Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz

Ausfertigungsdatum:
15.10.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 98 ÄndVO Zuständigkeit InfekionsschutzG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
461 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 16. Oktober 2015 Nr. 98 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz Vom 29. September 2015 Aufgrund des § 15 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Absatz 2 Satz 2, § 54 und des § 64 Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. August 2012 (Brem.GBl. S. 382 ― 2126-e-1) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesund- heit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Ver- braucherschutz“ und die Wörter „die Gesundheitsämter“ durch die Wörter „das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremer- haven und der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, sofern Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit an Bord von Schiffen vorzunehmen sind oder Gefahren für die Gesundheit von Schiffen ausgehen“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „25“ durch die Angabe „27“ und die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. Nr. 98 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 2015 462 b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 12 Absatz 1,“ gestrichen und die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 11 Absatz 1 bis 4“ die Angabe „und § 12 Absatz 1“ eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist für die Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des Hafengebietes das Stadtamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven mit Ausnahme des Hafengebietes der Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie für das Hafengebiet im Land Bremen das Hansestadt Bremische Hafenamt, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a (1) Gesundheitsamt oder zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des Infektions- schutzgesetzes ist das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadt- gemeinde Bremen, der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt. (2) Gesundheitsamt oder zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des § 12 Absatz 1, § 16 Absatz 2, 6 und 7, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6 Satz 2, § 25 Absatz 1, 3 und 4, § 29 Absatz 2, § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 3 und § 42 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, sofern Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit an Bord von Schiffen vorzu- nehmen sind oder Gefahren für die Gesundheit von Schiffen ausgehen. (3) Zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde im Sinne des § 27 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.“ 6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 29. September 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.