Bremen

Verordnung zur Änderung der Zeugnisverordnung

Ausfertigungsdatum:
05.12.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 121 ÄndVO ZeugnisVO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
859 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 7. Dezember 2016 Nr. 121 Verordnung zur Änderung der Zeugnisverordnung Vom 23. November 2016 Aufgrund des § 38 Absatz 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Zeugnisverordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 368 ― 223–a–8), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst: „§ 26 Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss“ 2. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „In beruflichen Bildungsgängen umfassen die Bezeichnungen ‚Fach‘ und ‚Unterrichtsfach‘ auch die Bezeichnung ‚Lernfeld‘.“ 3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „an Berufsschulen die Entschei- dung über das Erreichen des Zieles des Schuljahres,“ gestrichen. 4. § 10b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „am Ende der Sekundarstufe I“ durch die Wörter „jeweils am Ende der Sekundarstufe I und II“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ein Allgemeines Zeugnis wird auch den Schülerinnen und Schülern der Bildungsgänge ‚Praktikumsklasse‘ sowie ‚Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung‘ erteilt.“ 5. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für den Bildungsgang Werkstufe.“ Nr. 121 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Dezember 2016 860 6. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn Verordnungen über berufliche Bildungsgänge abweichende Regelungen festlegen“. 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „erst am Ende des ersten“ durch die Wörter „am Ende eines jeden“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines Schuljahres“ durch die Wörter „des Bildungsgangs“ ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) In dem Abschlusszeugnis der Berufsschule wird das Niveau des Abschlusses nach dem vom Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen am 22. März 2011 verabschiedeten Deutschen Qualifikationsrahmen für lebens- langes Lernen und nach der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Qualifika- tionsrahmens für lebenslanges Lernen (ABI. EU C 111/1) Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen ausgewiesen. Abweichend von § 16 Absatz 4 Satz 2 werden in dem Abschlusszeugnis oder in dem Abgangs- zeugnis der Berufsschule auch die in den vorhergehenden Schuljahren abgeschlossenen Fächer gesondert mit Note ausgewiesen.“ 8. In der Überschrift des § 26 werden nach dem Wort „Berufsfachschule“ die Wörter „mit berufsqualifizierendem Abschluss“ angefügt. 9. In § 27 Absatz 1 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „in einem allgemeinbildenden Bildungsgang“ eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 23. November 2016 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.