Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

Ausfertigungsdatum:
12.05.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 35
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
292 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 12. Mai 2020 Nr. 35 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 12. Mai 2020 Auf Grund des § 54 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1) wird wie folgt geändert: Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei Gefahr im Verzug kann für die Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des Hafengebietes die Polizei Bremen als zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes Personen verpflichten, bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter Bedingungen zu betreten.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft. Bremen, den 12. Mai 2020 Der Senator für Inneres Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.