Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
24.11.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 132
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1337 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 24. November 2020 Nr. 132 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen Vom 30. September 2020 Aufgrund des § 11 Absatz 1 des Weiterbildungsgesetzes vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 — 223-h-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 19. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 491 — 223-h-4), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Es sind in der Regel 15, in Ausnahmefällen mindestens 10 eingeschriebene Teilnehmerinnen und Teilnehmer nachzuweisen. Für den Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 wird die Untergrenze nach Satz 1 auf 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer herabgesetzt. Für die Berechnung des Förderschlüssels nach § 6 Absatz 4 zählen Veranstaltungen mit mindes- tens 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Im Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 wird die Untergrenze nach Satz 3 auf 5 Teilneh- merinnen und Teilnehmer herabgesetzt.“ 2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Auf die Veranstaltungsdauer einer Tagesveranstaltung, Mehrtagesveran- staltung, Bildungszeitveranstaltung und eines Wochenendseminars können Ver- anstaltungen im Sinne von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b bis zu 20 Prozent der Veranstaltungsdauer der Bildungsmaßnahmen angerechnet werden, sofern sie in eindeutigem Zusammenhang mit dem Thema der Veranstaltung stehen.“ 3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Bildungsmaßnahmen nach Absatz 2 werden Zuschüsse gezahlt zu 1. den Honorarkosten bis zu 23 Euro pro Unterrichtsstunde, 2. Verpflegungs- und Unterbringungskosten bei Bildungszeitveranstal- tungen zu den Nummern 1.4, 2.3 und 2.4 der Anlage außerhalb des Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 1338 Landes Bremen und in Internaten der Einrichtungen, sofern diese Kosten von der Einrichtung getragen werden, für Teilnehmerinnen oder Teil- nehmer und höchstens zwei Beschäftigte mit jeweils mindestens 6 Unter- richtsstunden Lehrtätigkeit pro Tag im Sinne von Nummer 1 bis zu 30 Euro für jeden Veranstaltungstag.“ 4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Zuschüsse nach Absatz 3 ergeben sich aus dem nachfolgenden Schlüssel: 1. bis zu 100 Prozent der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstal- tungen nach Nummer 1.1 der Anlage; 2. bis zu 80 Prozent der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstal- tungen nach den Ziffern 1.2 bis 1.5 der Anlage; 3. bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstal- tungen nach Nummer 2.3 und 2.4 der Anlage; 4. bis zu 40 Prozent der zuschussfähigen Honorarkosten für Veranstal- tungen nach Nummer 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 der Anlage; 5. bis zu 80 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Unterbringung und Verpflegung für Veranstaltungen nach Nummer 1.4 der Anlage sowie 6. bis zu 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten für Unterbringung und Verpflegung für Veranstaltungen nach den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage.“ Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach ihrer Verkün- dung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 und Nummer 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Bremen, den 30. September 2020 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.