Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen

Ausfertigungsdatum:
21.04.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 27
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
224 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 21. April 2020 Nr. 27 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung) Vom 21. April 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verord- nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1) wird verordnet: §1 Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. April 2020 (Brem.GBl. S. 205) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „48 Stunden“ durch die Wörter „5 Tage“ ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der Ortspolizeibehörden oder der Bürgerämter“ durch die Wörter „des Ordnungsamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven“ ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Alle weiteren, nicht an anderer Stelle in dieser Verordnung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme der in Absatz 2 und 3 genannten Einrichtungen) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.“ cc) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1“ die Wörter „Satz 2“ eingefügt. dd) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absatz 1“ die Wörter „Satz 2“ eingefügt. 3. Die Anlage zu §§ 1, 2, 15 bis 17 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer I Abschnitt 2 wird folgende Nummer 27 eingefügt: „27. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“ b) Die bisherigen Nummern 27 und 28 werden Nummern 28 und 29. Nr. 27 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. April 2020 225 c) In der neuen Nummer 28 wird das Wort „Abschnitt“ gestrichen. §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 21. April 2020 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.