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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 7. März 2016 Nr. 22
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen
und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 2. Dezember 2015
Aufgrund der §§ 9 und 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen
Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 — 9511-a-5), das zuletzt
durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle
und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 — 9511-a-6), die zu-
letzt durch Verordnung vom 27. November 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 61) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rück-
stände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich
durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall
beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer
für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen
an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese
Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in
Höhe eines Grundbetrages von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsor-
gungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenab-
hängigen Betrag von 30 Euro je m³ bis zu folgenden Beträgen erstattet:
Nr. 22 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. März 2016 95
Max. Max. Erstattungsbetrag
BRZ Entsorgungsmenge
bis 3 500 6 m³ 630,00 Euro
3 501 bis 6 000 10 m³ 750,00 Euro
6 001 bis 10 000 15 m³ 900,00 Euro
10 001 bis 30 000 22 m³ 1 110,00 Euro
30 001 bis 50 000 30 m³ 1 350,00 Euro
ab 50 001 50 m³ 1 950,00 Euro ”
b) Der Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Speiseöl kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis
zu 30 l zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden.
Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:
Schiffe bis 3 500 BRZ 1 Behälter
Schiffe bis 6 000 BRZ 2 Behälter
Schiffe ab 6 000 BRZ 3 Behälter.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. Dezember 2015
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen