821
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 5. Dezember 2016 Nr. 115
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen
und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 23. November 2016
Aufgrund der §§ 9 und 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen
Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 — 9511-a-5), das zuletzt
durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle
und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 — 9511-a-6), die
zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2016 S. 94) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: erhält folgende Fassung:
„1. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall
beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchst-
dauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter
Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinen-
betrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungs-
kosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für
An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit
zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m³ bis zu
folgenden Beträgen erstattet:
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 822
Max. Max. Erstattungsbetrag
BRZ Entsorgungsmenge
bis 3 500 6 m³ 770,00 Euro
3 501 bis 6 000 10 m³ 950,00 Euro
6 001 bis 10 000 15 m³ 1 175,00 Euro
10 001 bis 30 000 22 m³ 1 490,00 Euro
30 001 bis 50 000 30 m³ 1 850,00 Euro
ab 50 001 50 m³ 2 750,00 Euro
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen
Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger
Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu
einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des
Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in
Fässern) zuzüglich eine mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je
Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.“
b) Nummer 2 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„2. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage V: Zur Entsorgung der Abfall-
kategorien Plastik, Lebensmittelabfälle, Papier, Glas, Metall, kontami-
nierte Aufsaugmaterialien und Asche aus Verbrennungsanlagen werden
jedem Schiff - ausgenommen Fahrgastschiffe sowie Werft- und
Reparaturschiffe - jeweils unterschiedlich gekennzeichnete Behälter
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Schiffe bis 3 500 BRZ
Kategorie Abfallart Behälterfarbe Behältergröße
nach MARPOL
Anlage V
A Plastik gelb 120 l
B Lebensmittelabfälle grün 120 l
C Hausmüll - Papier weiß 120 l
C Hausmüll - Glas blau 120 l
C Hausmüll - Metall grau 120 l
F Kontaminierte schwarz 120 l
Aufsaugmaterialien
Schiffe über 3 500 BRZ
Kategorie Abfallart Behälterfarbe Behältergröße
nach MARPOL
Anlage V
A Plastik gelb 240 l
B Lebensmittelabfälle grün 240 l
C Hausmüll - Papier weiß 240 l
C Hausmüll - Glas blau 240 l
C Hausmüll - Metall grau 240 l
F Kontaminierte schwarz 240 l
Aufsaugmaterialien
Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 823
Speiseöl (MARPOL Kategorie D) kann in geschlossenen Behältern mit
einem Fassungsvermögen bis zu je 30 l zusammen mit den Abfall-
behältern zur Entsorgung übergeben werden. Die Behälter sind vom
Schiff zu stellen. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:
Schiffe bis 3 500 BRZ 1 x 30 l
Schiffe über 3 500 BRZ 2 x 30 l.
Auf Anforderung werden bei ordnungsgemäßer Befüllung der Behälter
für die Getrenntsammlung von Abfällen der MARPOL Kategorien A, B, C
und F Zusatzbehälter zur Verfügung gestellt für
Kategorie Abfallart Behältergröße
nach MARPOL
Anlage V
E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l
F Gemischte Betriebsabfälle 1100 l
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bremen, den 23. November 2016
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen