungsgängen umfassen die Bezeichnungen ‚Fach‘ und
‚Unterrichtsfach‘ auch die Bezeichnung ‚Lernfeld‘.“
3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „an Berufsschulen die Entschei-
dung über das Erreichen des Zieles des Schuljahres,“ gestrichen.
4. § 10b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „am Ende der Sekundarstufe I“ durch die
Wörter „jeweils am Ende der Sekundarstufe I und II“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Allgemeines Zeugnis wird auch den Schülerinnen und Schülern
der Bildungsgänge ‚Praktikumsklasse‘ sowie ‚Berufsorientierungsklasse mit
Sprachförderung‘ erteilt.“
5. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für den Bildungsgang Werkstufe.“
Nr. 121 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2016 860
6. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn Verordnungen über berufliche Bildungsgänge
abweichende Regelungen festlegen“.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „erst am Ende des ersten“ durch die Wörter
„am Ende eines jeden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines Schuljahres“ durch die Wörter „des
Bildungsgangs“ ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In dem Abschlusszeugnis der Berufsschule wird das Niveau des
Abschlusses nach dem vom Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen am
22. März 2011 verabschiedeten Deutschen Qualifikationsrahmen für lebens-
langes Lernen und nach der Empfehlung des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Qualifika-
tionsrahmens für lebenslanges Lernen (ABI. EU C 111/1) Deutschen und
Europäischen Qualifikationsrahmen ausgewiesen. Abweichend von § 16
Absatz 4 Satz 2 werden in dem Abschlusszeugnis oder in dem Abgangs-
zeugnis der Berufsschule auch die in den vorhergehenden Schuljahren
abgeschlossenen Fächer gesondert mit Note ausgewiesen.“
8. In der Überschrift des § 26 werden nach dem Wort „Berufsfachschule“ die Wörter
„mit berufsqualifizierendem Abschluss“ angefügt.
9. In § 27 Absatz 1 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „in einem
allgemeinbildenden Bildungsgang“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 23. November 2016
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen