Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Ausfertigungsdatum:
04.03.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 22 AendVO Hafenauffangeinrichtungen
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
94 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 7. März 2016 Nr. 22 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom 2. Dezember 2015 Aufgrund der §§ 9 und 10 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 — 9511-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 — 9511-a-6), die zu- letzt durch Verordnung vom 27. November 2013 (Brem.GBl. 2014 S. 61) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rück- stände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden.“ 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: „Schiffsabfälle gemäß MARPOL, Anlage I: Der Standardentsorgungsfall beinhaltet die An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs, eine Höchstdauer für die Übergabe der Abfälle und die Entsorgung festgelegter Höchstmengen an ölhaltigen Rückständen aus dem Schiffsmaschinenbetrieb. Für diese Schiffsabfälle werden die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis in Höhe eines Grundbetrages von 450 Euro für An- und Abfahrt des Entsor- gungsfahrzeugs und zwei Stunden Pumpzeit zuzüglich einem mengenab- hängigen Betrag von 30 Euro je m³ bis zu folgenden Beträgen erstattet: Nr. 22 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. März 2016 95 Max. Max. Erstattungsbetrag BRZ Entsorgungsmenge bis 3 500 6 m³ 630,00 Euro 3 501 bis 6 000 10 m³ 750,00 Euro 6 001 bis 10 000 15 m³ 900,00 Euro 10 001 bis 30 000 22 m³ 1 110,00 Euro 30 001 bis 50 000 30 m³ 1 350,00 Euro ab 50 001 50 m³ 1 950,00 Euro ” b) Der Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt: „Speiseöl kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 30 l zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung: Schiffe bis 3 500 BRZ 1 Behälter Schiffe bis 6 000 BRZ 2 Behälter Schiffe ab 6 000 BRZ 3 Behälter.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. Dezember 2015 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.