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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 15. Juni 2020 Nr. 49
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Weiterbildung im Lande Bremen
Vom 3. Juni 2020
Aufgrund des § 8 Absatz 7 Satz 2 und des § 11 Absatz 1 des Weiterbildungs-
gesetzes vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 ― 223-h-1), das zuletzt durch Gesetz
vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 5 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Weiterbildung im Lande Bremen vom 19. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 491), die
zuletzt durch die Verordnung vom 16. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 651) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. Es sind in der Regel 15, in Ausnahmefällen mindestens 10 eingeschriebene Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer nachzuweisen. Für den Zeitraum vom 15. März
2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird die Untergrenze nach Satz 1 auf 5 Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer herabgesetzt. Für die Berechnung des Förder-
schlüssels nach § 6 Absatz 4 zählen Veranstaltungen mit mindestens 7 Teil-
nehmerinnen und Teilnehmern. Im Zeitraum vom 15. März 2020 bis zum
31. Dezember 2020 wird die Untergrenze nach Satz 3 auf 5 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer herabgesetzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 3. Juni 2020
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen