Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Ausfertigungsdatum:
02.12.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 115 ÄndVO Hafenauffangeinrichtung_Schiffsabfälle
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
821 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 5. Dezember 2016 Nr. 115 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom 23. November 2016 Aufgrund der §§ 9 und 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 — 9511-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 — 9511-a-6), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Brem.GBl. 2016 S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: erhält folgende Fassung: „1. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchst- dauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinen- betrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungs- kosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 500 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenabhängigen Betrag von 45 Euro je m³ bis zu folgenden Beträgen erstattet: Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 822 Max. Max. Erstattungsbetrag BRZ Entsorgungsmenge bis 3 500 6 m³ 770,00 Euro 3 501 bis 6 000 10 m³ 950,00 Euro 6 001 bis 10 000 15 m³ 1 175,00 Euro 10 001 bis 30 000 22 m³ 1 490,00 Euro 30 001 bis 50 000 30 m³ 1 850,00 Euro ab 50 001 50 m³ 2 750,00 Euro Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nicht-pumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich eine mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.“ b) Nummer 2 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „2. Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage V: Zur Entsorgung der Abfall- kategorien Plastik, Lebensmittelabfälle, Papier, Glas, Metall, kontami- nierte Aufsaugmaterialien und Asche aus Verbrennungsanlagen werden jedem Schiff - ausgenommen Fahrgastschiffe sowie Werft- und Reparaturschiffe - jeweils unterschiedlich gekennzeichnete Behälter kostenlos zur Verfügung gestellt. Schiffe bis 3 500 BRZ Kategorie Abfallart Behälterfarbe Behältergröße nach MARPOL Anlage V A Plastik gelb 120 l B Lebensmittelabfälle grün 120 l C Hausmüll - Papier weiß 120 l C Hausmüll - Glas blau 120 l C Hausmüll - Metall grau 120 l F Kontaminierte schwarz 120 l Aufsaugmaterialien Schiffe über 3 500 BRZ Kategorie Abfallart Behälterfarbe Behältergröße nach MARPOL Anlage V A Plastik gelb 240 l B Lebensmittelabfälle grün 240 l C Hausmüll - Papier weiß 240 l C Hausmüll - Glas blau 240 l C Hausmüll - Metall grau 240 l F Kontaminierte schwarz 240 l Aufsaugmaterialien Nr. 115 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 823 Speiseöl (MARPOL Kategorie D) kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu je 30 l zusammen mit den Abfall- behältern zur Entsorgung übergeben werden. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung: Schiffe bis 3 500 BRZ 1 x 30 l Schiffe über 3 500 BRZ 2 x 30 l. Auf Anforderung werden bei ordnungsgemäßer Befüllung der Behälter für die Getrenntsammlung von Abfällen der MARPOL Kategorien A, B, C und F Zusatzbehälter zur Verfügung gestellt für Kategorie Abfallart Behältergröße nach MARPOL Anlage V E Asche aus Verbrennungsanlagen 240 l F Gemischte Betriebsabfälle 1100 l Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Bremen, den 23. November 2016 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.