Bremen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

Ausfertigungsdatum:
05.05.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 67 ÄndVO Weiterbildung InklPädagogik
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
296 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 6. Mai 2015 Nr. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik Vom 16. April 2015 Aufgrund des § 8 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 ― 221-i-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673; 2011 S. 68) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik § 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik vom 7. Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 533) wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma durch ein „und“ ersetzt. b) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 5 wird aufgehoben. 3. Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Bleiben nach der Vergabe der Weiterbildungsstudienplätze an die Bewerber nach Absatz 1 noch Weiterbildungsstudienplätze frei, kann zur Teil- nahme zugelassen werden, wer die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und entweder 1. über eine Lehramtsausbildung verfügt und im Land Bremen als Lehrkraft an einer Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 2 des Privatschul- gesetzes arbeitet oder Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Mai 2015 297 2. über eine Lehramtsausbildung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes verfügt und im Land Bremen in einer öffentlichen Schule als Lehrkraft arbeitet. Bleiben auch danach noch Weiterbildungsstudienplätze frei, kann die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Lehramts- ausbildung verfügen und für eine Teilnahme geeignet erscheinen, zulassen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. April 2015 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.