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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 14. November 2019 Nr. 111
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung
zum Bremischen Personalvertretungsgesetz
Vom 5. November 2019
Aufgrund des § 72 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 ― 2044-a-1), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 174, 438) geändert
worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 11. Februar
1958 (Brem.GBl. S. 7 ― 2044-a-2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Januar 2016 (Brem.GBl. S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „laufenden“ durch das Wort „Laufenden“
ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird den Wörtern „Vorabstimmungen über“ die Angabe „(1)“
vorangestellt.
b) Nach dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Absatz 3 auf die in
Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
„m) einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe,
in den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der
schriftlichen Stimmabgabe;“
bb) Dem Buchstaben m werden die folgenden Buchstaben n und o
angefügt:
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„n) den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des
Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festge-
stellt wird;
o) den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere
Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „soviel“ durch die Wörter „so viel“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; ist eine Änderung
beabsichtigt, muss ein neuer Wahlvorschlag gefertigt und unterzeichnet
werden.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil insbesondere
a) die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
b) die Wahlvorschläge bei der Einreichung nicht die erforderliche
Anzahl von Unterschriften aufweisen,
c) die Wahlvorschläge nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder
d) die Wahlvorschläge Änderungen enthalten (§ 8 Absatz 2 Satz 4),
gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe von Grün-
den zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des
Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt
unberührt.“
b) Absatz 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) den Erfordernissen des § 8 Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,“
6. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Hat der Wähler
a) sich beim Ausfüllen eines Stimmzettels verschrieben oder
b) einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag oder in Fällen der schriftlichen
Stimmabgabe einen Freiumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht,
so sind ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der genannten unbrauchbaren
Wahlunterlagen entsprechend neue Wahlunterlagen auszuhändigen. Der
Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart
des Wählers zu vernichten.“
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
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„(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimm-
zettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag
legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu ver-
wenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvor-
stand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die einge-
worfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden
können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen
getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahl-
urnen zu verwenden.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt
und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere
Menschen mit körperlichen Behinderungen im Sinne von § 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchti-
gung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.
(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
im Sinne von § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person
bedienen und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson darf
gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfe-
leistung erforderlich ist. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung
oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Wahlbewerber, Mitglieder des
Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen
werden. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,
die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Ein
blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung
des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Der Antrag ist
spätestens sechs Wochen vor der Wahl schriftlich beim Wahlvorstand zu
stellen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird das Wort „Verschluß“
durch das Wort „Verschluss“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einem Bediensteten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine
Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen
a) die Wahlvorschläge,
b) den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie
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c) einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und
als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten
Bediensteten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe” trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahl-
ausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die
Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
a) den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahl-
umschlag legt,
b) den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, in dem Freiumschlag
verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder
übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 3 erforder-
lich, die in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten durch eine andere
Person verrichten lassen.“
9. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Stimmabgabe in besonderen Fällen
(1) Für die Beschäftigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die
räumlich weit von dieser entfernt liegen, kann der Wahlvorstand die Stimm-
abgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe
anordnen.
(2) Die schriftliche Stimmabgabe kann auch in anderen Fällen, insbesondere
für Beschäftigte, die außerhalb der Dienststelle tätig sind oder Schichtarbeit ver-
richten sowie für Auszubildende angeordnet werden.
(3) Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand
den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unter-
lagen zu übersenden.“
10. In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.
11. In § 30 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „soviele“ durch die Wörter „so viele“
ersetzt.
12. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter beim Gesamtpersonalrat
Der Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl der Jugend- und Auszubildenden-
vertreter. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen
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die Wahlvorstände für die Wahl der örtlichen Jugend- und Auszubildenden-
vertreter im Auftrag und nach den Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes. In
Dienststellen, in denen keine Wahl örtlicher Jugend- und Auszubildenden-
vertreter stattfindet, übernimmt der örtliche Wahlvorstand für die Personalrats-
wahlen diese Aufgaben. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.“
13. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „Wahlvorstand“ das Wort „örtliche“
eingefügt.
14. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Wahlvorstände“ das Wort „örtlichen“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Übersendung eines
Durchschlages des Wählerverzeichnisses an den Gesamtwahlvorstand ist
Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis werden von den örtlichen
Wahlvorständen entgegengenommen und mit einer schriftlichen Stellung-
nahme unverzüglich an den Gesamtwahlvorstand weitergleitet. Die Ent-
scheidung über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sowie die Prüfung
der eingegangenen Wahlvorschläge auf die Erfordernisse der gesetzlichen
Bestimmungen ist Aufgabe des Gesamtwahlvorstandes.“
15. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Wahlvorstand“ das Wort „örtliche“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Satzteil wird vor dem Wort „Wahlvorstand“ das Wort „örtliche“
eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird vor dem Wort „Wahlvorstand“ das Wort „örtlichen“
eingefügt.
cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, in
den Fällen des § 17a Absatz 1 oder 2 auf die Anordnung der schrift-
lichen Stimmabgabe;“
dd) Dem Buchstaben e werden die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
„f) den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung;
g) den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere
Erklärungen gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben
sind.“
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d) In Absatz 5 wird vor dem Wort „Wahlvorstand“ das Wort „örtliche“ eingefügt.
16. In § 38 Absatz 2 wird das Wort „Wahlvorstand“ durch das Wort „Gesamtwahl-
vorstand“ ersetzt.
17. In § 40 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Wahlvorstände“ das Wort „örtlichen“
eingefügt.
18. In der Überschrift des Vierten Teils wird das Wort „Schlußvorschriften“ durch das
Wort „Schlussvorschriften“ ersetzt.
19. § 41a wird aufgehoben.
20. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 2 Buchstabe e, f, g und i, § 11 Absatz 2 Satz 1
und 2 und Absatz 3 Buchstabe b, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2, § 17 Absatz 2,
§ 30 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 3 Buchstabe d, e und g und Absatz 4 Buch-
stabe b werden jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
21. In § 4 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a und Buch-
stabe g, § 8 Absatz 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a, § 19 Absatz 5, § 20
Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a, § 30 Absatz 1 Satz 2, § 36
Absatz 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe e werden jeweils das
Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
22. In § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 13 Absatz 1
Satz 1, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 18 Absatz 1, § 32 Absatz 2, § 36 Absatz 2
werden jeweils das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
23. In § 6 Absatz 2 Buchstabe c und h und Absatz 5, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 36
Absatz 3 Buchstabe c und f und Absatz 7 werden jeweils das Wort „Erlaß“ durch
das Wort „Erlass“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 5. November 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen