198
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 9. April 2020 Nr. 23
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 9. April 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März
2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verord-
nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom
11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 vom 3. April 2020 (Brem.GBl. S. 168) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Ein- und Rückreisende
(1) Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage vor Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung oder danach auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außer-
halb der Bundesrepublik Deutschland in die Freie Hansestadt Bremen eingereist
sind oder einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf
direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft
zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise
ständig dort abzusondern, wenn nicht das zuständige Gesundheitsamt seine
Zustimmung zu einem abweichenden Verhalten erteilt; dies gilt auch für Per-
sonen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland
eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum
nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt
angehören.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich
das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen
der Voraussetzungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1
erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheits-
symptomen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. April 2020 199
(3) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf
der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
2. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von
Luft- , Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung
von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundes-
gebiets aufgehalten haben,
3. die täglich oder für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar
beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder
4. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens
dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeits-
kräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten
14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogene betriebliche Hygienemaß-
nahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe
ergriffen werden, die einer Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind,
und das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet
ist. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem
Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffe-
nen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhal-
tung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(5) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivoll-
zugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im
Ausland zurückkehren.
(6) Absatz 1 Satz 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durch-
reise in die Freie Hansestadt Bremen einreisen; diese haben das Gebiet der
Freien Hansestadt Bremen auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür
erforderliche Durchreise durch das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen ist
gestattet.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen
keine Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts
hinweisen.“
2. Dem § 4 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Im Übrigen können die
Ortspolizeibehörden in begründeten Härtefällen auf Antrag weitere Befreiungen
erteilen.“
3. Dem § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Öffentliche oder nichtöffentliche“ voran-
gestellt.
4. In der Überschrift zum 3. Teil werden nach dem Wort „Eingliederungshilfe“ ein
Komma und die Wörter „Werkstätten für Menschen mit Behinderungen“ einge-
fügt.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. April 2020 200
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Eingliederungshilfe“ ein Komma
und die Wörter „Werkstätten für Menschen mit Behinderungen“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Werkstätten für
Menschen mit Behinderungen; die Weiterführung von betriebsrelevan-
ten Teilen ist durch die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung,
dem Begleitenden Dienst und Produktionshilfen unter Wahrung der
Hygienevorschriften nach Absatz 4 gestattet; im Ausnahmefall kann
eine Beschäftigung von Werkstattbeschäftigten erfolgen, wenn die
Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport über die Ausge-
staltung vorab informiert wurde,“
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden Nummern 6 bis 10.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Menschen“ die Wörter „sowie
Werkstätten für Menschen mit Behinderungen“ eingefügt.
6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 sich nicht
auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete
Unterkunft begibt oder sich nicht ständig dort absondert oder entgegen § 2
Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass ein Grund nach § 4 Absatz 1
Satz 1 vorliegt,“.
b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a bis 3c eingefügt:
„3a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 das zuständige Gesundheits-
amt nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
3b. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht
informiert,
3c. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 1 die Freie Hansestadt Bremen nicht auf
unmittelbarem Weg verlässt,“.
c) In Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“
ersetzt.
7. In der Anlage vom 3. April 2020 zu §§ 1, 2, 15 bis 17 der Verordnung zum Schutz
vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. April 2020 wird in
Nummer I. Abschnitt 1 nach Nummer 27 die folgende Nummer 28 eingefügt:
„28. Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsula-
rischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Euro-
päischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist“.
Nr. 23 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. April 2020 201
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 9. April 2020
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen